Grundfragen der Verantwortlichkeit und Schuldfähigkeit Flashcards

1
Q

Was unterscheidet Unrechts- und Schuldbereich?

A

Im Unrechtsbereich wird die mit Strafe bedrohte Handlung auf ihre Übereinstimmung mit den Sollensnormen der Rechtsordnung, d.h. auf ihre Rechtswidrigkeit hin, überprüft.

Im Schuldbereich geht es dagegen um die Frage, ob dem Täter die rechtswidrige Tat persönlich vorzuwerfen ist.

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2
Q

Was ist Schuld im weiteren Sinne?

A

Verantwortlichkeit

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3
Q

Welche zwei Aspekte werden von der Verantwortlichkeit umfasst?

A

Schuld im engeren Sinne, präventive Bestrafungsnotwendigkeit

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4
Q

Wann handelt ein Straftäter schuldhaft?

A

Der Täter handelt schuldhaft, „wenn er strafrechtliches Unrecht verwirklicht, obwohl er in der konkreten
Situation von der Appellwirkung der Norm (noch) erreicht werden konnte und eine hinreichende Fähigkeit zur Selbststeuerung besaß, so dass eine rechtmäßige Verhaltensalternative ihm psychisch zugänglich war“ (Roxin/Greco AT I § 19 Rn. 3)

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5
Q

Welche Schuldbegriffe gibt es?

A

psychologisch und normativ

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6
Q

Was besagt der psychologische Schuldbegriff?

A

Nach der „psychologischen Schuldauffassung“ (vgl. Radbruch ZStW 1904, 333) bestand das Wesen der
Schuld in der subjektiv-seelischen Beziehung des Täters zur Tat. Sie identifizierte den Schuldbegriff mit dem psychischen Sachverhalt (Wissen/Nichtwissen bzw. Wollen/Nichtwollen) und sah Vorsatz und Fahrlässigkeit demnach als „Schuldarten“ an.

Probleme:

  1. Diese Lehre lässt wesentliche Elemente der Schuld unberücksichtigt.
  2. Die Lehre kann nicht erklären, warum die Schuld eines vorsätzlich Handelnden unter den Voraussetzungen des § 35 StGB entfällt.
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7
Q

Was besagt die normative Schuldlehre?

A

Das Wesen der Schuld liegt in der Vorwerfbarkeit der Willensbildung und Willensbetätigung, also in der
normativen Bewertung eines psychischen Sachverhalts.

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8
Q

Wie steht die Lehre zum normativen Schuldbegriff?

A

Der normative Schuldbegriff wird heute durchweg anerkannt (BGHSt 2, 194, 200; NK/Paeffgen/Zabel Vor
§§ 32 ff. Rn. 208 f.). Doch gehen die Ansichten darüber auseinander, aus welchen Elementen er sich zusammensetzt

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9
Q

Aus welchen Elementen setzt sich der normative Schuldbegriff nach herrschender Lehre zusammen?

A
  • die Schuldfähigkeit
  • die in bestimmten Fällen vorgesehenen speziellen Schuldmerkmale
  • die Schuldform (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsschuld)
  • das Unrechtsbewusstsein (Möglichkeit der Unrechtseinsicht)
  • (negativ) das Fehlen von Entschuldigungsgründen
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10
Q

Wie regelt das StGB die Frage der Schuldfähigkeit?

A

negativ, indem es nur bestimmt, wann ein Täter nicht oder nur vermindert schuldfähig ist

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11
Q

Wer ist schuldunfähig?

A
  1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (vgl. § 19 StGB; näher dazu Mitsch Jura 2017, 792, 793 f.)
  2. Personen, die wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung,
    Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 20 StGB).
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12
Q

Welche zwei Schritten müssen bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB unternommen werden?

A
  1. Prüfen, ob als biologisches Merkmal eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorliegt. (biologisch-psychologisches Stockwerk)
  2. Feststellen, dass der Täter wegen des festgestellten biologischen Merkmals unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln. (psychologisch-normatives Stockwerk)
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13
Q

Was sind krankhafte seelische Störungen?

A

Geisteskrankheiten, deren somatische Ursachen nachgewiesen sind bzw. postuliert werden

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14
Q

Zu welcher Gruppe der biologische Merkmale für Schuldunfähigkeit gehört der alkohol- oder drogenbedingte Vollrausch?

A

krankhafte seelische Störung

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15
Q

Welche Faustregel gilt bei Alkoholkonsum hinsichtlich der Schuldfähigkeit?

A

Eine Schuldunfähigkeit kommt ab ca. 3,0 ‰ in Betracht.

Bei Tötungs- und schweren Gewaltdelikten kommt Schuldunfähigkeit aufgrund der höheren Hemmschwelle erst ab etwa 3,3 ‰ in Betracht (heute eher zweifelhaft, da der BGH dieser Hemmschwellentheorie mit dem Urteil vom 22.3.2012- 4 StR 558/11 [zu Recht] ihre Bedeutung weitgehend genommen hat)

Für die Klausur bedeutet dies: Promilleangaben ohne Hinweise darauf, was aus diesen zu schließen ist,
dürfen nicht für Fragen von §§ 20, 21 StGB interpretiert werden.

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16
Q

Was gilt bei der Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit?

A

er muss so zurückgerechnet werden, dass er möglichst hoch ausfällt (in dubio pro reo)

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17
Q

Was sind tiefgreifende Bewusstseinsstörungen?

A

Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen sind schwere nichtkrankhafte Bewusstseinseintrübungen, die nicht
mehr im Bereich des Normalen liegen (Roxin/Greco AT I § 20 Rn. 13). Beispiele hierfür sind Schlaftrunkenheit, Hypnose und hochgradige Affekte.

18
Q

Was ist Schwachsinn?

A

Schwachsinn ist eine angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursachen (Sch/Sch/Perron/Weißer § 20 Rn. 18). Erfasst werden hier insb. die Debilität und die Idiotie. Es bedarf nach der Rspr. jeweils einer Bewertung im Einzelfall (BGH NStZ-RR 2015, 71; 2017, 270).

19
Q

Was versteht man unter “anderen schweren seelischen Abartigkeiten”?

A

psychische Abweichungen vom Normalen gemeint, die nicht auf einer körperlichen Krankheit beruhen

20
Q

Welche Erscheinungsformen fallen hauptsächlich in die Kategorie der “anderen schweren seelischen Abartigkeiten”?

A

Hauptsächliche Erscheinungsformen sind Neurosen und Psychopathien.

Pädophilie erkennt die Rspr. nur an, wenn im Einzelfall nach einer Gesamtschau der Umstände von einer „eingeschliffenen Verhaltensschablone“ hinsichtlich des Sexualverhaltens ausgegangen werden kann

21
Q

Wie ist verminderte Schuldfähigkeit definiert?

A

Vermindert schuldfähig sind gem. § 21 StGB Personen, deren Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung aus einem in § 20 StGB genannten Grund erheblich vermindert ist. Der vermindert Schuldfähige
kann – muss aber nicht – milder bestraft werden (fakultativer Strafmilderungsgrund, vgl. §§ 21, 49 I StGB).

22
Q

Ab welchem Blutalkoholgehalt kommt eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß Faustregel in Betracht?

A
  1. Eine verminderte Schuldfähigkeit kommt ab ca. 2,0 ‰ in Betracht.
  2. Bei Tötungs- und schweren Gewaltdelikten kommt verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der höheren
    Hemmschwelle erst ab etwa 2,2 ‰ in Betracht (Hemmschwellentheorie verliert aber an Bedeutung)
23
Q

Was meint bedingte Schuldfähigkeit?

A

Bedingt schuldfähig sind Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 3 JGG)

24
Q

Was muss geprüft werden, wenn bedingte Schuldfähigkeit gegeben ist?

A

Die Schuldfähigkeit muss nach dem Grad der Entwicklungsreife des Täters jeweils geprüft und im Urteil besonders festgestellt werden. Es bedarf nicht nur der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen. Der Jugendliche muss auch in der Lage gewesen sein, entsprechend dieser Einsicht zu handeln.

Diese Fähigkeit ist dabei nicht als Selbstverständlichkeit anzusehen und bedarf gleichfalls besonderer Feststellung.

25
Q

Wozu dient die actio libera in causa?

A

Sie soll vermeiden, dass in Fällen, in denen der Täter im Zeitpunkt der eigentlichen Tathandlung schuldunfähig ist, er jedoch im schuldfähigen Zustand den Grund für seine Schuldunfähigkeit zuvor selbst gesetzt
hat, unbillige Entscheidungen (= keine Bestrafung) die Folge sind

26
Q

Was besagt die Rechtsfigur actio libera in causa?

A

Unter der Rechtsfigur der actio libera in causa ist das verantwortliche Ingangsetzen eines Geschehensablaufs zu verstehen, das im Zustand der Schuldunfähigkeit zur Tatbestandsverwirklichung führt, wobei die in causa freie Handlung (actio) darin liegt, dass der – auch vermindert – schuldfähige Täter den Zustand des § 20 StGB selbst herbeiführt. Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist somit nicht die unmittelbar tatbestandsverwirklichende Handlung, sondern der Akt, durch den sich der Täter in die schuldunfähige Lage versetzt.

27
Q

Welches Problem stellt sich bei Verwendung der Rechtsfigur actio libera in causa?

A

Angesichts des klaren Wortlauts des § 20 StGB („bei Begehung der Tat“) ist fraglich, ob und wie man eine Strafbarkeit in diesen Fällen dogmatisch begründen kann.

28
Q

Welche Modelle gibt es, die versuchen, die Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa zu begründen?

A

Ausnahmemodell, Ausdehnungsmodell, Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodell, Modell der mittelbaren Täterschaft

29
Q

Was ist Kernaussage des Ausnahmemodells hinsichtlich der Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa?

A

Es wird weiter an die eigentlich tatbestandsmäßige, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Handlung angeknüpft.

Aber es wird eine Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des § 20 StGB gemacht, weil der Täter rechtsmissbräuchlich handle, wenn er sich auf einen Strafbarkeitsmangel in seiner Person berufen will, den er selbst herbeigeführt hat.

30
Q

Kritik am Ausnahmemodell?

A

Ohne dass das Gesetz dies anordnen würde, wird eine Ausnahme vom Schuldprinzip des § 20 StGB
gemacht, womit die Auslegung den Wortsinn von § 20 StGB überschreitet und somit gegen das Analogieverbot des Art. 103 II GG verstößt

31
Q

Was ist Kernaussage des Ausdehnungsmodell hinsichtlich der Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa?

A

Nach dem Ausdehnungsmodell (MK/Streng § 20 Rn. 128) wird der Begriff „bei Begehung der Tat“ extensiv
ausgelegt, so dass die Tatbegehung i.S.d. § 20 StGB den gesamten Zeitraum vom Beginn des Sich-Berauschens bis zur Vollendung der eigentlich tatbestandsmäßigen Handlung umfasst.

32
Q

Kritik am Ausdehnungsmodell?

A

Der Begriff „bei Begehung der Tat“ wird in § 8 S. 1 StGB legaldefiniert als die Zeit, zu der der Täter
gehandelt hat. Eine erweiternde Auslegung ist daher nicht ohne Verstoß gegen das Analogieverbot des
Art. 103 II GG möglich

33
Q

Was ist Kernaussage des Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodells hinsichtlich der Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa?

A

Nach dem überwiegend vertretenen Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodell (BGHSt 17, 259; 21,
381; Rengier AT § 25 Rn. 12 ff.) ist die actio libera in causa lediglich ein spezieller Anwendungsfall der
allgemeinen Zurechnungsregeln. Die Verletzung des Koinzidenzprinzips soll hier dadurch vermieden
werden, dass bereits das Sich-berauschen im schuldfähigen Zustand für tatbestandsrelevant gehalten und mithin als Teil der Tatbegehung angesehen wird (Rengier AT § 25 Rn. 12). Das Merkmal „bei Begehung der Tat“ (§ 20 StGB) erfordere nicht das Vorliegen der Schuldfähigkeit während der gesamten
Tatausführung. Es reiche vielmehr aus, wenn der Täter zumindest bezüglich eines Teils der – mit dem
Eintritt in das Versuchsstadium beginnenden – Tat schuldfähig gewesen ist.

34
Q

Bewertung Tatbestands- bzw. Vorverlagerungsmodells?

A
  • Die Kausalität des Sich-Berauschens ist für die spätere Tatbestandsverwirklichung zweifelhaft, da man
    nie mit Sicherheit sagen kann, dass es ohne das Sich-Betrinken nicht zur Tat gekommen wäre
  • Die Annahme des Versuchsbeginns in diesem frühen Stadium ist zweifelhaft, insbesondere wenn eine
    größere Zeitspanne und/oder weitere Zwischenakte (Aufsuchen des Tatorts und -opfers etc.) vorliegen

+ Ob eine Kausalität in den Fällen der alkoholbedingten Enthemmung bejaht werden kann, ist in der Kriminologie umstritten. Zumindest wird die konkrete Art und Weise der Tatbestandverwirklichung
durch die Trunkenheit modifiziert.

35
Q

Was ist Kernaussage des Modells der mittelbaren Täterschaft hinsichtlich der Anwendung der Rechtsfigur actio libera in causa?

A

Der Sich-Betrinkende macht sich selbst zum schuldlos handelnden Werkzeug, das unmittelbar die Tat
verwirklicht. Entsprechend der Konzeption bei mittelbarer Täterschaft stellt die Einwirkung auf das
Tatwerkzeug das tatbestandliche Verhalten des mittelbaren Täters dar.

36
Q

Bewertung des Modells der mittelbaren Täterschaft?

A
  • Diese Konstruktion als Sonderfall der mittelbaren Täterschaft läuft auf eine unzulässige Ich-Spaltung
    hinaus, da unmittelbarer und mittelbarer Täter eine Person sind. Die mittelbare Täterschaft zeichnet
    aber dadurch aus, dass die Tat „durch einen anderen“ (§ 25 I Var. 2 StGB) begangen wird.
  • Modell verkennt das Wesen der mittelbaren Täterschaft, das darin liegt, dass der mittelbare Täter die Herrschaft über den Vordermann innehat. Hier beraubt sich der Täter infolge des Sich-Berauschens jedoch gerade der Steuerungsmöglichkeit.

+ Das Bild der mittelbaren Täterschaft trägt; auch in unzweifelhaften Situationen muss der Hintermann
nicht „vor Ort“ sein

37
Q

Wann liegt eine vorsätzliche actio libera in causa vor?

A

Nur durch das Bestehen einer doppelten Schuldbeziehung zwischen dem Sich-Berauschen und der späteren Tatbestandsverwirklichung

Voraussetzung dafür ist der sog. Doppelvorsatz: Es muss zum einen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung des Zustands des § 20 StGB gegeben sein. Und es muss zum anderen Vorsatz bei Defektbegründung hinsichtlich des später im Defektzustand zu verwirklichenden Tatbestands gegeben sein.

38
Q

Welche Auswirkungen hat ein beachtlicher Vorsatzwechsel auf die Anwendung der actio libera in causa?

A

sie könnte nur noch auf einen Versuch angewendet werden, von dem der Täter jedoch nach § 24 I StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist

39
Q

Welche Auswirkungen hat ein error in persona vel objecto?

A

Nach der Rspr. (BGHSt 21, 381 [384]; zust. MK/Streng § 20 Rn. 144) soll der error in persona vel objecto
im Zuge der Tatausführung bei der actio libera in causa genauso unbeachtlich sein wie im Übrigen auch.

Nach h.L. (Sch/Sch/Perron/Weißer § 20 Rn. 37; Lackner/Kühl/Kühl § 20 Rn. 26; SK/Rogall § 20 Rn. 82;
Wessels/Beulke/Satzger AT Rn. 669 f.) bewirkt der error in persona vel objecto des Volltrunkenen eine
beachtliche und damit vorsatzausschließende
wesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf.

40
Q

In welchen Fällen kommt nur eine fahrlässige actio libera in causa in Betracht?

A

Wenn der Täter den Defekt vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, dabei aber „nur“ in fahrlässiger Weise nicht bedenkt oder nicht damit rechnet, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit eine bestimmte Straftat verwirklichen werde und er im Zustand der Schuldunfähigkeit dann diese Straftat begeht

41
Q

Inwiefern wird die alic durch den BGH eingeschränkt?

A

Ausschluss der alic bei Tätigkeitsdelikten (z.B. § 316 StGB, § 21 StVG) sowie bei eigenhändigen Delikten
(z.B. § 315c StGB).

Kein Bedürfnis für fahrlässige alic bei Erfolgsdelikten, da bei fahrlässigen Erfolgsdelikten in der Regel auf
das der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung vorangegangene Verhalten des dann noch schuldfähigen Täters zurückgegriffen werden kann, das schon ursächlich und sorgfaltswidrig bzgl. späteren Erfolgs war.

Konsequenz: Es gibt nur noch die vorsätzliche alic bei Erfolgsdelikten.