Grundrechte Rechtfertigung Flashcards

1
Q

Für Religionsfreiheit nach Art. 4 I,II = einfacher Gesetzesvorbehalt nach Art.140 GG Art.136 WRV?

A

(-) syst. Stellung im Schlussteil des GG
(-) Art.135 WRV inkorporiert den Gesetzesvorbehalt für Religionsausübung nicht!
(+) Wortlaut
(+) a-historisch weiter u einheitliche des Sb macht historisches Arg. Unbrauchbar
(+) Art.136 I wäre- wenn es kein einfacher Gesetzesvorbehalt wäre- abgeschafft Verstoß gegen Art.79 I 1
= Einfacher Ges. Vorbehalt (+)

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2
Q

Ist ein Grundrechtsverzicht zulässig?

A
  1. Ansicht - Theorie der Unzulässigkeit1
    Nach dieser Ansicht ein Grundrechtsverzicht grundsätzlich nicht zulässig.
    (+) Nach Art. 1 II GG sind Grundrechte als Menschenrechte unveräußerlich, dies umfasst auch einen Verzicht auf diese.
    (+) Die Grundrechte sind nicht nur eine Garantie für die individuelle Freiheit des Bürgers, sie schützen auch als Rechtsgut das Wohl der Allgemeinheit. Dies wird deutlich durch die negativen Kompetenzbestimmungen der Gewalten. Ein Verzicht auf ein Rechtsgut der Allgemeinheit ist schon allein aufgrund der fehlenden Dispositionsbefugnis des Einzelnen nicht möglich.
  2. Ansicht - Theorie der Zulässigkeit
    Nach dieser Theorie ist ein Grundrechtsverzicht grundsätzlich möglich.
    (+) Die in Art. 1 II GG genannte Unveräußerlichkeit der Grundrechte umfasst nicht auch einen Verzicht auf diese. Vielmehr ist der Staat gebunden, dieser kann die Grundrechte als Menschenrechte nicht veräußern. Der Einzelne hingegen kann auf Grundrechte verzichten, solange der Wesensgehalt aus Art. 19 II GG nicht angetastet wird.
    (+) Grundrechte sind privatnützig, denn ihre Funktion dient dem Einzelnen dazu, seine sozialen Interessen zu verfolgen. Im Rahmen der Entfaltung der Persönlichkeit und deren Schutz dienen sie somit eher dem Individuum, als der Allgemeinheit. Damit muss ein Verzicht auf Grundrechte grundsätzlich möglich sein, zumal es auch möglich ist Grundrechte negativ wahrzunehmen.
  3. Ansicht - Theorie der Differenzierung
    Nach dieser Ansicht ist die Möglichkeit eines Grundrechtsverzichts anhand des konkreten Grundrechts und der ihm zugrunde liegenden Schutzfunktion zu beurteilen.

(+) Anhand des Wortlautes der Grundrechte ist zu prüfen ob ein Verzicht möglich ist. Bei denen, die nicht nur ein Grundrecht gewähren, sondern auch eine Pflicht, kann ein Verzicht schon aufgrund der Verpflichtung nicht möglich sein. Bei solchen Grundrechten, die einen Verzicht schon aufgrund ihrer Formulierung nicht zulassen, kann auch der Träger nicht verzichten. Bei allen anderen Grundrechten kann ein Verzicht ausgeübt werden.
(+) Hat der Grundrechtsträger eine Dispositionsbefugnis, so kann er auch auf das Grundrecht verzichten. Bei den Grundrechten die ein überindividuelles Gut zum Bezug haben kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, bei solchen bei denen die Gewährleistung des Grundrechts nur den Einzelnen betrifft, kann ein Verzicht ausgeübt werden.

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3
Q

Gesetzesvorbehalt Art. 2 I

A

Die allg. Handlungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht unter dem Vorbehalt u.a. der verfassungsmäßigen Ordnung, Art 2 I a.E.
(+) Wortlaut + Vergleich mit Art 9 II → enge Schranke
=nur durch Verfassungsrecht
(+) Binnensystematik Art 2 I → weite Schranke
= durch alle formell und materiell verf.mäßigen Rechtsvorschriften
–> Weiter SB und EINGRIFF, somit:
„Normsystematisch, d.h. korrespondierend mit dem weiten Sb, umfasst die verf.mäßige Ordnung in Art 2 I die Gesamtheit aller formell und materiell verf.mäßigen Rechtsvorschriften, ist mit anderen Worten ein einfacher Gesetzesvorbehalt.“

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4
Q

Enteignung

+ VSS

A

Enteignung ist der zielgerichtete Entzug konkreter vermögenswerter Rechtspositionen (als Maßnahme der Güterbeschaffung).

  1. Entziehung des Eigentums
    (P) teilweise Entziehung
    –> ist herausgelöster Teil rechtlich selbstständig, falls +, dann Enteignung (bspw. Wegerecht)
  2. Finale Enteignung
    –> zielen bewusst darauf ab, eigentumsrechtliche Positionen ganz oder teilweise zu entziehen
  3. Individuelle Enteignung
    –> konkreter Vermögensgegenstand
    –> ebenfalls Unterscheidung von Vergesellschaftung Art.15
  4. Maßnahme der Güterbeschaffung
    –> enteignete Gegenstand wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt
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5
Q

Wesentlichkeitstheorie

A

Die Wesentlichkeitstheorie besagt, dass wesentliche Entscheidungen in der deutschen Verfassung lediglich vom Parlament, also der Volksvertretung getroffen werden können.

wesentlich=wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte

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6
Q

Vorbehaltlos gewährt GR

A

mM: Schrankenübertragung des Art. 2 I
(-) GG hat stark differenzierende Schrankensystematik
hM: verfassungsimmanente Schranken –> Eingriffe sind zulässig, wenn sie sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben
–> anderes Rechtsgut finden, dass Verfassungsrang hat

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7
Q

vorbehaltlos gewährleistetes GR

A

kein geschriebener Gesetzesvorbehalt, indes auch keine planwidrige Lücke
⇒ „Schrankenanleihe“ (insb. Art. 2 I GG) unzulässig (BVerfGE 30, 173 [191 ff.] – Mephisto) = analoge Anwendung einer anderen Schranke (bspw. Art. 5 II oder 2 I)
Aber: Einschränkbarkeit ergibt sich aus systematischer Auslegung des Grundgesetzes:
Grundsatz der Einheit der Verfassung, Gleichrangigkeit der Grundrechte
⇒ Einschränkbarkeit durch kollidierendes Verfassungsrecht, insb. durch Grundrechte
Dritter („verfassungsimmanente Schranken“; BVerfGE 28, 243 [261] – Kriegsdienst) ⇒ auch vorbehaltlose Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet

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8
Q

Zitiergebot

A

Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sieht demnach vor, dass soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden kann, auch das jeweilige Grundrecht im Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden muss.

Anderes gilt nach dem BVerfG für alle übrigen Grundrechte, also insbesondere solche, die grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet werden und solche mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt. Für die Folgenden Grundrechte muss das Zitiergebot deshalb nicht beachtet werden: Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 und alle übrigen vorbehaltslos gewährleisteten Grundrechte (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, Art. 19 Abs. 1 GG, 2011, Rn. 43 f.).
Als Argumente für diese Auslegung wird vom BVerfG zum einen eine restriktive Auslegung des Wortlauts des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vorgebracht. Des Weiteren solle der Gesetzgeber durch überzogene Formanforderungen nicht in seiner Arbeit unnötig behindert werden. In der Literatur ist diese Argumentation auf Kritik gestoßen. Für die Klausur bietet es sich gleichwohl an, der Meinung des BVerfG mittels der o.g. Aspekte zu folgen. Sofern das Zitiergebot bei einem der unstreitigen Fälle in Frage steht, kann der Streit dahingestellt bleiben.

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9
Q

Einzelfallverbot

A

Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregelung zu machen.

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10
Q

Bestimmtheitsgebot

A

Nach dem Bestimmtheitsgebot muss der Tatbestand so genau beschrieben sein, 967 dass sich für jeden ohne Zweifel ergibt, welches Verhalten erlaubt und welches Verhalten verboten ist.
–> für außerstrafrechtliche TB: wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet ( Art. 20 II, III)

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11
Q

Gesetzesvorbehalt Art. 12 I

A

Art. 12 I 1 bestimmt das Recht zur freien Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Nach Satz 2 kann der Gesetzgeber die Berufsausübung regeln.
–> nach dem Wortlaut wird grds. zwischen Berufswahl - und Ausübung unterschieden
Ganz hM: Keine Unterscheidung
–> einheitliches GR der Berufsfreiheit, das die Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte sowie die Freiheit der Berufsausübung umfasst
(+) Berufsausübung und -wahl lassen sich nicht voneinander trennen (Berufswahl ist VSS für Ausübung, Ausübung Bestätigung der Berufswahl)
- Regelungsvorbehalt in S.2 wird als normaler Gesetzesvorbehalt verstanden

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12
Q

Enteignung <=> Inhalts- und Schrankenbestimmung

+Abgrenzungskriterien

A

Enteignung ist der zielgerichtete Entzug konkreter, vermögenswerter Rechtspositionen
Inhalts-oder Schrankenbestimmung liegt vor, wenn Eigentümerbefugnisse verkürzt werde.

  1. Entziehung des Eigentums
    str. : teilweise Entziehung
    - -> ist herausgelöster Teil rechtlich selbstständig? ja, dann Enteignung (bspw. Wegerecht)
  2. Finale Entziehung
    - -> Zielgerichtetheit: wird nur die Nutzung eingeschränkt? , dann Inhalts-oder Schrankenbestimmung
  3. Individuelle Entziehung (nichtssagenden)
  4. Maßnahme der Güterbeschaffung
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13
Q

Praktische Konkordanz

A

Eine Einschränkung eines schrankenlos gewährten Grundrechtes nur insoweit möglich, wie diese Einschränkung nötig ist, um einem anderen Grundrecht oder Verfassungsprinzip die Entfaltung zu gewährleisten.

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14
Q

Einschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht

A

Kollidierendes Verfassungsrecht kann im Wege praktischer Konkordanz den einheitlichen Schutzbereich des Art. 4 I,II GG soweit einschränken, wie eine verhältnismäßige Entfaltung kollidierender Grundrechte oder Verfassungswerte dies erfordert. Dabei Bedarf die Einschränkung der Vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage
–> EGL muss vorliegen!

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15
Q

Wie sind Art und Umfang der notwendigen Ein- schränkungen zu bestimmen?

A

–> zu entscheiden im Anwendung auf den Einzelfall:

hM: verfassungskonforme Auslegung, dahingehend, dass an Stelle der 48-Stunden-Frist (nur, aber immerhin) so bald wie möglich angemeldet werden muss
(+) die Anmeldepflicht würde verkürzt, nicht verlängert, sodass die Strafandrohung für Veranstalter von Eilver- sammlung gegenüber anderen Veranstaltern eher abgemildert als verschärft werde.
(+) Zudem stelle eine fristverkürzte Anmeldepflicht den bestmöglichen Interessenausgleich dar.
(+) Letztlich könne die Anmeldung sogar der Veranstaltung selbst zugute kommen, etwa indem die Behörden Gelegenheit erhalten, rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz vor Gegendemonstranten zu treffen.

mM:§ 14 I VersG ist teilverfassungswidrig, soweit er seinem Wortlaut nach auch für Eilversammlungen gilt
(+) m.M. führt an, der eindeutige Wortlaut der Norm lasse eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu. Ferner kollidiere sie mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG, weil § 26 Nr. 2 VersG die Nichtanmeldung unter Strafe stelle und nun nicht mehr klar ersicht- lich sei, welches Verhalten strafbar sei.

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