Staatshaftung Flashcards

1
Q

Wann ist der ÖffR-Erstattungsanspruch ausgeschlossen, obwohl alle VSS vorliegen?

A
  1. Wegfall der Bereicherung! :
    Hierauf kann sich ein in Anspruch genommener Verwaltungsträger nicht berufen!
    - gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
    - unter Umständen DOCH, wenn der Bürger von der Verwaltung in Anspruch genommen wird.
    Zwar ist eine analoge Anwendung der §§ 818 III, IV, 819 I BGB nach h.M. ausgeschlossen, doch greift dann der Vertrauensschutzgedanke: dieser tritt in einen Widerstreit mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, so dass eine Abwägung vorzunehmen ist. Ein Bürger kann sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
  2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine Grenze des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs.
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2
Q

Wann hat der VA keinen Rechtsgrund iSd ÖffR-Erstattungsanspruch?

A

Dritte Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt oder der Rechtsgrund später weggefallen ist.

  • Bei einer Leistung aufgrund VA ist dazu nicht ausreichend, dass der VA rechtswidrig ist! Vielmehr ist der VA erst dann unwirksam, wenn er nichtig oder aufgehoben ist, § 43 II VwVfG. Gleiches gilt insoweit für eine Leistung aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Vertrages. Eine Vermögensverschiebung ist hierbei erst dann rechtsgrundlos, wenn der Vertrag nichtig i.S.d. § 59 VwVfG ist.
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3
Q

Vermögensvorteil des Schuldners durch öffentlich rechtlich veranlasste Leistung (ÖffR-Erstattungsanspruch):
Wie muss der Vermögensvorteil beschaffen sein?

A

Voraussetzung ist eine Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten, d.h. dass mit der Vermögensminderung des einen Rechtssubjekts unmittelbar ein Vermögenszuwachs (oder eine Vermögensersparnis) des anderen verbunden sein muss.

  • Die Vermögensverschiebung kann sowohl durch Leistung als auch in sonstiger Weise erfolgen (h.L.).
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4
Q

Wann ist auf den Allgemeinen öffentlichen-Erstattungsanspruch einzugehen?

A

Wenn es keine spezialgesetzlichen Ausprägungen des Anspruchs gibt, bspw. § 49a VwVfG für Rückforderungen wegen eines aufgehobenen Verwaltungsakts

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5
Q

IV. Kein Wegfall der Bereicherung beim ÖffR-Erstattungsanspruch liegt NICHT vor, wenn

A

(-) wenn Bürger Rechtsgrundlosigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte

(-) bei Verwaltungsträgern
(+) Arg. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

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6
Q

Rechtsgrundlage des öffR Erstattungsanspruch

A

tvA: §§ 812 ff. BGB analog

hM: eigenständiges Rechtsinstitut

aA: Gewohnheitsrecht

=> Streit kann aber dahinstehen

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7
Q

Welche Möglichkeiten hat der Bürger um Kosten vom Staat rückerstattet zu verlangen?

A
  • Leistungsklage
  • öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
  • Amtshaftung §839 BGB iVm Art.34 GG
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8
Q

AnspruchsVSS des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

A

(I. Rechtsgrundlage)

II. Vermögensvorteil des Schuldners durch öffentlich rechtlich veranlasste Leistung
=öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung
=Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten

III. Ohne Rechtsgrund

IV. Kein Wegfall der Bereicherung

V. Anspruchsdurchsetzung

VI. Rechtsweg

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9
Q

Wann ist ein Aufopferungsanspruch einschlägig?

A

Bei der Verletzung anderer vermögenswerter Güter außerhalb des Eigentums iSd Art. 14

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10
Q

Rechtsgrundlage FBA?

A
Herleitung ist streitig:
eA: Art. 20 III GG
aA: Grundrechte
aA: §§823, 906, 1004 BGB analog
--> Rechtsinstitut ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, streit kann dahinstehen
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11
Q

VSS FBA

A
  1. Anwendbarkeit
  2. Beeinträchtigung eines subjektiv- öffentlichen Rechts
  3. Beeinträchtigung durch hoheitlichen Eingriff
  4. RW der Beeinträchtigung
  5. Kein Anschluss
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12
Q

Wann ist der FBA anwendbar?

A

(+) wenn die Störungshandlung öff-r ist
(P) Folgenbeseitigung würde Einschreiten der Behörde gegen Dritte erfordern STR.!:
hM: im Verhältnis Antragsteller und Behörde besteht ein FBA (+), OB die FB aber tatsächlich möglich ist, hängt davon ab, ob die Behörde ihr Handeln im Verhältnis zum Dritten auf eine EGL stützen kann (Vorb. d. Gesetzes)

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13
Q

Wann liegt eine Beeinträchtigung durch einen hoheitlichen Eingriff beim FBA vor?

A

Die Beeinträchtigung muss dem Hoheitsträger zurechenbar sein. Dies ist grds. der Fall, wenn sich in der vorliegenden Beeinträchtigung diejenige Gefahr realisiert hat, die von der Behörde geschaffen wurde.

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14
Q

Wann ist die Beeinträchtigung beim FBA rechtswidrig?

A
  • maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs rechtswidrig ist

(+) Wenn den Betroffenen keine Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft

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15
Q

Welche Ausschlussgründe gibt es beim FBA?

A
  1. Unmöglichkeit der FB
    - rechtl.+tats. ((P) bei Dritten)
  2. Unzumutbarkeit der WdHerstellung
  3. Mitverschulden, §254 analog
  4. Unzulässige Rechtsausübung
  5. Verwirkung Verjährung
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16
Q

Welche Rechtsfolge gibt der FBA vor?

A
  • grds. nur Beseitigung der zurechenbaren Folgen
  • Kein SE!

–> Geldleistung nur, wenn Geldverlust Eingriffsfolge war!

17
Q

Rechtsnatur Öffentliche-rechtlicher Unterlassungsanspruch

A
  • Herleitung str.:
    §§ 823, 906, 1004 BGB analog; z.T.: Herleitung aus der Abwehrfunktion der Grundrechte; z.T.: Herleitung aus Art. 20 III GG.