Baurecht Flashcards

1
Q

Welche VSS gelten für eine Nutzungsuntersagung iSd §65 S.2 LBO?

A

Str.!
hM. Rspr.: formelle Baurechtswidrigkeit genügt
(+) die Nutzungsuntersagung kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne, so dass die Intensität nicht allzu hoch sei.

aA (VGH BW!): immer AUCH die materielle Rechtslage mit beachten,
(+) um zu verhindern, dass eine genehmigungsfähige Nutzung untersagt wird.

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2
Q

Was muss geprüft werden, wenn die Nutzungsuntersagung iSd §65 S.2 LBO zu einer Obdachlosigkeit führt?

A

Dann muss die formelle+materielle RW Illegalität geprüft werden
(+) in einer derartigen Konstellation der alleinige Mittelpunkt der privaten Existenz betroffen ist.

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3
Q

Wann kommt eine Abrissverfügung iSd §65 S.1 LBO in Betracht?

A

aa) Formell illegales, aber materiell legales Vorhaben
= Erlass kommt nicht in Betracht

bb) Formell legales, aber materiell illegales Vorhaben
= Erlass kommt nicht in Betracht

cc) Formell und materiell illegales Vorhaben
= Der Erlass einer Abrissverfügung gem. § 65 S. 1 LBO ist zulässig. Der für die Beurteilung der Illegalität maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens.

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4
Q

Wann liegt ein baurechtswidrigen Zustand vor?

A

.. wenn bei der Realisierung eines der in § 47 Abs. 1 S. 1 (i.V.m. § 1) LBO genannten Vorhaben ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gegeben ist oder wenn eine auf Grund dieser Vorschrift erlassene Anordnungen nicht befolgt werden.

Ein Vorhaben kann entweder formell und/oder materiell baurechtswidrig sein.

Verstoß gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften:
a) Formelle Baurechtswidrigkeit

b) Materielle Baurechtswidrigkeit

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5
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine Stilllegungsverfügung iSd § 64 Abs. 1 S. 1 LBO?

A

hM: Ausreichend ist hierfür bei genehmigungs- oder zustimmungbedürftigen Bauvorhaben die formelle Illegalität, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Vorhaben materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist.

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6
Q

Def. mat. Illegalität

A

Das Vorhaben ist materiell baurechtswidrig, wenn es nicht genehmigungsfähig ist, d. h. wenn es gegen die von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ver- stößt (§ 58 I LBO).

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7
Q

Def. form. Illegalität

A

Formelle Baurechtswidrigkeit (auch als formelle Illegalität bezeichnet) ist gegeben, wenn für die genehmigungspflichtige Anlage keine Baugenehmigung besteht oder die Anlage in Abweichung von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird.

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8
Q

näheren Umgebung i. S. v. § 34 I 1 BauGB

A

der Bereich, auf den sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann.

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9
Q

Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gem. § 34 I BauGB

A

die tatsächlich vorhan- dene Bebauung in den Blick zu nehmen und auf das Wesentliche zurückzuführen

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10
Q

Einfügen in die nähere Umgebung i. S. d. § 34 I 1 BauGB

A

wenn sie sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus ihrer Umgebung hervorgehenden Rahmens hält

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11
Q

Prüfungsschema Baurecht

A

I. Rechtsgrundlage: §§ 1, 2, 10 BauGB
II. Formelle RM
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
(viele Punkte, nur darauf eingehen, wenn problematisch)
III. Materielle RM
1. Erforderlichkeit der Planung,§1 III BauGB
2. Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 I – VII BauGB
3. Anpassungsgebot,§1 IV BauGB
4. Entwicklungsgebot,§8 II 1 BauGB
5. Vorrang der Fachplanung,§38BauGB
6. Interkommunales Abstimmungsgebot, §2 II BauGB
7. Ordnungsgemäße Abwägung ,§1 VII BauGB
–> nur ansprechen, wenn problematisch.

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12
Q

Welche grundsätzlichen Fehlerkategorien an Abwägungsmängel gibt es? (§§214,215 BauGB)

A
  • Abwägungsausfall: Gemeinde hat nach §1 VII BauGB keine notwendige Abwägung vorgenommen
  • Abwägungsdefizit:
    bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials entwe-
    der nicht alle relevanten Belange berücksichtigt oder irrelevante Belange zu Unrecht berücksichtigt
  • Abwägungsfehlgewichtung:
    zutreffend ermittelten Belange isoliert
    falsch gewichtet, d. h. einem einzelnen Belang eine zu hohe oder zu geringe Bedeutung
    beigemessen
  • Abwägungsdisproportionalität:
    zutreffend ermittelten und gewichteten Belange untereinander falsch abgewogen, d. h. einen unzutreffenden Ausgleich zwi- schen den konfligierenden Belangen bewirkt und hierdurch der Erreichung des Planziels nicht entsprochen
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13
Q

Ist der Flächennutzungsplan gerichtlich kontrollierbar?

A

nach hM: (-) mangels Außenwirkung

Der Flächennutzungsplan ist zwar verbindliche Entwicklungsgrundlage für den Bebauungsplan (vgl. § 8 II BauGB), ansonsten aber für Dritte nicht verpflichtend (Ausnahme: § 35 III Nr. 1 BauGB)

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14
Q

Prüfungsschema Bebauungsplan

A

(1) Ermächtigungsgrundlage

(2) Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit
(a) Zuständigkeit
(b) Verfahren der Aufstellung
(c) Form
(d) Inhaltliche Anforderungen an den BPl

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15
Q

Wie funktioniert das Aufstellungsverfahren beim Bebauungsplan?

A
  1. Aufstellungsbeschluss (§2 I BauGB)
    - inkl. (§3 I und §4)
  2. Auslegung des Entwurfs mit vorheriger Bekanntmachung (§ 3 II Bau GB)
    - inkl. Prüfung der Einwendungen nach §3 II S.4 und 5 BauGB; bei Änderung auch erneute Auslage gem. §4a III BauGB
  3. Beschluss des Gemeinderat als Satzung (§10 BauGB)
    - -> Bestimmt sich nach GemO!, insbesondere auch §18 GemO beachten!
  4. Ausfertigung durch den Bürgermeister (Unterschrift des Bürgermeisters)
    - nach hM folgt dies aus dem Rechtsstaatsprinzip! (ist nicht im BauGB erwähnt)
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16
Q

Welche Form braucht ein Bebauungsplan?

A
  • Bekanntmachung gem. §10 III S.4 Bau GB

- Begründung (§9 VIII BauGB)

17
Q

Inhaltliche Anforderungen an den Bebauungsplan

A
  • Erforderlichkeit (§1 III BauGB)
    nie Klausurproblem
  • Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§8 II BauGB)
  • keine Kollision mit übergeordneter Raumplanung (§1 IV BauGB)
  • räumliche und inhaltliche Bestimmtheit des Bebaungsplans nach §9 Bau GB iVm der BauNVO
  • Typenzwang nach §9 BauGB

+ keine Abwägungsfehler!!