4.6 Insolvenzmasse Flashcards
Was versteht man unter exekutionsunterworfenem Vermögen? Wie wird dieses festgestellt? Von wem ist das Vermögensverzeichnis zu erstellen?
Exekutionsunterworfenes Vermögen
• Gesamtes Schuldnervermögen + Neuerwerb
• Auch unentgeltliche Zuwendungen wie Schenkungen und Erbschafen
- Feststellung der Insolvenzmasse durch Inventarerrichtung (Schätzung) des Sachver-ständigen von Aktiva und Passiva
- Mitwirkungspflicht des Schuldners
- Vermögensverzeichnis ist vom Schuldner zu erstellen (falsche Angaben machen strafbar)
- Verwaltung und Verfügung durch Insolvenzgläubiger
Welches Insolvenzfreie Vermögen ist nicht von den Insolvenzwirkungen erfasst?
Insolvenzfreies Vermögen
Von den Insolvenzwirkungen nicht erfasst sind:
• das exekutionsfreie Vermögen (§§ 251, 290ff EO)
• aus der Masse ausgeschiedenes Vermögens (§119 (5) IO)
o Gegenstände oder Rechte deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht oder die Sachen unbedeutenden Wertes sind
• Geringfügiges Vermögen, das nach der Schlussverteilung zum Vorschein kommt (§138 (5) IO)