Grundrechte Eingriff Flashcards

1
Q

Moderner Eingriffsbegriff

A

jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht

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2
Q

Klassischer Eingriffsbegriff

A

finales staatliches Handeln

d. h. ist zielgerichtet und nicht bloß unbeabsichtigte Nebenfolge eines auf andere Ziele gerichteten staatlichen Handelns
- unmittelbares staatliches Handeln
d. h. das Staatshandeln selbst stellt einen Eingriff dar; es setzt keine weiteren (Vollzugs-)Akte voraus, die letztendlich eingreifend sind; der Staat wendet sich direkt an den Grundrechtsträger
- Handeln durch Rechtsakt
d. h. das Staatshandeln ist auf Setzung einer Rechtswirkung gerichtet und nicht bloß Akt mit tatsächlicher Wirkung (Realakt)
- staatliches Handeln, das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist

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3
Q

Eingriff Art. 2 I

A

tvA: klassischer Eingriffsbegriff
(+) Telos: um der Schwemme an Verfassungsbeschwerden vorzubeugen, welche bei einer Ausweitung des Eingriffsbegriff droht)
tvA: moderner Eingriffsbegriff
(+) keine grundrechtsspezifischen Sonderdogmatiken, durch andere Mechanismen wird Schwemme der Verfassungsbeschwerden entgegengewirkt (Zulässigkeit-VSS, insb. Instanzgerichtsbarkeit)
(+) schon der moderne Eingriffsbegiff hat klare VSS:
- Zurechnung an den Staat
- VSS einer Mindestgrenze/Bagatellgrenze

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4
Q

Eingriff Art. 14

A

Abgrenzung zwischen Schranken- und Inhaltsbestimmung:
Inhaltsbestimungen prägen das Eigentum normativ und sind daher keine Eingriffe, sondern Ausgestaltungen des Schutzbereichs.
Schrankenbestimmungen greifen in das durch die Inhaltsbestimmung konstituierende Eigentum ein.
Eine Maßnahme die Bestand und Nutzung des Eigentums definiert (Inhaltsbestimmung) greift in das in der Vergangenheit begründete Eigentum ein (somit auch Schrankenbestimmung).
–> Hat dogmatisch keine Bedeutung, erst auf Rechtfertigungsebene

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5
Q

3-Stufen-Theorie

+Angemessenheit der einzelnen Stufen

A

Klausur: “Art. 12 I, II stellt ein einheitliches Grundrecht dar, welches die Freiheit der Berufswahl, als auch der Berufsausübung regelt. Jedoch ist in Anlehnung an klassische gewerbe-rechtliche Differenzierungen, die in Art 12 I 1, 2 noch Ausdruck finden, ist bei der Bestimmung des legitimen Zwecks danach zu fragen, wie intensiv die Reg. auf die Berufsfreiheit einwirkt:
(3-Stufen-Theorie:) Je nach dem, ob es sich um eine bloße Berufsausübungs-Reg oder um eine subjektive oder um eine objektive Berufswahlregelung handelt, sind – jedenfalls im Grundsatz – jeweils höhere Anford. an den staatlich verfolgten Gemeinwohlbelang zu stellen-“

  1. Stufe
    Berufsausübungsregelung “wie”
    –> angemessen bei vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls
  2. Stufe
    Subjektive Berufswahlregelungen
    “ob” wird abhängig gemacht von Kriterien, die in der Person liegen
    –> angemessen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
  3. Stufe
    Objektive Berufswahlregelungen
    “ob” wird abhängig gemacht von Kriterien, die außerhalb der Person liegen
    —> angemessen bei konkreter Gefahr für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter
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6
Q

Eingriff Gutachtenstil

A

finale, unmittelbare,
rechtsverbindliche,
zwangsbewehrte Verunmöglichung des geschützten Verhaltens oder Genusses des geschützten Gutes durch Staat

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7
Q

Förderung eines Vereins=Eingriff

A

–>je nach Zielsetzung und Tätigkeit des Vereins, muss die finanzielle Forderung und die Tätigkeit des Vereins zusammen betrachtet werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die finanzielle Förderung mit Absicht erfolgt, dem Verein eine bestimmte (die angegriffene) zu ermöglichen.

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8
Q

Eingriff in die Berufsfreiheit

A

liegt nicht bei jeder Regelung oder sonstigen staatlichen Maßnahme vor, denn die Ausübung eines Berufes beinhaltet eine Vielzahl von Handunglungen

–> nur bei berufsregelnder Tendenz
Regelung der Berufsausübung: “Wie”
subj. berufsregelnd: Wenn die Berufswahl (oder -ausübung?) wird von persönlichen Kriterien abhängig gemacht
obj. Berufsauswahlregelung: Kriterien sind Personenunabhänig

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9
Q

Eingriff ergibt sich nicht aufgrund eines staatlichen Tätigwerdens, sondern aufgrund es eines staatlichen Unterlassens

A

–> nur wenn GR einen Anspruch gewährt, also der Staat zu einer Förderung verpflichtet ist!
–> Leistungs- und Teilhaberechte aus der Norm prüfen
! Nicht primäre Pflicht der GR!
Unterscheidung zwischen
bereits vorhanden Leistungen: Derivate Teilhaberecht (grds. bestehender Anspruch, beachte insb. Art. 3 I!)
UND
Anspruch auf erstmalige Bereitstellung: Orginäre Teilhaberechte (grds. besteht hier kein Anspruch)

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10
Q

Staatliche Schutzpflichten Schema

A
  1. Schutzbereich
    Fällt das Verhalten für das Schutz begehrt wird, in den Schutzbereich des Grundrechts?
  2. Bestehen und Umfang der Schutzpflicht
    a. ) Vorliegen eines schutzfähigen Rechtsgutes (z.B. die Anwohner)
    aa. ) Ausdrückliches Verlangen des Schutzes durch ein GR
    b. ) Gefährdung dieses Rechtsgutes durch Private (z.B. Atomkraftwerke)
    aa. ) Ist die Freiheit des Verhaltens tatsächlich gefährdet?
    bb. ) Wird die Gefährdung durch den begehrten Schutz beseitigt oder vermindert?
    cc. ) Ist der begehrte Schutz der staatlichen Gewalt tatsächlich und rechtlich möglich?
    - > Bedürfnis nach Schutz vom Staat
  3. Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht in ausreichendem Maße (= Rechtfertigung)
    a. ) –> Kontrolldichte BVerfG (Eignung des Gesetzes zum Schutze des Grundrechts)
    b. ) –> Untermaßverbot (z.B. durch Atomgesetz) = Unterschreitung der Mindestanforderungen eines Grundrechts: Wenn die staatliche Gewalt entweder überhaupt nichts zum Schutz des Grundrechts getan hat bzw. die getroffenen Maßnahmen evident unzureichend sind. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn durch den Schutz eines gleichrangigen Grundrechts der Schutz des betroffenen Grundrechts zurücktreten muss => Abwägung!

–> relevant bei
Art. 2 II 1: Recht auf Leben und Gesundheit
Art. 2 I: Vertragsfreiheit
Art. 12: Berufsfreiheit (–> Schutzpflichten: z.B. gebietet Art. 12 einen gewissen Mindestschutz vor Verlust des Arbeitsplatzes durch private Disposition – der Gesetzgeber ist hier zu einer entsprechenden Ausgestaltung des Kündigungsschutzes verpflichtet.)
Art. 9 III: Koalitionsfreiheit

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5
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11
Q

Wie intensiv kann (bzw. muss) das BVerfG die Anforderungen an eine Schutzpflichtverletzung prüfen (Kontrolldichte)?

A

→ in Abhängigkeit vom Rechtsgut unterschiedlicher Intensitätsgrad der Prüfung:
1. Stufe: Der Staat muss Vorkehrungen zum Schutze des Grundrechts getroffen haben, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (Evidenzkontrolle).

  1. Stufe: Die vom Staat gewählten Schutzvorkehrungen müssen auf einer sorgfältigen Tatsachenermittlung und auf vertretbaren Einschätzungen beruhen (Vertretbarkeitskontrolle).
  2. Stufe: Erforderlich ist eine intensive inhaltliche Prüfung der staatlichen Schutzmaßnahmen (inhaltliche Kontrolle).
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