Ausfallbürgerschaft nach § 98 EheG Flashcards

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Was regelt die Ausfallsbürgerschaft nach § 98 EheG

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Im Zuge einer Ehescheidung kann das Gericht gemeinsame Schulden neu regeln. Der dazu erforderliche Antrag der Ehegatten kann bis zu einem Jahr nach der Scheidung gestellt werden. Das Gericht kann entscheiden, dass ein Ehegatte Hauptschuldner wird und der andere nur als Ausfallsbürge haftet.

Ausfallbürgschaft: der Ausfallsbürge kann erst in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Hauptschuldner erfolglos Exekution geführt oder ein Insolvenzverfahren über ihn eröffnet wurde.

Ein entsprechender Beschluss uns als Bank vom Gericht zugestellt werden. Ein von den Kunden übermitteltes Scheidungsurteil oder ein Scheidungsvergleich reicht nicht aus.

Der Beschluss kann sich auch auf Leasingverbindlichkeiten beziehen. Es ist auch eine betragliche Aufteilung zwischen den Ehegatten zulässig und kommt gelegentlich vor, z.B. Schuldentragung je zur Hälfte.

Diesen Gerichtsbeschluss müssen wir dann umsetzen.

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Wie erfolgt das Vorgehen bei einer Ausfallbürgschaft im FAN?

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Variante 1: Der Ehepartner, der zum Ausfallsbürgen wird, ist der zweite Kreditnehmer ( = nicht der FAN-Antragsteller)

  • Wiederaufnahme aller betroffenen Kreditgeschäfte mittels Wiederaufnahmegrund “Sonstige Änderung”
  • Mitkreditnehmer im FAN (Bearbeiten > Personen > Kreditnehmer) als Mitkreditnehmer löschen und Kontowortlaut beim Hauptkreditnehmer ändern (Kreditnehmer zuordnen - Button “Details”)
  • Bisheriger Mitkreditnehmer im FAN als Ausfallsbürge in der Sicherheitenmaske neu anlegen.
  • Geschäft genehmigen.
  • Gerichtsbeschluss mit entsprechendem Geschäftsobjekt (z.B. KUKURZ, Sicherheit, FAN usw.) beschriften und an sZV/Zentrales Scanning weiterleiten.
  • Geschäfte durchführen (dabei wird automatisch der Kontowortlaut geändert und die Zusatzadressen auf den Konten richtiggestellt)
  • Eine Verbriefung ist nicht erforderlich, da der Gerichtsbeschluss diese ersetzt.

Variante 2: Ehepartner, der zum Ausfallbürgen wird, ist der erste Kreditnehmer (= der FAN-Antragsteller)

  • Vorgehensweise analog Kreditnehmerwechsel.
  • Bisheriger Kreditnehmer ist im neuen FAN als Ausfallsbürge in der Sicherheitenmaske neu anzulegen.
  • Eine Verbriefung ist nicht erforderlich, da der Gerichtsbeschluss diese ersetzt. In der Folge wird der Ausfallsbürge (bis zur Fälligkeit des Kredites) wie ein „normaler“ Bürge behandelt, jedoch mit folgenden Ausnahmen: Prolongation, Stundung und Konvertierung: hier erhält der Ausfallsbürge nur eine Information, es muss nicht seine Zustimmung eingeholt werden.
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