VL Maßregeln zur Besserung und Sicherung Flashcards
Deliquenz
= ist die Neigung, vornehmlich rechtliche Grenzen zu Überschreiten, das heißt, Straffällig zu werden
- > Psychische Störungen gehen mit einem erhöhten Delinquenzrisiko einher
Das Risiko Gewalttaten zu begehen steigt bei Männern um das 4fache, bei Frauen um das 7fache an. Bei vormals gesunden Probanden steigt das
Risiko, ein Tötungsdelikt zu begehen, um das 19fache an, wenn eine schizophrene
Erkrankung vorliegt
= das Deliquenzrisiko von Schizophrenie
Bei ca. 10% der Tötungsdelinquenten liegt eine Depression vor
= Deliquenzrisiko bei Depression
Erhöhen das Risiko einer Gewalttäterschaft um das 2,5 - 4fache
= Deliquenzrisiko bei Angstörungen
Erhöht das Gewaltrisiko bei Männern um das 5fache und bei Frauen um das doppelte
= Deliquenzrisiko bei Intelligenzminderung
Erhöhen das Gewaltrisiko bei Männern um das
9fache, bei Frauen um das 15fache
= Deliquenzrisiko bei Alkohol- und Drogenmissbrauch
Verdreifachen das Risiko für jedwede Delinquenz
- > Antisoziale PS: 10fach erhöhtes Risiko
- > Kein Geschlechtsunterschied
= Deliqunzenrisiko bei Persönlichkeitsstörungen
- jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheitsentziehung bedarf einer gesetzlichen Regelung und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG Abs. 2 Satz 2): „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
- Freiheitsentzug als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung gemäß §104 GG
- Die Zulässigkeit und Fortdauer muss von Richter*innen entschieden werden!
= Freiheitsentzug psychisch kranker Straftäter
• Maßregelvollzug ist kein grundrechtsfreier Raum!
• Untergebrachte haben ein Wahlrecht (Briefwahl)
• Recht auf Beschwerde, andere Rechtsmittel etc.
• Recht auf therapeutische Schweigepflicht
• Recht auf Verweigerung einer Therapie
• Recht auf körperliche Unversehrtheit
= Grundrechtseinschränkungen
Formen der Maßregel
• § 62 StGB: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• § 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
• § 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
• § 66 StGB: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Was besagt §63 StGB ?
= „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“
= > Vollstreckung im psychiatrischen Krankenhaus
Wann endet die unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus?
• Durch Aussetzung zur Bewährung
• Durch Erledigung wegen eingetretener Unverhältnismäßigkeit oder Fehleinweisung
• Durch den Tod des Untergebrachten
Was ist die Vorraussetzung einer Bewährung ?
= Eine günstige Kriminalprognose
• Externe psychologisch/psychiatrische Gutachten: alle 3 Jahre, nach sechs Jahren alle 2 Jahre
• Nach 10 Jahren der Unterbringung: dem Täter muss mit großer Sicherheit nachgewiesen werden, dass er schwere Taten begehen wird
• Untergebrachte haben ein Recht auf Einsicht in das externe Gutachten
• Untergebrachte haben ein Recht auf eine gerichtliche Anhörung
Was besagt §64 StGB ?
= t die Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen
einer rechtswidrigen Tag, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren
Hand zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr
besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtwidrige Taten begehen
wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht
besteht, dass die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt
zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu
bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten
abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.“
- > Die Anlasstat muss für den Zustand des Täters „symptomatisch“ sein
- > Einschränkung der Schuldfähigkeit und zukünftige Gefährlichkeit müssen dieselbe
„Defektquelle“ haben - > Weitere Straftaten müssen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung „wahrscheinlich“
sein (i.d.R. sog. „Gewalt- und Aggressionsdelikte“)
= Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus