Deliktsrecht- Schaden Flashcards
Haftungsausfüllende Kausalität
- ersatzfähig sind die durch das schädigende Ereignis verursachten Schäden
- Kausalität zw Verletzung u Schaden
- Äquivalenztheorie: ohne Verletzung kein Erfolg
- Adäquanztheorie: Zurechnung nur adäquater Kausalverläufe
- Schutzzweck der Norm
Natürlicher Schadensbegriff
jeder unfreiwilliger Nachteil, der an Rechtsgütern einer Person entsteht
Arten von Schaden
- Vermögensschaden (materieller Schaden)
- Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)
- -> für beide Restitution §249I
- > eingeschr Kompensation immaterieller Schäden §253I
Ermittlung des Vermögensschadens
- nach der Differenthypothese:
Vergleich des aktuellen Vermögens des Geschädigten mit dem hypothetischen Zustand ohne Schädigung §249I
Vorteilsausgleich
- schadensmindernde Anrechnung von Vorteilen die adäquat durch den Schaden bedingt sind u dem Zweck der SE-Pflicht entsprechen
- keine unbillige Belastung des Geschädigten u keine unbillige Entlastung des Schädigers
“alt für neu”?
Ersatz einer gebrauchten Sache, welche zerstört od beschädigt wird, durch eine Neue kann u.U. Vorteil für Geschädigten sein
§249I
- Differenzhypothese
Grundsatz der Totalreparation:
- schadensfreier Zustand grds uneingeschränkt herzustellen, inkl entgangener Gewinn §252
Grundsatz der Naturalrestitution:
- grds hat Schädiger selbst Pflicht u Recht herzustellen
- bei vertretbaren Sachen Restitution auch durch Neubeschaffung
- Vorrang der Restitution vor Kompensation (Schutz des Integritätsinteresses)
- Grenzen des Schutzes durch §251II
§249II
- Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte statt Herstellung den „dazu erforderlichen Geldbetrag“ (z.B. Reparatur-, Heilungskosten) verlangen.
- Dispositionsfreiheit (einschränkend S.2: USt).
- Abs.2 macht §250 BGB weitgehend bedeutungslos
- umfasst auch Nutzungsausfall
§251I
- soweit Herstellung unmöglich (zB techn Totalschaden) od ungenügend Anspr auf Wertersatz
§251II
- lediglich Entschädigung in Geld wenn Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist
- Schädiger schuldet nur den Ausgleich des Vermögensinteresses (=Betrag um den sich der Wert des Vermögens durch den Schaden gemindert hat)
§253
- für Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine Entschädigung in Geld (§251) nur in gesetzl best Fällen gefordert werden
- Erfordernis der Abgrenzung zw Vermögens- u Nichtvermögensschaden
Dispositionsfreiheit des Geschädigten
- nur bei Sachschäden, nicht bei Personenschäden
- Geschädigte kann auf Herstellung verzichten u den dafür erforderl Geldbetrag behalten
- USt nur wenn sie auch tats angefallen ist
Wertersatz in Geld (Kompensation)
- gesetzl Ausnahme
- §251 greift nur wenn Naturalrestitution
1. unmöglich §251I 1.Alt
2. ungenügend §251I 2.Alt
3. unverhältnismäßig §251II - Faustregel 130%
- Sonderregel zum Schutz von Tieren
Ersatz bei Tod eines Menschen
- §844I Beerdigungskosten durch Erben
- §844II Ersatz des Unterhaltsschadens
Ersatz bei Verletzung eines Menschen
- Heilungskosten §249II (nur ersatzfähig soweit aufgewandt)
- Mehrbedarf §249II
- Erwerbsschaden §§252, 842, 843
- Abhängigenschaden §845 (bes Tod eines Kindes)
Wertersatz bei Nichtvermögensschaden in gesetzl best Fällen §253I
- §253I Körper, Gesundheit, Freiheit, sex Bestimmung
- §651fII Urlaubszeit
- §15AGG Diskriminierung durch AG
- §21IIAGG Diskriminierung im allg Zivilrechtsverkehr
- grds auch bei Gefährdungshaftung
Pflicht des Geschädigten zur Schadensverhinderung u Schadensabwendung /-minderung §254I,II
- Ausdruck von Treu u Glauben §242
- als Einwendung beim Anspruchsumfang zu prüfen
- Obliegenheit “Verschulden gegen sich selbst”
“Verschulden gegen sich selbst”
- Obliegenheit
- Vorsatz, Fahrlässigkeit
- Betriebsgefahr (Kfz, Tier)
- Zurechnungsfähigkeit erforderlich
- Verschulden, Betriebsgefahr muss adäquat kausal beigetragen haben