4.6 Insolvenzmasse Flashcards

1
Q

Was versteht man unter exekutionsunterworfenem Vermögen? Wie wird dieses festgestellt? Von wem ist das Vermögensverzeichnis zu erstellen?

A

Exekutionsunterworfenes Vermögen
• Gesamtes Schuldnervermögen + Neuerwerb
• Auch unentgeltliche Zuwendungen wie Schenkungen und Erbschafen

  • Feststellung der Insolvenzmasse durch Inventarerrichtung (Schätzung) des Sachver-ständigen von Aktiva und Passiva
  • Mitwirkungspflicht des Schuldners
  • Vermögensverzeichnis ist vom Schuldner zu erstellen (falsche Angaben machen strafbar)
  • Verwaltung und Verfügung durch Insolvenzgläubiger
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Q

Welches Insolvenzfreie Vermögen ist nicht von den Insolvenzwirkungen erfasst?

A

Insolvenzfreies Vermögen
Von den Insolvenzwirkungen nicht erfasst sind:
• das exekutionsfreie Vermögen (§§ 251, 290ff EO)
• aus der Masse ausgeschiedenes Vermögens (§119 (5) IO)
o Gegenstände oder Rechte deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht oder die Sachen unbedeutenden Wertes sind
• Geringfügiges Vermögen, das nach der Schlussverteilung zum Vorschein kommt (§138 (5) IO)

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