Deliktsrecht- Haftung für Aufsichtspflichtverletzung Flashcards
Exkulpationsmöglichkeit §832I: Maß der Aufsichtsplicht
Das Maß der erforderlichen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
Schema: §832I- Haftung des Aufsichtspflichtigen
- Unerlaubte Hdl durch mj Kind
- Aufsichtspflichtverletzung
- Keine exkulpation
Verschuldensvermutung unter §832
- Aufsichtspflichtverletzung u Kausalität des Pflichtverstoßes wird vermutet
- gem §832I2 kann Aufsichtspflichtige aber beweisen dass er seiner Aufsichtspflicht genüge getan hat bzw der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre
Haftung für Aufsichtspflicht- Arten
- §832
- Aufsicht kraft Gesetz/ Vertrag über Personen ohne/ mit eingeschr delikt Verantwortung - §§833,834
- Aufsicht seitens Halter/ kraft Vertrag über Tiere
- Gefährdungshaftung für Luxustierhalter
Form der Haftung für Aufsichtspflichtverletzung
- Fahrlässigkeitshaftung
- denn Unterlassen der gebotenen Sorgfalt
- Elternschaft/ Tierhaltung verlangt Aufsicht
Was leistet § 832 I BGB gegenüber § 823 I BGB?
- Klarstellung der Fahrlässigkeit
- Charakter der elterlichen Aufsichtspflicht als Sorgfaltspflicht - Schutzzweckzusammenhang
- dieser besteht zw delikt Schädigung durch Mj u Verletzung der Aufsichtspflicht - Einschränkung der Haftung aus §823I
- bei bloßer Verursachung Schutzzweckzusammenhang zu verneinen - Verschiebung der Darlegungs- u Beweislast
- Verletzung der Aufsichtspflicht und faktische Kausalität
werden von Voraussetzungen zu Einwendungen
Schema: §833 Haftung des Tierhalters
- RGV
- durch ein Tier
- Tierhalter
- Art des Tieres
a) Nutztier (=jedes Haustier des dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist)
b) Luxustier (=jedes Tier das kein Nutztier ist) - Ausschluss der Haftung für vermutetes Verschulden
- Schaden
Wann ist durch ein Tier ein Schaden verursacht?
Durch ein Tier ist ein Schaden verursacht, wenn sich die spezifische Tiergefahr, d.h. die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verwirklicht hat.
Wer ist Tierhalter?
Tierhalter ist, wer nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nun unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden und deshalb auch das entsprechende Risiko tragen soll.
–> nicht bei vorübergehender Aufsicht
Schema: §834- Haftung des Tieraufsehers
- RGV durch ein Tier
- Aufsichtspflichtverletzung durch Tierhalter oder Tieraufseher
- Tieraufseher ist, wer die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat. Erforderlich dazu ist der rechtliche Bindungswille. - Kausalität
Haftungsarten bei Tieren
- Nutztier : Haftung für vermutetes Verschulden
2. Luxustier: Gefährdungshaftung des Tierhalters, Haftung für vermutetes Verschulden des Tieraufsehers
Wann ist ein Mj gem §828III verschuldensfähig?
wenn er die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat
Wer besitzt Einsichtsfähigkeit gem §828III?
wer eine geißtige Entwicklung erreicht hat, die ihn befähigt, das Unrechtmäßige seiner Hdl u zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen
Argumente pro u contra für §828 analog bei Mitverschulden
ea: analog (+)
- Zurechenbarkeit ist Element des Mitverschuldens
- derjenige der nicht die Fähigkeit zur Einsicht hat, dass man sich selbst vor Schaden bewahren muss, auch für Mitverursachungsanteil nicht verantwortlich
- Sinn u Zweck ist es Mj zu schützen da dieser noch nicht in der Lage ist die Folgen seines Handelns vorauszusehen u zu bedenken
aa:
- keine analoge Anwendung im haftungsausfüllenden Tatbestand
Aufsichtspflicht gem §832 bei 7-9 Jährigen?
Bei Kindern im Alter von 7‐9 Jahren genügt es im
Allgemeinen, wenn sich die Eltern über ihr Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht ein konkreter Anlass zu besonderer
Vorsorge besteht
- Aufklärungs‐bzw. Belehrungspflicht