4.5 Gläubigergruppen Flashcards

1
Q

Welche Gläubigergruppen gibt es?

A
  • Insolvenzgläubiger
  • Massegläubiger
  • Absonderungsgläubiger
  • Aussonderungsgläubiger
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2
Q

Wann entsteht der Anspruch des Insolvenzgläubigers? Wie wird er befriedigt?

A

4.5.1. Insolvenzgläubiger
• Anspruch schon VOR Eröffnung entstanden
• Quotenmäßige Befriedigung (erst nach Befriedigung der Massegläubiger nd Abson-derungsgläubiger
• Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können keine Insolvenzforderungen mehr entstehen (keine Zinsen)
• Betagte / nicht in Geld  in Geld
• Aufrechnung von Forderungen/Verbindlichkeiten unter Umständen möglich
• Wiederkehrende Forderungen sind kapitalisiert anzumelden
• Aufschiebebend bedingt (Sicherstellung)

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3
Q

Auf welche Forderungen hat der Massegläubiger Anspruch? Was ist hierbei entscheidend für die Rangordnung? Wie wird er befriedigt? Ist eine Forderungsanmeldung notwendig?

A

4.5.2. Massegläubiger
• Bestimmte Forderungen, die NACH Eröffnung begründet wurden
(Verfahrenskosten, Masseerhaltungskosten, IV Kosten, laufende AN-Entgelte
• Rangordnung der Zahlungen im § 47 (2) IO geregelt, Zeitpunkt ist entscheidend
• Massegläubiger sind vollständig zu befriedigen
• Keine Forderungsanmeldung notwendig
• Massegläubiger stellt entweder bei Gericht einen Abhilfeantrag oder er macht seine Ansprüche mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend
• Reicht Masse nicht zur Befriedigung aus  Masseinsuffizienz

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4
Q

Wann ist man ein Aussonderungsgläubiger? Gegenüber wem ist der Anspruch geltend zu machen?

A
  • Sachen, die sich im Vermögen des Schuldners und somit in der Insolvenzmasse be-finden, ABER nicht im Eigentum des Schuldners stehen (aufgrund Eigentumsvorbehalts)
  • Fallen NICHT in Insolvenzmasse
  • Gläubiger kann Herausgabe verlangen (Prozess und Exekutionssperre gilt nicht)
  • Anspruch ist gegenüber dem IV geltend zu machen
  • Ist die auszusondernde Sach nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden, kann der Berechtigte die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse verlangen
  • Wird durch die Geltendmachung des Aussonderungsrechts durch den Gläubiger die Fortführung des Unternehmens des Schuldners gefährdet, kann die Herausgabe der Sa-che erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt werden
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5
Q

Was versteht man unter einem Absonderungsgläubiger? Welche Dinge muss er hinnehmen? Wie erfolgt die Verwertung des Absonderungsgutes?

A

4.5.4. Absonderungsgläubiger
• Erhalten bezvorzugte Befriedigung vor Masse- und Insolvenzgläubigern aufgrund Pfandrechten, Sicherungseigentum, Zurückbehaltungsrecht etc.
• Handelt sich um Sondermasse (innerhalb der Insolvenzmasse)
• Keine Forderungsanmeldung oder Beteiligung am Verteilungsverfahren
• Unterliegen keiner Prozess- oder Exekutionssperre
• (müssen aber gegebenfalls 6-monatige Zwangsstundung hinnehmen, sofern die Sa-che für die Unternehmensfortführung notwendig ist. (z.B. einzig produzierende Maschi-ne)
• Erst „neu“ erworbene (60 Tage vor Eröffnung) Absonderungsrechte erlöschen!!
• Die Verwertung des Absonderungsgutes erfolgt in der Regel durch gerichtliche Ver-äußerung (wenn sich die Sache in Gewahrsam des Insolvenzverwalters befindet)
• Zinsenstopp gilt nicht

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6
Q

Welche Doppelstellung erhält der Absonderungsgläubiger, wenn er nicht vollständig befriedigt wird?

A

Doppelstellung bei nicht vollständiger Befriedigung
• Erangt der Absonderungsgläubiger durch die Verwertung des Sicherungsgutes keine vollständige Befriedigung, ist er für diesen ungedeckten Rest seiner Forderung gleichzeitig auch Insolvenzgläubiger und kann den voraussichtlichen Ausfall als Insolvenzforderung anmelden

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