Deliktsrecht- StVG Flashcards

1
Q

§7I StVG

A
  • Haftung des Kfz Halters für Personen- od Sachschäden, die bei Betrieb eines Kfz verursacht werden
  • Verschulden ist nicht erforderlich
  • Garantiehaftung
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2
Q

Garantiehaftung

A

Halter muss für die besondere Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grds auch dann einstehen wenn ihm ein Fehlverhalten nicht zur Last gelegt werden kann

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3
Q

§18I StVG

A
  • Haftung des Kfz Führers
  • hier keine Haftung für Betriebsgefahr sondern eigenes Verschulden beim Führen des Fahrzeugs erforderlich
  • Verschulden wird vermutet
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4
Q

Schema: §7I Halterhaftung

A
  1. RGV bei Betrieb eines Kfz (kein Vermögensschaden)
  2. Haltereigenschaft
  3. Kein Ausschluss (Zurechnungszusammenhang)
    a) höhere Gewalt §7II
    b) Schwarzfahrt §7III
    c) vertragl Vereinbarung
  4. Keine Verwirkung §15
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5
Q

Wann ist ein Kfz in Betrieb?

A

Ein Kfz ist in Betrieb wenn es sich im Verkehr befindet u andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Der Unfall muss in einem zeitl u örtl Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang eines Kfz stehen.
a) maschinentechn Betriebsbegriff (motorische Kräfte wirken umb/mb auf Fahrzeug ein)
b)

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6
Q

Wann endet der Betrieb?

A

wenn das Fzg außerhalb des öffentl Verkehrsbereiches abgestellt wird

  • falsch geparkte/ liegen gebliebene Fahrzeuge sind noch in Betrieb weil sie Verkehr behindern
  • zum Betrieb gehören auch Be- u Entladen u Ein- u Aussteigen
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7
Q

Wer ist Halter?

A

wer die tats Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt u es für eigene Rechnung in Gebrauch hat

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8
Q

Was zählt zur Höheren Gewalt?

A

Einwirkung von außen die außergewöhnlich u nicht absehbar ist ( Terror, Naturkatastrophe, Selbstmord)

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9
Q

Schwarzfahrt §7III

A

Halterhaftung scheidet aus wenn jmd ohne Wissen u Willen des Halters das Fzg benutzt

  • dann haftet der Benutzer
  • außer Halter hat Benutzung schuldhaft ermöglicht
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10
Q

Haftungsverteilung

A

Haftung in vollen Umfang oder nur anteilig (§9, §17)

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11
Q

Schadensverursachung durch mehrer Fahrzeuge §17StVG

A
  • Dritter wurde geschädigt
  • Haftungsverhältnis zw mehreren unfallbeteiligten Haltern
  • Verursachungsanteil der Kfz (Berücksichtigung der Betriebsgefahr u gefahrerhöhende Umstände, die sich ein Halter zurechnen lassen muss)
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12
Q

Allg Betriebsgefahr

A
  • grds Gefährlichkeit eines Fahrzeugs
  • erhöht sich wenn Fahrzeug nicht ordnungsgem funktioniert, unabhängig davon ob Halter dies zu verschulden hat
  • erhöht sich durch Fahrweise (Verstoß gegen Verkehrsregeln)
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13
Q

Schema: §§18, 7I StVG Fahrerhaftung

A
  1. RGV bei Betrieb eines Kfz
  2. Fahrzeugführer
  3. Zurechnungszusammenhang
    a) keine höhere Gewalt
    b) typische Kfz Betriebsgefahr
  4. Verschuldensvermutung (Gegenbeweislast liegt bei Fahrer)
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14
Q

Wer ist Fahrzeugführer?

A

derjeniger, der das Kfz eigenverantwortlich lenkt u die tats Gewalt über das Steuer hat, nicht aber derjenige der dem Fahrer untergeordnete Hilfsdienste leistet
- Führer bleibt nach Abstellen so lange Führer bis ein anderer die Führung übernimmt

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15
Q

Unterschied der Haftung von Halter u Führer?

A
  • Halter wird nach §7II nur bei höherer Gewalt entlastet

- Fahrer wird dann entlastet wenn er nachweisen kann dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde

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16
Q

Mitverschulden durch Betriebsgefahr §254

A
  • Schadenszurechnung aufgrund der Verantwortlichkeit für eine Betriebsgefahr
  • Eine Anrechnung der mitwirkenden Betriebsgefahr ist immer dann vorzunehmen, wenn der Geschädigte, hätte er seinerseits den Schädiger geschädigt, diesem auch ohne Verschulden ersatzpflichtig gewesen wäre.
17
Q

Mitverschulden §9 StVG, 254 BGB

A
  • wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Betracht lässt, die jedem ordentlichen u verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren
  • schuldhaftes Verhalten, dass einem anderen ggü eine Haftung begründen würde, ist nicht erforderlich
18
Q

Mitverschulden bei Mj? §828 analog

A

e. A.
- Zurechenbarkeit ist Element des Mitverschuldens
- derjenige der nicht die Fähigkeit zur Einsicht hat, dass man sich selbst vor Schaden schützen sollte, ist auch nicht für Mitverursachung verantwortlich
- Sinn u Zweck ist es Mj zu schützen

a. A.
- Norm gehört zum haftungsbegr TB