Der Verwaltungsakt Flashcards
Regelung
Maßnahme, die darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. Rechte und Pflichten des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen
Problem: Einzelnoten in Abschlusszeugnissen = VA?
P: Regelungswirkung?
hM:
Grds.: Einzelnoten eines Halbjahresabschlusszeugnisses sind unselbständige Bewertungselemente, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts sind; damit haben sie als lediglich vorbereitende Maßnahmen / Teil- akte keine eigenständige Rechtswirkung
Ausnahmsweise:
wenn nach der besonderen Ausgestaltung des Prüfungsver- fahrens der Einzelnote eine besondere Bedeutung zukommt und dadurch die Rechtsposition des Schüler betroffen ist, bspw. wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird, die Note für die weitere Schullaufbahn des Schülers erheb- lich ist oder die Bewertung die Chancen des Schülers beim Eintritt in das Berufsleben beeinflussen kann
mM: sämtlichen Noten eines Abschlusszeugnisses kommt eine Regelungswirkung zu; die einzelne Zeugnisnote ist verbindliche und abschließende Bewertung der Leistung im betreffenden Fach; zudem darf es bei der rechtlichen Qualifi- zierung einer Maßnahme nicht auf die vom jeweiligen Einzelfall abhängige Bedeutung der Note oder des Faches ankommen
Abgrenzung Einzelfall Rechtsnorm
individuell-konkret vs. abstrakt-genrell
–> bei konkretem Adressat oder konkretem Regelungsgegenstand liegt Einzelfall vor
Für adressatenbezogene Allgemeinverfügungen: i.E. reicht Konkretheit (str.)
Verwaltungsakt Def.Merkmale
§35 VwVfG S.1:
- hoheitliche Maßnahme (hier auch: “auf dem Gebiet des ÖffR PrivR”)
- Einzelfall
- Behörde
- nach außen in Erscheinung treten
- Regelung
Wann ist ein VA wirksam?
§43 I, 41 VwVfG -> Mit Bekanntgabe
Voraussetzungen der Bekanntgabe eines VAs
Die Bekanntgabe muss
o amtlich durch die zuständige Behörde veranlasst worden sein
o an den Betroffenen selbst und
o in der vorgeschriebenen Form erfolgen
Kann der gleiche VA gegenüber unterschiedlichen Personen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden?
VA die Rechte mehrerer Personen berührt:
o VA ist allen Betroffenen bekannt zu geben(§41 I 1 VwVfG)
o Wirksamkeit für Einzelnen, wenn VA ihm bekannt gegeben wurde(§43 I 1 VwVfG)
o Folge: VA kann für einzelne Betroffene zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam
werden oder auch nur für einen Teil!!!
–> Zustellung unterschiedlich!
Was ist die formelle Bestandskraft eines VAs?
Wenn VA nicht mehr angefochten werden kann (Unanfechtbarkeit)
Was ist die materielle Bestandskraft eines VAs? Und wie kann diese beseitigt werden?
Wenn die Bindungswirkungen des VA noch bestehen
- kann durch Rücknahme (§48 VwVfG) oder Widerruf (§49 VwVfG) beseitigt werden
befehlende, feststellende und rechtsgestaltende Verwaltungsakt (Def.)
Ein befehlender Verwaltungsakt ist darauf gerichtet Rechtspflichten des Betroffenen zu konkretisieren. Er verpflichtet zu einem bestimmten Tun (Gebote), Dulden oder Unterlassen (Verbote), zum Beispiel ein Versammlungsverbot (Art. 12, 15 BayVersG), eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) oder eine baurechtliche Abrissverfügung (Art. 76 BayBO).
Ein feststellender Verwaltungsakt hingegen zielt darauf ab ein Verwaltungsrechtsverhältnis festzustellen. Es wird ein Recht oder eine Eigenschaft einer Person durch die Behörde verbindlich festgelegt, zum Beispiel die Staatsangehörigkeit (vgl. StAG), das Recht auf einen Schwerbehindertenausweis (vgl. SchwerbehindertenausweisVO) oder die Anmeldung eines Wohnortes (vgl. Melderechtsrahmengesetz).
Ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt räumt dem Adressaten eine konkrete Rechtsstellung ein. Der Verwaltungsakt kann unter anderem in Form einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder einer Konzession ergehen. Das Rechtsverhältnis wird unmittelbar durch den Verwaltungsakt begründet, verändert oder beseitigt. Er kann daher nicht vollstreckt werden. Beispiele sind die Ernennung, Beförderung und Entlassung eines Beamten, die Ein- und Ausbürgerung, die Im- und Exmatrikulation oder die Erteilung und der Entzug des Führerscheins.
Wirksamkeit eines VAs? §§?
§ 43 VwVfG
Wann wird ein VA formell bestandskräftig?
Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann, also entweder ein Widerspruchsverfahren oder eine Klageerhebung erfolglos waren, die entsprechenden Fristen zur Einlegung solchen Rechtsmittel verstrichen sind oder wenn ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.
Was ist die Bestandskraft eines VAs?
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass selbst ein rechtswidriger – nicht aber rechtsunwirksamer (!) – Verwaltungsakt dauerhaft rechtswirksam wird, wenn er nicht fristgemäß (vgl. §§ 70, 74 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung] oder erfolglos angefochten wurde. Die Bestandskraft dient somit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.
Wann wird ein VA materiell bestandskräftig?
Der Verwaltungsakt erlangt materielle Bestandskraft, wenn er wirksam wird. Nach §§ 41, 43 VwVfG wird ein Verwaltungsakt durch Bekanntgabe wirksam. Bekanntgabe meint in diesem Zusammenhang die Eröffnung des Inhalts eines Verwaltungsaktes durch physische Mitteilung) mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde nach den dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften.
Was bedeutet “aufschiebende Wirkung” und wo ist diese zu verorten?
§80 VwGO:
Wenn VA aufschiebende Wirkung hat, dann kann der VA noch nicht vollzogen werden, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist.
Was ist wenn der VA im Zeitpunkt seiner Vollstreckung noch anfechtbar ist?
nach hM: nichts, aufgrund seiner Bindungs- bzw. Tatbestandswirkung auch schon vor Unanfechtbarkeit möglich
„Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist […] die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte“
aA: Knemeyer Polizei- und Ordnungsrecht
Ausnahmen:
Die Grundverfügung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (und zwar „auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel ,nur‘ zur Rechtswidrigkeit, nicht aber [auch] zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts infolge Nichtigkeit“ nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 3 VwVfG führt, oder ist wegen einer Änderung der Sach-/Rechtslage nach Eintritt der Bestandskraft rechtswidrig.