VL Familienrechtspsychologie Flashcards
Familienpsychologie
= Gegenstand der Familienpsychologie sind Erleben und Verhalten in Familienbeziehungen und in den Beziehungen zur Familie
- > Aufgaben der Familienpsychologie ist es, psychologische Theorien,
Methoden und Erkenntnisse für die Beschreibung, Erklärung, Vorhersage
und Beeinflussung von Familienbeziehungen und –entwicklungen
bereitzustellen und anzuwenden.
- System, Struktur und Funktion von Familien
- Familienentwicklung
- Kommunikation in Familien
- Familienerziehung (unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen von
Elternschaft) - Familienstress
- Familiendiagnostik
- Prävention familiärer Fehlentwicklungen und Familienintervention
= Zentrale Themen der Familienpsychologie
Was ist eine „Familie“?
= Familien sind Varianten intimer Beziehungssysteme, die von anderen
Beziehungssystemen unterschieden werden durch
1. Abgrenzung: Zwei oder mehr Personen gestalten ihr Leben raumzeitlich abgehoben
von anderen nach bestimmten Regeln
2. Privatheit: Umgrenzter Lebensraum (z.B. eine Wohnung) mit wechselseitigem
Verhaltensaustausch
3. Dauerhaftigkeit: Längerfristige Gemeinsamkeit als Resultat von Bedingungen,
Verpflichtungen und Zielen
4. Nähe: Realisierung von physischer, geistiger und emotionaler Intimität
• (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
• (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
• (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen.
= Artikel 6 Grundgesetz der BRD
- > Recht und Pflicht der Eltern Kinder zu erziehen
- > Staat Überwacht („staatliches Wächteramt“)
Was ist Familienrechtspsychologie ?
= Erleben und Verhalten beim
Auf- und Abbau familiärer Beziehungen, soweit dabei Konflikte der
rechtlichen Einflussnahme bedürfen“
Was sind die Aufgaben und Arbeitsgebiete der Familienrechtspsychologie
• Beziehungen und Bindungen in familiären Rechtskonflikten
• Elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung
• Der Umgang mit dem Kind
• Sorgerechtsentzug bei Kindeswohlgefährdung
• Erziehungsfähigkeit
Elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§1626
BGB)
• Personensorge umfasst
• Fürsorge und Pflege
• Erziehung
• Aufsichtspflicht
• Aufenthaltsbestimmungsrecht
• Umgangsbestimmungsrecht
= Regelungen bei Trennung oder Scheidung
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert
= „Wohlverhaltensklausel“
Das Familienrecht muss so früh wie
möglich gütliche Einigungsprozesse von Eltern fördern und sie auch
Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen
= Kindschaftsrechtsreform von 1998
- > Immer: Hinwirken auf Einvernehmen!
Unterschied zum Strafrecht
= Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen,
dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die
Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll
• Als Sachverständige sollen in erster Linie Personen benannt werden, die über ein
abgeschlossenes Studium der Psychologie (Master oder Diplom) oder der Medizin
(Staatsexamen) verfügen
• Psychologisches Fachwissen (insbesondere aus den Bereichen Familienpsychologie,
Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie, Sozialpsychologie,
Kommunikationspsychologie, Klinische Psychologie, Diagnostik und Intervention
• Beispiel: Master Rechtspsychologie, Fachpsycholog:in der Rechtspsychologie
(BDP/DGPs)
= Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
• Erziehungsberater:innen
• Therapeut:innen
• Freunde der Familie
• Teil der Jugendhilfe
= Was Sachverständige nicht sein sollten
Kindeswille
= wird die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden
- > Ab dem 14. Lebensjahr ist der Widerspruch eines Kindes gegen die
Alleinsorge eines Elternteils ein Grund gegen den Antrag
- > Aber: Die formelle Entscheidungskompetenz liegt nicht beim Kind, sondern bei
Richter:innen! Dies dient dem Schutz des Kindes vor überfordernden
Entscheidungen und anderen potenziellen Stressoren
- Zielorientierung
- Intensität
- Stabilität
- Autonomie
= Minbdestanforderungen an das Vorliegen eines Kindeswillens
• Eine 13jährige Jugendliche verweigert die Rückkehr in das Elternhaus und schließt
sich einer Gruppe drogensüchtiger, kriminalitätsgefährdeter Gleichaltriger an
= Selbst gefährdender Kindeswille
Ein 6jähriger Junge möchte beim Vater leben, weil die Mutter „immer lügt“ und nur für
ihn da ist, „wenn es ihr in den Kram passt“.
= Induzierter Kindeswille
- > „Parental Alienation Syndrom (PAS): Ergebnis
massiver Manipulation oder „Programmierung“
eines Kindes durch einen Elternteil.
Polarisierende Aufspaltung der Eltern in „gut“ und
„böse“
Kindeswohl
= ist der Dreh- und Angelpunkt von gerichtlichen Entscheidungen, Jugendamtsaktivitäten, Sachverständigengutachten,
Verfahrenspflegschaften, Umgangsbegleitungen etc.
- Aber: „Kindeswohl ist juristisch ein unbestimmter Rechtsbegriff, eine
Generalklausel, dessen Auslegung zum Inhalt richterlichen Entscheidens
wird.
-
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren diejenige Entscheidung, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie
der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
= § 1697a BGB Kindeswohlprinzip („Generalklausel“)
„Kindeswohl“ ist … (Rechtspsychologisch)
= familienrechtspsychologisch die für die Persönlichkeitsentwicklung eines
Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage
und seinen Lebensbedingungen
postulierte bzw. zugeschriebene, insofern „objektive“
Entwicklungserfordernisse
= Bedürfnisse des Kindeswohl
wenn die Lebensbedingungen die Befriedigung der Bedürfnisse
insoweit ermöglichen, dass die sozialen und altersgemäßen
Durchschnittserwartungen an körperliche, seelische und geistige
Entwicklung erfüllt werden, aber auch die individuellen
Entwicklungsanforderungen eines konkreten Kindes berücksichtigen
= „günstig“ bei Kindeswohl
• Erziehungsfähigkeit/Förderkompetenz
• Bindungstoleranz
• Fähigkeit/Bereitschaft zur Kooperation und
Kommunikation zwischen den Eltern und zur
Trennung zwischen Paarebene und Elternebene
= Elternbezogene
Kindeswohlkriterien
• Beziehungen und Bindungen des Kindes zu
leiblichen oder sozialen Eltern bzw. anderen
Bezugspersonen
• Geschwisterbeziehungen
• Kindeswille
• Bedürfnis des Kindes nach personaler und
lokaler Kontinuität
= Kindbezogene Kindeswohlkriterien