Polizeirecht Flashcards
Prüfungsaufbau für die polizeiliche Maßnahme
- Ermächtigungsgrundlage
- formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme
- materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme
- Störer/Adressat
- Ermessen
a. Ermessensfehler
b. VHM-Prüfung
öffentliche Sicherheit
- der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen
- Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen („Individualrechtsgüter des Bürgers“)
- der Schutz der gesamten geschriebenen Rechtsordnung
öffentliche Ordnung
Unter öffentliche Ordnung sind all diejenigen Verhaltensweisen zu verstehen, die nicht durch Rechtsnormen erfasst, aber trotzdem für ein gedeihli- ches menschliches Zusammenleben unerlässlich sind.
Wie verhälten sich die “öffentliche Sicherheit” zur “öffentliche Ordnung”?
Ordnung ist subsidiär zur Sicherheit
Gefahr
Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehinderter Fortentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der polizeilichen Schutzgüter führt. (ex-Ante Sicht: zum EntscheidungsZP)
Zweckveranlasser
Zweckveranlasser ist, wer andere entweder gezielt zu polizeiwidrigem Verhalten veranlasst, oder dies zumindest in Kauf nimmt.
Latenter Störer
Latenter Störer ist derjenige, bei dem eine Bedingung vorliegt, die erst durch das Hinzutreten weiterer Bedingungen zur Gefahr wird.
Zustandsstörer
Geht eine Gefahr von einer Sache aus, so gelten der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer, unabhängig von einer persönlichen Verursachung
Welche Normen finden ua in der “gesamten geschriebenen Rechtsordnung” der öffentlichen Sicherheit Niederschlag?
Auch EU-Recht!
Primär: (EUV/AEUV)
Sekundär: RL/VO
Welche Arten von Befugnisnormen lassen sich unterscheiden?
- SpezialG
- §15 I VersG
- §65 LBO - Standartbefugnis im PolR
- §29ff.
- §26ff. - pol. GeneralK
- §§1,3 PolG
Welche Arten der Polizei werden unterschieden?
- Polizeivollzugsdienst
= Polizei im klassischen Sinne
-Polizeibehörde
= “Schreibtischpolizei”
Welche G-Kompetenzen hat das Land bzw. der Bund im Rahmen des PolizeiR?
Land: Art. 70 I =
Präventives Tätigwerden –> Straftatenverhütung (bspw. PolG)
Bund: Art. 74 I Nr.1 = Repressive Tätigwerden –> Strafverfolgungsvorsorge = Informationsvorsorge (bspw. StPO)
Was muss bei der Auslegung von Maßnahmen im Bereich der Vorsorge beachtet werden?
- -> eine bundesrechtliche Auslegung
- §§22,23 PolG müssen restriktiv ausgelegt werden, da sie nur im Rahmen der Straftatenverhütung getätigt werden dürfen!
Wann hat der Staat eine Ermessenreduzierung auf 0?
Bei unionsrechtlichen Vorgaben:
- Nationale Behörde agiert als ‘Erfüllungsgehilfe‘ der Union
- Das Ermessen der mitgliedstaatlichen Behörde ist auf null reduziert
Herkunftslandprinzip
Eine Ware oder eine Dienstleistung, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates ordnungsgemäß hergestellt und auf den Markt gebracht worden ist, darf vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen grundsätzlich von diesem Mitgliedstaat aus innerhalb der gesamten Union auf den Markt gebracht werden.
Sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörde
§66 II PolG –> Ortspolizeibehörde sind zuständig
Wie gliedert sich die Polizeibehörde wieder auf?
In allgemeine (=innere VW)
und
besondere Polizeibehörde
Wie ist die innere Verwaltung der Polizeibehörden strukturiert?
- §62 PolG in den Absätzen folgen
Sachliche Zuständigkeit PolVollzD?
geregelt in §60 II, ff Absätze = allerdings recht dürftig, deswegen:
+ in Ermächtigungsnormen, in welchen der PolVollzD ebenfalls genannt ist
Kann der Verdachtsstörer zur Mitwirkung an Gefahrerforschungsmaßnahmen verpflichtet werden?
eA: Nein
(+) §§24, 26 VwVfG
(+) Gesetzesvorbehalt
aA: Die Auferlegung von Handlungspflichten für den Verdachtsstörer ist zumindest dann verhältnismäßig, wenn dies entweder zumindest zum Teil auch in seinem Interesse liegt oder nur noch das Ausmaß der Störung festgestellt werden soll.
Wie haftet der Zustandsstörer in Bezug auf das Eigentum?
Nach h.M.: nicht nur auf den Wert des Eigentums beschränkt, sondern unbeschränkt.
(+) Dies wird mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums begründet (Art. 14 II GG): Wer die Vorteile des Eigentums hat, soll auch seine Lasten tragen. Im Einzelfall ergeben sich jedoch Einschränkungen aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Primär- und Sekundärebene des polizeilichen Handels
Auf der Primärebene geht es um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst, auf der Sekundärebene dagegen um die Kostenverteilung.
Wann darf gegen unbeteiligte Dritte (=Nichtstörer) vorgegangen werden?
- Gefahr muss unmittelbar bevorstehen
- Maßnahmen gegen den oder die Störer sind unangebracht oder eigene Kräfte der Polizei reichen nicht aus
Wann ist eine Sicherstellung iSd §32 PolG einschlägig?
Bei einer Maßnahme zum Schutz von Eigentum oder der Begründung eines öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.
Wann liegt eine unmittelbare Ausführung vor, wann eine Ersatzvornahme?
Wenn die Maßnahme an eine vollstreckbare Grundverfügung (VA) anknüpft, dann liegt eine Ersatzvornahme vor, falls eine solche Grundverfügung nicht existiert, liegt eine unmittelbare Ausführung vor.
Wie sind Gemeindevollzugsbeamte einzuordnen?
vgl. §80 II PolG = als Pol.Behörde
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids
A. ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE FÜR DEN KOSTENBESCHEID
- Unterscheide Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang
B. FORMELLE RECHTMÄßIGKEIT DES KOSTENBESCHEIDS
- Zuständigkeit
- Verfahren
- Form
C. MATERIELLE RECHTMÄßIGKEIT DES KOSTENBESCHEIDS
= I. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
- Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungsmaßnahme
- Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
a. ) Zuständigkeit
b. ) Verfahren - Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
a.) Allgemeine VollstreckungsVSS
aa.) Vollstreckungbare Grundverfügung
….
Aufbauschema der Prüfung einer Polizeiverordnung
- Ermächtigungsgrundlage (§§ 10, 1, 3 PolG)
- Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit (vgl. § 13 PolG)
b) Verfahren und Form (vgl. §§ 12, 15 PolG) - Materielle Rechtmäßigkeit
a) Vorliegen einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
b) Verhältnismäßigkeit der Polizeiverordnung
Rechtsnatur der unmittelbaren Ausführung
tvA: Die unmittelbare Ausführung hat VA-Charakter, da die Entscheidung zur Vornahme durch die Polizei die Setzung einer Rechtsfolge beinhalte.
aA: Die unmittelbare Ausführung ist ein Realakt, da ein VA nach § 43 I VwVfG eine Bekanntgabe voraussetzen würde, der Pflichtige bei der unmittelbaren Ausführung aber gerade nicht erreichbar ist. Die unmittelbare Ausführung sei auch kein Zwangsmittel, da ein entgegenstehender Wille des Pflichtigen gar nicht feststehe.
Rspr.: Die unmittelbare Ausführung ist Realakt. Allerdings sei in der Benachrichtigung nach § 8 I S. 2 PolG ein feststellender VA zu sehen. Denn hierin liege die Bekanntgabe i.S.v. § 43 I VwVfG.
Wo wird der Adressat der Maßnahme geprüft?
hM: ausschließlich im Auswahlermessen
tvA: im TB und im Auswahlermessen (im Falle der Störermehrheit)
Auffinden der richtigen EGL im Polizeirecht
- Besonderes Gefahrenabwehrrecht/ Spezialgesetzliche EGL (z.B. Presserecht, Ver- sammlungsrecht)
- Allgemeines Polizeirecht (PolG)
a. Standardmaßnahmen
b. Generalklausel
Wo muss geprüft werden, wie und zu welchem Zweck die Polizei tätig wird?
(= sog. doppelfunktionale Maßnahme)
Bei der rechtlichen Beurteilung einer polizeilichen Maßnahme kann es mitunter von erheb- licher Bedeutung sein, welche Aufgabe die Polizei verfolgt hat, für:
- Rechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 98 Abs. 2 S. 2 bzw. § 23 EGGVG)
- maßgebliche Rechtsgrundlage der Maßnahme (z. B. Identitätsfeststellung: § 26 Abs. 1
PolG. §§ 111 I 2, 127 I 1, 163 StPO; Anfertigung von Lichtbildern: § 36 PolG, § 81b
StPO)
- Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme
- Entschädigungsregime für die Maßnahme (nur bei Gefahrenabwehrmaßnahmen)
- Weisungsrecht der StA
Abgrenzung: Sofern die Polizei bei ihrem Handeln nicht deutlich gemacht hat, welches Ziel verfolgt wird, ist die Abgrenzung nach dem objektiven Zweck der Maßnahme vorzunehmen. Es ist dann danach zu fragen, ob die Polizei präventiv (dann zur Gefahrenabwehr) oder re- pressiv (dann zur Strafverfolgung) verfolgt hat.
SV mit doppelfunktionalen Maßnahmen (P)
Die rechtliche Verarbeitung ist umstritten (Ist Rechts- schutz entweder vor den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten zu suchen oder be- steht ein Wahlrecht? Sind die Rechtsgrundlagen kumulativ anzuwenden, d. h. auch deren formelle und materielle Anforderungen?).
= Sachverhalte bei denen sich eine Maßnahme weder aufteilen, noch eindeutig zuordnen lässt, weil sie auf Rechtsgrundlagen des Polizeirechts oder der StPO gestützt sein können, sondern eine Maßnahme beiden Zielen dient
Woran bemisst es sich, ob eine EGL gebraucht wird?
Das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage ergibt sich im Bereich der Eingriffsverwaltung regelmäßig aus den Gesetzesvorbehalten der betroffenen Grundrechte.
Was bedeutet die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts?
Das Versammlungsrecht sperrt in einem ersten Zugriff aber überhaupt nur Eingriffe hinsichtlich versammlungsspezifischer Gefahren; der Ausschluss von Versammlungsteil- nehmern stellt aber gerade eine versammlungsspezifische Maßnahme dar.
Eine Sperrwirkung entfaltet das VersammlG ferner nur, soweit es abschließende Regelungen trifft. Eine abschließende Regelung trifft das VersammlG etwa für Maßnahmen bei der Durchführung der Versammlung nach den §§ 14, 15 VersammlG.
Sind die im PolG kodifizierten Vorfeldmaßnahmen abschließend geregelt?
Das VersammlG normiert für das Vorfeld nur sehr spezielle Eingriffsbefugnisse in § 17a Abs. 4 VersammlG (Durchsetzung von Schutzwaffen und Vermummungsverbot). Dieser punktuellen und auf bestimmte Erscheinungsformen bei Veranstaltungen bezogenen Regelung kann kein abschließender Regelungsanspruch hinsichtlich aller Vorfeldmaßnahmen i. S. e. Gesamtregelungskonzepts entnom- men werden. Das VersammlG entfaltet demnach vorliegend keine Sperrwirkung.
Deshalb ist ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht für sog. Vorfeldmaßnahmen im Übrigen möglich.
–> bspw. § 18 Abs. 3 VersammlG erlaubt den Ausschluss einzelner Versammlungteilnehmer, aber erst bei schon stattfindenden Versammlungen und nicht im Vorfeld.
IST FOLGLICH ANALOG ANZUWENDEN
Wie ist das Vorliegen einer Gefahr zu bewerten?
Mittels einer Gefahrenprognose
Umfang Gefahrenprognose
Der Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, welches der handelnden Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war.
Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können.
Klausurtaktische Einordnung von §2 II
Die klausurtaktische Verortung der Behandlung des § 2 II PolG ist umstrit- ten. Zieht man § 2 II PolG als Teil der Anspruchsgrundlage heran, ist eine Verortung auf Tatbestandsebene angezeigt. Andernfalls wäre die Erörterung der Problematik im Rahmen der Rechtsfolge (Ermessensreduktion auf null) oder als separater Punkt ganz am Ende der materiellen Prüfung sinnvoll.
Fallen Verhinderungsblockaden unter den Schutz des Versammlungsgesetzes?
Sog. Verhinderungsblockaden fallen zwar nicht unter den Schutz des Versammlungsgesetzes.
ABER: sog. demonstrative Blockade fallen unter den Schutz der VersG
Durchführung der einzelnen Zwangsmittel = VA?
Rspr. alt: Auch die Durchführung der einzelnen Zwangsmittel selbst sei als VA zu qualifizieren.
(+) durch die Anwendung des Zwangsmittels komme konkludent zum Ausdruck, die Durchführung auch zu dulden.
(+) Diese Duldungsanordnung habe auch einen eigenständigen Regelungscharakter, der über die bloße Anwendung des Zwangsmittels hinausgehe.
hL: kein VA
(+) bloßen Durchführung der Zwangsmaßnahme fehle danach bereits die Regelungswirkung, so dass lediglich ein Realakt vorliege.
–> Regelungswirkung komme demnach nur dem Grundverwaltungsakt und der Androhung der Ersatzvornahme zu.
(+) Der Duldungsbefehl für den Fall der Nichtvornahme der aufgetragenen Verpflichtung ergibt sich bereits hieraus, so dass sich die Durchführung der Zwangsmaßnahme in einem bloßen Realhandeln erschöpft.
Gefahrenverdacht
- Anhaltspunkte, die (ex- ante) auf eine Gefahr hindeuten, den Schadenseintritt aber nicht mit hinr. Wahrscheinlichkeit be- gründen können
- rechtfertigt nach h. M. ldgl. sog. Gefahrerforschungseingriffe = Maßnahmen, die der (weiteren) Erforschung des Sachver- halts, nicht aber der Besei- tigung der evtl. gegebenen Gefahr dienen
- keine endgültige Maßnahme; str., ob Eingriffsschwelle überschritten werden darf
Putativgefahr/ Scheingefahr
- handelnder PolBeamter nimmt Gefahr an, die ob- jektiver Amtswalter nicht angenommen hätte
- keine „echte“ Gefahr, da kein „subj. Gefahrbegriff“
- TB-Merkmal der Gefahr muss verneint werden
Konkrete Gefahr
- Vorliegen berechtigt zum Einschreiten nach der Generalklausel und den meisten Standardbefugnissen
Abstrakte Gefahr
- liegt vor, wenn ein allgemeines Verhalten typischerweise gefahrgeneigt ist und deshalb verboten werden kann und soll
- Vorliegen berechtigt zum Erlass einer Polizeiverordnung gem. § 10 PolG
Anscheinsgefahr
- Vorliegen einer Gefahr aus der ex-ante- Perspektive (+), nicht aber ex-post
- berechtigt nach h. M. zum Tätigwerden (Effektivität d. GefAbw), nicht aber auf Sekundärrechtsebene (Kostentragungspflicht), str.!
Wie stehen PVD und PB zueinander, bzw. wie funktionieren diese zusammen?
Polizeibehörden
§§ 61 f. PolG
- eigene Befugnis zum Tätigwerden
- kann sich des PVD bedienen
DURCH:
Weisungsrecht § 74 I PolG
Vollzugshilfe § 60 V PolG
Polizeivollzugsdienst
(SchuPo + KriPo) §§ 70 ff. PolG
- eigene Befugnis zum Tätigwerden
- Vollzugshilfe für PolBeh + StA
Wodurch wird der PVD im Rahmen der Strafverfolgung ermächtigt?
Hilfsbeamte (Ermittlungs- personen) der Staatsanwalt- schaft, § 152 GVG, § 163 StPO, § 81 PolG
Wann “droht” eine Gefahr?
Eine Gefahr „droht“ dann, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist
Ist die Androhung ein Bestandteil der zwangsweisen Durchsetzung?
nach hM: ja (+)
–> Ausnahme vom Erfordernis der Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden VA
Aufbauschema: Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids
A. ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE FÜR DEN KOSTENBESCHEID
I. Bei Ersatzvornahme: § 49 I PolG i. V. m. § 31 I, IV LVwVG i. V. m. §§ 6, 8 LVwVGKO
II. Unmittelbarer Zwang: §§ 49 II, 52 IV PolG i. V. m. § 31 I, IV LVwVG i. V. m. §§ 7, 8 LVwVGKO
B. FORMELLE RECHTMÄßIGKEIT DES KOSTENBESCHEIDS
I. Zuständigkeit: Vollstreckungsbehörde, § 31 VI LVwVG i. V. m. § 4 LGebG
II. Verfahren: § 28 LVwVfG
III. Form: §§ 37ff LVwVfG
C. MATERIELLE RECHTMÄßIGKEIT DES KOSTENBESCHEIDS
I. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
1. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungsmaßnahme
- Ersatzvornahme: § 49 I PolG i. V. m. §§ 25, 2 Nr. 1/2 LVwVG
- Unmittelbarer Zwang: §§ 49 II, 50 I, 52 I, IV PolG i. V. m. § 2 Nr. 1/2 LVwVG
2. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
a) Zuständigkeit:
aa) Ersatzvornahme: Vollstreckungsbehörde, § 4 LVwVG
bb) Unmittelbarer Zwang: PVD, §§ 49 II, 51 PolG
b) Verfahren: Anhörung nur, wenn Vollstreckung und Grundverfügung in engem Zusammenhang; dann ggf.
§ 28 II Nr. 5 LVwVfG
3. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
a) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
aa) Vollstreckbare Grundverfügung, §2 LVwVG
bb) Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (str. – jedenfalls nur bei sofortiger Vollziehbarkeit, nicht bei Bestandskraft; keine Bestandskraft bei vorheriger Erledigung)
b) Ordnungsgemäße Durchführung der Vollstreckung aa) Androhung:
Ersatzvornahme: §§ 49 I PolG i. V. m. § 20 I, V LVwVG; ggf. Entbehrlichkeit gem. § 21 LVwVG
Unmittelbarer Zwang: § 52 II PolG: nur soweit möglich bb) Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels
Ersatzvornahme: Tatbestand des § 25 LVwVG
Unmittelbarer Zwang: Tatbestand der §§ 52 ff. PolG
c) Ermessensausübung bzgl. Vollstreckungsmaßnahme
aa) Entschließungsermessen zur Zwangsausübung
bb) Auswahlermessen bzgl. der Zwangsmittel, §§ 19 II LVwVG, 52 I 1 PolG; Verhältnismäßigkeit, §§ 3, 5 PolG i. V. m. § 19 III LVwVG (insbes. keine Gleichheit im Unrecht)
II. Rechtmäßigkeit der Höhe der Kostenforderung, §§ 6ff LVwVGKO
III. Ermessensbetätigung bzgl. Kostenforderung
1. Entschließungsermessen: nach §§ 31 VI LVwVG i. V. m. § 22 LGebG kann von der Kostenforderung abgesehen wer- den
2. Auswahlermessen (Adressatenfrage): Bei Störermehrheit ggf. mehrere Kostenschuldner
ErmächtigungsGL für Kostenbescheid
I. Bei Ersatzvornahme: § 49 I PolG i. V. m. § 31 I, IV LVwVG i. V. m. §§ 6, 8 LVwVGKO
II. Unmittelbarer Zwang: §§ 49 II, 52 IV PolG i. V. m. § 31 I, IV LVwVG i. V. m. §§ 7, 8 LVwVGKO
III. § 8 I PolG, Unmittelbare Ausführung: § 8 II PolG
Unterschied unmittelbare Ausführung oder Ersatzvornahme?
ird an eine vollstreckbare Grundverfügung angeknüpft, handelt es sich um eine Ersatzvornahme; existiert eine solche Grundverfügung nicht, ist die polizeiliche Maßnahme als unmittelbare Ausführung einzustufen
Formelle RW Kostenbescheids
- Zuständigkeit
= gem. § 31 Abs. 6 LVwVG i. V. m. § 4 I LGebG9 die Behörde, welche die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt hat - Verfahren
= Anhörung ! , § 28 I LVwVfG - Form
= gem. § 39 I LVwVfG bedarf ein schriftlicher VA einer Begründung.
Grds. FORMFREI
Materielle Rechtmäßigkeit Kostenbescheid
Er ist materiell rechtmäßig, wenn die kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahme ihrerseits rechtmäßig war, zudem die weiteren Vorschriften über Grund und Höhe der Kostenforderung eingehalten und das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde.
–> anschließend noch einmal RM der Vollstreckungsmaßnahme prüfen!
( EGL, Formelle/Materielle RM)
Abgrenzung Standartmaßnahme/Vollstreckungsmaßnahme
Nach überwiegender Auffassung ermächtigen die Standardmaßnahmen nur zur Anordnung, ein bestimmtes Vorgehen der Polizei zu dulden und dazu, die Maßnahme durchzuführen. Sobald aber die Polizei den Willen des Betroffenen überwinden und körperlichen Zwang einsetzen muss, soll danach eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegen.
Wie sind heimliche Standartmaßnahmen einzuordnen?
Mangels Außenwirkung und Bekanntgabe als Realakt
Welche Klageart kommt bei einem Realakt in Betracht, wenn sich dieser erledigt hat?
allgemeine Feststellungsklage
Kann §§1,3 PolG bei jeder Konstellation angewendet werden, wenn es keine Standartmaßnahme dafür gibt?
mM: nein, §§1,3 nur bei atypischen Konstellationen, ansonsten nicht
(+) liegt nicht im Wille des Gesetzgebers, der hätte sonst eine Standartmaßnahme ins Gesetz geschrieben
hM: ja (grds. schon)
(+) führt zur Unsicherheit im Rechtssystem, ist unklar
–> Wann ist eine “atypische Konstellation” erreicht?
(+) Standartmaßnahmen wiederholen nur Befgnisnorm
Welche unterschiedliche Gefahren-Begriffe gibt es und wo sind diese im Gesetz zu verorten?
konkrete Gefahr in §3 PolG, hier ist auf den Einzelfall abzustellen
und abstrakte Gefahr in §10 PolG
Welche Verursachungstheorien gibt es im PolR, nach §6?
eA: csqn-Formel
(-) Uferlosigkeit und der damit einhergehenden übermäßigen Ausdehnung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit
aA: Adäquanztheorie
(-) erscheint im Kontext des Polizeirechts als untauglich, da Ädaquanz im Ergebnis auf die Vorhersehbarkeit und damit auf das Verschulden abstellt, die polizeirechtliche Haftung ist jedoch, verschuldensunabhängig
aA: Theorie der rechtswidrigen Verursachung stellt hingegen darauf ab, dass die Handlungsverantwortlichkeit Folge rechtswidrigen Handelns ist.
aA: Lehre von der Risikosphäre
anhand wertender Kriterien wie Pflichtwidrigkeit oder Risikosphäre zu ermitteln
hM: Theorie der unmittelbaren Verursachung
= nur diejenige Person ist verhaltensverantwortlich, die die Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat und damit selbst und in eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten hat.
latenter Störer
Verhalten, das zunächst noch keine Gefahren verursacht, wird in Verbindung mit dem späteren Hinzutreten weitere, außerhalb des Einflusses des „latenten Störers“ liegenden Umständen, zu einer Gefahr.
- Änderung äußerer Umstände
–> wird als Zustandsstörer behandelt, wenn erhöhte Gefahrentendenz vorliegt
Zweckveranlasser
Dieser fordert eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung heraus, indem er den Erfolg subjektiv bezweckt oder billigend in Kauf nimmt, oder wenn sich dieser als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt.
Abgrenzung Realakt VA
insb. bei Standartmaßnahmen
tvA: Standartmaßnahmen haben stets eine Doppelnatur: enthalten eine Anordnung (Regelungselement) und ein Durchführungselemt
= kann nicht aufgespalten werden (FFK immer statthaft)
früher hM: Theorie der Duldungsverfügung
= Standartmaßnahmen sind stets VAs
(+) Regelung= Gebot die Maßnahme zu dulden!
(-) nur aus dogmatischen Rechtszwecken angeführt, weil es früher keine Klageart gab um sich gegen Realakte zu wehren, mit Erlass der VwGO obsolet geworden
(-) zumal es oftmals an der Bekanntgabe fehlt oder es in der Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt wurde
eA: Abstellen auf äußerers Erscheinungsbild
(-) birgt Gefahr, dass tatsächliches Handeln immer als Realakt zu qualifizieren ist (was nicht so ist!)
hM: es muss darauf ankommen, ob eine Mitwirkungsahndlung des Adressaten der Maßnahme notwendig ist, falls ja, so ist es eine Regelung gegenüber dem Adressaten, also ein VA
= bei realisierenden Standartmaßnahmen: Realakt
! Befugnisnorm deckt Handeln UND VA !