5 Haftung bei Inhaberwechsel Flashcards
Wann muss der neue Erwerber für Schulden des früheren Inhabers haften?
wenn das Unternehmen so fortgeführt wird
bspw. kauft Druckerei und führt sie als Druckerei fort
Wann muss der neue Erwerber nicht für Schulden des früheren Inhabers haften?
grds. wenn keine Unternehmensfortführung stattfindet (wenn bspw. Apartmenthäuser dahin gebaut)
Wenn man Unternehmensfortführung gibt, welche Möglichkeiten gibt es noch?
Mit Firmenfortführung (unter selbem Firmennamen)
- Haftung grds. ja, es sei denn Ausschluss der Haftung
Ohne Firmenfortführung
- Haftung grds. nein, es sei denn Übernahme der Schulden
Was ist die Rechtsfolge bei Unternehmensfortführung unter bisherigem Firmennamen?
grds. persönliche Haftung des Erwerbers (neben dem Betriebsvermögen),
ggf auch mit Privatvermögen (e.K., OHG, KG) neben dem früheren Inhaber (weiter in der Haftung drin),
gesamtschuldnerisch §421 BGB
wenn UFF und FN -> welche Ausnahme gibt es?
Ausnahmsweise keine Haftung wenn Haftungsausschluss vereinbart §25 II HGB (intern immer wirksam)
aber
Wirkung nach außen nur bei unverzüglicher ausdrücklicher Mitteilung oder Eintragung in HRG und Bekanntmachung
Was ist die Rechtsfolge bei UFF aber unter anderem neuen FN?
Ausnahmen?
grds. keine persönliche Haftung für Altschulden
Ausnahmsweise Haftung bei besonderem Verpflichtungsrad §25 III HGB
(z.B: Übernahme VBLK wenn Interesse an alten Geschäftskontakten)
wenn in handelsüblicher weise bekannt gemacht
Rechtsfolge bei Übernahme Altschulden -
Haftung des Erwerbers für Altschulden (ggf auch mit gesamtem PV) neben dem früheren Inhaber
Gesamtschuldnerisch §421 BGB
Haftung des Erben? §27 HGB
es gelten Regelungen von §25 HGB
Persönl. Haftung wenn U- und FirmenFF unter selbem Namen
keine persönliche Haftung, wenn
- Ausschlagen der Erbschaft (6 w Zeit)
- Änderung des Firmennamens
- Vorliegen eines Haftungausschlusses (auch einseitig möglich §§27 I, 25 II HGB) weil ehemaliger Inhaber tot
- Einstellung des Betriebs innerhalb von 3 Monaten §27 II
Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmann
§28 HGB
- Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns
- Neugründung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG)
• zwischen bisherigem Einzelkaufmann und neuem Gesellschafter
• mit Einbringung des bisherigen einzelkaufmännischen Betriebes - Fortführung des Unternehmens (auch wenn Fima (= Name) nicht fortgeführt)
Rechtsfolge: Grundsätzlich Haftung der neuen Personengesellschaft mit Gesellschaftsvermögen
• für Altschulden des bisherigen Einzelkaufmanns
• gesamtschuldnerisch neben dem bisherigen Einzelkaufmann
Haftung der Gesellschafter selbst nicht nach § 28 HGB, sondern nach §128 HGB
Ausnahmsweise keine Haftung
• bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses § 28 II HGB (nach innen immer wirksam)
• Wirkung nach außen aber nur bei unverzüglicher ausdrücklicher Mitteilung oder Eintragung ins Handelsregister
Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns §28 HGB
Nachhaftung des früheren Inhabers?
Nachhaftung des früheren Inhabers ist begrenzt §26 HGB
• Früherer Inhaber haftet nach außen weiter als ursprünglicher Vertragspartner
• gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber § 421 BGB
• allerdings begrenzt auf 5 Jahre nach Austragung aus HRG (= Einrede)
• Nach außen: nur Verlängerung der 5-Jahresfrist möglich (nicht aber Verkürzung)
• Nach innen: andere Regelung (auch vollständiger Ausschluss) möglich