Deliktsrecht- Schaden Flashcards

1
Q

Haftungsausfüllende Kausalität

A
  • ersatzfähig sind die durch das schädigende Ereignis verursachten Schäden
  • Kausalität zw Verletzung u Schaden
  • Äquivalenztheorie: ohne Verletzung kein Erfolg
  • Adäquanztheorie: Zurechnung nur adäquater Kausalverläufe
  • Schutzzweck der Norm
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2
Q

Natürlicher Schadensbegriff

A

jeder unfreiwilliger Nachteil, der an Rechtsgütern einer Person entsteht

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3
Q

Arten von Schaden

A
  1. Vermögensschaden (materieller Schaden)
  2. Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)
    - -> für beide Restitution §249I
    - > eingeschr Kompensation immaterieller Schäden §253I
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4
Q

Ermittlung des Vermögensschadens

A
  • nach der Differenthypothese:

Vergleich des aktuellen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Zustand ohne Schädigung §249I

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5
Q

Vorteilsausgleich

A
  • schadensmindernde Anrechnung von Vorteilen die adäquat durch den Schaden bedingt sind u dem Zweck der SE-Pflicht entsprechen
  • keine unbillige Belastung des Geschädigten u keine unbillige Entlastung des Schädigers
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6
Q

“alt für neu”?

A

Ersatz einer gebrauchten Sache, welche zerstört od beschädigt wird, durch eine Neue kann u.U. Vorteil für Geschädigten sein

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7
Q

§249I

A
  • Differenzhypothese

Grundsatz der Totalreparation:
- schadensfreier Zustand grds uneingeschränkt herzustellen, inkl entgangener Gewinn §252

Grundsatz der Naturalrestitution:

  • grds hat Schädiger selbst Pflicht u Recht herzustellen
  • bei vertretbaren Sachen Restitution auch durch Neubeschaffung
  • Vorrang der Restitution vor Kompensation (Schutz des Integritätsinteresses)
  • Grenzen des Schutzes durch §251II
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8
Q

§249II

A
  • Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte statt Herstellung den „dazu erforderlichen Geldbetrag“ (z.B. Reparatur-, Heilungskosten) verlangen.
  • Dispositionsfreiheit (einschränkend S.2: USt).
  • Abs.2 macht §250 BGB weitgehend bedeutungslos
  • umfasst auch Nutzungsausfall
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9
Q

§251I

A
  • soweit Herstellung unmöglich (zB techn Totalschaden) od ungenügend Anspr auf Wertersatz
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10
Q

§251II

A
  • lediglich Entschädigung in Geld wenn Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist
  • Schädiger schuldet nur den Ausgleich des Vermögensinteresses (=Betrag um den sich der Wert des Vermögens durch den Schaden gemindert hat)
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11
Q

§253

A
  • für Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine Entschädigung in Geld (§251) nur in gesetzl best Fällen gefordert werden
  • Erfordernis der Abgrenzung zw Vermögens- u Nichtvermögensschaden
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12
Q

Dispositionsfreiheit des Geschädigten

A
  • nur bei Sachschäden, nicht bei Personenschäden
  • Geschädigte kann auf Herstellung verzichten u den dafür erforderl Geldbetrag behalten
  • USt nur wenn sie auch tats angefallen ist
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13
Q

Wertersatz in Geld (Kompensation)

A
  • gesetzl Ausnahme
  • §251 greift nur wenn Naturalrestitution
    1. unmöglich §251I 1.Alt
    2. ungenügend §251I 2.Alt
    3. unverhältnismäßig §251II
  • Faustregel 130%
  • Sonderregel zum Schutz von Tieren
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14
Q

Ersatz bei Tod eines Menschen

A
  • §844I Beerdigungskosten durch Erben

- §844II Ersatz des Unterhaltsschadens

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15
Q

Ersatz bei Verletzung eines Menschen

A
  • Heilungskosten §249II (nur ersatzfähig soweit aufgewandt)
  • Mehrbedarf §249II
  • Erwerbsschaden §§252, 842, 843
  • Abhängigenschaden §845 (bes Tod eines Kindes)
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16
Q

Wertersatz bei Nichtvermögensschaden in gesetzl best Fällen §253I

A
  • §253I Körper, Gesundheit, Freiheit, sex Bestimmung
  • §651fII Urlaubszeit
  • §15AGG Diskriminierung durch AG
  • §21IIAGG Diskriminierung im allg Zivilrechtsverkehr
  • grds auch bei Gefährdungshaftung
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17
Q

Pflicht des Geschädigten zur Schadensverhinderung u Schadensabwendung /-minderung §254I,II

A
  • Ausdruck von Treu u Glauben §242
  • als Einwendung beim Anspruchsumfang zu prüfen
  • Obliegenheit “Verschulden gegen sich selbst”
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18
Q

“Verschulden gegen sich selbst”

A
  • Obliegenheit
  • Vorsatz, Fahrlässigkeit
  • Betriebsgefahr (Kfz, Tier)
  • Zurechnungsfähigkeit erforderlich
  • Verschulden, Betriebsgefahr muss adäquat kausal beigetragen haben
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19
Q

Anrechnung des Mitverschuldens der gesetzl Vertreter od Erfüllungsgehilfen §254II2

A
  • §278 gilt für §254I

- hM Rechtsgrundverweisung

20
Q

Haftungsbeschränkungen durch?

A
  1. individualvertraglich
    - kein Ausschluss von Haftung für Vorsatz
  2. in AGB §§305ff zu beachten
21
Q

Handeln auf eigene Gefahr

A
  • Anspr kann zu kürzen/ zu verneinen sein, weil Verletzte sich schuldhaft selbstgefährdet hat
  • Grundgedanke: Billigkeit
  • zB Fahrt in PKW obwohl Fahrer verkehrsuntüchtig
22
Q

Prüfungsschema: Art u Umfang SE

A

I) Ermittlung des ersatzfähigen Schadens

  1. Bestimmung der hypothetischen Lage
  2. Differenzbetrachtung zur realen Lage

II) Art u Umfang des SE

  1. Naturalrestitution §249 I durch Reparatur
  2. Ersatz der Herstellungskosten §249 II
  3. Unmöglichkeit der Herstellung §251 I
    - dann Geldentschädigung
  4. Unverhältnismäßige Herstellungskosten §251 II
  5. Anspr.minderung §254
    a) Mitverschulden bei Schadensentstehung
    b) Mitverschulden bei Schadensabwendung/ -minderung
23
Q

Integritätszuschlag

A
  • Betrag um den die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen dürfen (30%)
  • erst wenn Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, darf Geschädigte nicht mehr auf Reparaturkostenbasis abrechnen sondern erhält nur noch Wiederbeschaffungsaufwand
24
Q

“Unverhältnismäßig” gem §251 II

A

Aufwendung zur Herstellung eines Unfallwagens sind unverhältnismäßig wenn sie mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts ausmachen

25
Q

Merkantiler Minderwert

A
  • beruht auf Preisabschlag, der am Markt für Unfallfzg gemacht wird
  • Schädiger muss diesen merkantilen Unterwert ausgleichen
26
Q

“Neu für Alt”

A
  • Geschädigte würde nach der Reparaturvornahme besser stehen als vorher und aus dem Unfall verdienen
  • dann wird der zu ersetzende Reparaturaufwand um einen gewissen, von dem Gericht zu schätzenden Abzug gekürzt
27
Q

Nutzungsausfall- Kosten für Ersatzwagen

A
  • Geschädigte kann sofortige Bereitstellung eines Ersatzwagens/ dafür erforderl Betrag verlangen
  • hiervon werden aber Betriebskosten die er bei Benutzung seines eigenen Wagens aufgewandt hätte abgezogen (Pauschale von 15-20%)
28
Q

Frustrationsgedanke

A

will dem Geschädigten nur den Aufwand ersetzen, den er, um sich die Nutzung einer Sache zu sichern, getrieben hat, nun aber, da die Nutzung vom Schädiger vereitelt wurde, als frustriert ansehen muss
- Gartenbeleuchtung wird vom Nachbarn fahrlässig
zerstört. Die geladene Gartenparty muss abgesagt
werden.

29
Q

Bedarfstheorie

A

soll Geldersatz gewähren, soweit dies zur Deckung des Bedarfs erforderlich ist, der dem Geschädigten durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit wegen dem Schaden entsteht

30
Q

Kommerzialisierungsgedanke

A
  • ist die durch ein Schadensereignis entgangene private Nutzungsmöglichkeit einer Sache ersatzfähig?
  • bei Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit der Sache ist Vermögenswert dann zu bejahen, wenn es sich um eine Sache handelt, deren ständige Verfügbarkeit für eigenwirt Lebenshaltung von zentr Bedeutung ist
  • ca 35% der fiktiven Kosten
31
Q

Problemfälle der haftungsausfüllenden Kausalität- Umfang der Heilkosten

A

– Besuchskosten der Eltern bei verletztem Kind

– zusätzliche Kur nach Wiederherstellung

32
Q

techn Minderwert

A
  • wenn nach Ausführung der Reparatur ein obj feststellbarer Mangel verbleibt
  • Ersatz nach §251 I
33
Q

Problem: Ersatz von fiktiven Reparaturkosten

A
  • gem §249II kann Geschädigte frei über den zu zahlenden Betrag verfügen
  • daher kann er Kosten verlangen u Auto unrepariert lassen
  • aber kein Ersatz der USt
34
Q

Problem: Beseitigung von unfallbedingten Narben

A
  • grds stehen dem Geschädigten auch die Kosten einer Behandlung zu, die nicht nur der Genesung an sich dienen, sondern unfallbedingte Narben beseitigen soll
  • aber nur dann wenn eine solche OP auch tats durchgeführt wird §253 II
35
Q

Problem: Ersatz von Anwaltskosten

A
  • ersatzfähig sind Aufwendungen die der Geschädigte macht um seinen Anspr durchzusetzen (erforderlich u zweckmäßig)
  • allerdings nur Anwaltskosten bezügl Ansprüchen, die auch tats bestehen (sonst teilweise)
36
Q

Abgrenzung zw Vermögens- u Nichvermögensschaden

A
  • ist Schaden in Geld messbar?
  • versch Ansätze zur Abgrenzung:
    1. Kommerzialisierungsgedanke
  • der entzogene Vorteil kann gegen Geld erworben werden od es ist ein Markt dafür vorhanden
  1. Frustrationsgedanke
    - Aufwendungen sind ersatzfähiger Schaden, wenn sie wegen des Schadensfalls fehlgeschlagen, nutzlos geworden sind
  2. Bedarfstheorie
    - Bedarf, der durch das zum Ersatz verpflichtende Ereignis geschaffen wird, stellt Schaden dar, unabhängig davon, welche Mittel der Verletzte zur Deckung des Bedarfs aufwendet
37
Q

Problem: Entgangene Nutzungen

A
  • Eigentümer, einer von ihm selbst genutzten Sache, kann wg des schädigenden Ereignisses diese vorübergehend nicht nutzen
  • Höhe der Nutzungsentschädigung ca 35-40% der üblichen Mietwagenkosten (wg ersparten Abnutzungskosten des eigenen Wagens)
38
Q

Voraussetzungen für Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsvorteile:

A
  • auf das Kfz wurde eingewirkt
  • Nutzungswille u hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten liegen vor
  • NICHT wenn Geschädigte Sache gar nicht nutzen wollte/ konnte
  • NUR für best Lebensgüter (Kfz, Wohnraum) deren ständige Verfügbarkeit für eigenwirt Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist
39
Q

Rentabilitätsvermutung

A
  • Aufwendungen wären durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet worden (Verlust der Kompensationsmmöglichkeit nicht in den Aufwendungen)
  • Schuldner muss Gegenteil beweisen, dass Vertrag sich auch bei ordnungsgem Durchführung als Verlustgeschäft erwiesen hätte
40
Q

Ersatz von Vermögensschäden

A

grds Ersatz durch Naturalrestitution §249 I od durch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag §249 II, 250

41
Q

Ersatz von Nichtvermögensschaden

A

grds kann nur der Vermögensschaden durch eine Entschädigung in Geld §251 ersetzt werden, Nichtvermögensschaden nur ausnahmeweise §253

42
Q

Entgangene Nutzungen od Gebrauchsvorteile sind ersatzfähiger Vermögensschaden wenn

A
  • bei Lebensgütern, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirt Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist
  • der Geschädigte die Sache nutzen will u konnte
43
Q

Fehlgeschlagene Aufwendungen sind ersatzfähiger Schaden wenn

A
  • der SE-Anspr auf den Vertrauensschaden gerichtet ist

- darüber hinaus nur als Schaden statt der Leistung, wenn Rentabilitätsvermutung eingreift

44
Q

Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

A
  • als Nichtvermögensschaden nur im Reisevertragsrecht §651f II
45
Q

Pos Interesse

A

Erfüllungsschaden

  • Schaden, der dadurch entsteht, dass Vertragspartner seine Verpflichtung nicht ordnungsgem erfüllt
  • Geschädigte muss dehalb so gestellt werden, wie er bei ordnungsgem Erfüllung stünde
46
Q

Negatives Interesse

A

Vertrauensschaden

  • Schaden, der dadurch entsteht, dass Vertragspartner auf Gültigkeit eines Geschäfts vertraut
  • Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf Gültigkeit des Geschäfts nicht vertraut hätte