Deliktsrecht- Sonstige Tatbestände Flashcards

1
Q

Verletzung eines Schutzgesetzes- Allgemein

A

§823II

  • derjenige ist zum SE verpflichtet, der schuldhaft gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt
  • Verletzung eines best RG ist nicht erforderlich
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2
Q

Schema §823II

A
  1. Verletzung eines Schutzgesetzes
    a) Schutzgesetz
    aa) Gesetz (jede Rechtsnorm)
    bb) individualschützender Charakter (Norm muss mind auch dem Schutz des einzelnen dienen)

b) Verletzung (des Schutzgesetz)

c) Schutzzweck der Norm
- pers, sachl, modaler Schutzbereich

  1. Rechtswidrigkeit (wird indiziert)
  2. Verschulden
    a) grds das vom Schutzgesetz vorausgesetzte Verschulden
    b) sonst mind Fahrlässigkeitsmaßstab nach §823 II 2
  3. Schaden
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3
Q

Haftung für sittenwidrige Schädigung

A

§826

  • schützt Vermögen als solches, Eingrenzung durch Art der Schadenszufügung (Vorsatz u Sittenwidrigkeit)
  • Anspr.konkurrenz zu §823I,II
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4
Q

Schema §826

A
  1. Schaden: auch reiner Vermögensschaden
  2. Aufgrund von sittenwidriger Handlung
    a) Verstoß gg rechtsethisches Minimum
    - maßgeblich ist Anschauung der betroffenen Kreise
    - u.u. reicht Leichtfertigkeit
    - Sittenwidrigkeit indiziert Rechtswidrigkeit
    b) Konkretisierung der Sittenwidrigkeit in Fallgruppen
    - argliste Täuschung od Drohung
    - bewusstes Erteilen falscher Auskünfte
  3. Vorsatz
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5
Q

Kredit- u Erwerbssicherung- allgemein

A

§824
- schützt die geschäftliche Ehre, Vermögen als solches auch gg. fahrlässige Schädigungen
- Verhältnis zu §823 Abs.1 BGB :
allgemeines Persönlichkeitsrecht: Anspruchskonkurrenz

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6
Q

Schema: §824

A
  1. Tatsachenbehauptung
  2. Unwahrheit der Tatsache
  3. Eignung zur Kreditgefährdung
    a) ub Bezug zur Person
    b) Eignung, die Entscheidungen von Geschäftspartnern zu beeinflussen
  4. Rechtswidrigkeit (indiziert)
    - §824 II als Rechtfertigungsgrund bei fehlender Kenntnis der Unwahrheit der Behauptung
  5. Verschulden
    - Fahrlässigkeit ausreichend
    - Bezugspunkt ist Unrichtigkeit der Tatsachenäußerung und Eignung zur Kreditgefährdung (≠ Schaden)
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7
Q

Rechtsfolge des §824

A
  • SE §§249ff
  • Naturalrestitution durch Widerruf (§ 249 Abs.1 BGB)
  • Ersatz von Vermögensschaden (§ 249 Abs.2 BGB), z.B. Kosten von Abwehrmaßnahmen
  • Anspruch auf Unterlassung und Widerruf auch ohne Verschulden (§1004 BGB analog)
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8
Q

§824 vs §823 I RaaueGB bei Tatsachenbehauptung

A
  • §824 ist speziellere Norm u genießt Vorrang
  • Tatsachenbehauptung fällt unter Anwendungsbereich von §824 u erfasst alle Fälle bei welchen durch Verbreitung unwahrer Tatsachen wirt Interessen beeinträchtigt werden
  • RaaueGB erfasst eher geäußerte Wertungen, bes Schmähkritik
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