Baurecht Flashcards
Welche VSS gelten für eine Nutzungsuntersagung iSd §65 S.2 LBO?
Str.!
hM. Rspr.: formelle Baurechtswidrigkeit genügt
(+) die Nutzungsuntersagung kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne, so dass die Intensität nicht allzu hoch sei.
aA (VGH BW!): immer AUCH die materielle Rechtslage mit beachten,
(+) um zu verhindern, dass eine genehmigungsfähige Nutzung untersagt wird.
Was muss geprüft werden, wenn die Nutzungsuntersagung iSd §65 S.2 LBO zu einer Obdachlosigkeit führt?
Dann muss die formelle+materielle RW Illegalität geprüft werden
(+) in einer derartigen Konstellation der alleinige Mittelpunkt der privaten Existenz betroffen ist.
Wann kommt eine Abrissverfügung iSd §65 S.1 LBO in Betracht?
aa) Formell illegales, aber materiell legales Vorhaben
= Erlass kommt nicht in Betracht
bb) Formell legales, aber materiell illegales Vorhaben
= Erlass kommt nicht in Betracht
cc) Formell und materiell illegales Vorhaben
= Der Erlass einer Abrissverfügung gem. § 65 S. 1 LBO ist zulässig. Der für die Beurteilung der Illegalität maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens.
Wann liegt ein baurechtswidrigen Zustand vor?
.. wenn bei der Realisierung eines der in § 47 Abs. 1 S. 1 (i.V.m. § 1) LBO genannten Vorhaben ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gegeben ist oder wenn eine auf Grund dieser Vorschrift erlassene Anordnungen nicht befolgt werden.
Ein Vorhaben kann entweder formell und/oder materiell baurechtswidrig sein.
Verstoß gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften:
a) Formelle Baurechtswidrigkeit
b) Materielle Baurechtswidrigkeit
Was sind die Voraussetzungen für eine Stilllegungsverfügung iSd § 64 Abs. 1 S. 1 LBO?
hM: Ausreichend ist hierfür bei genehmigungs- oder zustimmungbedürftigen Bauvorhaben die formelle Illegalität, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Vorhaben materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist.
Def. mat. Illegalität
Das Vorhaben ist materiell baurechtswidrig, wenn es nicht genehmigungsfähig ist, d. h. wenn es gegen die von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ver- stößt (§ 58 I LBO).
Def. form. Illegalität
Formelle Baurechtswidrigkeit (auch als formelle Illegalität bezeichnet) ist gegeben, wenn für die genehmigungspflichtige Anlage keine Baugenehmigung besteht oder die Anlage in Abweichung von einer erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird.
näheren Umgebung i. S. v. § 34 I 1 BauGB
der Bereich, auf den sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann.
Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gem. § 34 I BauGB
die tatsächlich vorhan- dene Bebauung in den Blick zu nehmen und auf das Wesentliche zurückzuführen
Einfügen in die nähere Umgebung i. S. d. § 34 I 1 BauGB
wenn sie sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus ihrer Umgebung hervorgehenden Rahmens hält
Prüfungsschema Baurecht
I. Rechtsgrundlage: §§ 1, 2, 10 BauGB
II. Formelle RM
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
(viele Punkte, nur darauf eingehen, wenn problematisch)
III. Materielle RM
1. Erforderlichkeit der Planung,§1 III BauGB
2. Einhaltung der zulässigen Festsetzungen nach § 9 I – VII BauGB
3. Anpassungsgebot,§1 IV BauGB
4. Entwicklungsgebot,§8 II 1 BauGB
5. Vorrang der Fachplanung,§38BauGB
6. Interkommunales Abstimmungsgebot, §2 II BauGB
7. Ordnungsgemäße Abwägung ,§1 VII BauGB
–> nur ansprechen, wenn problematisch.
Welche grundsätzlichen Fehlerkategorien an Abwägungsmängel gibt es? (§§214,215 BauGB)
- Abwägungsausfall: Gemeinde hat nach §1 VII BauGB keine notwendige Abwägung vorgenommen
- Abwägungsdefizit:
bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials entwe-
der nicht alle relevanten Belange berücksichtigt oder irrelevante Belange zu Unrecht berücksichtigt - Abwägungsfehlgewichtung:
zutreffend ermittelten Belange isoliert
falsch gewichtet, d. h. einem einzelnen Belang eine zu hohe oder zu geringe Bedeutung
beigemessen - Abwägungsdisproportionalität:
zutreffend ermittelten und gewichteten Belange untereinander falsch abgewogen, d. h. einen unzutreffenden Ausgleich zwi- schen den konfligierenden Belangen bewirkt und hierdurch der Erreichung des Planziels nicht entsprochen
Ist der Flächennutzungsplan gerichtlich kontrollierbar?
nach hM: (-) mangels Außenwirkung
Der Flächennutzungsplan ist zwar verbindliche Entwicklungsgrundlage für den Bebauungsplan (vgl. § 8 II BauGB), ansonsten aber für Dritte nicht verpflichtend (Ausnahme: § 35 III Nr. 1 BauGB)
Prüfungsschema Bebauungsplan
(1) Ermächtigungsgrundlage
(2) Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit
(a) Zuständigkeit
(b) Verfahren der Aufstellung
(c) Form
(d) Inhaltliche Anforderungen an den BPl
Wie funktioniert das Aufstellungsverfahren beim Bebauungsplan?
- Aufstellungsbeschluss (§2 I BauGB)
- inkl. (§3 I und §4) - Auslegung des Entwurfs mit vorheriger Bekanntmachung (§ 3 II Bau GB)
- inkl. Prüfung der Einwendungen nach §3 II S.4 und 5 BauGB; bei Änderung auch erneute Auslage gem. §4a III BauGB - Beschluss des Gemeinderat als Satzung (§10 BauGB)
- -> Bestimmt sich nach GemO!, insbesondere auch §18 GemO beachten! - Ausfertigung durch den Bürgermeister (Unterschrift des Bürgermeisters)
- nach hM folgt dies aus dem Rechtsstaatsprinzip! (ist nicht im BauGB erwähnt)