Der Verwaltungsakt Flashcards

1
Q

Regelung

A

Maßnahme, die darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. Rechte und Pflichten des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen

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2
Q

Problem: Einzelnoten in Abschlusszeugnissen = VA?

A

P: Regelungswirkung?

hM:
Grds.: Einzelnoten eines Halbjahresabschlusszeugnisses sind unselbständige Bewertungselemente, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts sind; damit haben sie als lediglich vorbereitende Maßnahmen / Teil- akte keine eigenständige Rechtswirkung
Ausnahmsweise:
wenn nach der besonderen Ausgestaltung des Prüfungsver- fahrens der Einzelnote eine besondere Bedeutung zukommt und dadurch die Rechtsposition des Schüler betroffen ist, bspw. wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird, die Note für die weitere Schullaufbahn des Schülers erheb- lich ist oder die Bewertung die Chancen des Schülers beim Eintritt in das Berufsleben beeinflussen kann

mM: sämtlichen Noten eines Abschlusszeugnisses kommt eine Regelungswirkung zu; die einzelne Zeugnisnote ist verbindliche und abschließende Bewertung der Leistung im betreffenden Fach; zudem darf es bei der rechtlichen Qualifi- zierung einer Maßnahme nicht auf die vom jeweiligen Einzelfall abhängige Bedeutung der Note oder des Faches ankommen

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3
Q

Abgrenzung Einzelfall Rechtsnorm

A

individuell-konkret vs. abstrakt-genrell

–> bei konkretem Adressat oder konkretem Regelungsgegenstand liegt Einzelfall vor

Für adressatenbezogene Allgemeinverfügungen: i.E. reicht Konkretheit (str.)

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4
Q

Verwaltungsakt Def.Merkmale

A

§35 VwVfG S.1:

  • hoheitliche Maßnahme (hier auch: “auf dem Gebiet des ÖffR PrivR”)
  • Einzelfall
  • Behörde
  • nach außen in Erscheinung treten
  • Regelung
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5
Q

Wann ist ein VA wirksam?

A

§43 I, 41 VwVfG -> Mit Bekanntgabe

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6
Q

Voraussetzungen der Bekanntgabe eines VAs

A

Die Bekanntgabe muss
o amtlich durch die zuständige Behörde veranlasst worden sein
o an den Betroffenen selbst und
o in der vorgeschriebenen Form erfolgen

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7
Q

Kann der gleiche VA gegenüber unterschiedlichen Personen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden?

A

VA die Rechte mehrerer Personen berührt:
o VA ist allen Betroffenen bekannt zu geben(§41 I 1 VwVfG)
o Wirksamkeit für Einzelnen, wenn VA ihm bekannt gegeben wurde(§43 I 1 VwVfG)
o Folge: VA kann für einzelne Betroffene zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam
werden oder auch nur für einen Teil!!!

–> Zustellung unterschiedlich!

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8
Q

Was ist die formelle Bestandskraft eines VAs?

A

Wenn VA nicht mehr angefochten werden kann (Unanfechtbarkeit)

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9
Q

Was ist die materielle Bestandskraft eines VAs? Und wie kann diese beseitigt werden?

A

Wenn die Bindungswirkungen des VA noch bestehen

  • kann durch Rücknahme (§48 VwVfG) oder Widerruf (§49 VwVfG) beseitigt werden
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10
Q

befehlende, feststellende und rechtsgestaltende Verwaltungsakt (Def.)

A

Ein befehlender Verwaltungsakt ist darauf gerichtet Rechtspflichten des Betroffenen zu konkretisieren. Er verpflichtet zu einem bestimmten Tun (Gebote), Dulden oder Unterlassen (Verbote), zum Beispiel ein Versammlungsverbot (Art. 12, 15 BayVersG), eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) oder eine baurechtliche Abrissverfügung (Art. 76 BayBO).

Ein feststellender Verwaltungsakt hingegen zielt darauf ab ein Verwaltungsrechtsverhältnis festzustellen. Es wird ein Recht oder eine Eigenschaft einer Person durch die Behörde verbindlich festgelegt, zum Beispiel die Staatsangehörigkeit (vgl. StAG), das Recht auf einen Schwerbehindertenausweis (vgl. SchwerbehindertenausweisVO) oder die Anmeldung eines Wohnortes (vgl. Melderechtsrahmengesetz).

Ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt räumt dem Adressaten eine konkrete Rechtsstellung ein. Der Verwaltungsakt kann unter anderem in Form einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder einer Konzession ergehen. Das Rechtsverhältnis wird unmittelbar durch den Verwaltungsakt begründet, verändert oder beseitigt. Er kann daher nicht vollstreckt werden. Beispiele sind die Ernennung, Beförderung und Entlassung eines Beamten, die Ein- und Ausbürgerung, die Im- und Exmatrikulation oder die Erteilung und der Entzug des Führerscheins.

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11
Q

Wirksamkeit eines VAs? §§?

A

§ 43 VwVfG

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12
Q

Wann wird ein VA formell bestandskräftig?

A

Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann, also entweder ein Widerspruchsverfahren oder eine Klageerhebung erfolglos waren, die entsprechenden Fristen zur Einlegung solchen Rechtsmittel verstrichen sind oder wenn ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.

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13
Q

Was ist die Bestandskraft eines VAs?

A

Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass selbst ein rechtswidriger – nicht aber rechtsunwirksamer (!) – Verwaltungsakt dauerhaft rechtswirksam wird, wenn er nicht fristgemäß (vgl. §§ 70, 74 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung] oder erfolglos angefochten wurde. Die Bestandskraft dient somit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.

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14
Q

Wann wird ein VA materiell bestandskräftig?

A

Der Verwaltungsakt erlangt materielle Bestandskraft, wenn er wirksam wird. Nach §§ 41, 43 VwVfG wird ein Verwaltungsakt durch Bekanntgabe wirksam. Bekanntgabe meint in diesem Zusammenhang die Eröffnung des Inhalts eines Verwaltungsaktes durch physische Mitteilung) mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde nach den dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften.

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15
Q

Was bedeutet “aufschiebende Wirkung” und wo ist diese zu verorten?

A

§80 VwGO:
Wenn VA aufschiebende Wirkung hat, dann kann der VA noch nicht vollzogen werden, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist.

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16
Q

Was ist wenn der VA im Zeitpunkt seiner Vollstreckung noch anfechtbar ist?

A

nach hM: nichts, aufgrund seiner Bindungs- bzw. Tatbestandswirkung auch schon vor Unanfechtbarkeit möglich
„Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist […] die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte“

aA: Knemeyer Polizei- und Ordnungsrecht

Ausnahmen:
Die Grundverfügung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (und zwar „auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel ,nur‘ zur Rechtswidrigkeit, nicht aber [auch] zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts infolge Nichtigkeit“ nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 3 VwVfG führt, oder ist wegen einer Änderung der Sach-/Rechtslage nach Eintritt der Bestandskraft rechtswidrig.

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17
Q

Wie kann ein VA nach Eintritt der Rechtskraft noch aufgehoben werden? (=wenn er unanfechtbar geworden ist)

A

durch Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist u.a. dann möglich, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

durch Rücknahme oder Widerruf gem. §§ 48, 49 VwVfG
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist – ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG). Insoweit hat die Behörde also ein Ermessen. Die Rücknahme eines sog. begünstigenden Verwaltungsaktes ist aber nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich.
Ein rechtmäßiger – nicht begünstigender (!) – Verwaltungsakt kann hingegen widerrufen werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Insoweit hat die Behörde also ebenso ein Ermessen. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist hingegen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 möglich.

18
Q

Wie sind heimliche Standartmaßnahmen einzuordnen?

A

Mangels Außenwirkung und Bekanntgabe als Realakt

19
Q

Welche Klageart kommt bei einem Realakt in Betracht, wenn sich dieser erledigt hat?

A

allgemeine Feststellungsklage

20
Q

Hoheitliche Maßnahme

A

jede einseitige staatliche Handlung, die Erkälrungsgehalt hat

21
Q

Wann kann ein Privater als Behörde iSd §35 tätig werden?

A

Wenn der Private auf Veranlassung der Behörde und mit deren Wissen und Wollen tätig geworden ist (“Beliehener”?)

22
Q

Regelung

A

Verwaltungshandeln ist unmittelbar auf Herbeiführung einer RG gerichtet, es werden also Rechte und Pflichten des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, festgestellt oder verneint

23
Q

Einzelfallbezug aus §35 VwVfG

A

Liegt vor, wenn die Maßnahme einen individuellen Charakter hat, also einen bestimmen Adressaten (bzw. Adressatenkreis) anspricht

24
Q

Außenwirkung

A

Regelung trifft Bereiche außerhalb der Verwaltung, es werden also verwaltungsexterne Bereiche berechtigt oder verpflichtet

25
Q

Allgemeinverfügung

A

= unbestimmter Adressatenkreis, aber Regelung einer bestimmten Situation (Einzelfall)
–> wird gem.§35 II einer Einzelfallregelung gleichgestellt

26
Q

Wann ist ein VA erledigt?

A

Wenn er für die Zukunft seine Regelungswirkung verloren hat

27
Q

Bekanntgabe

A

Eröffnung des VA, also die Tatsache des Ergehens und des Inhalts des VA mit Wissen und Wollen der Erlassbehörde

28
Q

Subjektiv-öffentliches Recht

A

Ist die dem Einzelnen aufgrund öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, von einem Träger öffentlicher Verwaltung ein konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können

29
Q

Wiederholende Verfügung = VA?
Bsp.: Am 11.03.2008 lehnt die Behörde einen Antrag des G zum Betreiben einer Gaststätte ab. Nachdem die Ablehnung bestandskräftig wurde, beantragt G am 08.05.2008 erneut, ihm das Betreiben einer Gaststätte zu erlauben. Die Behörde lehnt am 17.05.2008 ein erneutes Befassen mit der Sachlage ab und verweist auf den bestandskräftigen VA vom 11.03.2008.

A

Frühere Ansicht: generell kein VA
(+) die neue Entscheidung besitzt keine selbständige Regelung, sondern verweist nur auf bereits bestehende Regelung

Heutige vorherrschende Ansicht: grundsätzlich kein VA
(+) Behörde trifft grundsätzlich keine selbständige Regelung

ABER dann, wenn Betroffener Antrag auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens gestellt hat (§ 51 VwVfG): in diesem Fall liegt VA vor, weil die Behörde dann in der neuen Verfügung zumindest die verfahrensrechtliche Regelung trifft, nicht mehr in die Sachent- scheidung einzutreten
UND bei Bauanträgen: hier entfaltet nach der Rspr. die Ablehnung des Antrags wg. Art. 14 GG keine Bestandskraft, wes- halb Behörde über jeden Antrag erneut sachlich entscheiden muss!!!

30
Q

Welche Rechtsnatur haben Zusage und Zusicherung?

A

nach hM beide kein VA-Charakter, allerdings wird Zusicherung wie ein VA gehandelt, vgl. §38 II
auf Zusage wird §38 ANALOG angewandt

31
Q

Zusage

A

rechtliche Bindungswille zur Selbstverpflichtung

Gegenteil: Auskunft (reinen Informationscharakter)

32
Q

VSS Bekanntgabe VA

A
  • -> §41 I 1 VwVfG
  • amtlich durch die zuständige Behörde veranlasst sein (mit Bekanntgabewille!)
  • an den Betroffenen selbst
  • und in vorgeschriebener Form erfolgen
33
Q

Wann gilt ein Verkehrszeichen als bekannt gegeben?

A

ältere Ansicht: beim erstmaligen Herannahen an das Verkehrszeichen
(+) es ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden
(+) Betroffener muss erst in Wirkungskreis des Verkehsrkreis kommen, damit er es wahrnehmen kann

neuere Ansicht: mit Aufsellung des Verkehrsschildes
(+) bei Verkehrszeichen richtet sich die Bekanntgabe nicht nach §41 VwVfG, sondern nach §§39, 45 IV StVO, besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe
(+) StVO als lex speziales zur VwVfG, oder §41 III und IV öffentliche Bekanntgabe

(für Kostentragungspflicht 2 Tage bzw. 4 Tage, str.)

34
Q

Prüfung bei §48 II VwVfG, ob ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt

A
  1. Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des VA (subjektiv)
  2. Schutzwürdigkeit des Vertrauens (objektiv)
    a.) Regelvermutung für Vertrauensschutz (II 2)
    b.) Ausschluss des Vertrauensschutzes (II 3)
    –> es kommt auf die objektive (!) Unrichtigkeit der Angaben an
    c.) sonst: Abwägung zwischen öffentlichem Rücknahmeinteresse und privatem Vertrauensinteresse (II 1)
    => bestätigtes Vertrauen (Vermögensdisposition wurden getroffen) idR schutzwürdig
35
Q

Genügt für §48 IV VwVfG die Kenntnis irgendeines Beamten der Behörde?

A

mM: es reicht die Kenntnis irgendeiner Stelle der Behörde
(+) auch im Rahmen des §48 IV VwVfG gilt die §1 IV VwVfG
(+) Behörde steht dem Bürger als Einheit gegenüber und muss ich auch so behandeln lassen
(+) es ist Sache der behördenunteren Organisation, dafür zu sorgen, dass die Information innerhalb der Behörde funktionieren

hM: der zuständige Sachbearbeiter muss Kenntnis haben
(+) Behörde ist nicht zu Kenntnis fähig, sondern diese kann nur durch menschliche Kenntnis vermittelt werden: analog §166 kann Zurechunung im Rahmen des “Wissensvertreter” erfolgen

36
Q

Analoge Anwendung des §49 II, III auf rechtswidrige VA

A

hM: §49 II, III VwVfG ist analog auf rechtswidrigen anwendbar
(+) erst-recht-Schluss: wenn bereits ein rm Va aufgehoben werden darf, dann muss dies erst Recht für einen rw VA gelten
(+) praktisches Bedürfnis: Behörde muss keine Nachforschungen anstellen, ob Va rm oder rm
> Folge: RW stellt einen weiteren Aufhebungsgrund dar, der die Widerrufsgründe des §48 VwVfG nicht ausschließt, sondern ergänzt

mM: keine analoge Anwendung
(+) keine Regelungslücke für analoge Anwendung wegen §48 VwVfG
(+) verschiedene Interessenlage: für das Ermessen sind bei dem VA andere Erwägungen maßgebend als bei rw VA

37
Q

Wie ist die Zusicherung von der behördlichen Erklärung ohne Bindungswillen abzugrenzen?

A

Frage, ob die Behörde eine eigenständige Verpflichtung abgeben möchte
–> Beurteilung nach der objektiven Würdigung des Empfängers der Zusicherung!

38
Q

Wann leidet ein VA an einem besonders schwerwiegendem Fehler iSv §44 I VwVfG

A

wenn er schlechterdings unerträglich erscheint, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist.

39
Q

Wann ist ein besonders schwerwiegender Fehler offensichtlich iSv §44 I VwVfG?

A

Wenn er für einen unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachter, bei Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, ohne weiteres ersichtlich ist.
–> es muss sich aufdrängen, dass der VA unmöglich rechtens sein kann.

40
Q

Verwaltungsvorschriften

A

Allgemeine Anordnungen, die von einer stattlichen Stelle an nachgeordneten Behörden gerichtet werden und vor allem deren Organisation und die Art und Weise des Verwaltungshandelns betreffen

41
Q

Entfalten Verwaltungsvorschriften eine Rechtswirkung (für den Bürger)?

A

Regelmäßig: nur interne Wirkung
ABER Mittelbar auf Regelung des Verhältnis zum Bürger

a. norminterpretierenden VV= keine Außenwirkung
- -> einheitliche Auslegung von Gesetzbegriffen soll sichergestellt werden

b. normkonkretisierende VV= regelmäßig Außenwirkung, wenn
aa. ) Erlass der Vorschrift im Gesetz vorgesehen ist

bb. ) Vorschrift naturwissenschaftliche Begriffe konkretisiert
cc. ) höherrangige Gebote und gesetzliche Wertungen beachtet werden
dd. ) in einem Beteiligungsverfahren vorhandene Erfahrungen sowie wissenschaftliche Erkenntnisse ausgeschöpft sind
ee. ) Vorschrift nicht wissenschaftlich überholt ist

c. sog. Ermessensrichtlinien = liefern Entscheidungsmaßstäbe für die Ausübung behördlichen Ermessens um einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten
tva: Außenwirkung
(-) Art. 80 I GG!
(-) Außenrechtsgrundsätze nur in Form von VO möglich, aufgrund von gesetzlicher Ermächtigung
hM: keine Außenwirkung

42
Q

Prüfungsreihenfolge Vertrauen §48

A

Zuerst II 3 dann II 2

–> Spezialvorschrift vor allg. Auffang-TB