Staatsorga Flashcards
"”Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse”
wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
„Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse“
„betrifft unmittelbar institutionelle Voraussetzungen des Bundesstaats und erst mittelbar die Lebensverhältnisse der Bürger.”
„Wahrung der Rechtseinheit“
bedroht, wenn „Gesetzesvielfalt auf Länderebene“ vorliegt, die „eine Rechtszersplit-
terung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
“Wahrung der Wirtschaftseinheit“ liegt dann im gesamtstaatlichen Interesse
„wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bun-
desrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht.“
„wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.“
ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
- Annexkompetenz:
zugewiesene Sache (Art. 73, 74) erfordert wegen engen sachl. Zusammenhangs auch Regelung der nicht zugewiesenen Sache - kraft Sachzusammenhang:
zugewiesene Sache (Art. 73, 74) kann sinnvoll nur geregelt werden, wenn hiesige Sache vom Bund mitgeregelt wird - aus Natur d. Sache
Sache kann „begriffsnotwenig“ nur durch
Bundesgesetz geregelt werden (bspw. Nationalflagge, Hauptstadt)
Staatsprinzipien
- Republikprinzip, Art. 20 I, Art. 28 I S. 1 GG
- Demokratieprinzip, Art. 20 I, II S. 1, Art. 28 I S. 1 GG
- Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II und III, Art. 28 I S.1 GG
- Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I, Art. 28 I S.1 GG
- Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, Art. 28 I S.1 GG
Demokratieprinzip
- Volkssouveränität, Art. 20 II 1 GG
“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.”, d.h. es muss stets eine ununterbrochene Legitimationskette vorliegen. - Repräsentative Demokratie, Art. 20 II 2 GG
Die Staatsgewalt - auch wenn das Volk ihr Träger ist - wird nicht direkt, sondern von den drei Gewalten (also Legislative, Exekutive und Judikative) ausgeübt. - Streitbare Demokratie
Es soll verhindert werden, dass die Freiheiten der Demokratie aktiv dazu missbraucht werden, die Demokratie zu beseitigen. - Mehrheitsprinzip (mit Schutz der Minderheiten)
- Wahlrecht nach Art. 28 I, 38 GG; Gewährleistung einer offenen politischen Diskussion
- Parteiensystem nach Art. 21 I GG
Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II, III, 28 I 1 GG
- Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative
- Vorrang des Gesetzes (gegenüber Verwaltungsvorschriften; vgl. Art. 20 Absatz 3 GG)
- Vorbehalt des Gesetzes
d.h. die Verwaltung bedarf zum Handeln (irgend)einer gesetzlichen Grundlage - Bestimmtheitsgebot
d.h. jede Norm muss so formuliert sein, dass die von ihm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. - Pflicht zur Begründung von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen
- Rückwirkungsverbot
d.h. grundsätzlich ist der Erlass von in die Vergangenheit zurückwirkenden Gesetzen verboten (sog. Wirkung ex tunc). - weitere wichtige Elemente des Rechtsstaats:
a. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (= Übermaßverbot)
b. Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Absatz 4 GG
c. Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Absatz 1 GG
d. „Keine Strafe ohne Gesetz“ (“nulla poena sine culpa”) nach Art. 103 Absatz 2 GG
Unschuldsvermutung
Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG
- Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern
- Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Länder nach den Art. 70 ff. GG
- Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Länder nach Art. 83 ff. GG
- Finanzwesen gem. Art. 104a ff. GG
- Bundestreue
d. h. die Pflicht für Bund und Länder zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Schema: Organstreitverfahren
I. Zuständigkeit BVerfG II. Parteifähigkeit/Beteiligtenfähigkeit --> Oberste Bundesorgane III. Antrasgegenstand IV. Antragsbefugnis V. Rechtsschutzbedürfnis VI. Form/Frist
Schema: Abstrakte Normenkontrolle
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit BVerfG II. Antragssteller III. Prüfungsgegenstand IV. Antragsgrund (P) Meinungsverschiedenheiten / Zweifel V. Form und Frist
B. Begründetheit
–> wie VB (FMR+MRM)
Schema: Konkrete Normenkontrolle
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit de BVerfG II. Vorlageberechtigung III. Vorlagegegenstand IV. Vorlagegrund 1. Richterliche Überzeugung 2. Entscheidungserheblichkeit 3. Vorlagepflicht bei Mehrfachvorlagen V. Form B. Begründetheit --> Schema VB
Schema: Bund-Länder-Streit
A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit III. Antragsgegenstand (P) Meinungsverschiedenheiten vs. konkrte Maßnahme/Unterlassen IV. Antragsbefugnis V. Form VI. Frist
Gesetzgebungsverfahren - Initiativrecht
- BReg, Art. 76 I
- > Art. 76 II 1, BRat - Mitte des BT, Art. 76 I
- BRat, Art.76 I
- > Art. 76 III 1, BReg
–> im Anschluss kommt die Vorlage an den BTag Art. 77 I 1