2.1 GesBR Flashcards

1
Q

Was sind die Merkmale der GesBR? Wer sind die Zurechnungssubjekte?

A
  • GesBR ist keine juristische Person
  • Besitzt keine Rechtsfähigkeit und keine Rechtspersönlichkeit
  • Daher ist KEINE Eintragung ins Firmenbuch/Grundbuch/Markenregister/Patentregister möglich
  • Keine Partei-/Insolvenzfähigkeit
  • GesBR ist kein Unternehmer

• Die Zurechnungsobjekte sind die Gesellschafter
(alle Rechte & Pflichten müssen daher von den Gesellschaftern wahrgenommen werden z.B. wenn GesBR insolvent ist, dann muss Gesellschafter Insolvenz anmelden)

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2
Q

Wo werden GesBR am häufigsten eingesetzt?

A

• Jagdgesellschaft
• Bau-Arbeitsgemeinschaft
• Lebensgemeinschaft (Gibbonaffen-Fall)
• Kanzleigemeinschaft (z.B. gemeinsam eine Sekretariatskraft teilen)
• Bankenkonsortium
• Auffangfunktion für Personengemeinschaften
(Auffangbeckenwenn es keine andere Personengesellschaft ist, dann ist es eine GesBR

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3
Q

Wann ist eine zwingende Umwandlung der GesBR notwendig und in welche Rechtsform findet die Umwandlung statt?

A

Zwingende Umwandlung der GesBR
Bei Überschreitung des Schwellenwerts gem. § 8 (3) UGB, ist eine Umwandlung der GesBR in eine OG oder KG verpflichtend

Schwellenwert
• 2x 700k Umsatzerlöse hintereinander oder
• 1x 1Mio. Umsatzerlöse

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4
Q

Wie wird eine GesBR gegründet?

A

Gründung einer GesBR (§ 1175 ABGB)

Schließen sich
• zwei oder mehrere Personen
• durch einen Vertrag (formfrei, auch konkludent) zusammen,
um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen,
• so bilden sie eine GesBR.

• Wenn Sie keine

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5
Q

Wer kann alles als Gesellschafter in einer GesBR auftreten?

A

Gesellschafter & Vermögen

Gesellschafter können sein:
• Natürliche Personen; juristische Personen; OG; KG

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6
Q

Wie wird das Gesellschaftsvermögen aufgeteilt in einer GesBR?

A

Gesellschaftsvermögen
Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu, somit ist das Beteili-gungsverhältnis ausschlaggebend

  • Der Geschäftsanteil bestimmt sich nach Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlage
  • Einlage = Vermögenswerte Leistung der Gesellschafter
  • Keine Nachschusspflicht
  • Gewinn- und Verlust Verteilung entsprechend der Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Jahresabrechnung

Geschäftsanteil:
Wenn der eine 70.000€ einbringt der Andere 30.000€ dann ist das Beteiligungsverhältnis 70 / 30, abweichende Regelung ist jedoch möglich im Gesellschaftsvertrag (=dispositives Recht)

Regelungen sind realtiv frei und dispositiv, man kann sogut wie immer davon abweichen

keine Nachschusspflicht - wenn das Gesellschaftsvermögen verbraucht ist sind die Gesell-schafter nihct verpflcithet noch etwas nachzuschiessen

Ausschüttung richtet sich nach der Beteiligung, Haftung nach außen ist trotzdem unbe-schränkt

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7
Q

Wie werden Arbeitsgesellschafter in einer GesBR behandelt?

A

Arbeitsgesellschafter
• Macht keine Einlage, daher besteht im Zweifel auch keine Beteiligung
• Zuweisung angemessener Betrag

Man kann ausmachen dass einer Arbeitsleistung mehr erbringt und der andere mehr Kapital

man schaut wie viel ein Arbeiter in der freien Wirtschaft angemessen entlohnt wird

für die “Angemessenheit” gibt’s im Gesetz keine Definition, daher werden Sachverständi-ger hinzugezogen

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8
Q

Wird die Geschäftsführung im Innen/Außenverhältnis ausgeübt und wie sieht es aus bei der “Vertretung” ? Können Geschäftsführung und Vertretung auch zusammenfallen?

A

Geschäftsführung
• = Alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Verwirklichung des Gesell-schaftszweckes dienen
• z.B: Planung von Projekten, Erledigung der Korrespondenz, Aufsicht über das Personal

  • Die „Geschäftsführung“ der Gesellschaft wird im Innenverhältnis ausgeübt
  • Die „Vertretung“ der Gesellschaft wird im Außenverhältnis ausgeübt

• Zusammenfall des Innen/Außenverhältnisses beispielsweise bei Einstellung neuer MA

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9
Q

Welcher Grundsatz gilt bei der “Vertretung” der GesBR? Wie muss das Stimmverhältnis bei außergewöhnlichen Geschäften sein?

A

§§ 1189 ff. ABGB
• Grundsatz: Selbstorganschaft (=alle Gesellschafter sind grundsätzlich zur GF berechtigt und verpflichtet,)  ABER dispositives Recht!
• Wenn einem anvertraut andere ausgeschlossen

• Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter bei gewöhn-lichen Geschäften (= wie bei OG)
• Einstimmigkeit bei außergewöhnlichen Geschäften notwendig
o hängt von der Art der Gesellschaft ab
o bestimmte Geschäfte sind IMMER außergewöhnlich (Klage gegen Mitgesell-schafter)
• Arbeitsgesellschafter sind auch stimmberechtigt

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10
Q

Was sind Grundlagengeschäfte?

A

Grundlagengeschäfte
• = Geschäfte, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen
• z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrags, Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern, Befreiung eines Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot

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11
Q

Was ist die Vertretung?

A

Vertretung
• = die Befugnis, mit eigenen Handlungen rechtliche Wirkungen für und gegen die Gesell-schaft zu erzeugen
• Vertretung folgt der Geschäftsführung
• Entzug aufgrund Klage möglich

Die Vertretung folgt der Geschäftsführung:
das heißt wenn ich nach innen hin zur Geschäftsführung ermächtigt bin, dann darf ich nach außen hin auch Vertreten

Entzug möglich aufgrund Klage, wenn der Gesellschafter Demenz

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12
Q

Wie sieht es mit der Haftung der GesBR aus?

A

Haftung (§§ 1199 ff. ABGB)
• Keine Haftung der GesBR, da nicht rechtsfähig (auch keine Klage zulässig)
• Generell gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter
(persönlich, unbeschränkt, unbeschränkbar, unmittelbar, solidarisch

  • Regressmöglichkeit im Innenverhältnis
  • Private Einwendungen des Gesellschafters möglich
  • Keine Haftung für private Verbindlichkeiten der übrigen Gesellschafter

persönlich - mit seinem privatvermögen
unbeschränkt - betraglich nicht limiterbar
unbeschränkbar - andere Regelungen sind nichtig
unmittelbar - es geht direkt auf den Gesellschafter zu
solidarisch - wenn man alle 5 gesellscahfter 20% beteiligung haben, dann kann gegen einen komplett geklagt werden und innen.

Private Einwendungen:
Wenn Gläubiger Forderung von 100k hat und ich privat 10k Forderung gegen gläubiger habe, dann kann ich das privat gegenverrechnen bzw. einwenden (somit schuldet man nur mehr 90.000€

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13
Q

Wie sieht es mit der Nachfolge und Auflösung einer GesBR aus? Wessen Zustimmung wird benötigt für einen Ein/Austritt und welche Dinge passieren wenn dieser durchgeführt wird? Wer haftet für Altverbindlichkeiten?
Durch welche Ereignisse kann sich eine GesBR auflösen? Was tritt nach der Auflösung ein?

A

Nachfolge und Auflösung
• Eintritt und Austritt aus GesBR benötigt grundsätzlich Zustimmung aller Gesellschafter

Bei Ein/Austritt passieren folgende Dinge:
• gesellschaftsbezogene Rechtsverhältnisse gehen über
• keine Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten AUSSER er optiert zum „Beitritt“ und übernimmt die Schulden
• Haftung des Ausgeschiedenen Gesellschafter für Altverbindlichkeiten bleibt weiterhin bestehen (= wie bei OG)

Auflösung (§ 1208 ABGB)
Die GesBR kann sich auflösen durch:
• Zeitablauf
• Eröffnung des Konkursverfahrens über Vermögen eines Gesellschafters
• Kündigung oder gerichtliche Entscheidung
• Tod eines Gesellschafters, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist

Mit Auflösung der GesBR tritt das Liquidationsstadium ein
(Vermögensgegenstände der GesBR werden liquidiert und an die Gesellschafter ausge-zahlt)

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