7 GbR Flashcards
Was sind Merkmale von Personengesellschaften?
- Zusammenschluss mind. zweier Gesellschafter
- kein Mindestkapital vorgeschrieben
- Persönliche Haftung mind, eines Gesellschafters (auch mit Privatvermögen)
- Prinzip der Selbstorganschaft (nur persönlich haftender G als GF u Vertreter möglich)
–> persönliche Mitgliedschaft steht im Vordergrund mit Einflussnahme auf GF (starkes Einsichts- und Kontrollrecht)
Was ist die GbR?
Grundform aller Personengesellschaften §705 BGB
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch mind. 2 Psnen (nicht zwingend schriftl.)
- Verpflichtung zur Erreichung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks
auch Gewerbe aber kein Handelsgewerbe (dann zwingend OHG)
- Leistung von Beiträgen: Geld- o. Sachlst, Lstg von Diensten
bspw. Gemeinschaftspraxen, WG
Welche Vorschriften kann man grds. anwenden?
individuelle Regelungen des Gesellschaftsvertrags (Stichwort: Privatautonomie = grds. kann jeder mit jedem Vertrag schließen und Inhalt bestimmen)
Welche Vorschriften kann man ergänzend anwenden?
§§705ff BGB
- kein HGB, da kein Kfm (Ausnahme §128 HGB)
Gesellschafter haften mit PV für VBLK der G
Was geschieht bei Tod eines Gesellschafters?
enge Bindung der Gesellschaft an die Persönlichkeit ihrer Gesellschafter - Tod eines G führt i.d.R zur Auflösung §727 BGB, durch vertragliche Vereinbarung kann jedoch Fortbestehen gereglt werden
Was gibt es für Gründe für die Auflösung der GbR?
(Tod des G), gesetzliche Gründe §§723-728BGB und gesetzliche Gründe für Ausscheiden eines G §§736ffBGB
Wer haftet für GesellschaftsVBLK?
durch das
- Gesellschaftsvermögen §§718, 719 BGB
- Haftung für alle Gesellschafter unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch (§421 BGB) gem. §128 HGB
Wie wird der Gewinn und Verlust verteilt?
§722 BGB
nach Köpfen, es sei denn vertraglich anders geregelt
Wer hat die GF und Vertretung?
§§709,714 BGB
nach dem Gesetz Einstimmigkeitsprinzip
aus Prakitkabilitätsgründen: meist vertraglcihe Vereinbarung der Alleinvertretung
- Ausnahme: Grundlagengeschäfte (GVertrag betreffend) . immer einstimmig
Gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens
nur gemeinschaftliche Verfügung aller Gesellschafter zulässig