Deliktsrecht- Haftung für vermutetes Verschulden Flashcards
Unterscheidung zw welchen Haftungen?
- Verschuldenshaftung §§823I,II, 826, 824
- Gefährdungshaftung (Spezialgesetze)
- Billigkeitshaftung §829
- zw 1 u 2 liegt bei der Haftung vermutetes Verschulden
- für vermutetes Verschulden ist Verschulden erforderlich
Wer trägt Beweislast des Verschuldens bei vermuteten Verschulden?
Verschulden des Schädigers wird zugunsten des Geschädigten widerlegbar vermutet
–> Schädiger muss zeigen dass ihn kein Verschulden trifft
zwei Modelle der Haftung für andere unter §831
- verschuldensunabhängige Haftung des AG für zugerechnetes Verschulden des Gehilfen
- Haftung des AG für (eigenes) Verschulden bei der Auswahl, Anleitung u Überwachung
Schema - Haftung für Verrichtungsgehilfen
§831
- Verrichtungsgehilfe
- wer mit Wissen u Wollen im Interesse des Gesch.herrn tätig wird u dessen Weisungen unterworfen ist - unerlaubte Handlung des Gehilfen
- Innerer Zusammenhang zw Verrichtung u Schadenszufügung (in Ausführung der Verrichtung)
- Rechtswidrigkeit der Hdl des Gesch.herrn
- Kein Ausschluss der Haftung
a) Widerlegung der Verschuldensvermutung
- Auswahl, Leitung, Beschaffung
b) Widerlegung der Kausalitätsvermutung
- zu zeigen dass Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn Gesch.herr sorgfältig gehandelt hätte
Verschuldensvermutung des §831
widerrechtl Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen führt zur Vermutung des Verschuldens des Gesch.herrn
- er kann sich jedoch exkulpieren
Exkulpationsmöglichkeit des Gesch.herrn nach §831
- er muss nachweisen dass er die Sorgfalts- u Überwachungspflicht erfüllt hat od bei Nichterfüllung der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre
- hM: Nachweis der sorgfältigen Auswahl des Verrichtungsgehilfen bezieht sich nicht auf Zeitpunkt der Einstellung, sondern Zeitpunkt der schädigenden Hdl
- fortgesetzte Prüfung ist erforderlich ob Gehilfe im Zeitpunkt der Schädigung noch zur Verrichtung befähigt war
dezentralisierter Entlastungsbeweis
„… bei größeren Betrieben (ist) dem Geschäftsführer nicht zuzumuten, dass er das gesamte Personal auswähle und beaufsichtige. Wenn eine Mehrheit von
Personen in der Weise beschäftigt ist, dass die eine der anderen nachgeordnet ist, richtet sich der Sorgfaltsbeweis des Geschäftsherrn auf Auswahl und Beaufsichtigung des von ihm ausgewählten höheren Angestellten, den Verwalter …”
- Privilegierung großer Unternehmen gegenüber kleinen Betrieben?
Organisationspflicht des Gesch.herrn
- Gesch.herr muss alle Anordnungen treffen um ordentl u gefährdungsfreie Betriebsführung zu gewähren sonst Haftung wegen Organisationsverschulden
- Anforderungen die Rechtssprechung an betriebl Organisation stellt sind sehr hoch dass keine Besserstellung von Großbetrieben ggü Kleinbetrieben
- somit bleibt Auswahl-/ Kontroll- u Überwachungspflicht bei Verkehrssicherungspflichtigen u Rechtssprechung des “dezentralisierten Entlastungsbeweis” hat weitgehend an Bedeutung verloren
Schema: Haftung von Schäden durch Bauwerke
Haftung des Grundstückbesitzers
§§836-838
- RGV (Beschädigung von Person od Sache, Kein Vermögensschaden)
- durch Gebäudeeinsturz od Gebäudeteilablösung
- Verletzung der Pflicht ordnungsgem Errichtung u Unterhaltung
- als Grundstücks-/ Gebäudebesitzer od Übernehmer (Fahrlässigkeit)
- Verschuldensvermutung
- Kausalität
Schutzzweckzusammenhang §836
Einsturz od Ablösung muss auf einer fehlerhaften Errichtung od mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes/ Werks beruhen
- nicht bei Abriss eines Gebäudes
Haftung des Besitzers §836I1, III u Sicherungspflichten
- gegenwärtige Eigenbesitzer haftet
- verlangt werden alle Maßnahmen die aus techn Sicht geboten u geeignet sind, Gefahren für Dritte zu vermeiden
Haftung des Gebäudebesitzers §837
- Verantwortlichkeit iSd §836 wird an Fremdbesitzer des Gebäudes/ Werks verlagert (kann Gefahr eher beherrschen) “besitzt…in Ausübung eines Rechts”
- zB Bauunternehmer, aber nicht Mieter/ Pächter da diese nicht zur Unterhaltung verpflichtet sind §536, 581
Schema: §837
- Verantwortlichkeit iSd §836
2. Besitz an Gebäude/ Werk
Schema: §831 II Haftung des Zwischenmanns
- Anwendung für Personen die Gesch.herrenfkt übernehmern
- Übernahme des Geschäfts durch Vertrag
- Verrichtungsgehilfe
- in Ausführung der Verrichtung
- Entlastungsbeweis
- Verschulden wird vermutet wenn keine Exkulpation
Schema: Dezentralisierter Entlastungsbeweis §831 I 1
- Unerlaubte Hdl eines Verrichtungsgehilfen
- Verschulden (dez Entlastungsbeweis)
- Gesch.führer muss Zwischenperson ordnungsgem ausgewählt u beaufsichtigt haben da unzumutbar bei großen Betrieben gesamtes Personal auszuwählen u zu beaufsichtigen