Deliktsrecht- Eigentumsverletzung Flashcards
3 Arten der Eigentumsverletzung
- Substanzverletzungen (Beschädigung/Zerstörung)
- Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Eigentümers (durch Verfügung eines Dritten, die dem Eigentümer ggü wirksam ist)
- Verhinderung des tats Gebrauchs (Eigentum wurde seinem bestimmungsgem Gebauch entzogen)
- Sachentziehung (durch Diebstahl)
Problem: Abgrenzung Sachmangel u Substanzverletzung
Beschädigung (+) wenn diese über den Sachmangel (für den vertragsrechtl einzustehen ist) hinausgeht
- Stoff(un)gleichheit
gutgläubiger Erwerb einer Sache (gutgläubig durch leichte Fahrlässigkeit)
kein Pflichtverstoss §932II
Gebrauchsverhinderung durch Nutzungsauschluss
Ausschluss (Nicht Beschränkung) der Nutzungsmöglichkeit
Eigentumsverletzung, entgangener Gewinn- Was muss man differenzieren?
- bloßer Vermögensschaden? (-)
- wenn Vermögensschaden durch Substanzverletzung (+)
“sonstige Rechte” Bsp:
- beschr dingl Rechte
- Immaterielgüterrechte
- Mitgliedschaftsrechte
- Rechte aus Elternschaft u Ehe
- gutgläubiger/ berechtigter Besitz
Keine “sonstigen Rechte”
- vertragl Recht (Forderungsrecht)
- Vermögen
Besitz als absolutes Recht?
- tats Verhältnis, kein Recht
- possessorischer Schutz durch §861,862
Recht am eingerichteten u ausgeübten Gewerbebetrieb
- Fahrlässigkeitshaftung für Verletzung der Geschäftsehre durch Verbreitung unwahrer Tatsachen, die dem Betroffenen wirt Nachteile zufügt §824
Verletzungshandlung des §824
muss ein unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff sein, der sich gegen den Betrieb als solches richtet u nicht lediglich vom Betrieb ablösbare Rechtspositionen beeinträchtigt
- mittelbare Schäden bleiben unberücksichtigt, die Folgen einer von einem Dritten erlittenen RGV sind (kranker Mitarbeiter/ Stromausfall/ gekappte Telefonleitung)
Rechtswidrigkeit des §824
- nicht indiziert, sondern durch Güter- u Interessensabwägung zu bestimmen ( (-) bei Warentest/ Umweltpolitik des Unternehmens)
Welche Rechte kommen als “sonst Rechte” in Betracht?
- absolute Rechte
= gelten ggü jedermann
= Rechte, die in ihrer Qualität dem Eigentum u den übrigen in §823 I ausdrückl genannten RG entsprechen,
dh sie müssen wie das Eigentum (§903) durch ihre pos Zuweisungsfkt (Nutzungsbefugnis) u ihre neg Ausschlussfkt geprägt sein