Eilrechtsschutz Flashcards
Prüfungsschema einstweilige Anordnung bei der Normenkontrolle
- Anordunganspruch (= Erfolgsaussichten der Hauptsache)
a. formell
b. materiell - Anordnungsgrund (=Eilbedürftigkeit)
Str. ob Eilrechtsschutz nach §47 VI subsidiär zu den sonstigen Eilrechtsschutzmöglichkeiten ist.
Prüfungsmaßstab bei einstweiliger Anordnung bei Normenkontrolle (§47 VI VwGO)
e.A.: postuliert einen Prüfungsmaßstab, der methodisch an den
aA.: rechtlich strukturierter Maßstab, der nach Anordnungsanspruch und Anordungsgrund fragt
Wo liegen die Grenzen einer einstweiligen Anordnung?
hM: Keine Vorwegnahme der Hauptsache
AUSNAHME: das Abwarten der Entscheidung ist unmöglich, da dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen, dann gebietet der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) eine derartige Entscheidung
(+) Gericht darf keine Entscheidung treffen, , die in Hinblick auf das nachfolgende Hauptsacheverfahren irreversible Zustände schafft
(-) bis zur HAentscheidung regelt jede AO einen Zustand abschließend und endgültig.
Der bloße Umstand, dass eine einstweilige Regelung für den ablaufenden Zeitraum nicht mehr rückgängig gemacht werden kann macht diese Regelung nicht zu einer endgültigen.
Liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor, ist die Interimsregelung der gesetzlich gewollte Regelungsinhalt der gerichtlichen Entscheidung.
–> Es ist folglich nach dem zulässigen Entscheidungsinhalt zu fragen. Dieser ist grundsätzlich weit und im Ermessen des Gerichts § 123 II VwGO i. V. m. § 938 I ZPO.
Wann liegt eine Eilbedürftigkeit beim Erlass einer einstweiligen Anordnung vor?
a. ) bei einer Sicherungsanordnung
- hier liegt die Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung des Rechts infolge drohender Veränderung des Status quo, §123 I 1 VwGO
b. ) bie einer Regelungsanordnung
- Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder wenn die eAO “aus anderen Gründen nötig erscheint”, §123 I 2 VwGO
Antrag auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Obersatz +Prüfung
Der Antrag nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Sache eilbedürftig ist und das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg besteht. Dies ist stets anzunehmen, wenn der angegriffene VA rechtswidrig ist, da am Vollzug eines rechtswidrigen VA kein öffentliches Interesse besteht.
–> Anders bei Drittschutzkonstellationen
- Erfolgssaussichten des Hauptsacheverfahrens:
a. ) in Betracht kommende EGL für VA
b. ) RW der Anwendung
aa. ) formell
bb. ) materiell
c. ) Rechtsverletzung des Klägers
2. Eilbedürftigkeit
BSEV - Eilrechtsschutz gegen untergesetzliche Normen nach §47 I VwGO
a) Antragsbefugnis (§ 47 II 1 VwGO)
b) Passive Verfahrensbefugnis (§ 47 II 2 VwGO)
c) Frist: grundsätzlich fristlos möglich
d) Keine Präklusion (§ 47 IIa VwGO)
e) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 47 VI, I VwGO) (sachlich – örtlich –
instanziell)
BSEV - Eilrechtsschutz nach §80 V VwGO
a) Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO) analog (dabei muss auch auf die Eilbedürftigkeit eingegangen werden)
b) Richtiger Antragsgegner (§ 78 VwGO) analog
c) Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache, idR Widerspruch (str.); bei 80 VI
VwGO vorheriger Antrag an die Behörde; str. bei § 80a III VwGO
d) Frist: Grundsätzlich fristlos, faktisch durch Widerspruchs- und Anfechtungsfrist
begrenzt. Ggf. Fachrecht beachten!
e) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§80 V VwGO, Gericht der Hauptsache)
(sachlich – örtlich – instanziell)
BSEV - Einstweilige Anordnung nach §123 I VwGO
a) Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO) analog
b) Richtiger Antragsgegner (§ 78 VwGO) analog
c) Frist: Grundsätzlich fristlos möglich
d) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 123 II VwGO, Gericht der Hauptsache)
(sachlich – örtlich – instanziell)
Welche unterschiedliche Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes bei nicht bestandskräftigen VAs gibt es?
a.) Anordnung der aufschiebenden Wirkung (aW) für Fälle nach §80 II Nr.1-3
= §§80 V Alt.1
b.) Wiederherstellung der aA für Fälle nach §80 II Nr.4 VwGO
= §80 V 1 Alt.2
c.) Feststellung der aW bei faktischer Anordnung
= §80 V, I analog
d.) Auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, sowie der Va belastend aber DRITTbegünstigend war und der DRITTE Rechtsbehelf eingelegt und die aW begründet hat
= §§80a III 1, I Nr.1
e. ) Auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, soweit der VA begünstigend aber DRITTbelastend war und der Dritte Rechtsbehelf eingebt und die aW begründet hat.
f. ) Ferner sind in Drittschutzkonstellationen über §80a und teilweise direkt nach §80 V VwGO aus die unter a.)-c.) genannten Rechtsbehelfe möglich
Welche unterschiedliche Arten der Rechtsschutzform gibt es beim Eilrechtsschutz?
- Eilrechtsschutz bei nicht bestandskräftigen VA
= §§80 V, 80a VwGO - Eilrechtsschutz gegen Realakte und sonstiges Verwaltungshandeln (§123 VwGO)
- Eilrechtsschutz gegen untergesetzliche Normen (§47 VI VwGO)
Statthafte Rechtsschutzform im Eilrechtsverfahren bei nicht bestandskräftigen Verwaltungsgakten (§§80,80a VwGO) (6 Stück)
Auf Anordnung der aW (§ 80 V 1 Alt. 1 VwGO) für Fälle nach § 80 II Nr. 1-3 VwGO
b) Auf Wiederherstellung der aW (§ 80 V 1 Alt. 2 VwGO) für Fälle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II Nr. 4 VwGO
c) Auf Feststellung der aW (§ 80 V, I VwGO analog) bei faktischer Vollziehung
d) Auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (§§ 80a III 1, II VwGO), soweit der
VA belastend aber drittbegünstigend ist und der Adressat Rechtsbehelf eingelegt
und dadurch die aW begründet hat.
e) Auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (§§ 80a III 1, I Nr. 1), soweit der VA
begünstigend aber drittbelastend war und der Dritte Rechtsbehelf eingelegt und die
aW begründet hat.
f) Ferner sind in Drittschutzkonstellationen über § 80a VwGO und teilweise direkt
nach § 80 V VwGO auch die unter a) – c) genannten Rechtsbehelfe möglich.
Statthafte Rechtsschutzform gegen Realakte und sonstiges im Eilrechtsschutzverfahren (2)
a) Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO)
b) Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO)
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen:
Eilrechtsschutz nach §80 V VwGO
a) Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO) analog (dabei muss auch auf die Eilbedürftigkeit eingegangen werden)
b) Richtiger Antragsgegner (§ 78 VwGO) analog
c) Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache, idR Widerspruch (str.);
bei 80 VI VwGO vorheriger Antrag an die Behörde;
str. bei § 80a III VwGO
d) Frist: Grundsätzlich fristlos, faktisch durch Widerspruchs- und Anfechtungsfrist
begrenzt. Ggf. Fachrecht beachten!
e) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§80 V VwGO, Gericht der Hauptsache)
(sachlich – örtlich – instanziell)
Besondere Sachentscheidungsvoraussetungen: Einstweilige Anordnung nach §123 VwGO
a) Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO) analog
b) Richtiger Antragsgegner (§ 78 VwGO) analog
c) Frist: Grundsätzlich fristlos möglich
d) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 123 II VwGO, Gericht der Hauptsache)
(sachlich – örtlich – instanziell)
a) Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO) analog
b) Richtiger Antragsgegner (§ 78 VwGO) analog
c) Frist: Grundsätzlich fristlos möglich
d) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 123 II VwGO, Gericht der Hauptsache)
(sachlich – örtlich – instanziell)
a) Antragsbefugnis (§ 47 II 1 VwGO)
b) Passive Verfahrensbefugnis (§ 47 II 2 VwGO)
c) Frist: grundsätzlich fristlos möglich
d) Keine Präklusion (§ 47 IIa VwGO)
e) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 47 VI, I VwGO) (sachlich – örtlich –
instanziell)