Deliktsrecht- Haftung für vermutetes Verschulden Flashcards

1
Q

Unterscheidung zw welchen Haftungen?

A
  1. Verschuldenshaftung §§823I,II, 826, 824
  2. Gefährdungshaftung (Spezialgesetze)
  3. Billigkeitshaftung §829
  • zw 1 u 2 liegt bei der Haftung vermutetes Verschulden
  • für vermutetes Verschulden ist Verschulden erforderlich
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2
Q

Wer trägt Beweislast des Verschuldens bei vermuteten Verschulden?

A

Verschulden des Schädigers wird zugunsten des Geschädigten widerlegbar vermutet
–> Schädiger muss zeigen dass ihn kein Verschulden trifft

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3
Q

zwei Modelle der Haftung für andere unter §831

A
  1. verschuldensunabhängige Haftung des AG für zugerechnetes Verschulden des Gehilfen
  2. Haftung des AG für (eigenes) Verschulden bei der Auswahl, Anleitung u Überwachung
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4
Q

Schema - Haftung für Verrichtungsgehilfen

A

§831

  1. Verrichtungsgehilfe
    - wer mit Wissen u Wollen im Interesse des Gesch.herrn tätig wird u dessen Weisungen unterworfen ist
  2. unerlaubte Handlung des Gehilfen
  3. Innerer Zusammenhang zw Verrichtung u Schadenszufügung (in Ausführung der Verrichtung)
  4. Rechtswidrigkeit der Hdl des Gesch.herrn
  5. Kein Ausschluss der Haftung
    a) Widerlegung der Verschuldensvermutung
    - Auswahl, Leitung, Beschaffung
    b) Widerlegung der Kausalitätsvermutung
    - zu zeigen dass Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn Gesch.herr sorgfältig gehandelt hätte
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5
Q

Verschuldensvermutung des §831

A

widerrechtl Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen führt zur Vermutung des Verschuldens des Gesch.herrn
- er kann sich jedoch exkulpieren

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6
Q

Exkulpationsmöglichkeit des Gesch.herrn nach §831

A
  • er muss nachweisen dass er die Sorgfalts- u Überwachungspflicht erfüllt hat od bei Nichterfüllung der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre
  • hM: Nachweis der sorgfältigen Auswahl des Verrichtungsgehilfen bezieht sich nicht auf Zeitpunkt der Einstellung, sondern Zeitpunkt der schädigenden Hdl
  • fortgesetzte Prüfung ist erforderlich ob Gehilfe im Zeitpunkt der Schädigung noch zur Verrichtung befähigt war
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7
Q

dezentralisierter Entlastungsbeweis

A

„… bei größeren Betrieben (ist) dem Geschäftsführer nicht zuzumuten, dass er das gesamte Personal auswähle und beaufsichtige. Wenn eine Mehrheit von
Personen in der Weise beschäftigt ist, dass die eine der anderen nachgeordnet ist, richtet sich der Sorgfaltsbeweis des Geschäftsherrn auf Auswahl und Beaufsichtigung des von ihm ausgewählten höheren Angestellten, den Verwalter …”

  • Privilegierung großer Unternehmen gegenüber kleinen Betrieben?
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8
Q

Organisationspflicht des Gesch.herrn

A
  • Gesch.herr muss alle Anordnungen treffen um ordentl u gefährdungsfreie Betriebsführung zu gewähren sonst Haftung wegen Organisationsverschulden
  • Anforderungen die Rechtssprechung an betriebl Organisation stellt sind sehr hoch dass keine Besserstellung von Großbetrieben ggü Kleinbetrieben
  • somit bleibt Auswahl-/ Kontroll- u Überwachungspflicht bei Verkehrssicherungspflichtigen u Rechtssprechung des “dezentralisierten Entlastungsbeweis” hat weitgehend an Bedeutung verloren
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9
Q

Schema: Haftung von Schäden durch Bauwerke

Haftung des Grundstückbesitzers

A

§§836-838

  1. RGV (Beschädigung von Person od Sache, Kein Vermögensschaden)
  2. durch Gebäudeeinsturz od Gebäudeteilablösung
  3. Verletzung der Pflicht ordnungsgem Errichtung u Unterhaltung
  4. als Grundstücks-/ Gebäudebesitzer od Übernehmer (Fahrlässigkeit)
  5. Verschuldensvermutung
  6. Kausalität
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10
Q

Schutzzweckzusammenhang §836

A

Einsturz od Ablösung muss auf einer fehlerhaften Errichtung od mangelhaften Unterhaltung des Gebäudes/ Werks beruhen
- nicht bei Abriss eines Gebäudes

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11
Q

Haftung des Besitzers §836I1, III u Sicherungspflichten

A
  • gegenwärtige Eigenbesitzer haftet

- verlangt werden alle Maßnahmen die aus techn Sicht geboten u geeignet sind, Gefahren für Dritte zu vermeiden

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12
Q

Haftung des Gebäudebesitzers §837

A
  • Verantwortlichkeit iSd §836 wird an Fremdbesitzer des Gebäudes/ Werks verlagert (kann Gefahr eher beherrschen) “besitzt…in Ausübung eines Rechts”
  • zB Bauunternehmer, aber nicht Mieter/ Pächter da diese nicht zur Unterhaltung verpflichtet sind §536, 581
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13
Q

Schema: §837

A
  1. Verantwortlichkeit iSd §836

2. Besitz an Gebäude/ Werk

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14
Q

Schema: §831 II Haftung des Zwischenmanns

A
  • Anwendung für Personen die Gesch.herrenfkt übernehmern
  1. Übernahme des Geschäfts durch Vertrag
  2. Verrichtungsgehilfe
  3. in Ausführung der Verrichtung
  4. Entlastungsbeweis
    - Verschulden wird vermutet wenn keine Exkulpation
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15
Q

Schema: Dezentralisierter Entlastungsbeweis §831 I 1

A
  1. Unerlaubte Hdl eines Verrichtungsgehilfen
  2. Verschulden (dez Entlastungsbeweis)
    - Gesch.führer muss Zwischenperson ordnungsgem ausgewählt u beaufsichtigt haben da unzumutbar bei großen Betrieben gesamtes Personal auszuwählen u zu beaufsichtigen
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16
Q

Schema: Organisationsverschulden §823 I

A
  1. Tatbestand des §823 I
  2. Organisationspflicht als Verkehrspflicht
    - Gesch.herr hat alle nötigen Vorkehrungen zu treffen um ordentl u gefährdungsfreie Betriebsführung zu gewähren (sonst Organisationsmangel)
  3. Verletzung der Organisationspflicht
    - Sorgfaltspflicht/ Garantenpflicht dass keine Gefahrenquelle für Dritte entsteht
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden