5 Haftung bei Inhaberwechsel Flashcards

1
Q

Wann muss der neue Erwerber für Schulden des früheren Inhabers haften?

A

wenn das Unternehmen so fortgeführt wird

bspw. kauft Druckerei und führt sie als Druckerei fort

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2
Q

Wann muss der neue Erwerber nicht für Schulden des früheren Inhabers haften?

A

grds. wenn keine Unternehmensfortführung stattfindet (wenn bspw. Apartmenthäuser dahin gebaut)

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3
Q

Wenn man Unternehmensfortführung gibt, welche Möglichkeiten gibt es noch?

A

Mit Firmenfortführung (unter selbem Firmennamen)
- Haftung grds. ja, es sei denn Ausschluss der Haftung

Ohne Firmenfortführung
- Haftung grds. nein, es sei denn Übernahme der Schulden

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4
Q

Was ist die Rechtsfolge bei Unternehmensfortführung unter bisherigem Firmennamen?

A

grds. persönliche Haftung des Erwerbers (neben dem Betriebsvermögen),
ggf auch mit Privatvermögen (e.K., OHG, KG) neben dem früheren Inhaber (weiter in der Haftung drin),
gesamtschuldnerisch §421 BGB

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5
Q

wenn UFF und FN -> welche Ausnahme gibt es?

A

Ausnahmsweise keine Haftung wenn Haftungsausschluss vereinbart §25 II HGB (intern immer wirksam)
aber
Wirkung nach außen nur bei unverzüglicher ausdrücklicher Mitteilung oder Eintragung in HRG und Bekanntmachung

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6
Q

Was ist die Rechtsfolge bei UFF aber unter anderem neuen FN?

Ausnahmen?

A

grds. keine persönliche Haftung für Altschulden

Ausnahmsweise Haftung bei besonderem Verpflichtungsrad §25 III HGB
(z.B: Übernahme VBLK wenn Interesse an alten Geschäftskontakten)
wenn in handelsüblicher weise bekannt gemacht

Rechtsfolge bei Übernahme Altschulden -
Haftung des Erwerbers für Altschulden (ggf auch mit gesamtem PV) neben dem früheren Inhaber
Gesamtschuldnerisch §421 BGB

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7
Q

Haftung des Erben? §27 HGB

A

es gelten Regelungen von §25 HGB
Persönl. Haftung wenn U- und FirmenFF unter selbem Namen

keine persönliche Haftung, wenn

  • Ausschlagen der Erbschaft (6 w Zeit)
  • Änderung des Firmennamens
  • Vorliegen eines Haftungausschlusses (auch einseitig möglich §§27 I, 25 II HGB) weil ehemaliger Inhaber tot
  • Einstellung des Betriebs innerhalb von 3 Monaten §27 II
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8
Q

Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmann

§28 HGB

A
  1. Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns
  2. Neugründung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG)
    • zwischen bisherigem Einzelkaufmann und neuem Gesellschafter
    • mit Einbringung des bisherigen einzelkaufmännischen Betriebes
  3. Fortführung des Unternehmens (auch wenn Fima (= Name) nicht fortgeführt)
     Rechtsfolge: Grundsätzlich Haftung der neuen Personengesellschaft mit Gesellschaftsvermögen
    • für Altschulden des bisherigen Einzelkaufmanns
    • gesamtschuldnerisch neben dem bisherigen Einzelkaufmann
     Haftung der Gesellschafter selbst nicht nach § 28 HGB, sondern nach §128 HGB
     Ausnahmsweise keine Haftung
    • bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses § 28 II HGB (nach innen immer wirksam)
    • Wirkung nach außen aber nur bei unverzüglicher ausdrücklicher Mitteilung oder Eintragung ins Handelsregister
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9
Q

Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns §28 HGB
Nachhaftung des früheren Inhabers?

A

Nachhaftung des früheren Inhabers ist begrenzt §26 HGB
• Früherer Inhaber haftet nach außen weiter als ursprünglicher Vertragspartner
• gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber § 421 BGB
• allerdings begrenzt auf 5 Jahre nach Austragung aus HRG (= Einrede)
• Nach außen: nur Verlängerung der 5-Jahresfrist möglich (nicht aber Verkürzung)
• Nach innen: andere Regelung (auch vollständiger Ausschluss) möglich

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