Deliktsrecht- Mitverschulden Flashcards
Wann ist Mitverschulden anzunehmen?
wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Betracht lässt, die jedem ordentlichen u verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren
“Verschulden” bei Mitverschulden
Sorgfalt gegen sich selbst
Arten des Mitverschuldens
- aktives Tun §254 I
- Unterlassung der Abwendung §254 II 2.Var
- Unterlassung des Hinweises auf Gefahr §254 II 1.Var
Mitverschulden bei Mj? §828 analog
e. A.
- Zurechenbarkeit ist Element des Mitverschuldens
- derjenige der nicht fähig ist, Schaden vor sich selbst abzuwenden, ist auch nicht für Mitverursachung verantwortlich
- Sinn des §828 ist es Mj zu schützen
a. A.
- §828 nicht analog da haftungsbegr TB
Zurechnung des Verschuldens Dritter §§254 II2, 278
- Rechtsgrundverweisung (str), d.h. dass Voraussetzung einer Haftung das Vorliegen einer vertragl Beziehung od sonst rechtl Sonderverbindungen wäre (gesetzl Vertreter), sonst §831
- Verschulden erforderlich
Mitverschulden im Arbeitsverhältnis- innerbetrieblicher Schadensausgleich
- leichte Fahrlässigkeit : Kürzung auf 0
- mittlere Fahrlässigkeit: Schadensteilung
- grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung
Mitverschulden im Arbeitsverhältnis- Schädigung eines Dritten
- Außenverhältnis
- AN aus §823 I
- AG aus §831 od §823 I
- Gesamtschuldner §840 - Innenverhältnis
- §§426 I1, 840 II: AN allein verpflichtet wenn AG nur aus §831 haftet
Mitverschulden im Straßenverkehr:
Geschädigte ist weder Halter noch Fahrer
- Kürzung um Mitverschulden §§9 StVG, 254
Mitverschulden im Straßenverkehr:
Geschädigte ist selbst Halter od Fahrer
- Kürzung um Mitverschulden §17 StVG
- Kürzung um eigene Betriebsgefahr §17 II
Mitverschulden im Straßenverkehr:
2 Halter haften einem Dritten
- Außenverhältnis §840 I
- jeder haftet auf volle Summe §421 - Innenverhältnis
- Ausgleich nach §§426 I1, 17 I, III
Mitverschulden im Straßenverkehr:
Geschädigter ist Halter/ Fahrer, Schädiger ist weder Halter/ Fahrer
- Anspr aus §823 I
- Kürzung um Mitverschulden §254
- Kürzung um Betriebsgefahr § 254 analog
“Handeln auf eigene Gefahr” (unter Mitverschulden)
Einwilligung in die Gefährdung, nicht in Verletzung
- Mitverschulden an Schaden, wenn sich eingegangene Gefährdung realisiert hat