Handlungsgrundsätze der Verwaltung Flashcards

1
Q

Gilt der Vorbehalt des Gesetz auch für die Leistungsverwaltung?

A

–> zu prüfen bei EGL!
Urspr.: Gesetzesvorbehalt für Eingriffsverwaltung entwickelt

Lit: Lehre vom Totalvorbehalt
–> jede Handlung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt
(-) Handlungsspielräume der Verwaltung werden verengt

Rspr.+hM: grds. Gesetztesvorbehalt
- jede, auch mittelbare, eingreifende Handlung bedarf einer Gesetzesgrundlage
- Leistungsverwaltung benötigt keine formelle gesetzliche Grundlage, sondern irgendeine Legitimation (weit gefasst)
Ausnahmen: Wesentlichkeitstheorie und Lehre vom Parlamentsvorbehalt
–> im Bereich der Grundrechtsausübung muss immer der Gesetzgeber eine Entscheidung treffen
–> i.E. haben fas alle Tätigkeit Auswirkungen auf GR (u.a. auch Art.3 GG), somit dahinstehen, grds. EGL erforderlich !

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