Verwaltungsprozessrecht Flashcards

1
Q

Abgrenzung ÖffR PrivR

A

mod. Subjekttheorie
- -> wenn die streitentscheidende Norm, eine solche des öffentlichen Rechts ist, also wenn sie den Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet, dann ÖffR-Streitigkeit

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2
Q

Statthaftigkeit

A

Die Standhaftigkeit des Verfahrens richtet sich nach dem klägerischen Begehren, §88 VwGO

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3
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

A

§40 VwGO:

  1. Keine Aufdrängende Sonderzuweisung (Sonderzuweisung durch Bundesgesetz an ein anderes Gericht bspw. Zivilgericht)
  2. Eine Öffentlich-Rechtl. Streitigkeiten (mod. Subjekts-Theorie; wenn die streitentscheidende Norm des öffentlichen Rechts ist, also wenn sie den Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet, dann ÖffR-Streitigkeit)
  3. Nichtverfassungsrechtlicher Art
  4. Keine Abdrängende Sonderzuweisung (§40 II, S.1, Ausnahme-TB für Aufopferungsansprüche)
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4
Q

Klagebefugnis bei Drittanfechtung

A
  1. Norm des ÖffR
  2. Auch dem Schutz von Individualinteressen gewidmet?
    - -> Schutznormtheorie: Demnach liegt ein subjektives öffentliches Recht vor, wenn die in Rede stehende Norm zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.
  3. Gehört Prätendent (=Kläger) zum Kreis der Geschützten?
  4. Möglichkeit der Rechtsverletzung
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5
Q

Zuordnung PrivR/ÖffR: Rüfgefährdende Äußerungen von Amtsträgern

A
  • öff.-r. Unterlassungsanspruch , wenn in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
  • priv.-r. Unterlassungsanspruch, wenn Beamter als Privatmann oder nur bei Gelegenheit der Amtsausübung „beleidigt“
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6
Q

Zuordnung PivR/ÖffR: Benutzung / Immissionen öffentlicher Einrichtungen

A

Hintergrund: Wahlfreiheit der Verwaltung bzgl. öff.-r. oder priv.-r. Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses / des Betriebs

  • Pro ÖR: Satzung (statt AGB); Widerruf (statt Kündigung); Gebühr (statt Entgelt); Rechtsbehelfsbelehrung
  • Insb. Kirchengeläut (nur wenn Religionsgemeinschaft öff.-r. Körperschaft!):
  • liturgisch–> öff.-r. Zusammenhang (BVerwGE 68, 62)
  • Stundenschlag –> außerhalb der öff. Zwecksetzung (BVerwG, NJW 1994, 956)
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7
Q

Zuordnung PivR/ÖffR: Dienstfahrten

A

Früher: nach Zwecksetzung der Fahrt –> idR. ÖR

Heute: grds. haftungsrechtl. Gleichstellung –> PrivR; Ausn.: § 35 StVO-Fahrten

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8
Q

Klagebefugnis bei eigener Anfechtung

A

sog. Adressatentheorie:
Es kommt Als subjektives Recht kommt – die Grundrechtsfähigkeit des Klägers vorausgesetzt – wenigstens Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Betracht

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9
Q

Klagebefugnis Prüfungspositonen

A

(1) Begründet die Rechtsposition, auf die der Kläger sich stützt, ein subjektives Recht?
(2) Zählt der Kläger zum Kreis der (subjektiv) Berechtigten?

(3) Ist eine Verletzung des klägerischen Rechtes auf der Grundlage des
(als zutreffend unterstellen) Sachvortrages ausgeschlossen?

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10
Q

Auf was sind folgende Rechtsbehelfe gerichtet?

  1. Anfechtungsklage
  2. Verpflichtungsklage
  3. Allgemeine Leistungsklage
  4. Feststellungsklage
  5. Fortsetzungsfeststellungsklage
A
  1. Aufhebung eines (belastenden) VA
  2. Erlass eines (begünstigenden) VA
  3. Vornahme/ Abwehr schlichten Verwaltungshandelns
  4. Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA
  5. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (zwischenzeitlich erledigten) VA
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11
Q

Schema: Rechtmäßigkeit eines VA generell

A

A. EGL
I. Finden
(II. Bei Zweifel: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht?)
III. Falls I. oder. II. (-): Notwendigkeit einer EGL?

B. Formell rechtmäßige Anwendung der EGL
I. Zuständigkeit
a. sachliche Zuständigkeit
b. örtliche Zuständigkeit

II. Verfahrensvorschriften

  1. ggf. Anhörung Beteiligter, §28 VwGO
  2. ggf. spezifische Verfahrensvorschriften der EGL

III. Formvorschriften

  1. Bestimmtheit §37 I VwVfG
  2. ggf. spezifische Formvorschriften
  3. schriftlicher VA: Begründung, §39 VwVfG
  4. Bekanntgabe, §41 I VwVfG

C. Materiell rechtmäßige Anwendung
I. Vorliegen TBVSS
II. Rechtsfolgen –> Freiheit von Ermessensfehlern (sofern Ermessen eingeräumt ist)

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12
Q

Anfechtungsklage: Zulässigkeit

A
A. Verwaltungsrechtsweg
B. Statthaftigkeit
C. Klagebefugnis
D. Beklagtenbefugnis
E. Erfolglose Durchführung des Vorverfahrens
F. Einhaltung der Klagefrist
G. Beteiligten und Prozessfähigkeit
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13
Q

Allgemeine Leistungsklage: Zulässigkeit

A

I. VerwRW
II. Standhaftigkeit
1. Klagebegehren richtet sich auf eine Leistung (Tun oder Unterlassen)
2. die kein VA ist, und
3. das Klagebegehren hat sich nicht erledigt
III. Klagebefugnis, §43 II VwGO analog
IV. Beklagtenbefugnis
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Beteiligtenfähigkeit
VII. Prozessfähigkeit oder ordnungsgemäße Vertretung

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14
Q

Verpflichtungsklage: Zulässigkeit

A

I. VerwRW
II. Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs, §42 I Var.2 VwGO
III. Klagebefugnis
IV. Beklagtenbefugnis
V. Erfolglose Durchführung des Vorverfahrens
VI. Einhaltung der Klagefrist
VII. Beteiligten und Prozessfähigkeit

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15
Q

Allgemeine Leistungsklage Begründetheit

A

I. Bestehen eines Anspruchs auf die Leistung

  1. In Betracht kommende, wirksame AGL
  2. Vorliegen der VSS
    - -> oftmals formelle VSS (formgerechte Anspruchsstellung)
    - -> bei unbestimmten Rechtsbegriffen MIT Beurteilungsspielraum: es besteht nur ein Anspruch auf Bescheidung = keine Spruchreife
    - -> bei eingeräumten Ermessen: Ermessensreduzierung auf Null, andernfalls keine Spruchreife, Anspruch nur auf fehlerfreie Entscheidung

II. Bei fehlender Spruchreife, §133 V S.2 VwGO analog
Bestehen eines Anspruchs auf (Neu-)Bescheidung
1. RW der Ablehnung oder Unterlassung der Leistung
2. Dadurch Verletzung des Kläger in einem subj. Recht

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16
Q

Allgemeine Feststellungsklage: Zulässigkeit

A

I. VerWR, §40 VwGO
II. Statthaftigkeit, §43 I Var.1 VwGO
1. Klagebegehren richtet sich auf die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe
2. Keine Möglichkeit der Verfolgung durch Gestaltung oder Leistungsklage
–> Subsidiaritätsprinzip der Feststellungsklage
III. Klagebefugnis, §42 II VwGO analog (str.)
IV. Beklagtenbefugnis
V. Berechtigtes Feststellungsinteresse, §43 I VwGO
VI. Beteiligtenfähigkeit, §61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit oder ordnungsgemäße Vertretung, §62 VwGO

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17
Q

Klagebefugnis, grundsätzliche Prüfungspunkte

A
  1. Bestehen eines subjektiven Rechts
  2. zu dessen Trägern auch der Kläger gehört
  3. Möglichkeit der Verletzung dieses Rechts
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18
Q

Anwendung des §113 I S.4 VwGO in unterschiedlichen Situationen (VA - Klage - Erledigung VA)

A
  1. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: Belastender Verwaltungsakt – Erhebung der Anfech- tungsklage – Erledigung des Verwaltungsakts.
  2. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog: Belastender Verwaltungsakt – Erledigung des Verwaltungsakts - Klageerhebung.
  3. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog: Versagung begünstigender Verwaltungsakt – Erhebung der Verpflichtungsklage – Erledigung des Verwaltungsakts.
  4. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO doppelt analog: Versagung begünstigender Verwaltungsakt – Erledigung des Verwaltungsakts – Klageerhebung.

–> In der Statthaftigkeit zu prüfen!

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19
Q

Zulässigkeit Fortsetzungsforsetzungsklage: Anfechtungssituation

A

I. VerwRW

II. Statthaftigkeit, §113 I S.4 VwGO

  1. Klagebegehren richtet sich auf die Feststellung, dass ein VA rechtswidrig gewesen sei
  2. der sich erledigt hat
  3. der nicht nichtig ist
    - -> Falls Erledigung vor Klageerhebung: §113 I S.4 VwGO analog

III. Klagebefugnis

IV. Beklagtenbefugnis

V. Falls Erledigung nach Ende der Widerspruchsfrist:
Form-, zuständigkeits- und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs, §70 VwGO oder Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens, §68 I 2 VwGO

VI. Falls Erledigung nach Ende der Klagefrist:
Form- und fristgerechte Erhebung der AK, §74 VwGO

VII. Berechtigtes Feststellungsinteresse, §113 I 3 VwGO (idR nicht gesondert zu prüfen)
VIII.

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20
Q

Welche Klageart ist bei einer Klage ausschließlich gegen die Nebenbestimmungen einzureichen?

A

eA: VK
(-) Gefahr, dass bei kompletter Neuentscheidung, auch das bisher getroffene Ermessen anders getroffen wird
aA: Je nach Art der RF des Haupt-VA; NB sind nur isoliert anfechtbar, wenn sie einem gebundenen VA und nicht einem Ermessens- VA hinzugefügt wurden
(+) Gewaltenteilung bleibt gewahrt, ansonsten greift Gericht in Kompetenzen der Verwaltung ein
(-) zu umständlich, keine Frage der Zulässigkeit
(-) Behörde könnte VA immer noch anschließend zurücknehmen
aA: Je nach Art der NB: falls selbstständige NB=AK; falls unselbstständige NB=VK
(+) Wortlaut des §36, selbständige NB sind isoliert anfechtbar, da sie schließlich nur “verbunden sind mit” dem VA
(-)zu umständlich, keine Frage der Zulässigkeit
hM: AK
(-) Gefahr der Gewaltenteilung bleibt vermeintlich bestehen

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21
Q

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

A
  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  2. Beteiligungsfähigkeit (§61 VwGO)
  3. Prozessfähigkeit (§62 VwGO)
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22
Q

Einführung Allgemeine Leistungsklage

A
  • ist gesetzlich nicht geregelt, aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt wird, so z.B. in § 43 II , 111, 113 III VwGO.
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23
Q

Welche BSEV haben alle Klagearten?

A
  1. Klagebefugnis (§42 II VwGO)
    –> liegt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage immer vor
    –> wird für die anderen Klagearten analog angewandt:
    Gesetze sollen sich nicht mit “unnötigen” Klagen herumschlagen
  2. Beklagtenbefugnis (§78)
    - -> gilt nur bei Anfechtungsklage direkt
    - -> wird für alle anderen Klagearten analog angewendet

(Frist (Form) und Vorverfahren sind hingegen Ausnahmen!)

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24
Q

Formen der FFK

A

Die verschiedenen Arten der Fortsetzungsfeststellungsklage:

  • Anfechtungssituation, VA erledigt nach Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO direkt
  • Anfechtungssituation, VA erledigt vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog
  • Verpflichtungssituation, VA erledigt nach Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog
  • Verpflichtungssituation, VA erledigt vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO doppelt analog
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25
Q

Woraus ergibt sich das FFK?

A

analog § 113 I 4 VwGO ein besonderes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit trotz Erledigung.

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26
Q

Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Fallgruppen

A
  • Wiederholungsgefahr: Erforderlich ist insoweit die konkrete Möglichkeit, dass sich der entschei- dungserhebliche Sachverhalt unter vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen er- neut ereignen wird.
  • Rehabilitationsinteresse: Nötig ist eine Beeinträchtigung mit diskriminierender Wirkung, die eine Wiedergutmachung erfordert – hier ist insbes. auf Art. 3 I GG zu rekurrieren; insoweit bedarf es einer fortwirkenden konkreten und objektiven Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Be- troffenen, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann – z.B. Ehrverletzung.
  • Fälle tiefgreifender Grundrechtsbeeinträchtigung: Das Rechtsschutzinteresse ist dabei trotz fehlender fortwirkender Beeinträchtigung anzunehmen, wenn die Erledigung infolge des regelmä- ßigen Geschehensablaufes dermaßen rasch eintrat, dass der Betroffene eine gerichtliche Über- prüfung der Maßnahme nicht erreichen konnte (Argument: Art. 19 IV GG).
  • Anstrengung eines anschließenden Amtshaftungsanspruchs vor den Zivilgerichten, weil die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit durch das VG insoweit Präjudizwirkung hat (Argument: Der Kläger soll der Früchte seiner bereits angestrengten Klage nicht mehr verlustig werden – dieses Argument greift allerdings nur, wenn die Klage bereits vor Erledigung anhängig war, denn in einem Fall wie dem vorliegenden könnte sich der Betroffene auch direkt an das Zivilgericht wenden, ohne dass dabei die Ergebnisse eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren gingen).
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27
Q

Wie kann ein VA nach Eintritt der Rechtskraft noch aufgehoben werden? (=wenn er unanfechtbar geworden ist)

A

durch Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist u.a. dann möglich, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

durch Rücknahme oder Widerruf gem. §§ 48, 49 VwVfG
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist – ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG). Insoweit hat die Behörde also ein Ermessen. Die Rücknahme eines sog. begünstigenden Verwaltungsaktes ist aber nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich.
Ein rechtmäßiger – nicht begünstigender (!) – Verwaltungsakt kann hingegen widerrufen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Insoweit hat die Behörde also ebenso ein Ermessen. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist hingegen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 möglich.

28
Q

Aufbauschema zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags auf Eilrechtsschutz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit:
Zulässigkeit Generell

A

I. Allgemeine (verfahrensunabhängige) Sachentscheidungsvoraussetzungen
II. Statthafte Rechtsschutzform
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

29
Q

Prüfungsmaßstab bei einstweiliger Anordnung bei Normenkontrolle (§47 VI VwGO)

A

e.A.: postuliert einen Prüfungsmaßstab, der methodisch an den

aA.: rechtlich strukturierter Maßstab, der nach Anordnungsanspruch und Anordungsgrund fragt

30
Q

Wie sind heimliche Standartmaßnahmen einzuordnen?

A

Mangels Außenwirkung und Bekanntgabe als Realakt

31
Q

Welche Klageart kommt bei einem Realakt in Betracht, wenn sich dieser erledigt hat?

A

allgemeine Feststellungsklage

auch FFK

32
Q

Wann ist die allgemeine Feststellungsklage statthaft?

A

Wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA (§ 35 S. 1 VwVfG) begehrt, § 43 I VwGO.

33
Q

Rechtsverhältnis, §43 I Alt.1 VwGO Def.

A

Die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öff. Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache

34
Q

Gilt die Subsidiaritätsklausel bei einer gegen eine jur. Person des öR eröffneten LK?

A

str.

35
Q

Muss die Klagebefugnis bei der Feststellungsklage geprüft werden?

A

str.

36
Q

Wann liegt ein “berechtigtes” Interesse iSd §43 I VwGO vor?

Wann bei RV welche der Vergangenheit angehören?

A

Berechtigt ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art

–>. falls in der Vergangenheit, dann nur, wenn das RV anhaltende Wirkung in der Gegenwart hat

37
Q

VSS Verwirkung

A

Der Berechtigte hat über längere Zeit von der ihm bekannten Möglichkeit, Klage zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.

  • Die Behörde musste nicht mehr mit Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme rechnen.
  • Die Behörde hat sich auf das Verhalten des Berechtigten in einer Weise eingestellt, dass eine begründete Klage mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
38
Q

Ziel Anfechtungsklage

A

Aufhebung eines Verwaltungsaktes

39
Q

Ziel Verpflichtungsklage

A

Erlass eines Verwaltungsaktes

40
Q

Klagebefugnis Verpflichtungsklage

A

Kläger muss geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des VA möglicherweise (Möglichkeitstheorie) in seinen Rechten verletzt zu sein
–> Adressatentheorie nicht!

41
Q

Ziel Fortsetzungsfeststellungsklage

A

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes

42
Q

Ziel Allgemeine Leistungsklage

A

Vornahme oder Abwehr schlichten Verwaltungshandelns

43
Q

Ziel Feststellungsklage

A

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

44
Q

Ziel Antrag auf Normenkontrolle, § 47 VwGO

A

Angreifen einer untergesetzlichen Norm (Satzung oder Verordnung (VO))

45
Q

Was passiert, wenn die Behörde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat und für unbegründet erachtet hat, obwohl es sowieso unzulässig wäre?

A

hM: Behörde ist Herrin des Widerspruchsverfahrens, wenn sie entscheidet, Widerspruchsverfahren für zulässig zu erachten, soll Bedingung gem. §68 eintreten
- Einschränkungen nur, wenn in gefestigte und unanfechtbare Rechtsposition Dritter eingegriffen wird (bspw. bei Widerspruch gegen einen VA mit Drittwirkung)
(+) hauptsächlich Verwaltungsverfahren, welches zur Selbstkontrolle der Verwaltung dient
(+) Ausgangsbehörde kann stets nach §48 ff. VwVfG vorgehen, reiner Formalismus, wenn die Widerspruchsbehörde an die Bestandskraft gebunden wäre
(+) Verweis auch §60 VwGO regelt §70 II VwGO nur einen Anspruch des Bürgers auf sachliche Auseinandersetzung mit seinem Begehren, trifft aber nicht zwingend eine Aussage über die Kompetenzen der Widerspruchsbehörde

aA: Widerspruchsbehörde ist nicht befugt über einen verfinsterten Widerspruch zu entscheiden
(+) Wiedereinsetzung in vorherigen Stand wird ausgehebelt
(+) nur zulässig, wenn Behörde befugt wäre, über Vorverfahren zu disponieren, aber dies ist nur der Fall, wenn es im Interesse des Verfügenden liegen würde
–> Vorverfahren dient nicht NUR der Selbstkontrolle der Verwaltung, sondern auch der Entlastung der Gerichte und der Bürgern (schneller RS)
(+) schadet Rechtssicherheit

46
Q

Immissionsfälle Abgrenzung PrivR ÖffR

A

Wenn Störung gerade zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks dient, oder mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang steht, dann öffR.

47
Q

Daseinsvorsorge

A

Grds. alle staatlichen Leistungen zu verstehen, zur Deckung der Lebensbedürfnisse der Allgemeinheit

48
Q

Klagebefugnis allgemeine Feststellungsklage

A

Str.!
Rspr.: Analoge Anwendung um Popularklagen zu vermeiden
hM: sieht keine Notwendigkeit in der Anwendung der Klagebefugnis, wird durch konkretes Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse bereits ausführlich abgedeckt

49
Q

Klagebefugnis allgemeine Leistungsklage

A

Str.!
hM: Klagebefugnis muss analog angewendet werden, RS-Systematik der VwGO stellt auf Individualrechtsschutz ab, wohingegen Popularklagen tatsächlich durch Prozessführungsbefugnis ausscheiden aber jemand trotzdem sein vermeintliches subjektives Recht geltend machen kann, wenn man die Klagebefugnis nicht prüft!

mM: durch Prozessführungsbefugnis (ASEV) muss Klagebefugnis nicht angewendet werden, weil man dadurch sowieso keine fremden Rechte geltend machen kann

50
Q

Führt die materielle Präklusion zur Unzulässigkeit der Klage?

A

mM: Klage ist Unzulässig
(+) es besteht keine klagefähige Rechtsposition mehr und damit fehlt es an der Klagebefugnis
(-) Klagebefugnis verlangt nur die Möglichkeit eines subjektiven Rechts, ob dieses Recht tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit
hM: Klage unbegründet
(+) Gerichte können nur im Rahmen einer zulässigen Klage prüfen, ob die Behörde die VSS der Präklusionsnorm im Einzelfall zutreffend angenommen hat
(+) Art. 19 IV GG

51
Q

formelle materielle Präklusion

A

Materielle Präklusion bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Einwendungsfrist dem Bürger seine materielle Rechtsposition verloren geht
Formelle Präklusion bedeutet, dass die Rechtspositionen nach Fristablaiuf erhalten bleiben, aber nicht mehr im Veraltungsgerichtsverfahren geltend gemacht werden können

52
Q

Muss eine Anhörung gem. §28 VwVfG auch bei Ablehnung eines begünstigenden Va durchgeführt werden?

A

Lit.: auch dann muss Anhörung stattfinden
(+) die Ablehnung einer Begünstigung ist für den Betroffenen idR nicht weniger schwerwiegend als der Erlass eines belastenden VA
Rspr: §28 (-)
(+) Wortlaut des §28
(+) für Analogie reicht vergleichbare Interessenlage nicht aus!
Durch die Ablehnung der Begünstigung wird nicht in die bestehenden Rechte des Bürgers eingegriffen, erst der (abgelehnte) VA hätte ihm eine Rechtspos. gewährt

53
Q

Heilung einer fehlerhaften Anhörung durch das Widerspruchsverfahren?

A

mM: NUR Ausgangsbehörde darf nachholen
(+) sonst wird dem Betroffenen eine Entscheidungsinstanz genommen, was insbesondere bei Ermessens
hM: Nachholen grds. auch durch die Widerspruchsbehörde möglich
(+) nimmt idR eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung vor
ABER: Nur wenn die Widerspruchsbehörde den selben Prüfungsmaßstab wie die Ausgangsbehörde hat. (also nicht bei reiner Rechtskontrolle!)

54
Q

Was ist die statthafte Klageart bei der Anfechtung von Nebenbestimmungen?

A

mM: Verpflichtungsklage auf Neuerlass der Genehmigung ohne Zusätze
(+) dem Betroffenen geht es stet um einen anderen VA
(-) Nebenbestimmungen sind selbständige Regelungen und müssen daher selbstständig anfechtbar sein

mM: Anfechtungsklage isoliert auf Nebenbestimmung
(+) §113 I 1 VwGO sieht Teilaufhebung vor

früherer Rspr.: Unterscheidung nach Art der Nebenbestimmung:

  • unselbstständige NB (§36 II 1-3 VwVfG): Verpflichtungsklage
  • -> können nur zusammen mit dem Haupt-VA angegriffen werden, weil sie in einem untrennbaren Zusammenhang
  • selbstständige NB (§36 II 4,5 VwVfG=Auflagen)): isolierte Anfechtungsklage

hM (Lit.+Rspr.): Entscheidend ist Teilbarkeit!
- NB von Haupt-VA teilbar: isolierte Anfechtungsklage zulässig auf Teilaufhebung des VA
- Ausnahme: isolierte Aufhebung scheidet offenkundig von vorherein aus (genauer im Rahmen der Begründetheit)
(+) §113 I 1 VwGO sieht Teilaufhebung vor
=> Kann der vom Bürger gewollte Genehmigungsinhalt zunächst verwirklicht werden, ohne dabei notwendigerweise die Nebenbestimmung mit zu berücksichtigen??

55
Q

Sind die Nebenbestimmungen vom Ermessens-VA teilbar?
=> Problematisch ist, welche Entscheidung das Gericht zu treffen hat, wenn der Erlass des Grund-VA im Ermessen der Behörde steht (wenn man oben mit der HM eine isolierte Anfechtungsklage als statthaft ansieht)

A

–> Ist im Rahmen d. Begründetet zu prüfen!
Lit: nicht teilbar
= Verpflichtungsklage nicht statthaft
(+) isolierte Anfechtung ist nicht möglich, da VB und NB auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung beruhen
(+) Gericht legt sonst der Verwaltung eine Entscheidung auf, die sie so nicht getroffen hätte!
–> Eingriff in Gewaltenteilung und Verstoß gegen §114 VwGO !

Rspr: grds. teilbar
=> NB kann auch isoliert angefochten werden, es kommt also nur darauf an, dass der Inhalt der Genehmigung ohne Nebenbestimmung der Rechtsordnung entspricht
(+) Wenn Behörde Va nicht mehr haben will, kann sie nach §49 II Nr.2 analog widerrufen oder §36 II Nr.5 analog eine neue Auflage hinzufügen
(+) Ermessens-VA sind sehr häufig, es würde faktisch zu einer Aufhebung des Grundsatzes der Teilbarkeit führen

56
Q

Anwendungsbereich des § 48 IV VwVfG bei Rechtsanwendungsfehlern

Strittig ist ob § 48 IV VwVfG auch eingreift, wenn ein Rechtsanwendungsfehler (Behörde geht zwar vom richtigen Sachverhalt aus, erkennt aber später, dass das Recht falsch ausgelegt oder angewendet wurde) vorliegt

A

hM: §48 IV VwVfG analog
(+) Fristbeginn erfordert das Bewusst sein der RW
(+) Bürger nicht weniger schutzwürdig
(+) Gesetz unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen RW

mM: §48 IV nicht anwendbar
(+) Wortlaut beschränkt sich auf nachträgliche Kenntnis von Tatsachen
(+) Systematik: §48 IV VwVfG ist Ausnahmevorschrift, also muss Wortlaut beachtet werden
(-) Va könnte fristlos zurückgenommen werden, obwohl der Fehler allein in der Risikosphäre der Behörde liegt

57
Q

Wann ist der Fristbeginn bei §48 IV VwVfG im Falle von Rechtsanwendungsfehlern?

A

eA: Fristbeginn mit Kenntnis der zutreffenden Tatsachen
(-) Jahresrist dürfte dann häufig abgelaufen sein: §48 IV würde praktisch leer laufen

aA: Frist beginnt mir Kenntnis der RW zu laufen
(+) §48 IV VwVfG ist reine Bearbeitungfrist

hM:Frist beginnt erst mit der Entscheidungsreife
(+) §48 IV VwVfG ist eine Entscheidungfrist
(+) §48 IV verlangt, dass die Behörde die RW des VA erkannt hat und ihr die für die Ausübung des Rücknahmeermessens außerdem erheblichen Rauschen bekannt sind
(+) Behörde kann durch neue Ermittlungen die Frist erneut in Gang setzen

58
Q

Ist für §50 VwVfG die Begründetheit des Rechtsbehelfs erforderlich?
Ist die Begründetheit des Rechtsbehelfs eine Anwendungsvoraussetzung für Rücknahme/ Widerruf des belastenden VA?

A

hM: Rechtsbehelf muss begründet sein
(+) Telos des §50 VwVfG: Behörde soll Möglichkeit erhalten, einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorkommen
(+) Grundsatz des Vertrauensschutzes: greift wieder ein, wenn RB unbegründet
(+) es kann nicht angenommen werden, dass §50 VwVfG der Börse die Möglichkeit geben wollte, auch einen Va zurückzunehmen, der im Rahmen der Drittanfechtung nicht aufgehoben werden müsste

mM: es reicht die bloße Zulässigkeit
(-) Rechtsposition des ursprünglichen Begünstigten wird zu sehr geschwächt

mM: Rechtsbehelf darf nicht offensichtlich unbegründet sein
(+) Sicht entspricht am ehesten Art. 1 III GG

59
Q

berechtigtes Feststellungsinteresse

vs.

qualifiziertes Feststellungsinteresse

A

a. = Unter § 43 I VwGO fällt jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und sogar ideelle Interesse.
vs.

b. = Bei einer nachträglichen Feststellungsklage ist dies bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder Präjudizität zu bejahen.
􏰀 Bei einer vorbeugende Feststellungsklage darf ein Abwarten nicht zumutbar sein.

60
Q

Begründetheitsprüfung Verpflichtungsklage

A
I. AGL
II. VSS
a.) Formelle VSS
-oftmals nur Zuständigkeit
b.) Materielle VSS
  aa.) RM/Rechtswirksamkeit der AGL
  bb.) VSS der AGL
  cc.) Sache auch spruchreif
61
Q

Allgemeines RSB

A

setzt voraus, dass das mit der Klage verfolgte Begehren in der gewählten Verfahrensart auch eines gerichtlichen Rechtsschutzes fähig und bedürftig ist.
–> Insbesondere dann abzulehnen, wenn dem Kläger einfachere Wege offen stehen, um sein Klageziel zu erreichen

62
Q

Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse

A
  • Rehabilitationsinteresse
  • Wiederholungsgefahr
  • Präjudizinteresse (ABER NICHT: wenn völlig aussichtslos und Erledigung nach Klageerhebung)
  • schwerwiegender GR-Eingriff
63
Q

Präjudizinteresse FFK

A

Allerdings besteht das Feststellungsinteresse nur dann, wenn sich der VA nach Klageerhebung erledigt hat und wenn eine nachfolgende zivilgerichtliche Klage nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Bei Erledigung vor Klageerhebung besteht kein Interesse des Klägers, zwei Prozesse zu führen. Hier kann und muss sofort Klage vor den Zivilgerichten erhoben werden, die dann die Rechtswidrigkeit überprüfen.

64
Q

schnell erledigender VA auch bes. FFIntresse?

A

mM: ja
(+) effektiver RS aus Art. 19 IV
hM: nein
(+) RS wird durch die anderen Fallgruppe ausreichend gewährt

65
Q

FFK Klagefrist

A

! Str.!
eA: wurde vertreten, dass die FFK fristgebunden ist und die §§ 74, 58 II VwGO entsprechend anzuwenden sind.
–> Fraglich ist dabei der Zeit- punkt des Fristbeginns (Bekanntgabe VA/Widerspruch – Erledigung)
(-) Dagegen spricht jedoch, dass die FFK ihrer Rechtsnatur nach eine Feststellungsklage ist. Diese ist nicht fristgebunden.
(-) Hinzu kommt, dass auch keine Gründe des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit wie sonst für eine Einhaltung der Klagefrist sprechen, weil ein erledigter VA nicht mehr bestandskräftig werden kann

66
Q

Wann tritt Verwirkung ein?

A

wenn seit der Mögichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment)