Deliktsrecht- Schaden 2 Flashcards
3 wesentliche Grundsätze des Schadensersatzrechts
- Totalreparation
- vollständiger Schadensausgleich für Geschädigten - Wirtschaftlichkeit
- wirt vernünftigste Weg der Schadensbeseitigung - Verbot der Überkompensation/ Bereicherungsverbot
Dispositionsfreiheit des Geschädigten
- Geschädigte kann über Verwendung des Geldbetrags frei entscheiden
Ausnahme: - Heilbehandlungskosten
- Sachfolgeschäden (Sachverständigerkosten, Kosten für Anmietung eines Ersatzwagens)
- fiktive USt
- fiktive Reparaturkosten für Beschädigung an Kfz max in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Differenz zw Wiederbeschaffungswert u Restwert des beschädigten Kfz)
Welche Möglichkeiten hat Geschädigte bei Beschädigung seine Kfz?
- erforderl Kosten für Reparatur (+ Integritätszuschlag 30% nur wenn tats angefallen) zzgl etwaige Ausgleichszahlung für merkantilen Minderwert
- Schädiger trägt Werkstatt- u Prognoserisiko - erforderliche Kosten für Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache
Wann kann Entschädigung in Geld gem §251 verlangt werden?
- Ersatz der eingetretenen Vermögensminderung
- nur Vermögensschaden kann in Geld entschädigt werden
- NUR wenn Herstellung unmöglich/ ungenügend ist (=Herstellung zwar möglich aber erlittene wirt Nachteil wird nicht voll ausgeglichen= merkantiler Unterwert)
- Herstellung ist nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich (hängt vom Gewicht des Integritätsinteresses des Geschädigten ab, aber nicht mehr als 130%)
Berechnung der Geldentschädigung gem §251
- Differenzmethode zw Vermögenslage, die durch den Schaden tats eingetreten ist u derjenigen, wie sie ohne Schaden gewesen wäre
Entgangener Gewinn §252
- alle Vermögesvorteile, die der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis erwirtschaftet hätte (=mb Schaden)
Beweismöglichkeiten des entgangenen Gewinns §252
- Beweiserleichterung §252 S2
- Gläubiger muss Umstände darlegen, aus denen der Gewinnmit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte
- Konkrete Methode: Geschädigte weist nach, dass ihm durch schädigende Ereignis ein konkreter Gewinn entgangen ist
- Abstrakte Methode: Geschädigte legt dar, dass Gewinn nach dem gewöhnl Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte
Voraussetzungen für Schmerzensgeld (=Immaterialschadensersatz) gem §253 II
- tatbestandl erfüllter Anspr auf SE
- unabhängig vom Haftungsgrund
- zitierweise §823 I iVm §253 II - SE aufgrund einer Verletzung des Körpers, Freiheit, Gesundheit, sex Selbstbestimmung od APR §253 II
Rechtsfolge : Schmerzensgeld
- Ersatz des immateriellen Schadens
- Bemessung des Schmerzensgeldes (Billigkeit)
a) Ausgleichsfkt:
- Ausgleich der Einbußen am Wohlbefinden
- Verschaffung eines wieder erhöhten Lebensgenusses
b) Genugtuungs- u Sühnefkt:
- nicht bei verschuldensunabh Haftung
c) Präventionsfkt:
- bei APR
Anwendungsfälle §249 II
Körperverletzung u Sachbeschädigung
Anwendungsfälle §250
andere Fälle als Körperverletzung od Sachbeschädigung nach Fristsetzung u Ablehnungsdrohung
Hypothetische Kausalität
Schaden wäre ganz/teilweise auch ohne Schädigerverhalten aufgrund einer anderen Ursache entstanden
- Unterscheidung zw umb Objektschaden u Dauer- u mb Folgeschäden
Hypothetische Kausaliät: umb Objektschaden
- das hypothetische Ereignis schließt Schadenszurechnung nicht aus
- Erstschädiger haftet für den von ihm verursachten Schaden
Hypothetische Kausaliät: Dauerschaden u mb Folgeschaden
- entgangene Nutzungen, Verlust laufender Einkünfte, entgangener Gewinn
- hypothetisches Ereignis ist zu berücksichtigen
- Schädiger brauch nur für den bis zum Ztpkt des Eintritts der Reserveursache entstehenden Schaden aufzukommen