Deliktsrecht- Unternehmenshaftung Flashcards
Haftung für Unternehmensorgane
§31
- Haftung der juristischen Person (analog für
Personengesellschaften) für Delikte der Organpersonen,
und zwar neben diesen
Haftung für AN
– § 278 BGB: Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit des
„Erfüllungsgehilfen“ bei Vertragsverletzungen
– § 831 BGB: bei Delikten des Verrichtungsgehilfen
Haftung nur bei eigener Fahrlässigkeit
Gleichlauf von § 831 BGB mit § 832 BGB?
§831
- Fahrlässigkeit:
Bestimmung der Pflicht des Geschäftsherrn zu
sorgfältiger Auswahl & Überwachung von
Verrichtungsgehilfen, sowie sorgfältiger Ausrüstung
- Beweislast: wie § 832 I BGB
– Schutzzweckzusammenhang:
kraft Gesetzes zwischen deliktischer Schädigung durch
„in Ausführung der Verrichtung“ handelnden Gehilfen
und Pflichtverletzung
– Besonderheit gegenüber § 832 I BGB:
Geschäftsherr trägt auch Beweislast für das Fehlen
einer unerlaubten Handlung durch den Gehilfen
Außenhaftung des Geschäftsherrn
Verantwortlichkeit des Gesch.herrn gegenüber Dritten, der von seinem Gehilfen geschädigt wurde
- sofern Gehilfe deliktisch gehandelt hat, haftet er auch persönlich aus §823, 826
Haftung mehrerer §840I
Geschädigte kann wahlweise Gehilfen und Gesch.herrn auf vollen SE in Anspruch nehmen, weil beide als Gesamtschuldner haften §421ff
Haftung mehrerer §840II
regelt Verteilung der Schadenskosten im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner, u zwar so, dass Verrichtungsgehilfe mit den vollen Kosten belastet wird
- haftet ein Beteiligter aus §§831, 832 so trägt Verrichtungsgehilfe u ggf verantwortliche Mj nach §828 für Schaden allein
Freistellungsanspruch des AN
- gegen AG in Höhe der Haftungskosten
- AN kann von AG verlangen, dass dieser in von SE-Ansprüchen des Dritten ganz/teilweise freistellt, so dass im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien zueinander die Schadenskosten dem AG zur Last fallen
Haftungsprivilegierung bei untersch Verschuldensgraden
- Mitarbeiter der vorsätzlich Dritten Schaden zufügt kann Haftungsbeschränkung nicht geltend machen
- leichte Fahrlässigkeit ja
- grobe Fahrlässigkeit Aufteilung der Schadenskosten zw AG u AN
Warum soll Gesch.herr für Verrichtungsgehilfen haften?
– Verrichtungsgehilfe verfolgt „in Ausführung der
Verrichtung“ keine eigenen Handlungspläne, sondern
die seines Geschäftsherrn
– Es geht also um Schädigungen im Vollzug der Pläne des Geschäftsherrn
Organisationspflichtverletzung
- Organisationspflicht des Gesch.herrn wird angenommen, deren Verletzung eine Haftung wegen Organisationsverschulden nach sich zieht
- nach §823I
- Organisationspflicht ist als Verkehrspflicht anzusehen
Inhalt der Organisationspflicht
„den Ablauf der Betrieb Vorgänge … so einzurichten und zu überwachen, wie das zur Vermeidung von Schädigungen Dritter nach Sachlage geboten ist
- Anspr aus §831 u §823 bestehen unabhängig voneinander u sind getrennt zu prüfen
3 Modelle der Unternehmenshaftung
- §831 Haftung nur für eigene Fahrlässigkeit
- Common Law: Haftung für Delikte des Verrichtungsgehilfen in Ausübung der Verrichtung
- De lege ferenda: Gefährdungshaftung für unternehmerische Aktivität