Deliktsrecht- Produkthaftung Flashcards

1
Q

Ziele der Produkthaftung

A

Hersteller wird verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Geschädigte durch einen Fehler des Produkts an Körper, Gesundheit od Sache erleidet

  • wettbewerbspolitisch (einheitlich für alle Mitgliedsstaaten)
  • verbraucherpolitisch (verschuldensunabhängig wegen Beweisschwierigkeiten für Verbraucher)
  • keine Gefährdungshaftung (str) sondern Haftung für Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts (Sorgfaltspflichtverletzung)
  • verschuldensunabhängig
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2
Q

Schema: Produkthaftung §1 ProdHaftG

A
  1. RGV
  2. Vorliegen eines Produkts
  3. Fehlerhaftigkeit des Produkts gem §3ProdHaftG
  4. Hersteller
  5. Haftungsausschluss §1 II
  6. ggf Mitverschulden
    a) Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen
    b) Nichtbeachtung von Warnungen
    c) Fehlgebrauch
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3
Q

RGV in der Produkthaftung

A
  • kein Ersatz reiner Vermögensschäden
  • keine Ersatzpflicht für Schäden am Produkt selbst, sondern nur wenn andere Sache beschädigt wurde §1 S2
  • beschädigte Sache war für privaten Ver- u Gebrauch bestimmt u wurde hierzu vom Geschädigten auch hauptsächlich verwendet (Schutz des privaten Endverbrauchers)
  • kein Schaden an Sachen die für gewerbl u freiberufl Zweck genutzt werden
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4
Q

“Produkt”

A
  • Legaldefinition §2

- ausschließlich bewegl Sachen

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5
Q

“Fehler”

A
  • Legaldefinition §3
  • Beurteilung der Produktsicherheit abhängig von Verkehrserwartung eines durchschnittl Benutzers
  • um fehlerfrei zu sein müsste Produkt hinsichtl Konstruktion, Fabrikation u Instruktion so beschaffen sein, dass körperl Unversehrtheit nicht beeinträchtigt wird u kein Sachschaden entsteht
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6
Q

Haftungsbegründende Kausalität, Verschuldensunabhängigkeit

A
  • Produktfehler muss für RGV ursächlich geworden sein

- es kommt nicht auf adäquate Verursachung an (im Gegensatz zur Produzentenhaftung aus dem BGB)

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7
Q

“Hersteller”

A
  • derjenige haftet der eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat
  • Legaldefinition §4
  • Endverbraucher soll Möglichkeit haben innerhalb der Produktionskette denjenigen in Anspr zu nehmen der aufgrund seiner wirt Lage am ehesten fähig ist SE zu leisten
  • auch Quasi-Hersteller haftet nach §4IS2
  • wenn Hersteller nicht ermittelbar haftet Lieferant
  • mehrere Hersteller haften als Gesamtschuldner
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8
Q

Beweislast §1 Abs4

A
  • Beweislast für Fehler, Schaden u ursächlichen Zusammenhang liegt bei Geschädigten
  • Beweislast für Ausschlussgründe trägt Hersteller
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9
Q

Konkurrenz zu anderen Anspr Grundlagen

A
  • Haftung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt
  • Produkthaftung u Produzentenhaftung stehen in Anspr.konkurrenz, können also nebeneinander geltend gemacht werden
  • Deliktsrecht bietet aber Anspr auf Schmerzensgeld gem §253II u auch Ersatzpflicht an Sachschäden an Produkt selbst
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10
Q

Produzentenhaftung nach §823I

A
  1. RGV (bei klagenden Endabnehmer)
  2. Verletzungshdl durch Fallgruppen charakterisiert
    a) Konstruktionsfehler
    b) Fabrikationsfehler
    c) Instruktionsfehler
    d) Produktbeaobachtungspflicht
  3. Haftungsbegr Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
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11
Q

Arten von Fehlern

A
  1. Konstruktionsfehler
  2. Fabrikationsfehler
  3. Instruktionsfehler
  4. Produktbeobachtungspflicht
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12
Q
  1. Konstruktionsfehler
A
  • betreffen den Entwurf des Produkts u Tauglichkeit der ges Produktion
  • Sicherheit muss für den voraussehbaren Gebrauch gewährleistet werden (auch nicht ganz fernliegende Fehlanwendung)
  • -> muss betriebssicher sein u darf die nach dem Stand der Technik maßgebl Mindestsicherheitsstandards nicht unterschreiten
  • -> Verletzte muss beweisen dass da Produkt so konstruiert war dass Benutzer unverhältnismäßiger Gefahr ausgesetzt war
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13
Q
  1. Fabrikationsfehler
A
  • entsteht bei der Herstellung der Ware an einzelnen Stücken durch fehlerhafte Fertigung die nicht ausreichend kontrolliert u überwacht wurde
  • Produzent muss alle nach dem Stand der Wissenschaft u Technik mögl u zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen
  • -> Verletzte muss beweisen dass Verletzung auf einem Fehler des Produkts beruht
  • -> Hersteller muss nachweisen dass er alles Erforderliche getan hat um einwandfreie Herstellung zu sichern
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14
Q
  1. Instruktionsfehler
A
  • Produkt selbst fehlerfrei aber Verbraucher wurde über Vermeidung mögl Gefahren beim Gebrauch nur ungenügend informiert
  • Pflicht des Herstellers den Abnehmer in geeigneter Weise über die mit der Verwendung verbundenen Gefahren u ihre Verhinderung zu informieren
  • -> Verbraucher muss das Bestehen der Instruktionspflicht beweisen u nachweisen dass Schaden auf dem Fehlen der Instruktion beruht
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15
Q

Beweislast des Klägers bei Konstruktions- u Fabrikationsfehler

A

wegen chronischer Beweisnot nicht für gesamte Fahrlässigkeit sondern nur für Mangelhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen

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16
Q

Möglicher Gegenbeweis der Herstellers

A
  • seinerzeit nach Stand der Technik mangelfrei
  • unvermeidbarer Einzelfall: Ausreißer
  • unerkennbarer Fehler zugelieferter Teile
17
Q

“Ausreißer”

A
  • Unterfall der Fabrikationsfehler die auch bei bester Organisation nicht ganz zu vermeiden sind
  • Produzent kann sich für Verschulden des Gehilfen entlasten wenn die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden
18
Q
  1. Produktbeobachtungspflicht
A
  • betrifft Entwicklungs- u Forschungsgefahren
    = Gefahren aus Fehlern des Produkts aufgrund mangelnder techn u wissenschaftl Kenntnis zur Zeit der Produktion, die sich später als schädigend erweisen
  • Hersteller hat Pflicht das Produkt auf etwaige gefährl Entwicklungen u Verwendungsfolgen zu überwachen u dann zu warnen od zurückzurufen
    –> Verschuldenshaftung
19
Q

Haftung des Zwischenhändlers (Verkäufers) für mangelhaftes Produkt

A
  • zwar Weiterveräußerung eines mangelhaften Produkts, Zwischenhändler hat aber nur dann eine Pflicht, Neuware auf verborgene Mängel zu untersuchen, wenn besondere Gründe dazu Anlass geben
20
Q

Typen von Herstellern

A
  1. Grundtyp des Herstellers gem §4 ProdHaftG
  2. Quasi-Hersteller §4 I 2 ProdHaftG (erweckt Eindruck dass er der Hersteller sei)
  3. Importeur §4 II ProdHaftG (= wer in den Bereich des EWR-Vertrages zum Zweck des Vertriebs od sonst Verwertung zu wirt Zwecken im Rahmen seiner geschäftl Tätigkeit Produkte einführt)
  4. Lieferant ( bei No-Name Produkten od wenn Hersteller/Importeur nicht ermittelbar ist)
21
Q

Mögl Mitverschulden durch Verbraucher

A
  • Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen
  • Nichtbeachtung von Warnungen
  • versehentlicher Fehlgebrauch
22
Q

Haftungsumfang

A
  • §8 für Körper- u Gesundheitsverletzungen:
    Heilungskosten, Vermögensnachteile wegen Aufhebung/ Minderung der Erwerbstätigkeit/ Vermehrung der Bedürfnisse
  • §11 für Sachschaden:
    mit Selbstbeteiligung des Geschädigten
23
Q

Verhältnis des Produkthaftungsgesetzes zum deliktischen Anspr §823I

A
  • seit 1990 zweispurig geregelt
  • stehen in Anspr-konkurrenz, können also nebeneinander geltend gemacht werden
  • Deliktshaftung gewährt Anspr auf Schmerzensgeld nach §253II u Ersatzpflicht für Sachschäden an gewerbl genutzten Sachen u bei privat genutzten Sachen für die ersten 500€
24
Q

“Teilhersteller” §4 I 1 ProdHaftG

A

wer in eigener Verantwortung ein Produkt fertigt, das als Teil eines anderen Erzeugnisses Verwendung findet, wobei die Tätigkeit des Teilherstellers in der Produktion einer bewegl Sache bestehen muss
- haftet verschuldensunabhängig für Schaden der durch den Fehler des Teilprodukts verursacht wurde

25
Q

“Teilprodukt”

A

das für den Einbau in ein anderes Produkt, nicht direkt für die Benutzung durch den privaten Verbraucher, bestimmte Erzeugnis
- alle Produkte die als Teilprodukt in das fertige Endprodukt eingehen

26
Q

Haftung eines Teilherstellers

A

Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden, wenn Fehler durch Teilprodukt verursacht wurde
- kein Ausschluss nach §1 III