Deliktsrecht- Haftung mehrerer Flashcards
Haftung mehrerer §830: Unterscheidung zw…
a) Mittäter, Anstifter u Gehilfen
b) unabhängig voneinander Beteiligte
Haftung mehrerer: Mittäter, Anstifter u Gehilfen
- nur einschlägig bei Vorsatztaten
- §830 I 1: jeder Mittäter haftet für ges Schaden
- §830 II: Anstifter u Gehilfen haften für ges Schaden
Haftung mehrerer: Unabhängig voneinander Beteiligte
- Unabhängige würde jeder für sich haften wenn jeweils Kausalität erweislich wäre
- gleichgültig ob Haftung aufgrund von Vorsatz/ Fahrlässigkeit/ Gefährdung
- ein Beteiligter muss Verursacher sein
- Kausalitätsvermutung zulasten aller (Gegenbeweis durch Beteiligten möglich) = alle Beteiligten haften für ganzen Schaden
Arten von unabhängig voneinander Beteiligten §830 I 2
- Urheberzweifel
- der jeweilige Beteiligte hat RGV entweder verursacht od nicht - Anteilszweifel
- bei mehreren RGV
- jeweilige Beteiligte hat mind eine verursacht, od mehrere, od alle
- zweifelhaft ob jeder der mehreren Handelnden für den ganzen Erfolg od nur einen Teilschaden einzustehen hat
- jede der in Betracht kommenden Hdl wäre alleine geeignet den ges Verletzungserfolg ohne die anderen Beiträge zu verursachen
- es dürfen lediglich Unklarheiten bezügl der Verursachung durch den Schädiger bestehen
3 Problembereiche bei mehreren Beteiligten:
- ist der Einzelne überhaupt, u in welchem Umfang, deliktisch verantwortlich?
- bei mehreren deliktisch Verantwortlichen ist Haftungsverhältnis zum Geschädigten zu ergründen
- Schadensverteilung im Innenverhältnis zw den Schädigern
Zweck des §830
- für Geschädigten ist es praktisch unmöglich den Tatbeitrag jedes Einzelnen nachzuweisen
- deshalb Befreiung durch §830 vom Nachweis der haftungsbegr Kausalität u nur Nachweis von Mittäterschaft/ Teilnahme
Schema: §830 I 1, II
- Gemeinschaftl begangene unerlaubter Hdl
a) als Mittäter §25 StGB
b) als Anstifter/ Gehilfe §§26,27 StGB - Rechtswidrigkeit
- Verschulden
§25 II StGB “Mittäter”
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft
- bewusstes u gewolltes Zusammenwirken
- bloße Gleichzeitigkeit reicht nicht aus
- willentl Mitwirkung iSe psychischen Unterstützung als Grundlage eines Tatentschlusses genügt
- Vorsatz muss sich auf Verwirklichung der Voraussetzungen der unerlaubten Hdl beziehen u nicht auf Schadensverursachung
- keine Haftung für Exzess eines unterstützten Täters, die dieser außerhalb der gemeinschaftl Tat ohne seine Kenntnis u Billigung begeht
§26 StGB “Anstifter”
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§27 StGB “Gehilfe”
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Zweck des §830 I 2 : Alternativtäterschaft
- Überwindung der Beweisschwierigkeit wenn ungewiss ist wer von mehreren Personen Schaden verursacht hat
Wann ist §830 I 2 nicht anwendbar?
- Hdl war nicht allein dazu geeignet den ges Verletzungserfolg ohne die anderen Beiträge zu verursachen (nur Summierung der Hdl hat zu Schaden geführt)
- nicht bei Zweifeln darüber ob Beklagten überhaupt eine rechtswidrige Hdl zur Last fällt
- wenn Schaden möglicherweise druch den Geschädigten selbst herbeigeführt wurde
- wenn einer der Beteiligten voll für den ges Schaden haftet (zB haftet Verursacher des Erstunfalls für den gesamten Schaden (Verkehrsunfall))
Schema: §830 I 2
- Beteiligung §830 I 2
- keine Mittäterschaft/ Teilnahme= keine gemeinschaftl Tat iSd §840 I 1 - Anspruchbegründendes Verhalten jedes Beteiligten
= schuldhafte, rechtswidrige, unerlaubte Hdl mehrerer bei der jede für sich den Erfolg verursacht haben könnte (alternativ-kausal) - Gewissheit der Schadensverursachung durch einen der Beteiligten
- Urheber-/ Anteilszweifel
- Schaden
Zweck §840 I, 421
- betrifft Außenverhältnis: in welcher Weise mehrere deliktisch Verantwortlichen dem Geschädigten ggü haften
- zugunsten des Geschädigten gesamtschuldnerische Haftung §421 (Verlagerung des Insolvenzrisikos auf Schuldner)
- Gläubiger kann sich Ansprgegner frei aussuchen
- jeder Gesamtschuldner schuldet dem Geschädigten den ges SE
Tatbestandl Voraussetzungen des §840 I
- Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander:
a) Täterschaft/ Teilnahme iSd §830 I 1, II
b) mehrere Beteiligte iSd §830 I 2 - auch umb Handelnde u solche Personen, die für den umb Handelnden delikt Aufsichtspflicht hat §831, 832, 833, 834