VL Familienrechtspsychologie Flashcards

1
Q

Familienpsychologie

A

= Gegenstand der Familienpsychologie sind Erleben und Verhalten in Familienbeziehungen und in den Beziehungen zur Familie
- > Aufgaben der Familienpsychologie ist es, psychologische Theorien,
Methoden und Erkenntnisse für die Beschreibung, Erklärung, Vorhersage
und Beeinflussung von Familienbeziehungen und –entwicklungen
bereitzustellen und anzuwenden.

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2
Q
  • System, Struktur und Funktion von Familien
  • Familienentwicklung
  • Kommunikation in Familien
  • Familienerziehung (unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen von
    Elternschaft)
  • Familienstress
  • Familiendiagnostik
  • Prävention familiärer Fehlentwicklungen und Familienintervention
A

= Zentrale Themen der Familienpsychologie

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3
Q

Was ist eine „Familie“?

A

= Familien sind Varianten intimer Beziehungssysteme, die von anderen
Beziehungssystemen unterschieden werden durch
1. Abgrenzung: Zwei oder mehr Personen gestalten ihr Leben raumzeitlich abgehoben
von anderen nach bestimmten Regeln
2. Privatheit: Umgrenzter Lebensraum (z.B. eine Wohnung) mit wechselseitigem
Verhaltensaustausch
3. Dauerhaftigkeit: Längerfristige Gemeinsamkeit als Resultat von Bedingungen,
Verpflichtungen und Zielen
4. Nähe: Realisierung von physischer, geistiger und emotionaler Intimität

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4
Q

• (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
• (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
• (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.

A

= Artikel 6 Grundgesetz der BRD
- > Recht und Pflicht der Eltern Kinder zu erziehen
- > Staat Überwacht („staatliches Wächteramt“)

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5
Q

Was ist Familienrechtspsychologie ?

A

= Erleben und Verhalten beim
Auf- und Abbau familiärer Beziehungen, soweit dabei Konflikte der
rechtlichen Einflussnahme bedürfen“

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6
Q

Was sind die Aufgaben und Arbeitsgebiete der Familienrechtspsychologie

A

• Beziehungen und Bindungen in familiären Rechtskonflikten
• Elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung
• Der Umgang mit dem Kind
• Sorgerechtsentzug bei Kindeswohlgefährdung
• Erziehungsfähigkeit

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7
Q

Elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§1626
BGB)
• Personensorge umfasst
• Fürsorge und Pflege
• Erziehung
• Aufsichtspflicht
• Aufenthaltsbestimmungsrecht
• Umgangsbestimmungsrecht

A

= Regelungen bei Trennung oder Scheidung

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8
Q

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert

A

= „Wohlverhaltensklausel“

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9
Q

Das Familienrecht muss so früh wie
möglich gütliche Einigungsprozesse von Eltern fördern und sie auch
Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen

A

= Kindschaftsrechtsreform von 1998
- > Immer: Hinwirken auf Einvernehmen!

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10
Q

Unterschied zum Strafrecht

A

= Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen,
dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die
Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll

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11
Q

• Als Sachverständige sollen in erster Linie Personen benannt werden, die über ein
abgeschlossenes Studium der Psychologie (Master oder Diplom) oder der Medizin
(Staatsexamen) verfügen
• Psychologisches Fachwissen (insbesondere aus den Bereichen Familienpsychologie,
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie, Sozialpsychologie,
Kommunikationspsychologie, Klinische Psychologie, Diagnostik und Intervention
• Beispiel: Master Rechtspsychologie, Fachpsycholog:in der Rechtspsychologie
(BDP/DGPs)

A

= Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten

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12
Q

• Erziehungsberater:innen
• Therapeut:innen
• Freunde der Familie
• Teil der Jugendhilfe

A

= Was Sachverständige nicht sein sollten

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13
Q

Kindeswille

A

= wird die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden
- > Ab dem 14. Lebensjahr ist der Widerspruch eines Kindes gegen die
Alleinsorge eines Elternteils ein Grund gegen den Antrag
- > Aber: Die formelle Entscheidungskompetenz liegt nicht beim Kind, sondern bei
Richter:innen! Dies dient dem Schutz des Kindes vor überfordernden
Entscheidungen und anderen potenziellen Stressoren

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14
Q
  • Zielorientierung
  • Intensität
  • Stabilität
  • Autonomie
A

= Minbdestanforderungen an das Vorliegen eines Kindeswillens

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15
Q

• Eine 13jährige Jugendliche verweigert die Rückkehr in das Elternhaus und schließt
sich einer Gruppe drogensüchtiger, kriminalitätsgefährdeter Gleichaltriger an

A

= Selbst gefährdender Kindeswille

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16
Q

Ein 6jähriger Junge möchte beim Vater leben, weil die Mutter „immer lügt“ und nur für
ihn da ist, „wenn es ihr in den Kram passt“.

A

= Induzierter Kindeswille
- > „Parental Alienation Syndrom (PAS): Ergebnis
massiver Manipulation oder „Programmierung“
eines Kindes durch einen Elternteil.
Polarisierende Aufspaltung der Eltern in „gut“ und
„böse“

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17
Q

Kindeswohl

A

= ist der Dreh- und Angelpunkt von gerichtlichen Entscheidungen, Jugendamtsaktivitäten, Sachverständigengutachten,
Verfahrenspflegschaften, Umgangsbegleitungen etc.
- Aber: „Kindeswohl ist juristisch ein unbestimmter Rechtsbegriff, eine
Generalklausel, dessen Auslegung zum Inhalt richterlichen Entscheidens
wird.
-

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18
Q

Soweit nichts anderes
bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren diejenige Entscheidung, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie
der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.

A

= § 1697a BGB Kindeswohlprinzip („Generalklausel“)

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19
Q

„Kindeswohl“ ist … (Rechtspsychologisch)

A

= familienrechtspsychologisch die für die Persönlichkeitsentwicklung eines
Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage
und seinen Lebensbedingungen

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20
Q

postulierte bzw. zugeschriebene, insofern „objektive“
Entwicklungserfordernisse

A

= Bedürfnisse des Kindeswohl

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21
Q

wenn die Lebensbedingungen die Befriedigung der Bedürfnisse
insoweit ermöglichen, dass die sozialen und altersgemäßen
Durchschnittserwartungen an körperliche, seelische und geistige
Entwicklung erfüllt werden, aber auch die individuellen
Entwicklungsanforderungen eines konkreten Kindes berücksichtigen

A

= „günstig“ bei Kindeswohl

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22
Q

• Erziehungsfähigkeit/Förderkompetenz
• Bindungstoleranz
• Fähigkeit/Bereitschaft zur Kooperation und
Kommunikation zwischen den Eltern und zur
Trennung zwischen Paarebene und Elternebene

A

= Elternbezogene
Kindeswohlkriterien

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23
Q

• Beziehungen und Bindungen des Kindes zu
leiblichen oder sozialen Eltern bzw. anderen
Bezugspersonen
• Geschwisterbeziehungen
• Kindeswille
• Bedürfnis des Kindes nach personaler und
lokaler Kontinuität

A

= Kindbezogene Kindeswohlkriterien

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24
Q
  • Annerkennung
  • Orientierung
  • Selbstbestimmung
  • Selbstverwirklichung
  • Wissen/Bildung
A

= Bedürfinisse die geprüft werden
- > Welches elternteil mehr befriedigt

25
Q

Kindeswohlgefährdung

A

= Wenn nur unter körperlichen oder psychischen Folgen die Bedürfnisse in den Lebenbedingungen berücksichtigt werden
- Mängellage

26
Q

Kindeswohlgefährdung liegt juristisch immer dann vor, wenn

A

• die Gefährdung für das Kind gegenwärtig ist (erkennbar, sichtbar, diagnostizierbar)
• eine künftig zu erwartende Schädigung des Kindes erheblich sein wird (Schwere der
Schädigung)
• die Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorherzusehen ist (prognostischer Aspekt)

27
Q

eine erhebliche Schädigung des
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen ist
bereits eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten, und diese
Situation kann von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet werden

A

= „Akute Kindeswohlgefährdung“

28
Q

Die Frage nach der tatsächlich
bestehenden Gefahr (Kindeswohlgefährdung) kann nicht eindeutig
beantwortet werden, es besteht aber der Verdacht auf eine
Kindeswohlgefährdung oder diese kann nicht ausgeschlossen werden

A

= „Latente Kindeswohlgefährdung“

29
Q

An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind dabei umso geringere
Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.

A

= Prognostischer Aspekt: „Je-desto-Formel“

30
Q
  • Kindesmisshandlung (Körperlich/Physische/Psychische)
  • Sexueller Missbrauch
  • Vernachlässigung (Unterlassnene Fürsorge/Beaufsichtigung)
A

= Arten der Kindewohlgefährdung

31
Q
  1. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
    gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr
    abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
    der Gefahr erforderlich sind
A

= § 1666 BGB: „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“

32
Q
  1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der
    Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere
    Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu
    bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind
    herbeizuführen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
A

= Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören

33
Q
  1. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie
    verbunden ist, sind zur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht
    durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann
  2. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die
    Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll
A

= § 1666a BGB

34
Q

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.

A

= §8a SGB Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

35
Q

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen
Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die
Inobhutnahme erfordert und
- > a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
- > b eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann

A

= §42 SGB Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

36
Q

• Personale Disposition des Kindes
• Aussage und Wille des Kindes
• Beziehungsmerkmale
• Bindungsmerkmale
• Kontinuität
• Erziehungsfähigkei

A

= Beurteilungskriterien
- > kaum standardisierte Erhebungen von Risiko- und Schutzfaktoren einer KWG
- > keine „feste Grenze zwischen rotem und grünen Bereich“

37
Q

• Personale Disposition des Kindes
• Aussage und Wille des Kindes
• Beziehungsmerkmale
• Bindungsmerkmale
• Kontinuität
• Erziehungsfähigkeit

A

= Beurteilungskriterien
- > kaum standardisierte Erhebungen von Risiko- und Schutzfaktoren einer KWG
- > „feste Grenze zwischen rotem und grünen Bereich“

38
Q

Erziehungsfähigkeit bedeutet

A

= • an den Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes orientierte Erziehungsziele und
Erziehungseinstellungen auf der Grundlage angemessener Erziehungskenntnisse
ausbilden und
• unter Ersatz ausreichender persönlicher Kompetenzen in der Interaktion mit dem
Kind in kindeswohldienliches Erziehungsverhalten umsetzen zu können

39
Q

Bestimmungsgrößen der Erziehungsfähigkeit

A
  1. Erziehungsziele
  2. Erziehungseinstellungen
  3. Erziehungskenntnisse
  4. Kompetenzen des Erziehenden
  5. Erziehungsverhalten
    - > werden in Gutachten geprüft
40
Q

Erziehungsziele

A

= sind Erwartungen und Forderungen des Erziehenden an
das Handeln und Erleben eines Kindes, die von diesem realisiert werden
sollen.
• Sie richten sich darauf, erwünschte Verhaltensweisen und
Persönlichkeitseigenschaften herauszubilden bzw. aufrechtzuerhalten und
unerwünschte abzubauen.
• Normorientierung
• Individualität
• Soziale Kompetenz
• Leistungsorientierung
• Geschlechtsrollenverhalten

41
Q

Erziehungseinstellungen

A

= sind kognitive Konstrukte mit emotionalen und
motivationalen Bezügen, Positionen aus denen Dinge heraus wahrgenommen werden und die Orientierung ermöglichen
• Auf ihrer Grundlage getroffene Bewertungen motivieren zu bestimmtem Verhalten
• Einstellungen können sich über das Erziehungsverhalten auf das Kind wirken
(direkt und indirekt)

42
Q

• Interesse am Kind
• Einstellung zum erzieherischen Engagement
• Akzeptanz der Persönlichkeit des Kindes
• Einstellung zur Emotionalität
• Einstellung zur Empathie
• Verständnisbereitschaft
• Einstellung zum Wohlbefinden
• Einstellung zur Behütung
• Einstellung zur Strafintensität
• Selbstwirksamkeitsüberzeugung

A

= Wesentliche Einstellungen die eingeschätz werden

43
Q

Erziehungskenntnisse

A

= Erziehungsziele und -einstellungen basieren zu einem nicht unbeträchtlichen
Teil auf Erziehungskenntnissen bzw. -wissen, das als wesentlicher Bestandteil
der Erziehungsfähigkeit anzusehen ist.
- Wissen ist auf zwei Ebenen erforderlich:
• Allgemeines Erziehungswissen
• Spezifisches Wissen über das Kind
- Allgemeines Erziehungswissen beinhaltet
• entwicklungspsychologische Kenntnisse,
• Wissen über Entwicklungsschritte in einem bestimmten Entwicklungsalter,
• Wissen über personelle und instrumentelle Rahmenbedingungen
• Wissen über Fördermöglichkeiten
- Spezifisches Wissen über das Kind: Kenntnisse und Annahmen über die individuellen
Dispositionen des konkreten Kindes.

44
Q

Wissen ist auf zwei Ebenen erforderlich

A

• Allgemeines Erziehungswissen
• Spezifisches Wissen über das Kind

45
Q

Kompetenzen des Erziehenden

A

= beinhaltet das Repertoire an kognitiven,
emotionalen und sozialen Fähigkeiten (Kompetenzen), das einem
Erziehenden zur Umsetzung von Erziehungszielen und -einstellungen in
konkretes Erziehungsverhalten zur Verfügung steht.
• Willentliche Stabilität beeinflusst alle Bereiche des Erziehungsverhaltens,
indem sie je nach Ausprägung Konsistenz bzw. Inkonsistenz fördert. Je
ausgeprägter die willentliche Stabilität, desto engagierter und stabiler ist die
Einflussnahme auf die Entwicklung des Kindes.
- > Erziehungsverhalten vorhersagbarer und zuverlässiger
- > Hoffnungen werden seltener enttäuscht.
- > Orientierung und Sicherheit vermittelt.

46
Q

Erziehungsverhalten:

A

= Erziehungsziele, -einstellungen und -kompetenzen
münden unter dem zusätzlichen Einfluss von Kontextfaktoren in
Erziehungsverhalten und werden wiederum vom Erziehungsverhalten
geformt.
• Erziehungsverhalten umfasst aktive verbale oder nonverbale Handlungen,
aber auch passive Unterlassungen eines Erziehenden, die bewusst oder
unbewusst, positiv oder negativ auf die Entwicklung eines Kindes wirken.
• Damit drückt sich Erziehungsfähigkeit primär im konkreten
Erziehungsverhalten aus, das zu bewerten ist

47
Q

Es ist zu prüfen bei der Kindeswohlprüfung
, ob

A
  1. die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und, wenn ja, ob
  2. die Übertragung auf den Antragsteller/die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am
    Besten dient.
48
Q
  • Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, für das Kind bedeutsame
    Entscheidungen so zu treffen und zu verwirklichen, dass das Kind nicht
    belastet, sondern in seiner Entwicklung gefördert wird
  • > Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft?
  • > Desinteresse eines Elternteils an der gemeinsamen Sorge?
  • > Defizite in der Erziehungsfähigkeit?
  • > Alkoholproblematik?
  • > Partnerschaftliche Gewalt?
  • > Gewalt gegen das Kind?
A

= Kindeswohlprüfung – Stufe 1
- > Schwerpunkt: Elterliche Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft
• Werden notwendige Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen?
• Wird das Kind zum Streitgegenstand?
• Bestehen kompetitive Anspruchspositionen zwischen den Eltern?

49
Q
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft
  • Ausländische Staatsangehörigkeit
  • Unterschiedliche Erziehungsauffassungen
  • Entfremdung beider Elternteile
  • Streit über den Aufenthaltsort des Kindes
  • Strafhaft eines Elternteils
  • Prostitution
  • Nichtzahlung von Unterhalt
A

= Keine hinlänglichen Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge
- > Nur allein gestellt

50
Q

• Mangelnde Frustrationstoleranz
• Affektive Labilität
• Mangelnde Selbstreflexionsfähigkeit
• Defizite in der sachbezogenen Kommunikation
• Mangelnde Konfliktlösefähigkeit

A

= Defizite
Fähigkeitsebene

51
Q

• Hohe affektive Verstrickung der Elternteile
• Selbstbezogenheit
• Vernachlässigung der Kindesinteressen
• Kompetitive Tendenzen
• Radikalisierung

A

= Defizite Bereitschaftsebene
- > Hochgradig kontextabhängig durch akute Trennungs- und Vertrauenskrise!
- > Besonders geeignet für das lösungsorientierte Vorgehen in der Begutachtung!

52
Q

Wenn es den Eltern trotz Unterstützungs- und Vermittlungsangeboten nicht
gelingt, ausreichend zu kooperieren und die Aufhebung der gemeinsamen
elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht
• Prüfung, welcher Elternteil am besten geeignet ist, die alleinige Sorge
übertragen zu bekommen (Regelfall)

A

= Kindeswohlprüfung – Stufe 2
- Aber:
• Keine Hierarchisierung von Kindeswohlkriterien möglich
• Keine Pauschalisierung möglich
• Beachtung der individuellen Lebenssituation und dem Entwicklungstand des
Kindes
• Individuelle Gewichtung der fallspezifischen Wechselbeziehungen
• Beachtung personaler und sozialer Risiko- und Schutzfaktoren

53
Q

• Kindeswohlkriterien (allgemein und kindbezogen)
• Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft (Vergleich)
• Bindungstoleranz (Fähigkeit und Bereitschaft, Beziehungen des Kindes zum anderen
Elternteil zuzulassen und zu fördern)

A

= Rechtspsychologische Bezugspunkte der Kindeswohlprüfung – Stufe 2

54
Q

Ziel der Kindeswohlprüfung

A

• unter dem es zu einer Verminderung elterlicher Konflikte kommt
• der ausreichend Kontakt zu allen wichtigen familiären Bezugspersonen ermöglicht
• der den Willen des Kindes berücksichtigt und respektiert
• der das soziale Netzwerk des Kindes erhält
• der dem Kind bestmögliche Entwicklungschancen ermöglicht
• der kontinuierlich ist
• der kindeswohlgefährdende Momente minimiert bzw. auschaltet

55
Q

Das Umgangsrecht soll dem Umgangsberechtigten dazu dienen,

A

• sich von dem Befinden und der Entwicklung des Kindes durch Augenschein und
gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen,
• verwandtschaftliche Beziehungen aufrechtzuerhalten,
• einer Entfremdung vorzubeugen,
• dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.

56
Q

• hilft dem Kind, ein realistisches Elternbild zu erhalten
• Erleichtert dem Kind die Trennungsverarbeitung
• Lernt konfliktfreien Umgang
• Bedeutsam für die eigene zukünftige Beziehungsgestaltung
• Erlernen verschiedener Geschlechterrollen
• Wissen um die eigene Abstammung (Identitätsentwicklung)
• Schutz vor Ausfall der betreuenden Bezugsperson

A

= Positive Effekte von Umgang

57
Q

Umgangsberechtigt im Sinne des § 1684 BGB sind der rechtliche Elternteil,
also

A

• die Mutter, die das Kind geboren hat,
• und der Mann, der
• zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war,
• der die Vaterschaft anerkannt hat oder
• dessen Vaterschaft gesetzlich festgestellt wurde.
-> Rechtliche Eltern können auch diejenigen sein, die das Kind adoptiert haben

58
Q

Das Familiengericht kann Regelungen vorgeben beim nicht schaffen einer einigung betreffend

A

• Frequenz und Dauer
• Übergabezeiten
• Übergabeorte
• An- und Abwesenheit Dritter
- > Orientierung am Kindeswohl

59
Q

• Aktuellster wissenschaftlicher
Kenntnisstand
• Anerkannte und indizierte
psychodiagnostische Verfahren
• Nachvollziehbarkeit und
Transparenz
• Hinwirken auf Einvernehmen
(Mittlerrolle)

A

= Mindestanforderungen