Verwaltungsprozessrecht Flashcards
Abgrenzung ÖffR PrivR
mod. Subjekttheorie
- -> wenn die streitentscheidende Norm, eine solche des öffentlichen Rechts ist, also wenn sie den Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet, dann ÖffR-Streitigkeit
Statthaftigkeit
Die Standhaftigkeit des Verfahrens richtet sich nach dem klägerischen Begehren, §88 VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
§40 VwGO:
- Keine Aufdrängende Sonderzuweisung (Sonderzuweisung durch Bundesgesetz an ein anderes Gericht bspw. Zivilgericht)
- Eine Öffentlich-Rechtl. Streitigkeiten (mod. Subjekts-Theorie; wenn die streitentscheidende Norm des öffentlichen Rechts ist, also wenn sie den Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet, dann ÖffR-Streitigkeit)
- Nichtverfassungsrechtlicher Art
- Keine Abdrängende Sonderzuweisung (§40 II, S.1, Ausnahme-TB für Aufopferungsansprüche)
Klagebefugnis bei Drittanfechtung
- Norm des ÖffR
- Auch dem Schutz von Individualinteressen gewidmet?
- -> Schutznormtheorie: Demnach liegt ein subjektives öffentliches Recht vor, wenn die in Rede stehende Norm zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. - Gehört Prätendent (=Kläger) zum Kreis der Geschützten?
- Möglichkeit der Rechtsverletzung
Zuordnung PrivR/ÖffR: Rüfgefährdende Äußerungen von Amtsträgern
- öff.-r. Unterlassungsanspruch , wenn in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
- priv.-r. Unterlassungsanspruch, wenn Beamter als Privatmann oder nur bei Gelegenheit der Amtsausübung „beleidigt“
Zuordnung PivR/ÖffR: Benutzung / Immissionen öffentlicher Einrichtungen
Hintergrund: Wahlfreiheit der Verwaltung bzgl. öff.-r. oder priv.-r. Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses / des Betriebs
- Pro ÖR: Satzung (statt AGB); Widerruf (statt Kündigung); Gebühr (statt Entgelt); Rechtsbehelfsbelehrung
- Insb. Kirchengeläut (nur wenn Religionsgemeinschaft öff.-r. Körperschaft!):
- liturgisch–> öff.-r. Zusammenhang (BVerwGE 68, 62)
- Stundenschlag –> außerhalb der öff. Zwecksetzung (BVerwG, NJW 1994, 956)
Zuordnung PivR/ÖffR: Dienstfahrten
Früher: nach Zwecksetzung der Fahrt –> idR. ÖR
Heute: grds. haftungsrechtl. Gleichstellung –> PrivR; Ausn.: § 35 StVO-Fahrten
Klagebefugnis bei eigener Anfechtung
sog. Adressatentheorie:
Es kommt Als subjektives Recht kommt – die Grundrechtsfähigkeit des Klägers vorausgesetzt – wenigstens Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Betracht
Klagebefugnis Prüfungspositonen
(1) Begründet die Rechtsposition, auf die der Kläger sich stützt, ein subjektives Recht?
(2) Zählt der Kläger zum Kreis der (subjektiv) Berechtigten?
(3) Ist eine Verletzung des klägerischen Rechtes auf der Grundlage des
(als zutreffend unterstellen) Sachvortrages ausgeschlossen?
Auf was sind folgende Rechtsbehelfe gerichtet?
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
- Allgemeine Leistungsklage
- Feststellungsklage
- Fortsetzungsfeststellungsklage
- Aufhebung eines (belastenden) VA
- Erlass eines (begünstigenden) VA
- Vornahme/ Abwehr schlichten Verwaltungshandelns
- Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA
- Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (zwischenzeitlich erledigten) VA
Schema: Rechtmäßigkeit eines VA generell
A. EGL
I. Finden
(II. Bei Zweifel: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht?)
III. Falls I. oder. II. (-): Notwendigkeit einer EGL?
B. Formell rechtmäßige Anwendung der EGL
I. Zuständigkeit
a. sachliche Zuständigkeit
b. örtliche Zuständigkeit
II. Verfahrensvorschriften
- ggf. Anhörung Beteiligter, §28 VwGO
- ggf. spezifische Verfahrensvorschriften der EGL
III. Formvorschriften
- Bestimmtheit §37 I VwVfG
- ggf. spezifische Formvorschriften
- schriftlicher VA: Begründung, §39 VwVfG
- Bekanntgabe, §41 I VwVfG
C. Materiell rechtmäßige Anwendung
I. Vorliegen TBVSS
II. Rechtsfolgen –> Freiheit von Ermessensfehlern (sofern Ermessen eingeräumt ist)
Anfechtungsklage: Zulässigkeit
A. Verwaltungsrechtsweg B. Statthaftigkeit C. Klagebefugnis D. Beklagtenbefugnis E. Erfolglose Durchführung des Vorverfahrens F. Einhaltung der Klagefrist G. Beteiligten und Prozessfähigkeit
Allgemeine Leistungsklage: Zulässigkeit
I. VerwRW
II. Standhaftigkeit
1. Klagebegehren richtet sich auf eine Leistung (Tun oder Unterlassen)
2. die kein VA ist, und
3. das Klagebegehren hat sich nicht erledigt
III. Klagebefugnis, §43 II VwGO analog
IV. Beklagtenbefugnis
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Beteiligtenfähigkeit
VII. Prozessfähigkeit oder ordnungsgemäße Vertretung
Verpflichtungsklage: Zulässigkeit
I. VerwRW
II. Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs, §42 I Var.2 VwGO
III. Klagebefugnis
IV. Beklagtenbefugnis
V. Erfolglose Durchführung des Vorverfahrens
VI. Einhaltung der Klagefrist
VII. Beteiligten und Prozessfähigkeit
Allgemeine Leistungsklage Begründetheit
I. Bestehen eines Anspruchs auf die Leistung
- In Betracht kommende, wirksame AGL
- Vorliegen der VSS
- -> oftmals formelle VSS (formgerechte Anspruchsstellung)
- -> bei unbestimmten Rechtsbegriffen MIT Beurteilungsspielraum: es besteht nur ein Anspruch auf Bescheidung = keine Spruchreife
- -> bei eingeräumten Ermessen: Ermessensreduzierung auf Null, andernfalls keine Spruchreife, Anspruch nur auf fehlerfreie Entscheidung
II. Bei fehlender Spruchreife, §133 V S.2 VwGO analog
Bestehen eines Anspruchs auf (Neu-)Bescheidung
1. RW der Ablehnung oder Unterlassung der Leistung
2. Dadurch Verletzung des Kläger in einem subj. Recht
Allgemeine Feststellungsklage: Zulässigkeit
I. VerWR, §40 VwGO
II. Statthaftigkeit, §43 I Var.1 VwGO
1. Klagebegehren richtet sich auf die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe
2. Keine Möglichkeit der Verfolgung durch Gestaltung oder Leistungsklage
–> Subsidiaritätsprinzip der Feststellungsklage
III. Klagebefugnis, §42 II VwGO analog (str.)
IV. Beklagtenbefugnis
V. Berechtigtes Feststellungsinteresse, §43 I VwGO
VI. Beteiligtenfähigkeit, §61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit oder ordnungsgemäße Vertretung, §62 VwGO
Klagebefugnis, grundsätzliche Prüfungspunkte
- Bestehen eines subjektiven Rechts
- zu dessen Trägern auch der Kläger gehört
- Möglichkeit der Verletzung dieses Rechts
Anwendung des §113 I S.4 VwGO in unterschiedlichen Situationen (VA - Klage - Erledigung VA)
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: Belastender Verwaltungsakt – Erhebung der Anfech- tungsklage – Erledigung des Verwaltungsakts.
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog: Belastender Verwaltungsakt – Erledigung des Verwaltungsakts - Klageerhebung.
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog: Versagung begünstigender Verwaltungsakt – Erhebung der Verpflichtungsklage – Erledigung des Verwaltungsakts.
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO doppelt analog: Versagung begünstigender Verwaltungsakt – Erledigung des Verwaltungsakts – Klageerhebung.
–> In der Statthaftigkeit zu prüfen!
Zulässigkeit Fortsetzungsforsetzungsklage: Anfechtungssituation
I. VerwRW
II. Statthaftigkeit, §113 I S.4 VwGO
- Klagebegehren richtet sich auf die Feststellung, dass ein VA rechtswidrig gewesen sei
- der sich erledigt hat
- der nicht nichtig ist
- -> Falls Erledigung vor Klageerhebung: §113 I S.4 VwGO analog
III. Klagebefugnis
IV. Beklagtenbefugnis
V. Falls Erledigung nach Ende der Widerspruchsfrist:
Form-, zuständigkeits- und fristgerechte Erhebung des Widerspruchs, §70 VwGO oder Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens, §68 I 2 VwGO
VI. Falls Erledigung nach Ende der Klagefrist:
Form- und fristgerechte Erhebung der AK, §74 VwGO
VII. Berechtigtes Feststellungsinteresse, §113 I 3 VwGO (idR nicht gesondert zu prüfen)
VIII.
Welche Klageart ist bei einer Klage ausschließlich gegen die Nebenbestimmungen einzureichen?
eA: VK
(-) Gefahr, dass bei kompletter Neuentscheidung, auch das bisher getroffene Ermessen anders getroffen wird
aA: Je nach Art der RF des Haupt-VA; NB sind nur isoliert anfechtbar, wenn sie einem gebundenen VA und nicht einem Ermessens- VA hinzugefügt wurden
(+) Gewaltenteilung bleibt gewahrt, ansonsten greift Gericht in Kompetenzen der Verwaltung ein
(-) zu umständlich, keine Frage der Zulässigkeit
(-) Behörde könnte VA immer noch anschließend zurücknehmen
aA: Je nach Art der NB: falls selbstständige NB=AK; falls unselbstständige NB=VK
(+) Wortlaut des §36, selbständige NB sind isoliert anfechtbar, da sie schließlich nur “verbunden sind mit” dem VA
(-)zu umständlich, keine Frage der Zulässigkeit
hM: AK
(-) Gefahr der Gewaltenteilung bleibt vermeintlich bestehen
Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Beteiligungsfähigkeit (§61 VwGO)
- Prozessfähigkeit (§62 VwGO)
Einführung Allgemeine Leistungsklage
- ist gesetzlich nicht geregelt, aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt wird, so z.B. in § 43 II , 111, 113 III VwGO.
Welche BSEV haben alle Klagearten?
- Klagebefugnis (§42 II VwGO)
–> liegt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage immer vor
–> wird für die anderen Klagearten analog angewandt:
Gesetze sollen sich nicht mit “unnötigen” Klagen herumschlagen - Beklagtenbefugnis (§78)
- -> gilt nur bei Anfechtungsklage direkt
- -> wird für alle anderen Klagearten analog angewendet
(Frist (Form) und Vorverfahren sind hingegen Ausnahmen!)
Formen der FFK
Die verschiedenen Arten der Fortsetzungsfeststellungsklage:
- Anfechtungssituation, VA erledigt nach Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO direkt
- Anfechtungssituation, VA erledigt vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog
- Verpflichtungssituation, VA erledigt nach Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO analog
- Verpflichtungssituation, VA erledigt vor Klageerhebung: § 113 I 4 VwGO doppelt analog
Woraus ergibt sich das FFK?
analog § 113 I 4 VwGO ein besonderes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit trotz Erledigung.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Fallgruppen
- Wiederholungsgefahr: Erforderlich ist insoweit die konkrete Möglichkeit, dass sich der entschei- dungserhebliche Sachverhalt unter vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen er- neut ereignen wird.
- Rehabilitationsinteresse: Nötig ist eine Beeinträchtigung mit diskriminierender Wirkung, die eine Wiedergutmachung erfordert – hier ist insbes. auf Art. 3 I GG zu rekurrieren; insoweit bedarf es einer fortwirkenden konkreten und objektiven Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Be- troffenen, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann – z.B. Ehrverletzung.
- Fälle tiefgreifender Grundrechtsbeeinträchtigung: Das Rechtsschutzinteresse ist dabei trotz fehlender fortwirkender Beeinträchtigung anzunehmen, wenn die Erledigung infolge des regelmä- ßigen Geschehensablaufes dermaßen rasch eintrat, dass der Betroffene eine gerichtliche Über- prüfung der Maßnahme nicht erreichen konnte (Argument: Art. 19 IV GG).
- Anstrengung eines anschließenden Amtshaftungsanspruchs vor den Zivilgerichten, weil die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit durch das VG insoweit Präjudizwirkung hat (Argument: Der Kläger soll der Früchte seiner bereits angestrengten Klage nicht mehr verlustig werden – dieses Argument greift allerdings nur, wenn die Klage bereits vor Erledigung anhängig war, denn in einem Fall wie dem vorliegenden könnte sich der Betroffene auch direkt an das Zivilgericht wenden, ohne dass dabei die Ergebnisse eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren gingen).