Deliktsrecht- Sonstige Tatbestände Flashcards
1
Q
Verletzung eines Schutzgesetzes- Allgemein
A
§823II
- derjenige ist zum SE verpflichtet, der schuldhaft gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt
- Verletzung eines best RG ist nicht erforderlich
2
Q
Schema §823II
A
- Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Schutzgesetz
aa) Gesetz (jede Rechtsnorm)
bb) individualschützender Charakter (Norm muss mind auch dem Schutz des einzelnen dienen)
b) Verletzung (des Schutzgesetz)
c) Schutzzweck der Norm
- pers, sachl, modaler Schutzbereich
- Rechtswidrigkeit (wird indiziert)
- Verschulden
a) grds das vom Schutzgesetz vorausgesetzte Verschulden
b) sonst mind Fahrlässigkeitsmaßstab nach §823 II 2 - Schaden
3
Q
Haftung für sittenwidrige Schädigung
A
§826
- schützt Vermögen als solches, Eingrenzung durch Art der Schadenszufügung (Vorsatz u Sittenwidrigkeit)
- Anspr.konkurrenz zu §823I,II
4
Q
Schema §826
A
- Schaden: auch reiner Vermögensschaden
- Aufgrund von sittenwidriger Handlung
a) Verstoß gg rechtsethisches Minimum
- maßgeblich ist Anschauung der betroffenen Kreise
- u.u. reicht Leichtfertigkeit
- Sittenwidrigkeit indiziert Rechtswidrigkeit
b) Konkretisierung der Sittenwidrigkeit in Fallgruppen
- argliste Täuschung od Drohung
- bewusstes Erteilen falscher Auskünfte - Vorsatz
5
Q
Kredit- u Erwerbssicherung- allgemein
A
§824
- schützt die geschäftliche Ehre, Vermögen als solches auch gg. fahrlässige Schädigungen
- Verhältnis zu §823 Abs.1 BGB :
allgemeines Persönlichkeitsrecht: Anspruchskonkurrenz
6
Q
Schema: §824
A
- Tatsachenbehauptung
- Unwahrheit der Tatsache
- Eignung zur Kreditgefährdung
a) ub Bezug zur Person
b) Eignung, die Entscheidungen von Geschäftspartnern zu beeinflussen - Rechtswidrigkeit (indiziert)
- §824 II als Rechtfertigungsgrund bei fehlender Kenntnis der Unwahrheit der Behauptung - Verschulden
- Fahrlässigkeit ausreichend
- Bezugspunkt ist Unrichtigkeit der Tatsachenäußerung und Eignung zur Kreditgefährdung (≠ Schaden)
7
Q
Rechtsfolge des §824
A
- SE §§249ff
- Naturalrestitution durch Widerruf (§ 249 Abs.1 BGB)
- Ersatz von Vermögensschaden (§ 249 Abs.2 BGB), z.B. Kosten von Abwehrmaßnahmen
- Anspruch auf Unterlassung und Widerruf auch ohne Verschulden (§1004 BGB analog)
8
Q
§824 vs §823 I RaaueGB bei Tatsachenbehauptung
A
- §824 ist speziellere Norm u genießt Vorrang
- Tatsachenbehauptung fällt unter Anwendungsbereich von §824 u erfasst alle Fälle bei welchen durch Verbreitung unwahrer Tatsachen wirt Interessen beeinträchtigt werden
- RaaueGB erfasst eher geäußerte Wertungen, bes Schmähkritik