Deliktsrecht- Haftung mehrerer Flashcards

1
Q

Haftung mehrerer §830: Unterscheidung zw…

A

a) Mittäter, Anstifter u Gehilfen

b) unabhängig voneinander Beteiligte

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2
Q

Haftung mehrerer: Mittäter, Anstifter u Gehilfen

A
  • nur einschlägig bei Vorsatztaten
  • §830 I 1: jeder Mittäter haftet für ges Schaden
  • §830 II: Anstifter u Gehilfen haften für ges Schaden
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3
Q

Haftung mehrerer: Unabhängig voneinander Beteiligte

A
  • Unabhängige würde jeder für sich haften wenn jeweils Kausalität erweislich wäre
  • gleichgültig ob Haftung aufgrund von Vorsatz/ Fahrlässigkeit/ Gefährdung
  • ein Beteiligter muss Verursacher sein
  • Kausalitätsvermutung zulasten aller (Gegenbeweis durch Beteiligten möglich) = alle Beteiligten haften für ganzen Schaden
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4
Q

Arten von unabhängig voneinander Beteiligten §830 I 2

A
  1. Urheberzweifel
    - der jeweilige Beteiligte hat RGV entweder verursacht od nicht
  2. Anteilszweifel
    - bei mehreren RGV
    - jeweilige Beteiligte hat mind eine verursacht, od mehrere, od alle
    - zweifelhaft ob jeder der mehreren Handelnden für den ganzen Erfolg od nur einen Teilschaden einzustehen hat
    - jede der in Betracht kommenden Hdl wäre alleine geeignet den ges Verletzungserfolg ohne die anderen Beiträge zu verursachen
  • es dürfen lediglich Unklarheiten bezügl der Verursachung durch den Schädiger bestehen
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5
Q

3 Problembereiche bei mehreren Beteiligten:

A
  1. ist der Einzelne überhaupt, u in welchem Umfang, deliktisch verantwortlich?
  2. bei mehreren deliktisch Verantwortlichen ist Haftungsverhältnis zum Geschädigten zu ergründen
  3. Schadensverteilung im Innenverhältnis zw den Schädigern
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6
Q

Zweck des §830

A
  • für Geschädigten ist es praktisch unmöglich den Tatbeitrag jedes Einzelnen nachzuweisen
  • deshalb Befreiung durch §830 vom Nachweis der haftungsbegr Kausalität u nur Nachweis von Mittäterschaft/ Teilnahme
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7
Q

Schema: §830 I 1, II

A
  1. Gemeinschaftl begangene unerlaubter Hdl
    a) als Mittäter §25 StGB
    b) als Anstifter/ Gehilfe §§26,27 StGB
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Verschulden
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8
Q

§25 II StGB “Mittäter”

A

Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft

  • bewusstes u gewolltes Zusammenwirken
  • bloße Gleichzeitigkeit reicht nicht aus
  • willentl Mitwirkung iSe psychischen Unterstützung als Grundlage eines Tatentschlusses genügt
  • Vorsatz muss sich auf Verwirklichung der Voraussetzungen der unerlaubten Hdl beziehen u nicht auf Schadensverursachung
  • keine Haftung für Exzess eines unterstützten Täters, die dieser außerhalb der gemeinschaftl Tat ohne seine Kenntnis u Billigung begeht
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9
Q

§26 StGB “Anstifter”

A

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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10
Q

§27 StGB “Gehilfe”

A

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

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11
Q

Zweck des §830 I 2 : Alternativtäterschaft

A
  • Überwindung der Beweisschwierigkeit wenn ungewiss ist wer von mehreren Personen Schaden verursacht hat
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12
Q

Wann ist §830 I 2 nicht anwendbar?

A
  • Hdl war nicht allein dazu geeignet den ges Verletzungserfolg ohne die anderen Beiträge zu verursachen (nur Summierung der Hdl hat zu Schaden geführt)
  • nicht bei Zweifeln darüber ob Beklagten überhaupt eine rechtswidrige Hdl zur Last fällt
  • wenn Schaden möglicherweise druch den Geschädigten selbst herbeigeführt wurde
  • wenn einer der Beteiligten voll für den ges Schaden haftet (zB haftet Verursacher des Erstunfalls für den gesamten Schaden (Verkehrsunfall))
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13
Q

Schema: §830 I 2

A
  1. Beteiligung §830 I 2
    - keine Mittäterschaft/ Teilnahme= keine gemeinschaftl Tat iSd §840 I 1
  2. Anspruchbegründendes Verhalten jedes Beteiligten
    = schuldhafte, rechtswidrige, unerlaubte Hdl mehrerer bei der jede für sich den Erfolg verursacht haben könnte (alternativ-kausal)
  3. Gewissheit der Schadensverursachung durch einen der Beteiligten
  4. Urheber-/ Anteilszweifel
  5. Schaden
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14
Q

Zweck §840 I, 421

A
  • betrifft Außenverhältnis: in welcher Weise mehrere deliktisch Verantwortlichen dem Geschädigten ggü haften
  • zugunsten des Geschädigten gesamtschuldnerische Haftung §421 (Verlagerung des Insolvenzrisikos auf Schuldner)
  • Gläubiger kann sich Ansprgegner frei aussuchen
  • jeder Gesamtschuldner schuldet dem Geschädigten den ges SE
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15
Q

Tatbestandl Voraussetzungen des §840 I

A
  • Verantwortlichkeit mehrerer nebeneinander:
    a) Täterschaft/ Teilnahme iSd §830 I 1, II
    b) mehrere Beteiligte iSd §830 I 2
  • auch umb Handelnde u solche Personen, die für den umb Handelnden delikt Aufsichtspflicht hat §831, 832, 833, 834
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16
Q

Schadensverteilung zw den Schädigern §840 I, 426

A
  • Innenausgleich gem §426I
  • Grundsatz der gleichen Schadenstragung kommt nur zur Anwendung wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt
  • §254 analog auf Verursachungs- u Verschuldensbeiträge der einzelnen Schädiger
  • §840 II, III haben Vorrang als spezielle Schadensverteilungsmaßstäbe
17
Q

Kausalität §840 I

A

kumulative/ alternative Kausalität unabhängiger Schädiger

18
Q

Kausalität §§830 I 2, 840I

A

zweifelhafte Kausalität unabhängiger Schädiger

19
Q

§§830I, 1,II, 840I

A

gemeinschaftl Vorsatztäter

20
Q

Nebentäter

A
  • mehrere Täter haben ohne bewusstes/ gewolltes Zusammenwirken als Nebentäter erwiesenermaßen Schaden verursacht
  • Haften als Gesamtschuldner §840 I
  • vorausgesetzt das Tatbeiträge ununterscheidbar in Erfolg eingegangen sind u jeder Beitrag eine Ursache für Erfolg gesetzt hat
21
Q

Unterscheidung Beteiligte u Nebentäter

A

bei jedem Nebentäter steht seine Verursachung des Schadens fest