Deliktsrecht- Vermögensschaden Flashcards
Verhältnis von §823I, 823II, 826
- §823I
- rechtl Verhaltenssteuerung
- Haftung für Rechtsverletzung - §823II
- Politische Verhaltenssteuerung - §826
- Moralische Verhaltenssteuerung
- Haftung für reine Vermögensschaden bei Vorsatz u Sittenwidrigkeit
§826- allgemein
- dritte kleine Generalklausel
- verlangt keine Rechtsgutverletzung sondern ersetzt reine Vermögensschaden (=Ergänzungsfkt)
Schema §826
- Schaden (Schutzzweckzusammenhang)
- Vorsatz
- Verstoß gegen die guten Sitten
Wann Verstoß gegen gute Sitten?
Sittenwidrig ist ein Verhalten ggü dem Geschädigten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig u gerecht denkenden verstößt
Wann besteht Vorsatz zum sittenwidrigen Handeln gem §826?
- bedingter Vorsatz genügt= der Handelnde muss den Schadenseintritt voraussehen u ihn billigend in Kauf nehmen
- Schaden wird vom Vorsatz des Schädigers umfasst (bei §823I nur bezügl der RGV)
Wie wird der Begriff der guten Sitten konkretisiert?
durch Fallgruppenbildung um Rechtssicherheit zu fördern
Welche Fallgruppen sind die wichtigsten?
- Verleitung zum Vertragsbruch
- Gläubigerbenachteiligung
- Falschauskunft
- Missbrauch von Titeln
Falschauskunft
- zB Arbeitszeugnis §109 GewO: AG haftet für Richtigkeit
- falsche Auskünfte über Kreditwürdigkeit
- unbewusste Weitergabe falscher Informationen?: Sittenwidrig (+) wenn Info leichtfertig u gewissenlos gegeben wurde (Info “ins Blaue”)
Gläubigerbenachteiligung
= Fehlverhalten des Schädigers durch das Gläubiger des Schädigers od Dritte zu Schaden kommen
- zB Kredittäuschung durch Banken (Bank täuscht ggü anderem Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Schuldners vor)
Verleitung zum Vertragsbruch
- sittenwidrige Mitwirkung eines Dritten am Vertragsbruch, wenn in seinem Eindringen in die Vertragsbeziehung ein bes Maß an Rücksichtslosigkeit ggü dem Betroffenen hervortritt u es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das Anstandsgefühl handelt
Missbrauch von Titeln
- Schuldner will sich mit Hilfe des §826 gegen einen unrichtigen Vollstreckungstitel zur Wehr setzen
Schema: Schutzgesetz §823II
- Rechtsverletzung/Vermögensschaden (Schaden)
- Verstoß gegen Gebotsnorm (Gesetzesverstoß)
- Schutzgesetzcharakter der Norm
- Kausalität mit Schutzzweckzusammenhang
- ggf Verschulden gem §823II
Wann fällt ein Gesetz unter den Charakter eines Schutzgesetzes gem §823II?
Schutzgesetz ist jede materielle Rechtsnorm, die nicht allein den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern gerade darauf gerichtet ist, den einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis vor Verletzungen zu bewahren.
Verschulden gem §823II?
- Anforderungen des Verschuldens richten sich grds nach Schutzgesetz bzw Grundsätzen, die für den Bereich gelten, dem das Schutzgesetz entstammt
- verlangt strafrechtl Norm das Vorliegen von Vorsatz dann §823II (+) nur wenn vorsätzl Verhalten
- Verschulden wird aber vermutet
Beispiele für Schutzgesetze
- §3 StVO (Fahrgeschwindigkeit)
- §§212 (Totschlag), 222 (fahrlässige Tötung), 223 (Körperverletzung), 229 (fahrlässige Körperverletzung) StGB