Deliktsrecht- Produkthaftung Flashcards
Ziele der Produkthaftung
Hersteller wird verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Geschädigte durch einen Fehler des Produkts an Körper, Gesundheit od Sache erleidet
- wettbewerbspolitisch (einheitlich für alle Mitgliedsstaaten)
- verbraucherpolitisch (verschuldensunabhängig wegen Beweisschwierigkeiten für Verbraucher)
- keine Gefährdungshaftung (str) sondern Haftung für Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts (Sorgfaltspflichtverletzung)
- verschuldensunabhängig
Schema: Produkthaftung §1 ProdHaftG
- RGV
- Vorliegen eines Produkts
- Fehlerhaftigkeit des Produkts gem §3ProdHaftG
- Hersteller
- Haftungsausschluss §1 II
- ggf Mitverschulden
a) Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen
b) Nichtbeachtung von Warnungen
c) Fehlgebrauch
RGV in der Produkthaftung
- kein Ersatz reiner Vermögensschäden
- keine Ersatzpflicht für Schäden am Produkt selbst, sondern nur wenn andere Sache beschädigt wurde §1 S2
- beschädigte Sache war für privaten Ver- u Gebrauch bestimmt u wurde hierzu vom Geschädigten auch hauptsächlich verwendet (Schutz des privaten Endverbrauchers)
- kein Schaden an Sachen die für gewerbl u freiberufl Zweck genutzt werden
“Produkt”
- Legaldefinition §2
- ausschließlich bewegl Sachen
“Fehler”
- Legaldefinition §3
- Beurteilung der Produktsicherheit abhängig von Verkehrserwartung eines durchschnittl Benutzers
- um fehlerfrei zu sein müsste Produkt hinsichtl Konstruktion, Fabrikation u Instruktion so beschaffen sein, dass körperl Unversehrtheit nicht beeinträchtigt wird u kein Sachschaden entsteht
Haftungsbegründende Kausalität, Verschuldensunabhängigkeit
- Produktfehler muss für RGV ursächlich geworden sein
- es kommt nicht auf adäquate Verursachung an (im Gegensatz zur Produzentenhaftung aus dem BGB)
“Hersteller”
- derjenige haftet der eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat
- Legaldefinition §4
- Endverbraucher soll Möglichkeit haben innerhalb der Produktionskette denjenigen in Anspr zu nehmen der aufgrund seiner wirt Lage am ehesten fähig ist SE zu leisten
- auch Quasi-Hersteller haftet nach §4IS2
- wenn Hersteller nicht ermittelbar haftet Lieferant
- mehrere Hersteller haften als Gesamtschuldner
Beweislast §1 Abs4
- Beweislast für Fehler, Schaden u ursächlichen Zusammenhang liegt bei Geschädigten
- Beweislast für Ausschlussgründe trägt Hersteller
Konkurrenz zu anderen Anspr Grundlagen
- Haftung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt
- Produkthaftung u Produzentenhaftung stehen in Anspr.konkurrenz, können also nebeneinander geltend gemacht werden
- Deliktsrecht bietet aber Anspr auf Schmerzensgeld gem §253II u auch Ersatzpflicht an Sachschäden an Produkt selbst
Produzentenhaftung nach §823I
- RGV (bei klagenden Endabnehmer)
- Verletzungshdl durch Fallgruppen charakterisiert
a) Konstruktionsfehler
b) Fabrikationsfehler
c) Instruktionsfehler
d) Produktbeaobachtungspflicht - Haftungsbegr Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Arten von Fehlern
- Konstruktionsfehler
- Fabrikationsfehler
- Instruktionsfehler
- Produktbeobachtungspflicht
- Konstruktionsfehler
- betreffen den Entwurf des Produkts u Tauglichkeit der ges Produktion
- Sicherheit muss für den voraussehbaren Gebrauch gewährleistet werden (auch nicht ganz fernliegende Fehlanwendung)
- -> muss betriebssicher sein u darf die nach dem Stand der Technik maßgebl Mindestsicherheitsstandards nicht unterschreiten
- -> Verletzte muss beweisen dass da Produkt so konstruiert war dass Benutzer unverhältnismäßiger Gefahr ausgesetzt war
- Fabrikationsfehler
- entsteht bei der Herstellung der Ware an einzelnen Stücken durch fehlerhafte Fertigung die nicht ausreichend kontrolliert u überwacht wurde
- Produzent muss alle nach dem Stand der Wissenschaft u Technik mögl u zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen
- -> Verletzte muss beweisen dass Verletzung auf einem Fehler des Produkts beruht
- -> Hersteller muss nachweisen dass er alles Erforderliche getan hat um einwandfreie Herstellung zu sichern
- Instruktionsfehler
- Produkt selbst fehlerfrei aber Verbraucher wurde über Vermeidung mögl Gefahren beim Gebrauch nur ungenügend informiert
- Pflicht des Herstellers den Abnehmer in geeigneter Weise über die mit der Verwendung verbundenen Gefahren u ihre Verhinderung zu informieren
- -> Verbraucher muss das Bestehen der Instruktionspflicht beweisen u nachweisen dass Schaden auf dem Fehlen der Instruktion beruht
Beweislast des Klägers bei Konstruktions- u Fabrikationsfehler
wegen chronischer Beweisnot nicht für gesamte Fahrlässigkeit sondern nur für Mangelhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen