Verwaltungsvollstreckung Flashcards

1
Q

Was sind die VSS für eine vollstreckbaren Grundverfügung?

A
  1. VA
  2. Inhaltlich vollstreckbar
    - -> nicht bei feststellenden und gestaltenden Was
    - nur bei sog. “HDU”(Handlung, Duldung, Unterlassen)-VAs
  3. Wirksam (Rechtmäßigkeit ist grds. nicht erforderlich!)

[+ Formelle Vollstreckbarkeit, vgl. §2 LVwVG]

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2
Q

Wie grenzt man unmittelbaren Zwang von der Ersatzvornahme ab?

Bsp: Nach der erfolglosen Aufforderung an den Wohnungsinhaber, die Türe zu öffnen, erledigt der Polizeivollzugsbeamte dies mit einem gezielten, festen Tritt, der das Schloss zerstört.

A

Eine Ersatzvornahme liegt nur dann vor, wenn nicht nur der Erfolg der Maßnahme, sondern auch die Art und Weise der Zwangsanwendung identisch mit dem Handeln ist, dass dem Pflichtigen oblag.

Sind dagegen die behördliche Maßnahme und die geforderte Handlung in Art und Weise nicht identisch, so handelt es sich um unmittelbaren Zwang.

AG: Wenn an vollstreckbare Grundverfügung angeknüpft wird, dann liegt Ersatzvornahme vor, existiert eine solche Grundverfügung nicht, dann liegt eine unmittelbare Ausführung vor.

Bsp. =>. Nach der h.M. wäre dies eine Form des unmittelbaren Zwangs. Zwar hat der Polizeibeamte „für den Wohnungsinhaber“ eine vertretbare Pflicht erfüllt – das Öffnen der Türe. Allerdings ist dies in einer Art und Weise geschehen (Eintreten der Türe), wie sie der Pflichtige selbst nicht verwendet hätte (Öffnen der Türe).

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3
Q

Was ist Grundlage für ein sog. “gestricktes Verfahren”? (bzw. bei welchem Handeln gilt dieses Verfahren nicht?)

A

Dass ein VA erlassen worden ist, die Verwaltungsvollstreckung kann nicht aufgrund eines Realaktes ergehen.

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4
Q

Wann ist der VA vollstreckbar?

A

Wenn er wegen Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 VwGO) bzw. mit Rechtskraft der letztinstanzlichen (ablehnenden) Gerichtsentscheidung unanfechtbar geworden ist, §2 LVwVG)

Ferner: Eintritt der Wirksamkeit eines den Rechtsstreit abschließenden Prozessvergleichs, Klagerücknahme sowie ausdrücklicher Verzicht des Pflichtigen auf Widerspruch, Klage bzw. Rechtsmittel.

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5
Q

Was ist wenn der VA im Zeitpunkt seiner Vollstreckung noch anfechtbar ist?

A

nach hM: nichts, aufgrund seiner Bindungs- bzw. Tatbestandswirkung auch schon vor Unanfechtbarkeit möglich
„Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist […] die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte“

aA: Knemeyer Polizei- und Ordnungsrecht

Ausnahmen:
Die Grundverfügung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (und zwar „auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel ,nur‘ zur Rechtswidrigkeit, nicht aber [auch] zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts infolge Nichtigkeit“ nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 3 VwVfG führt, oder ist wegen einer Änderung der Sach-/Rechtslage nach Eintritt der Bestandskraft rechtswidrig.

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6
Q

Was ist hinsichtlich den VollstreckungsVSS zu unterscheiden?

A

Nach Gesetz wird unterschieden nach:

ob ein Verwaltungsakt vollstreckt werden soll (§§2,18 LVwVG BW)

oder ob die Behörde Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anwendet, sog. sofortiger Vollzug

–> Handelt die Behörde auf Grund eines VAs oder eines Verbots (Gesetz) ?

Bsp: Lässt die Behörde auf Grundlage eines Halteverbotszeichens (Zeichen 283 der Anlage 2 Nr. 62 zu § 41 Abs. 1 StVO), d.h. eines Verwaltungsakts (Rn. 69), einen verbotswidrig abgestellten Pkw abschleppen, so liegt ein Fall des gestreckten Verfahrens vor (siehe Übungsfall Nr. 5). Liegt dagegen ein Verstoß gegen das unmittelbar aus § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO resultierende Verbot des Parkens vor Bordsteinabsenkungen vor (Rn. 352), so vermag die Behörde hiergegen im sofortigen Vollzug (bzw. der unmittelbaren Ausführung) vorzugehen.

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7
Q

Wann ist die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig?

A

Wenn die jeweiligen VollstreckungsVSS vorliegen, das Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Vollstreckung keine Hindernisse entgegenstehen

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8
Q

Rechtsschutz wegen nachträglicher Einwendungen gegen Grund-VA
Problem: Leitungsbescheid war ursprünglich rechtmäßig, ist aber wegen nachträglich entstandener Einwendungen rechtswidrig geworden (Bsp.: zugrunde liegende Satzung ist zwischenzeitlich inzident für nichtig erklärt worden) oder erloschen (Bsp.: Erfüllung). Be- hörde möchte dennoch aus dem VA vollstrecken. Wie kann sich der Betroffene dagegen wehren?

A

Ausgangspunkt: dem Betroffenen muss aus Art. 19 IV GG unstreitig eine Rechtsschutz möglichkeit gegen die Vollstreckung zustehen

eA: verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsgegenklage (§§767 ZPO iVm §167 VwGO bzw. §173 VwGO)
(-) §173 normiert den Vorrang der VwGO, durch diese werden aber genug Klagemöglichkeiten zur Verfügung

Rspr.: Feststellungsklage, dass die Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid unzulässig ist (Lit:, dass die mit dem Lesitungsbescheid geltend gemachte Forderung nicht mehr besteht oder nicht mehr durchsetzbar ist)
(-) Subsidiarität der Feststellungsklage

aA: Klage gegen Vollstreckungsmaßnahme
(-) RM der Grund-VA ist grds. keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Vollstreckung

aA: isolierte Verpflichtungsklage auf behördliche Unzulässigkeitserklärung
(-) geht nur, wenn spezialgesetzliche Ermächtigung für VA vorhanden ist

aA: Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Leistungsbescheids
NACH Vollstreckung: kombiniert mit Anfechtungsklage und Annexantrag auf Folgenbeseitigung (analog §113 I 2 VwGO oder §113 IV VwGO)
BEI drohender Vollstreckung: kombiniert mit Sicherungsanordnung (§123 VwGO)
(+) entspricht Rechtsgedanken des §812 I 2 VwVG
(+) Verfahrensökonomie und effektiver Rechtsschutz

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