VL Rechtliche Grundlagen Flashcards

1
Q

Was ist Rechtspsychologie ?

A

= „Alle Anwendungen psychologischer Theorien, Methoden und Ergebnisse auf Probleme des Rechts.“
- > bewegen sich in den Rechtswissenschaften und arbeiten für Fachfremde

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2
Q

Was sind die Rechtsbereiche ?

A
  • Privatrecht
  • Solzialrecht
  • Strafrecht
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3
Q

In welche gebiete wird in der Rechtspsychologie unterschieden ?

A
  • Privatrecht
  • Öffentliches Recht
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4
Q

Was macht das Privatrecht

A

= Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger zueinander
• Häufig wird das Privatrecht auch als „Öffentliches Recht“ oder „Zivilrecht“ bezeichnet, es sind aber nur Teilbereiche des „Allgemeinen Privatrecht“
• Einsatzbereich für Rechtspsycholog:innen: Familienrecht

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5
Q

Öffentliches Recht ist…

A
  • Sozialrecht, Strafrecht und Verfassungsrecht
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6
Q

Sozialrecht ist…

A

= Psychologische Begutachtung der Erwerbsfähigkeit
- > Teil des öffentlichenrechtes

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7
Q

Strafrecht ist…

A

= Umfasst diejenigen Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe als Rechtsfolge verknüpft werden
- sichert Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung
- Strafe soll die Achtung vor dem Recht wieder befestigen
- > soll sozialpräventiv sein
- > Freiheitsstrafe ist ein zeitweiliger schutz der Gesellschaft (Generalprävention)
- Nur strafe wenn Tat dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann (Schuldgrundsatz)

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8
Q

Freiheitsstrafen: Lebenslange Freiheitsstrafe

A

= Min. 15 Jahre (§54 Abs.1 StGB)
- > Vermeidung einer „Strafverbüßung bis zum Tode“
• Aber: (Rechts-)Psychologisches Gutachten für eine Entlassung erforderlich!
• Ausnahme: Besondere Schwere der Schuld! (z.B. besondere Kaltblütigkeit, Brutalität)
• Keine Anwendung bei Straftätern unter 18 Jahren
-> Höchststrafe im Jugendstrafrecht: 10 Jahre

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9
Q

• Mordlust (Tötung aus Mutwillen, Angeberei, Freude an der Vernichtung, Zeitvertreib)
• Die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes (Sexualmord)
• Habgier (Gewinnstreben, z.B. Raubmord, Auftragsmord)
• Sonstige niedere Beweggründe (z.B. Hass, Eifersucht)

A
  1. Gruppe: Verwerflichkeit des Beweggrundes
    = > Täterbezogene Mordmerkmale
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10
Q

• Heimtücke (Ausnutzung einer Arg- und/oder Wehrlosigkeit des Opfers)
• Grausamkeit (Zufügen körperlicher/seelischer Schmerzen oder Qualen über das
„erforderliche Maß“ hinaus
• Gemeingefährliche Tatmittel (z.B. Brandstiftung, Amoklauf)

A
  1. Gruppe: Besonders verwerfliche und
    gefährliche Ausführungsarten der Tötung
    = > Tatbezogene Mordmerkmale
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11
Q

• Verdeckungsabsicht
• Ermöglichung einer Straftat

A
  1. Gruppe: Verwerflichkeit des deliktischen Ziels
    => Tatbezogene Mordmerkmale
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12
Q

Mord vs. Totschlag

A
  • > beides basiert auf vorsätzlicher Tötung
    Mord = besondere Skrupellosigeit bei der Ausführung, den Beweggründen oder dem Zweck
    Totschlag = durch seelische belastung oder heftige Gemütsbewegung ausgelöst
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13
Q

• Vergeltungstheorie: Strafzweck ist Vergeltung und Ausgleich von Schuld
• Theorie der Spezialprävention: Strafzweck besteht darin, den individuellen Täter an
der Begehung weiterer Taten zu hindern. Abschreckend und vorbeugend
• Theorie der Generalprävention: Strafe soll innerhalb der Allgemeinheit vorbeugen,
Abschreckung der Allgemeinheit
• Vereinigungstheorie: Kombination der drei
Grundauffassungen, heutiges Strafrecht basiert darauf

A

= Grundlagen der Strafmessung

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14
Q

eine von…bis…Angabe bei Straften soll Miteinbeziehung
der Zwecke der Spezial- und Generalprävention ermöglichen; eine Tat kann
außerdem niemals nur auf das Verschulden des Täters zurückgeführt
werden, Umwelteinflüsse müssen bei der Strafzumessung berücksichtigt
werden
• „Strafmildernd ist zu berücksichtigen…“
• „Strafverschärfend ist zu berücksichtigen…“

A

= Spielraumtheorie

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15
Q

eine von…bis…Angabe bei Straften soll Miteinbeziehung
der Zwecke der Spezial- und Generalprävention ermöglichen; eine Tat kann
außerdem niemals nur auf das Verschulden des Täters zurückgeführt
werden, Umwelteinflüsse müssen bei der Strafzumessung berücksichtigt
werden
• „Strafmildernd ist zu berücksichtigen…“
• „Strafverschärfend ist zu berücksichtigen…“

A

= Spielraumtheorie

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16
Q

Hellfeld der Kriminalität

A

= Amtlich registrierte Kriminalität, wie sie von den
Strafverfolgungsbehörden erhoben wurde
- Jährliche Dokumentation von aller Polizeilich bekannten Fällen (Kriminalstatistik)

17
Q

Was wird im Hellfeld erfasst ?

A

= Verbrechen und Vergehen einschließlich strafbarer
Versuche, „denen eine (kriminal-) polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt“

18
Q

Was wird nicht erfasst im Hellfeld ?

A

= Straftaten, die ausschließlich von anderen Behörden, z. B. Staatsanwaltschaften und Finanzämtern, bearbeitet werden

19
Q

Dokumentation aller von Strafgerichten abgeurteilte
Personen = ?

A

= Strafverfolgungsstatistik

20
Q

Angeklagte, gegen die ein Strafbefehl erlassen wurde oder
deren Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder
Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist (z.B. auch
Freispruch oder Verfahrenseinstellung = ?

A

= Abgeurteilte

21
Q

Angeklagte, die schuldig gesprochen und sanktioniert wurden = ?

A

= Verurteilte

22
Q

Alle in Deutschland dokumentierten strafrechtlichen Sanktionierungen von Personen
• Wiederverurteilungen
• Bewährungswiderruf
• Sonstige Sanktionierung, z.B. Verlust der Wählbarkeit
= Wo befinden die sich ?

A

= Bundeszentralregister

23
Q

• Nicht bekannt gewordene Delikte werden nicht erfasst
• Bekannt gewordene Delikte werden nicht als solche gewertet („Privatangelegenheit“)
• Handlungen werden fälschlicherweise als Straftat eingestuft
• Keine Gewichtung von Straftaten hinsichtlich der Schwere
• Mehrere Taten in „Tateinheit“ werden nur 1x erfasst
• Mehrere Straftaten gegen ein und dieselbe Person werden nur 1x erfasst
• Aufklärungsquote enthält auch wegen mangelnden Tatverdachts eingestellte
Verfahren

A

= Hellfeld: Einschränkungen von Kriminalstatistiken

24
Q

Dunkelfeld der Kriminalität

A

= Dunkelfeld: Der Polizei nicht bekannt gewordenen Kriminalität
• Absolutes Dunkelfeld: Alle Straftaten, die weder polizeilich erfasst sind noch durch
Dunkelfeldforschung aufgehellt werden können
• Relatives Dunkelfeld: Alle Straftaten, die durch Dunkelfelduntersuchungen erfassbar sind

25
Q

Fazit zu Hell- Und Dunkelfeld der Kriminalität

A

= Weder Hell- noch Dunkelfelduntersuchungen
ergeben ein genaues Abbild von tatsächlichen
Ausmaß von Kriminalität!

26
Q
  • …bildet den ersten Abschnitt des sog.
    „Erkenntnisverfahrens“ und damit des gesamten Strafverfahren
  • bei Kenntnis von einer Straftat und bestehen eines Anfangsverdacht wird ein … eingeleitet von der Staatsanwaltschaft
  • im … ermittelt die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Erhebung einer öffentlichen Klage besteht
A

= Vor- und Ermittlungsverfahren

27
Q
  • Entschließt sich die Staatsanwaltschaft, öffentlich Anklage zu erheben, wird eine
    Anklageschrift erstellt und an das zuständige Gericht übermittelt
  • Grund: Das Gericht als unabhängige Instanz prüft, ob hinreichende Verdachtsgründe
    vorliegen, bevor eine Hauptverhandlung durchgeführt wird
  • Im … übernimmt das Gericht die Zuständigkeit für das Verfahren von der Staatsanwaltschaft. Aus dem Beschuldigten wird ein Angeschuldigter
A

= Zwischenverfahren

28
Q
  • Aus dem Angeschuldigten wird ein Angeklagter; es findet eine mündliche
    Hauptverhandlung vor dem Gericht statt. Die Verhandlung ist öffentlich!
A

= Hauptverfahren

29
Q

• Richter:in (Berufsrichter:innen und ggf. Laienrichter:innen, sog. „Schöffen“)
• Protokollführer:in
• Staatsanwaltschaft
• Verteidiger:in
• Angeklagte(r)
• Ggf. Nebenkläger:in und Nebenklagevertretung
• Ggf. Sachverständige(r)
• Ggf. Vertreter:in der Jugendgerichtshilfe

A

=Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren

30
Q

(1) Eröffnung: Prüfung der Öffentlichkeit, Feststellung der Anwesenheit aller
Verfahrensbeteiligten
(2) Verlesung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft
(3) Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache: Belehrung über
Aussageverweigerungsrecht, ggf. Vernehmung zur Sache
(4) Beweisaufnahme: Zeugenvernehmung, Urkundenverlesung,
Inaugenscheinnahme, Anhörung von Sachverständigen, Erklärungsrecht
des Angeklagten
(5) Schlussvorträge: Plädoyer der Staatsanwaltschaft und Verteidigung, „letztes
Wort“ des Angeklagten
(6) Urteil: Beratung des Gerichtes, Urteilsverkündung mit Rechtsmittelbelehrung

A

= Stationen des Hauptverfahrens

31
Q

• Entscheidung über Beschwerden von Inhaftierten in Bezug auf den
Strafvollzug
• Insbesondere: Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur
Bewährung
-> Beschluss zur Gutachtenerstellung
-> Benennung von (rechtspsychologischen) Gutachter:innen
-> Durchführung von Anhörungen

A

= Aufgaben der Strafvollstreckungskammer

32
Q

• Entscheidung über Beschwerden von Inhaftierten in Bezug auf den
Strafvollzug
• Insbesondere: Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur
Bewährung
-> Beschluss zur Gutachtenerstellung
-> Benennung von (rechtspsychologischen) Gutachter:innen
-> Durchführung von Anhörungen

A

= Aufgaben der Strafvollstreckungskammer