Das Grundbuch Flashcards

1
Q

Begriffsdefinition: Grundbuch

A

Das Grundbuch ist ein öffentlich geführtes Register, in dem alle Liegenschaften in Österreich verzeichnet sind. Das Grundbuch setzt sich zusammen aus dem Hauptbuch (elektronische Datenbank mit Daten von Grundstücken) und einer Urkundensammlung (Aufbewahrung aller Kauf- und sonstigen Verträgen die die Grundstücke betreffen).

Darüber hinaus gibt es auch noch Hilfsverzeichnisse oder -einrichtungen für eine leichtere Benutzbarkeit des Grundbuchs. Bespiele sind Landkarten oder Lagepläne, Eigentümer-, Grundstücks-, oder Straßenverzeichnisse, Anschriftenverzeichnisse der Grundstücke und viele mehr.

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2
Q

Begriffsdefinition: Grundstück

A
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3
Q

Begriffsdefinition: Kataster

A
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4
Q

Begriffsdefinition: Grundbuchskörper

A
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5
Q

Begriffsdefinition: Katastralgemeinde

A
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6
Q

Begriffsdefinition: Einlagezahl

A
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7
Q

Begriffsdefinition: Hauptbuch

A

Das Hauptbuch besteht aus mehreren Grundbucheinlagen. Eine Einlage besteht aus einem oder mehreren Grundstücken und enthält alle grundbücherlichen Angaben zu diesem Grundstück.

Jede Einlage setzt sich aus insgesamt drei Teilen zusammen:

  • A-Blatt (Gutsbestandsblatt)
  • B-Blatt (Eigentumsblatt)
  • C-Blatt (Lastenblatt)
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8
Q

Begriffsdefinition: Urkundensammlung

A
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9
Q

Begriffsdefinition: Lasten

A
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10
Q

Begriffsdefinition: Pfandrecht (=Hypothek)

A
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11
Q

Was ist ein Grundbuch genau?

A
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12
Q

Wie ist ein Grundbuch aufgebaut und wozu wird diese benötigt?

A
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13
Q

Was eine Kastralgemeinde?

A

Eine Kastralgemeinde (KG) bildet die kleinste Verwaltungseinheit auf dem Gebiet des Vermessungswesens. Für jede KG wird ein Grundbuch im Bezirksgericht geführt, in dessen Sprengel die entsprechenden GRundstücke liegen. In einer Kastralgemeinde werden die verschiedenen Grundstücke einer Ortschaft zusammengefasst.

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14
Q

Was enthält das A-Blatt des Grundbuchs?

A

Im A-Blatt, auch Gutsbestandsblatt genannt, werden Informationen über das Grundstück abgebildet und unterteilt sich in ein A1-Blatt und ein A2-Blatt.

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15
Q

Was enthält das A1-Blatt des Grundbuchs?

A

Das A1-Blatt enthält:

  1. Aufschrift (bildet den “Kopf” jeder Grundbuchseinlage):
    - Einlagezahl (EZ)
    - Grundbuchsnummer
    - Name des Grundbuchs (früher Kastralgemeinde “KG”)
    - Gerichtsbezirk
    - Abfragedatum
    - Allenfalls Benennung der Liegenschaft
    - Tagebuchzahl (TZ) der letzten vollzogenen Eintragung
    - Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsanträge
  2. Gutsbestand:
    Hier handelt es sich um das oder die zu dieser Einlage gehörende(n) Grundstück(e).
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16
Q

Was enthält das A2-Blatt des Grundbuchs?

A

Das A2-Blatt enthält:

  • Änderungen am Gutsbestand (Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstückssteilen)
  • Rechte, die mit den im A1-Blatt verzeichneten Grundstücken verbunden sind
  • Beschränkungen, die aufgrund von öffentlichen Vorschriften gegen jeden Eigentümer wirken (z.B. Denkmalschutz)
  • Anmerkungen wie bspw. Sicherheitszone in der Nähe von Flughäfen, Naturschutz

Zudem enthält das A2-Blatt

  • Ersichtlichmachung einer Superädifikates (Bauwerk auf fremdem Grund) gemäß § 435 ABGB
  • Anmerkung von Maschineneigentum gem. § 297a ABGB
  • Enteignungs- oder Zusammenlegungsverfahren
  • Abtretung der Hauptmietzinse
  • Miteigentum an anderen Liegenschaften
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17
Q

Was enthält das B-Blatt: Eigentumsblatt

A

Im B-Blatt werden Informationen zu den EigentümerInnen verzeichnet. Grundsätzlich werden Name und Adresse der EigentümerInnen, aber auch Eigentumsanteile und mögliche Beschränkungen der EigentümerInnen abgebildet.

Weiteres enthält das B-Blatt Informationen zu natürliche Personen, juristische Person, Beschränkungen, Ideelles Miteigentum, Eigentumsrecht, Wohnungseigentum, Eigentümerpartnerschaft und Weitere Eintragungen im B-Blatt

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18
Q

B-Blatt - Natürliche Personen

A

Bei natürliche Personen muss der volle Name, das Geburtsdatum, der Geburtsname sowie die Anschrift zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs eingetragen werden

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19
Q

B-Blatt: Juristische Personen

A

Neben natürlichen Personen kann das Eigentumsrecht auch für juristische Personen eingetragen werden. Diese sind mit dem vollen Firmenwortlaut und der Firmenbuchnummer gemäß Firmenbuch einzutragen.

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20
Q

B-Blatt: Beschränkungen

A

Das B-Blatt enthält Beschränkungen, denen der Eigentümer für seine Person unterliegt. So kann seine freie Verfügung über das Vermögen z.B. bei Minderjährigkeit, Konkurs oder der Bestellung einer Sachwalters eingeschränkt sein.

21
Q

B-Blatt: Ideelles Miteigentum

A

Verfügen mehrere Personen über Anteile an einer Einlage, so kann die gesamte Liegenschaft nur von diesen Personen gemeinsam veräußert oder belastet werden. Über seinen ideellen Anteil kann jedoch jeder (Mit-)Eigentümer alleine verfügen.

22
Q

B-Blatt: Eigentumsecht

A

Das Eigentumsrecht erlaubt einer Person, über eine Sach zu herrschen und bedarf einer Einverleibung.

23
Q

Wovon spricht man bei einer Einverleibung im Erlebensrecht?

A

Wird ein bücherliches Recht einverleibt, bedeutet dies, dass dieses Recht sofort erworben, übertragen, beschränkt oder aufgehoben wird. Basierend auf einem Titel wie beispielsweise einem Kaufvertrag, Pfandurkunde oder einer Aufsandungserklärung, die beglaubigt und unterfertigt sind, erfolgt eine Einverleibung.

24
Q

Aufsandserklärung

A

Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, übertragen oder aufgehoben wird, dass er in die Einverleibung (z.B. des Pfandrechts, des Eigentumsrechts der KäuferIn …) einwilligt (ist in unserer Pfandurkunde enthalten).

25
Q

Vormerkung

A

Im Gegensatz zu Einverleibung ist Vormerkung nur bedingt wirksam. Der Erwerb, die Übertragung, die Beschränkung und Aufhebung von bücherlichen Rechten ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Welche dies sind, ist aus der Grundbuchsabschrift nicht ersichtlich. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird die Vormerkung gerechtfertigt und die Vormerkung wird zu einer Einverleibung.

26
Q

Anmerkung

A

Die Anmerkung hat den Zweck, bestimmte Sachverhalten aufzuzeigen oder bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen. Mit einer Anmerkung werden keine bücherlichen Rechte begründet oder aufgehoben. Anmerkungen sind nur möglich, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Es gibt zwei Arten von Anmerkungen.

Formen der Anmerkungen:

Anmerkungen rechtserheblicher, insbesondere persönlicher Rechtsverhältnisse: z.B.

  • Anmerkungen der Minderjährigkeit der EigentümerIn (im B-Blatt)
  • Anmerkungen der Bestellung einer SachwalterIn (im B-Blatt)
  • Anmerkungen der Insolvenzeröffnung (im B-Blatt)
  • Anmerkungen der Namensänderung, der Firmenänderung (im B-Blatt)
27
Q

Anmerkung

A

Die Anmerkung hat den Zweck, bestimmte Sachverhalten aufzuzeigen oder bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen. Mit einer Anmerkung werden keine bücherlichen Rechte begründet oder aufgehoben. Anmerkungen sind nur möglich, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Es gibt zwei Arten von Anmerkungen.

Formen der Anmerkungen:

Anmerkungen rechtserheblicher, insbesondere persönlicher Rechtsverhältnisse: z.B.

  • Anmerkungen der Minderjährigkeit der EigentümerIn (im B-Blatt)
  • Anmerkungen der Bestellung einer SachwalterIn (im B-Blatt)
  • Anmerkungen der Insolvenzeröffnung (im B-Blatt)
  • Anmerkungen der Namensänderung, der Firmenänderung (im B-Blatt)

Anmerkungen zur Begründung bestimmer Rechtswirkungen: z.B.

  • A-Blatt: Anmerkung des Maschineneigentums
  • B-Blatt: Anmerkung des Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung;
    Anmerkung des Konkurs-/Ausgleichsverfahrens
  • C-Blatt: Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung; Anmerkung der Simultanhaftung
28
Q

Weitere Eintragungsarten

A

Durch die Ab- und Zuschreibung wird der Gutsbestand von Grundbuchskörpern verändert. Die Ab- und Zuschreibung entspricht in ihrer Wirkung der Einverleibung, die Ersichtlichmachung ähnelt der Anmerkung.

29
Q

Welche Arten von grundbücherlichen Eintragung werden unterschieden?

A

Vormerkung, Anmerkung, Einverleibung

30
Q

Richtig oder Falsch?

Der Vorteil der Vormerkung ist, dass der Rang gewahrt wird, wodurch Dritte keine Rechte an der Liegenschaft erwerben können.

A

Richtig

31
Q

Richtig oder Falsch?

Werden sämtliche notwendigen Urkunden bzw. Nachweise, welche eine Rechtfertigung darstellen, vorgelegt, wird aus der Vormerkung eine Einverleibung.

A

Richtig

32
Q

Richtig oder Falsch?

Ein wesentlicher Nachteil der Vormerkung ist, dass diese eine Gültigkeit von maximal 1 Jahr hat.

A

Falsch

33
Q

Richtig oder Falsch?

Anmerkungen werden basierend auf einer gesetzlichen Grundlagen durchgeführt.

A

Richtig

34
Q

Richtig oder Falsch?

Anmerkungen können zur Begründung von bestimmten Rechtswirkungen oder rechtserheblichen Verhältnisse erfolgen.

A

Richtig

35
Q

Richtig oder Falsch?

Mit Anmerkungen können bücherlichen Rechte näher erklärt werden

A

Falsch

36
Q

Richtig oder Falsch?

Die Einverleibung hat eine sofortige unbedingte Aufhebung bzw. Erwerb zur Folge.

A

Richtig

37
Q

Richtig oder Falsch?

Die Aufhebung von grundbücherlichen Rechten erfolgt durch Zeitablauf.

A

Falsch

38
Q

Arten von Hypotheken

A
Festbetragshypothek
Simultanpfandrecht
Verpfändung ideeller Anteile
Höchstbetragshypothek
Singularpfandrecht
Hinterlegte Pfandurkunde
39
Q

Festbetragshypothek

A

Bei der Festbetragshypothek gilt das Pfandrecht nur für diesen einen Kredit. In dem Maß, wie der Kredit getilgt wird, schwindet auch der Wert des Pfandrechtes. Wenn der Kredit getilgt ist, ist das Pfandrecht “wertlos”. Es steht zwar noch im Grundbuch, kann aber nicht wieder ausgenützt werden. Kennzeichnend für die Festbetragshypothek ist die gesonderte Angabe von Kreditsummer (Kapital) sowie Zinsen, Zinseszinsen und Nebengebühren mit festen Beträgen.

40
Q

Höchstbetragshypothek

A

Bei der Höchstbetragshypothek werden die Haupt- und Nebenforderungen zu einem Höchstbetrag (Kreditrahmen) zusammengefasst ( und dient für sämtliche [auch künftige Kredite] aus der Geschäftsverbindung). Wenn die Höchstbetragshypothek einmal ins Grundbuch eingetragen ist, kann diese als Sicherstellung für einen neuen Kredit, ohne neuerliche Grundbuchseintragung und daher ohne neue Kosten, verwendet werden.

Die Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch sollte erst dann erfolgen, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und KundIn beendet ist. Mit anderen Worten, die Tilgung des Kredites stellt keinen Grund zur Löschung des Pfandrechts dar. Sonst ist der Vorteil der Wiederausnützbarkeit verloren.

41
Q

Forderungseinlösung

A

Die Möglichkeit, dass ein Dritter, der nicht unbedingt auch für die eingelöstete Forderung haften muss, diese bei der Bank bezahlt und ohne dass die Forderung dadurch getilgt wird, die Forderung übernimmt. Dadurch gehen die Sicherheiten (somit auch die Hypothek) automatisch auf den neuen Gläubiger über. Damit auch die Höchstbetragshypothek übergeht, ist deren vorherige Reduktion auf eine konkrete Forderung notwendig und ist sie nach der Einlösung nicht mehr wiederausnutzbar.

42
Q

Richtig oder Falsch? Das Grundbuch setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen, dem Hauptbuch, den Nebenbuch, einer Liste aller Bezirksgerichte sowie einem Dokumentenverzeichnis.

A

Falsch

43
Q

Richtig oder Falsch? Das Hauptbuch gliedert sich in drei Blätter, dem A-Blatt (Gutsbestandblatt), dem B-Blatt (Eigentumsblatt) sowie dem C-Blatt (Lastenblatt).

A

Richtig

44
Q

Richtig oder Falsch? Im B-Blatt (Eigentumsblatt) werden sämtliche Informationen über die EigentümerInnen dokumentiert. EigentümerIn kann sowohl eine natürliche als auch juristische Person sein.

A

Richtig

45
Q

Richtig oder Falsch? Der Eigentumserwerb von beweglichen Sachen wird mit einer Eintragung in das Grundbuch rechtlich gültig und ist für jede Person zugänglich.

A

Falsch

46
Q

Grundbuch - Wann ist eine Veräußerunsgrangrordnung sinnvoll?

A

Die Eintragung des Eigentumsrechtes für die KäuferIn einer Liegenschaft kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Durch den Abschluss des Kaufvertrages ist die KäuferIn allerdings noch nicht davor geschützt, dass die VerkäuferIn die Liegenschaft nicht noch einmal verkauft oder weiter belastet. Darum könnte sich der Kaufinteressent eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung von der Noch-LiegenschaftseigentümerIn geben lassen.

47
Q

Welche zwei Voraussetzungen müssen vorhanden sein, damit ein Pfandrecht gültig begründet werden kann?

A

1) Es muss ein Titel vorhanden sein, welcher beispielweise durch einen Pfandvertrag erfüllt wird.
2) Es muss ein Modus, welcher durch die Erwerbsart festgelegt wird, vorhanden sein

48
Q

Was ist eine Hypothek und wofür wird diese benötigt?

A

Eine Hypothek ist ein Pfandrecht an einer Liegenschaft, welches als Sicherstellung der Forderungen der HypothekargläubigerIn gegenüber der LiegenschaftseigentümerIn dient. Sollt die LiegenschaftseigentümerIn ihre Schulden nicht bezahlen können, kann die HypothekargläubigerIn auf die Im Grundbuch eigetragene Summer zugreifen.

49
Q

Welche Formen von Hypotheken gibt es?

A

Es können folgende Formen von Hypotheken unterschieden werden:
Höchtsbetragshypothek, Festbetragshypothek, Simultanhypothek, Hinterlegte Pfandurkunde, Verpfändung von ideellen Anteilen.