Grundfragen der Unrechtslehre Flashcards

1
Q

Welche Funktion haben Erlaubnistatbestände?

A

Sie erlauben ausnahmsweise rechtsgutverletzende Handlungen

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2
Q

Was bezeichnet “Rechtswidrigkeit”?

A

Eine Eigenschaft der tatbestandsmäßigen Handlung, nämlich ihren Widerspruch zu den Verboten und Geboten des Strafrechts

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3
Q

Um was geht es beim Schlagwort “Einheit der Rechtsordnung”?

A

Wechselwirkungen zwischen Zivil-, Straf- und dem sonstigen öffentlichen Recht

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4
Q

Welche zwei Fragestellungen müssen hinsichtlich der Einheit der Rechtsordnung unterschieden werden?

A

Erlaubnisse zivil- oder öffentlich-rechtlicher Art, Zivil- oder öffentlich-rechtliche Verbote

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5
Q

Um was handelt es sich bei Erlaubnissen zivil- oder öffentlich-rechtlicher Art?

A

Ist ein bestimmtes Verhalten nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt, so wirkt die das
Verhalten gestattende Norm wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund

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6
Q

Um was handelt es sich bei zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verboten?

A

ein bestimmtes Verhalten auch nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften verboten sein. Es fragt sich dann, ob dieses zivil- oder öffentlich-rechtliche Verbot unter allen Umständen bedeutet, dass das Verhalten auch strafrechtliches Unrecht darstellt, wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.

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7
Q

Was gilt bei Konkurrenz zwischen Rechtfertigungsgründen?

A

von mehreren Rechtfertigungsgründen, die auf denselben Sachverhalt zutreffen, alle
zumeist unabhängig voneinander und daher nebeneinander anwendbar sind - außer im Fall einer lex specialis

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8
Q

Warum ist ein subjektives Element der Rechtfertigung nach herrschender Meinung erforderlich?

A

Zu einer Rechtfertigung muss das Gesamtunrecht der Tat getilgt werden. Die obj. Rechtfertigungselemente kompensieren aber nur den Erfolgsunwert. Was bei Unkenntnis der obj. Umstände bleibt, ist ein auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteter Verwirklichungswille, d.h. der Handlungsunwert. Die h.M. geht deshalb von der Erforderlichkeit eines subj.
Rechtfertigungselements aus. Innerhalb der h.M. ist jedoch wieder umstritten, welche Anforderungen an die subj. Komponente zu stellen sind.

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9
Q

Welche Anforderungen stellt die herrschende Meinung an die subjektive Komponente der Rechtfertigung?

A

Kenntnis, Verteidigungswille

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10
Q

Welche Rechtsfolgen ergeben sich warum aus dem Fehlen der subjektiven Komponente der Rechtfertigung?

A

nach Rechtsprechung: Bestrafung für die vollendete Tat

nach herrschender Lehre: Bestrafung wegen des Versuchs, Das Verhalten des Täters ist obj. vom Gesetz gestattet, weshalb zwar der Handlungs-, aber kein Erfolgsunwert vorliegt. Auch nimmt der Täter wegen des Fehlens des subj. Rechtfertigungselements subj. an, Unrecht zu verwirklichen. Dies entspricht der Konstellation des Versuchs, bei dem aufgrund eines Mangels im obj. Tatbestand ebenfalls nur Handlungsunwert existiert.

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11
Q

Was unterscheidet monistische und pluralistische Theorien?

A

monistisch: nur ein Grund für die Rechtfertigung
pluralistisch: mehrere Gründe für die Rechtfertigung

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