Ermessen, Beurteilungsspielraum und unbestimmter Rechtsbegriff Flashcards
Ermessensfehler
a. Ermessensnichtgebrauch
–> Behörde stellt keine Ermessenserwägungen an, obwohl ihr von Gesetztes wegen Ermessen zusteht
b. Ermessensüberschreitung
–> Behörde trifft Entscheidung, welche außerhalb des gesetzlich abgesteckten Rechtsfolgerahmens liegt
c. Ermessensfehlgebrauch (am wichtigsten!)
1.) Zweckverfehlung
= wenn Behörde erkennbar den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet hat
2.) Abwägungsdefizit
= Behörde hat nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen waren
3.) Ermessensmissbrauch
= Anstellung sachfremder Erwägungen
d. Verstoß gegen Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze
e. Missachtung einer Ermessensreduzierung auf Null
Welche Arten von Ermessensfehlern gibt es?
a. Ermessensunterschreitung
- unnötiges Engerziehen rechtl. Grenzen
- Unterfall: Ermessensnichtgebrauch
b. Ermessensüberschreitung
- Wahl von RF 3 obwohl nur RF 1 und 2 offen stehen
c. Ermessensfehlgebrauch
- insb. Missachtung von Grundrechten oder sonstigen Bindungen (insbesondere VHM ?)
Welche Arten von Ermessen werden der Behörde eingeräumt?
a. Entschließungsermessen
- “Ob” Behörde tätig werden möchte
b. Auswahlermessen
- “Wie” Behörde tätig werden möchte (RF 1 oder 2)
c. Intendiertes Ermessen
- Modifikation der Ermessungausübung: “Kann”-Bestimmungen als “Soll”-Bestimmungen, wenn Gesetzgeber ein bestimmtes Ergebnis erreichen wollte
Inwieweit kann die VHM in eine Ermessensüberprüfung muteingeschoben werden?
VHM Kontrolle bildet Rahmen des Ermessens, welcher der Behörde zugebilligt werden, wenn diese außerhalb dieses Rahmens also Unverhältnismäßig handelt, so liegt eine Ermessenüberschreitung vor
Norm Ermessen
§40 VwVfG
Wodurch wird jegliches Ermessen eingeschränkt?
Durch die ermessenseinräumende EGL und durch das höherrangige Recht
Unbestimmte Rechtsbegriffe: Prüfungsspielraum
Unbestimmte Rechtsbegriffe MIT Beurteilungsspielraum: “Tatbestandsermessensspielraum”
Unbestimmte Rechtsbegriffe OHNE Beurteilungsspielraum: Gebundene Verwaltung
Formulierungsvorschlag für gerichtliche Prüfungen von Ermessensentscheidungen
„Eine Ermessensentscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da es sich um eine originäre Verwaltungsentscheidung handelt und sich Gerichte aus Gründen der Ge- waltenteilung nicht an die Stelle der Verwaltung setzen dürfen. Daher können Ermessensent- scheidungen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensaus- übung eingehalten wurden (vgl. § 114 VwGO). Das ist dann nicht der Fall, wenn eine Er- messensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.“
Besteht stets ein Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen?
ältere Ansicht: stets Beurteilungsspielraum –> somit keine gerichtliche Überprüfbarkeit
(+) Verwaltung hat größere Sachnähe und Sachkenntnis
(+) mehrere Entscheidungen vertretbar
neue Ansicht+ Rspr.: kein Beurteilungsspielraum
(+) es kann immer nur eine Entscheidung geben
(+) Art. 19 IV GG erfordert eine gerichtliche Überprüfung
(+) wenn Ermessensfreiheit eingeräumt werden soll, dann wird dieses auf der Rechtsfolgenseite getan
Ausnahme “Funktionsgrenzen der Verwaltung”: 1. Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen sowie beamtenrechtliche Beurteilungen
(+) konkrete Prüfungssituation nicht rekonstruierbar
2. Pluralistisch Zusammengesetze Sachverhalte
(+) bei besonderer Sachkenntnis ist eine gerichtliche Kontrolle nicht zugänglich
(+) Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen im Technik-, Umwelt- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
BVerfG (BVerfGE 84, 34 und 59): wegen Art. 12 I GG besteht nur bei prüfungsspezifischen
Wertungen ein Beurteilungsspielraum, nicht aber bei fachwissenschaftlichen Wertungen
- Beachte aber: eventuelle Fehler sind nur beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis aus-
gewirkt haben oder haben könnten (§ 46 VwVfG analog)