Deliktsrecht- Tutorium Flashcards

1
Q

Def Körperverletzung

A

jeder äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

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2
Q

Def Gesundheitsverletzung

A

Beeinträchtigung innerer Lebensvorgänge u liegt in jedem Hervorrufen od Steigern eines von den normalen körperl Funktionen nachteilig abweichenden Zustands auch ohne Schmerzen od tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit

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3
Q

Def Handeln

A

jedes menschl Tun, das der Bewusstseinskontrolle u der Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist

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4
Q

Äquivalenztheorie

A

kausal ist ein Verhalten für die Rechtsgutverletzung, wenn es nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass nicht auch der Erfolg wegfiele

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5
Q

Adäquanztheorie

A

eine Ursache ist adäquat für den Erfolg, wenn nach allg Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese Ursache zu der vorliegenden Rechtsgutverletzung führt

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6
Q

Formen der Eigentumsverletzung

A
  1. Substanzverletzung (Zerstörung/ Beschädigung)
  2. Beeinträchtigung der Rechtsstellung
  3. Sachentziehung (Diebstahl)
  4. Beeinträchtigung des Gebrauchs
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7
Q

§823I “sonstige Rechte”

A
  • absolute Rechte kraft deren ihr Inhaber von jedem anderen verlangen kann dass er ihn in der Verwertung oder Ausübung nicht beeinflusse
  • Dienstbarkeit §1090
  • Inhaber eines Patents/ Urheberrechts
  • Namensrecht §12
  • APR
  • berechtigter Besitzer
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8
Q

Schema §824

A
  1. Unwahre Tatsachen
  2. Behaupten oder Verbreiten
  3. Eignung zur Kreditgefährdung
  4. Rechtswidrigkeit (-) wenn §824II (+)
  5. Verschulden
  6. Schaden
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9
Q

Def “Tatsache”

A

alle konkreten Geschehnisse oder konkreten Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten u daher dem Beweis zugänglich sind

  • Abgrenzung zu Meinungsäußerungen u Werturteile da sie nicht objektiv nachprüfbar sind
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10
Q

Def “Behaupten”

A

~ist die Mitteilung einer Tatsache als Gegenstand eigenen Wissens oder eigener Überzeugung

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11
Q

Def “Verbreiten”

A

~ einer Tatsache ist die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne dass sich der Weitergebende mit dieser Äußerung identifiziert

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12
Q

“Eignung zur Kreditgefährdung”

A
  • der Inhalt der Tatsache muss dazu führen dass andere aufgrund der Kenntnis dieser Tatsache die Kreditwürdigkeit des Betroffenen schlechter einstufen oder sonst negative Verhaltensweisen mit Auswirkungen beruflicher/geschäftlicher Art für den Betroffenen zeigt
  • ABER: Schutz nur wenn Tatsache sich mit best Person/ best Unternehmen befasst
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13
Q

§823I anwendbar bei Mj.?

A

keine Deliktsfähigkeit gem §828I

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14
Q

Rechtswidrigkeit- Rechtfertigungsgründe

A
  • §904 S.1 Notstand Eigentum (erfasst Einwirkung auf eine Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht
  • §228 Notstand (Selbsthilfe)
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15
Q

Schema: §228 Rechtfertigung Notstand

A
  1. Notstandslage
    a) Gefahrdrohende Sache
    b) ub drohende Gefahr für ein Rechtsgut
  2. Notstandshandlung
    a) Zerstörung/ Beschädigung einer Sache
    b) Erforderlichkeit der Zerstörung/ Beschädigung
    c) Verhältnismäßigkeit (durch Abwägung zu ermitteln)
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16
Q

Wann liegt eine drohende Gefahr vor?

A

…, wenn eine auf tats. Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens besteht

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17
Q

§228 S.2

A

Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, ist er ungeachtet des gerechtfertigt herbeigeführten Einwirkungserfolges nach S. 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Verschulden liegt vor, wenn der Handelnde die Gefahr schuldhaft verursacht oder sich vorsätzlich oder fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat.

18
Q

Was passiert wenn Täter nicht bestimmbar ist?

A
  • Geschädigter trägt Beweislast wer schädigende Handlung vorgenommen hat
  • wenn nicht beweisbar §823I (-)
19
Q

Schema: Unerlaubte Handlung durch mehrere Täter

A

§830I1
1. Gemeinschaftl begangene unerlaubte Hdl
- Mittäter §25StGB/ Täter u Teilnehmer §§26,27 StGB
= bewusstes u gewolltes Zusammenwirken
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
4. Schaden

20
Q

Schema: Unerlaubte Handlung durch mehrere Täter jedoch nicht ermittelbar wer Schaden durch seine Hdl verursacht hat

A

§830I2
1. Keine Mittäterschaft od Teilnahme
2. Anspruchsbegründendes Verhalten jedes Beteiligten
- schuldhaftes Begehen einer rechtswidrig, unerlaubten Hdl, die jede für sich alleine den Erfolg verursacht haben könnte (alternativ-kausal)
a) Schuldfähigkeit nach §828
3. Gewissheit der Schadensverursachung durch einen der Beteiligten (nicht durch Dritten)
4. Urheber- u Anteilszweifel
(nicht feststellbar wer von den Beteiligten Schaden ganz od teilweise verursacht hat)
5. Schaden

21
Q

Def “Vorsatz”

A

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestands in Kenntnis seiner Merkmale

22
Q

Was passiert wenn mehrere Täter gemeinschaftlich eine Straftat begehen aber einer unter ihnen Mj ist

A

eA:

  • wie bezügl Rechtswidrigkeit, müssen alle Beteiligten schuldhaft gehandelt haben
  • die fehlende Deliktsfähigkeit auch nur einer Person ließe Haftung des anderen entfallen
  • Sinn u Zweck von §830 I 2 ist es Anspr.steller in Beweislast zu begünstigen, bei Unabhängigkeit von Verschulden wäre zusätzl Privilegierung, denn im Falle der Beweisbarkeit durch Schuldunfähigen würde Ansp.steller auch kein SE erhalten

aA:

  • es reicht dass derjenige schuldhaft gehandelt hat, der in Anspr genommen wird, da der Erfolg in jedem Fall rechtswidrig herbeigeführt wurde
  • zumutbar dass nur ein Beteiligter haftet u der andere wg fehlender Deliktsfähigkeit ausgenommen wird
23
Q

Schema: Schaden durch Verrichtungsgehilfen bei welchem Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste entstehen (…wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen/ Gewerbe verpflichtet war..)

A

§§831I, 845

  1. Verrichtungsgehilfe
  2. tatbestandsmäß, rechtswidrige unerlaubte Hdl des Verrichtungsgehilfen
  3. in Ausführung der Verrichtung
    - ub Zusammenhang zw aufgetragener Verrichtung u schädigender Hdl
  4. Keine Exkulpation
  5. Schaden
    - gezahlter Lohn als zu ersetzenden Schaden (+)
    - prinzipiell kann nur Geschädigter SE verlangen
24
Q

Schema: §823I

A
  1. RGV
  2. Verletzungshandlung: positives Tun/ Unterlassen, ggfs Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht
  3. Haftungsbegründende Kausalität der Hdl für die RGV
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden: Vorsatz/ Fahrlässigkeit
  6. Schaden §§249ff, 842
  7. Haftungsausfüllende Kausalität der RGV für Schaden
25
Q

“Unterlassen”

A
  1. Nur tatbestandsmäßig, wenn ggü. dem Geschädigten eine Pflicht zum Handeln bestand: aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Schutzpflicht oder vorangegangenen gefährlichen Tuns.
  2. Der Grundgedanke, dass wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, wird von der Rspr. durch sog. Verkehrs(sicherungs)pflichten konkretisiert
26
Q

Herausforderungsfall: Körperverletzung durch herausgeforderte Organspende

A
  • Schaffung eines Gefahrenzustands, der vor allem nahe Angehörige der Klägerin dazu veranlassen konnte, zur Rettung von Leben und Gesundheit der Klägerin eine Verletzung des eigenen Körpers in Kauf zu nehmen
  • Das so dem Organspender aufgezwungene Opfer der eigenen körperlichen Unversehrtheit ist ein Verletzungstatbestand
27
Q

Zurechnungszusammenhang- Problematische Fälle

A
  1. Herausforderungsfälle (psychisch vermittelte Kausalität): Schaden beruht auf eigenem Willensentschluss des Verletzten oder
    eines Dritten
  2. Verwirklichung des allg Lebensrisikos
  3. Folgeschäden, die auf Handlungen des Verletzten oder Dritter beruhen
28
Q

Obj Zurechnung bei Herausforderungsfällen bei:

A
  • haftungsbegr Ereignis wurde herausgefordert
  • keine ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (“der Verletzte sich herausgefordert fühlen durfte”)
  • im Schaden sich das herausforderungstyp Risiko verwirklicht hat
  • NICHT bei Nachteilen die bloß zufällig mit Schadensereignis verbunden sind (allg Lebensrisiko hat jeder selbst zu tragen)
28
Q

Was versteht man unter einem eingerichteten u ausgeübten Gewerbebetrieb ?

A

Einen auf Dauer u gewinnerzielung ausgerichteten betrieb

29
Q

Schema: §823- Recht am eingerichteten u ausgeübten Gewerbebetrieb

A

Schutz des Unternehmens in seinem Bestand u seinen Funktionen : Auffangtatbestand: Recht am eing. u ausg. Gewerbebetrieb

  1. Rechtswidrige Verletzung am eing. u ausg. Gewerbebetr.
    a) Gewerbebetrieb
    b) betriebsbez. ub Eingriff
    c) Güter- u Interessensabwägung des Einzelfalls über Rechtswidrigkeit
    - missbilligend?
    - Verstoß gegen Gebote der gesellsch Rücksichtsnahme? - spielt Interesse an Verbraucheraufklärung eine Rolle
    - bewusst unwahre Angaben
    - Schmähkritik
30
Q

“Gewerbebetrieb”

A

= was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung u Betätigung in der Wirtschaft befähigt
- Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben
- Schutz des Interesse an störungsfreier Entfaltung des gewerblichen Tätigkeitskreises
zB Betriebsräume, Gesch.verbindungen…

31
Q

“betriebsbez Eingriff”

A

= Eingriff richtet sich gegen Betrieb als solchen u nicht gegen vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte od rg

32
Q

typische, rechtswidrige Eingriffshandlungen

A
  1. Unberechtigte Schutzrechtswarnung (Erhebung von in Wirklichkeit nicht bestehenden Schutzrechten)
  2. Gewerbeschädigende, herabsetzende Werturteile
  3. Verbreitung wahrer, aber abträgl Tatsachen (“langsame Zahler”)
  4. Blockade des Betriebs durch Demonstranten
  5. Boykottmaßnahmen
  6. Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen
33
Q

Es fehlt an einem umb, betriebsbez Eingriff wenn:

A
  • Beeinträchtigungen die jeden treffen können
  • Verletzungen von Rechten/RG, die vom Betrieb ohne weiteres ablösbar sind (keine Bedrohung der Grundlage des Betriebs)
    .. vorliegen
34
Q

Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten

A
  1. Sorgfaltspflichten aus Verkehrseröffnung (Vermieter)
  2. Sorgfaltspflichten aus tats Verfügungsgewalt über gefährliche Gegenstände (Maschinen)
  3. ProdHaftung
35
Q

Abgrenzung von pos Tun u Unterlassen

A
  • wer eine Gefahr für ein fremdes Recht begründet od erhöht, handelt
  • wer eine bestehende Gefahr, ohne sie durch sein Tun zu erhöhen nicht abwendet, unterlässt
36
Q

Schema: Unterlassen

A
  1. Abgrenzung: pos Tun od Unterlassen
  2. Rechtl relevantes Unterlassen
    a) Rechtspflicht zum Handeln durch
    aa) gesetzl od vertragl Schutzpflicht
    bb) Verkehrssicherungspflicht
    b) Schutzumfang
    - Schutz- od Verkehrspflicht muss die verletzte Person, das gefährdete RG u die verwirklichte Gefahr erfassen
  3. Pflichtwidrigkeit des Unterlassens
    - erforderliche u zumutbare Sicherungsvorkehrungen sind nicht getroffen worden
37
Q

Grundgedanke der Verkehrssicherungspflicht

A

wer eine Gefahrenquelle schafft od unterhält, muss die notwendigen u zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden an anderen zu verhindern

38
Q

kumulative Kausalität

A

nicht die Hdl eines Schädigers allein führt zum Schaden, sondern nur in Zusammenwirken min dem Handeln eines anderen

39
Q

Was versteht man unter einem eingerichteten u ausgeübten Gewerbebetrieb ?

A

Einen auf Dauer u gewinnerzielung ausgerichteten betrieb