4.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens Flashcards

1
Q

Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung des Insolvenzrechts vorliegen?

A

Insolvenzantrag
• eingereicht durch Schuldner oder Gläubiger

Insolvenzfähigkeit
• setzt Rechtsfähigkeit voraus
• man muss also eine natürliche oder juristische Person sein(OG, KG, Verlassenschaf-ten)
• NICHT Insolvenzfähig: Stille Gesellschaft oder GesBR

Insolvenzgrund
• Zahlungsunfähigkeit oder
• Überschuldung
(hängt vom Insolvenzschuldner ab)

Kostendeckendes Vermögen
• Es muss etwas zu verwerten geben
(= das Vermögen das benätigt wird um überhaupt das Insolvenzverfahren zu eröffnen)

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2
Q

Wer ist insolvenzfähig und wer nicht?

A

Insolvenzfähigkeit
• setzt Rechtsfähigkeit voraus
• man muss also eine natürliche oder juristische Person sein(OG, KG, Verlassenschaf-ten)
• NICHT Insolvenzfähig: Stille Gesellschaft oder GesBR

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3
Q

Welche Insolvenzgründe gibt es?

A

Insolvenzgrund
• Zahlungsunfähigkeit oder
• Überschuldung
(hängt vom Insolvenzschuldner ab)

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4
Q

Welche Insolvenzgründe gibt es?

A

Insolvenzgrund
• Zahlungsunfähigkeit oder
• Überschuldung
(hängt vom Insolvenzschuldner ab)

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5
Q

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit allgemein und lt. Rechtssprechung vor?

A
  • Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund bei nat./jur. Personen
  • Liegt vor, wenn alle fälligen Forderungen nicht in angemessener Frist erfüllt werden können
  • Die Rechtssprechung geht von Zahlungsunfähigkeit aus, wenn der Schuldner 5% der Verbindlichkeit nicht zahlen kann
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6
Q

Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?

A

Drohende Zahlungsfähigkeit
• Ist KEIN Insolvenzgrund im engeren Sinne und verpflichtet den Schuldner NICHT zur Insolvenzantragsstellung
• Der Schuldner kann jedoch bereits freiwillig bei drohender ZU ein Sanierungsverfah-ren beantragen

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7
Q

Welche Unterschiede gibt es zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung?

A

Zahlungsunfähigkeit vs. Zahlungsstockung
• Bei Zahlungsstockung besteht die Zahlungsunfähigkeit nur vorübergehend
• Die Rechtsprechung geht erst bei einer Dauer von > 2-3 Monate von ZU aus. Die Frist beginnt ab dem ZP, an dem die fälligen Schulden nicht mehr beglichen werden können, zu laufen

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8
Q

Überschuldung gilt auch als ein Insolvenzgrund. Aber für wen genau?

A

4.3.3. Überschuldung

• Ein Insolvenzgrund kann auch eine Überschuldung sein

Dies gilt jedoch nur bei:
• Juristischen Personen
• GmbH & Co. KG
• Verlassenschaften

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9
Q

Beschreibe das 2 Stufige Prüfverfahren um eine Überschuldung feststellen zu können!

A

2-stufiges Prüfverfahren zur Identifizierung einer Überschuldung

Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn:

  1. Passiva übersteigen die Aktiva (bewertet zu Liquidationswerten UND
  2. Negative Fortbestehensprognose liegt vor

• Diese 2 Kriterien setzen keine bestimmte Reihenfolge voraus. Beide Kriterien sind separat zu prüfen und müssen für den Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegen

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10
Q

Was ist zu beachten wenn das Insolvenzverfahren per Schuldnerantrag eröffnet wird? Wie sieht es aus mit der Haftung des GF? Welche Strafen drohen im Strafrecht? Was ist zu tun wenn mehrere Personen den Insolvenzantrag stellen müssen?

A

4.3.4. Eröffnung Insolvenzverfahren per Schuldnerantrag

  • Sofortige Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht
  • Pflicht zur Anmeldung ohne schuldhaftes Zögern, jedoch längstens binnen 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
  • „Schuldhaft verzögert“ ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsver-fahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist

Verpflichtung der Einreichung des Schuldnerantrags trifft:
• Natürliche Personen, die unbeschränkt haftende Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sind
• Organschaftliche Vertreter von jur. Personen

Haftung des Geschäftsführers
• Insolvenzantragsstellung ist Verpflichtung des GF
• Die Insolvenzgläubiger können gegen den GF Schadensersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote geltend machenq
• Der GF haftet der Gesellschaft gegenüber

Strafrecht:
• z.B. Vorenthalten von DN-Beiträgen zur SV (bis zu 2 Jahre Haft)
• z.B. grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

Insolvenzantrag durch mehrere Personen
• sind mehrere Personen antragspflichtig (z.B. mehrere GF einer GmbH) stellen aber nicht alle antragspflichtige Personen einen Insolvenzantrag, sind die anderen über den Antrag zu vernehmen.
• Kann kein Einverständnis erzielt werden, ist dennoch das Insolvenzverfahren zu er-öffnen, wenn die ZU von dem Antragsteller dem Gericht glaubhaft gemacht wird

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11
Q

Wie kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch per Gläubigerantrag durchgeführt werden? Was muss der Gläubiger hierbei beachten?

A

4.3.5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens per Gläubigerantrag

• Ist nur in Form eines Konkursverfahrens möglich (kein Antrag auf Sanierungsverfah-ren möglich)

Vom Gläubiger sind folgende Dinge glaubhaft zu machen:
• Fällige Forderungen
• Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

• Sofort verfügbare Bescheinigungsmittel sind dem Gericht vorzulegen
(z.B. rechtskräftige Urteile, vollstreckbarer Zahlungsbefehl, Rückstandsausweise, Rückstände an SV-Beiträgen, Anhängigkeit mehrerer Exekutionsverfahren etc.)

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12
Q

Welche Schritte werden vom Gericht ausgeführt, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per Gläubigerantrag durchzuführen?

A
  • Prüfung des Antrags auch bei Zurückziehung durch Gläubiger
  • Keine Erstreckung für Ratenzahlung
  • Stattgebung des Insolvenzantrag nach idR. Nach Vernehmung des Schuldners
  • Abweisung bei missbräuchlicher Antragsstellung oder Unbegründetheit
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13
Q

Was ist die Grundvoraussetzung um das Insolvenzverfahren per Gläubigerantrag zu eröffnen? Welche Kosten müssen gedeckt sein um das Insolvenzverfahren per Gläubigerantrag zu eröffnen?

A

Eröffnungsvoraussezung  Kostendeckendes Vermögen

  • § 71 IO / Amtswegige Prüfung
  • Zumindest zur Deckung der Anlaufkosten (Verfahrenskosten, Kosten des Insolvenz-verwalters etc.)
  • Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. Auch Sachwerte (Waren) oder Forderungen des Schuldners sind zu berücksichtigen
  • Vermögensverzeichnis samt Anfechtungsansprüchen
  • Unrichtiges Vermögensverzeichnis  bis zu 6 Monate Haft
  • Verpflichtende Aufbringung von den GF oder Mehrheitsgesellschafter
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14
Q

Wie hoch ist der Kostenvorschuss den der Schuldner leisten muss und was passiert wenn er diesen nicht leistet? Was passiert wenn er den Kostenvorschuss leistet? Wann ist ein erneuter Antrag auf Insolvenzeröffnung möglich?

A
  • Kostenvorschuss von rund 4000€
  • Kommt der Schuldner der Kostenvorschussleistung nicht nach, dann prüft das Gericht vom Amts wegen, ob diese Person über kostendeckendes Vermögen verfügt.
  • Wenn Ja  Insolvenzverfahren wird eröffnet und der Kostenvorschuss exekutiv ein-getrieben
  • Wenn Nein  Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens
  • Auf die fehlende Kostendeckung als auch auf die ZU ist in der Ediktsdatei bekannt zu machen
  • Ein neuerlicher Antrag auf Insolvenzeröffnung ist erst nach einer 6-monatigen Sperr-frist möglich.
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15
Q

Welche Informationen beinhaltet das für jeden einsichtbare öffentliche Insolvenzedikt

A

Öffentlichkeit
Die Insolvenz ist für jeden im Insolvenzedikt einsehbar und beinhaltet:
• Gericht
• Schuldner
• Insolvenzverwalter
• 1. Gläubigerversammlung
• Aufforderung zur Forderungsanmeldung etc.
• Art des Verfahrens
• Verzeichnis offensichtlicher Zahlungsunfähigkeiten

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16
Q

Was muss das Insolvenzgericht machen, wenn das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden, jedoch aus dem Antrag hervorgeht dass eine Insolvenz durchaus bestehen könnte?

A

Nicht sofortige Eröffnung
• Kann das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden und ist der Antrag nicht offenbar unbegründet, hat das Insolvenzgericht zur Sicherung der Vermögensmasse (ins-besondere zur Unterbindung anfechtbarer Rechtshandlungen und zur Sicherung der Fort-führung eines Unternehmen ) dienliche einstweilige Vorkehrungen nach Erhebungen an-zuordnen
• Z.B. Anmerkung im Firmenbuch oder im Grundbuch
• Verständigung der Arbeitnehmer und Bekanntgabe an Gläubiger

17
Q

Wer kann gegen dem Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens vorgehen? Innerhalb welcher Frist?

A

Bekämpfung des Eröffnungsbeschlusses
• Gegen den Eröffnungsbeschluss können alle Personen, deren Rechte durch die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens berührt werden, Rekurs erheben (14-tägige Frist)
• Die Insolvenzwirkungen bleiben aber mangels aufschiebender Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung wirksam

18
Q

Welche Wirkung hat die Insolvenzeröffnung für den Schuldner? Wann treten diese Wirkungen ein?

A

Wirkung der Insolvenzeröffnung
• Die Wirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntma-chung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt

Entziehung der Verfügungsgewalt des Schuldners
• (relative) Unwirksamkeit seiner Rechtshandlungen ggü Insolvenzgläubigern, das heißt das Rechtsgeschäft bleibt für ihn selbst und gegenüber seinen Insolvenzgläubigern unwirksam. Für den Geschäftspartner bleibt es aber weiterhin wirksam
• Exekutions- und Prozesssperre

19
Q

Wie werden Neugläubiger (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) behandelt?

A

Behandlung von Neugläubigern
• Der Geschäftspartner ist hinsichtlich seiner Forderung Neugläubiger, er kann seine Forderung nicht geltend machen
• Hat der Geschäftspartner eine Gegenleistung erbracht, ist diese zurückzustellen, wenn die Masse Hierdurch bereichert wird
• Erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der Neugläubiger seinen An-spruch tatsächlich geltend machen

20
Q

Was sind die generellen Konsequenzen aus der Insolvenzveröffnung

A

Konsequenzen der Insolvenzeröffnung
• Post und Banksperre
• Gericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Insolvenzmasse und der Fortführung des Unternehmens dienlich sind
• Post, Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffstationen, die sich in der Nähe des Wohnortes des Schuldners befinden, sind zu benachrichtigen
• Auswirkungen auf Rechtsgeschäfte
• Zahlungen einer Schuld entfalten schuldbefreiende Wirkungen nur, wenn sie an den Insolvenzverwalter erfolgen