Grundrechte Schutzbereich Flashcards
“Allgemeine Handlungsfreiheit” (Art.2 I)
Freiheitschutz für jedes beliebige menschliche Verhalten (hM)
(+) historisches Arg.: “Jeder kann tun und lassen was er möchte” wurde nicht aufgrund von inhaltlichen Gründen gestrichen, sondern nur aufgrund von schreibstilistischen Gründen.
a.A. Persönlichkeitskerntheorie (Wortlaut)
–> nur eng umgrenzter Bereich der persönlichen Entfaltung
a.A. Rechtsethische Begrenzung des Schutzbereiches? (Telos)
= Kein Schutz von (offensichtlich) strafbarem oder unfriedlichem Verhalten iS des Kernstrafrechts.
Beruf
Jede auf Dauer angelegte Betätigung, welche zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
- Ansicht: Es darf keine verbotene Tätigkeit vorliegen (Mindermeinung).
(-) Der einfache Gesetzgeber könnte durch Erlass von entsprechenden Verbotsgesetzen den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG einschränken. (Normenhierarchie, Art. 20 Abs. 3 GG). - Ansicht: Die Tätigkeit darf nicht sozialschädlich sein.
(-) Der Begriff der Sozialschädlichkeit ist zu unbestimmt. - Ansicht (h.M.): Die Tätigkeit darf keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen beinhalten.
(-) Wertentscheidungen des Grundgesetzes sehr unbestimmt.
(+) Wertungswiderspruch vermeidbar
Religion
Der Glaube, der einer Religion oder Weltanschauung zugrunde liegt, wird definiert als die Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
Kunst
(Str.) Eine abschließende Definition ist schwierig:
Formaler Kunstbegriff: Es handelt sich um Kunst, wenn die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens, Theaterspielens usw erfüllt sind.
Materieller Kunstbegriff: Kunst liegt im Wesen der künstlerischen Betätigung grundsätzlich in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
Offener Kunstbegriff (hM+hL): Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung kann also gerade darin gesehen werden, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt
Freizügigkeit
+ Abgrenzung zu Art. 2 II 2
Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
“Aufenthalt” str.
A.) EINE MEINUNG
Teilweise wird vertreten, dass auch das Verweilen von wenigen Minuten den Schutz des Art. 11 I GG genieße.
Problem: Folgt man allerdings dieser Ansicht, würde es zu einer Grundrechtskonkurrenz mit Art. 2 II 2 GG kommen, da sich die jeweiligen Schutzbereiche dieser Grundrecht decken würden. Eine genaue Abgrenzung könnte also nicht erfolgen.
B.) EINE ANDERE AUFFASSUNG (WOHL H.M.)
Eine andere Auffassung verlangt hingegen eine gewisse Dauer. Demnach muss der Aufenthalt mehr als flüchtig sein oder gar eine Übernachtung einschließen.
C.) EINE DRITTE ANSICHT
Eine dritte Ansicht geht in ihrer Beurteilung noch weiter. Ihr zufolge muss der Aufenthalt der persönlichen Entfaltung dienen (= eine gewisse Bedeutung für die Person haben), um den Schutzbereich des Art. 11 I GG eröffnen zu können.
D.) STELLUNGNAHME
Die richtige Lösung dürfte grundsätzlich in der Mitte liegen. Sachgerecht erscheint es, eine Dauer von einem Tag zu fordern oder aber auf die Bedeutung des Aufenthalts für die Person (beispielsweise Arbeitsplatz oder Lebensmittelpunkt) abzustellen, da anderenfalls dem Art. 11 I GG neben Art. 2 II 2 GG keine eigenständige Bedeutung erlangen würde.
Allgemeine Gesetzte iSd Art.5 II
Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
Wohnung
Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.
Pressefreiheit (geschütztes Verhalten)
Presse
Beschaffen von Informationen, Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, auch Rundfunkwerbung
Unter Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen, auch wenn diese nur einmalig erstellt werden.
aA: Nur wertvolle Presse umfasst (pol.kult.wirtsch.)
(-) Zensurverbot
Meinungsfreiheit iSd Art. 5 I
auch unwahre Tatsachenbehauptungen?
Umfasst Werturteile, welche durch ihre Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind.
Werturteile: Aussagen welche von einer Stellungnahmen, einem Dagegen- oder Dafürhalten geprägt sind.
-> Tatsachenbehauptungen, sind grds. nicht geschützt, es sei denn diese ist Voraussetzung für Meinung/mit Meinung eng verbunden und vermischt
(Str.) Auch unwahre Tatsachenbehauptungen?
1. Ansicht - Weiter Schutzbereich
Nach dieser Ansicht fällt auch jede unwahre Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 I GG.
(+) Das Einbeziehen unwahrer Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit ist nicht gleichzusetzen mit einem Schutz der unwahren Tatsachenbehauptung, im Punkt der Abwägung muss geprüft werden, ob sich die unwahre Tatsachenbehauptung bei der Rechtfertigung durchsetzen kann.
(+) Würden die unwahren Tatsachenbehauptungen nicht in den Schutzbereich einbezogen werden, würde dies der Einbeziehung von abwegigen oder abstrusen Meinungen widersprechen. Denn diese begründen sich letztlich auf unrichtigen Tatsachenannahmen.
- Ansicht - Einengender Schutzbereich
Nach dieser Ansicht fallen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche unwahren Tatsachenbehauptungen die als erwiesen gelten, nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
(+) Das Recht auf Meinungsfreiheit beinhaltet auch das Recht sich zu irren. Eine reine Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung reicht daher nicht aus um den Schutzbereich zu sperren, vielmehr muss die Tatsachenbehauptung bewusst unwahr oder erwiesen sein.
(+) Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen auf seine eigene, ehrliche Meinung zu äußern. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind daher nicht geschützt.
Wohnung iSd Art. 13 auch auch Betriebs-und Geschäftsräume?
- Ansicht - Enger Schutzbereich
Nach dieser Ansicht schützt Art. 13 GG keine Betriebs- oder Geschäftsräume. Es sei denn, sie sind in die private Sphäre integriert.
(+) Dem Wortlaut des Art. 13 GG nach fallen Betriebs- und Geschäftsräume nicht in den Schutzbereich, denn in ihnen „wohnt“ man nicht.
(+) Würde der Schutzbereich alle Räumlichkeiten einbeziehen, würde dies die effektive Verbrechensbekämpfung, insbesondere im Bereich der schweren Kriminalität, erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar unmöglich machen. Die Grenze muss dort gezogen werden, wo der unantastbare Bereich der privaten Lebensgestaltung beginnt.
(+) Auch nicht der Öffentlichkeit zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume sind nach ihrer Zweckbestimmung auf eine größere Offenheit nach außen hin gerichtet, der Inhaber entlässt diese somit aus seiner privaten Spähre. Damit besteht kein Schutz. - Ansicht - Weiter Schutzbereich (alle Räumlichkeiten)
(+) Es kann nicht unterschieden werden zwischen einer beruflichprivaten und einer persönlich-privaten Spähre. Daher ist eine weite Auslegung des Begriffs der Wohnung notwendig.
(+) Der Inhaber übt auch in Betriebs- und Geschäftsräumen seine Handlungsfreiheit aus, er kann hiervon die Allgemeinheit ausschließen. Weiterhin wird die Berufsfreiheit als wesentlicher Teil der Persönlichkeitsentfaltung gesehen, den räumlichen Bereich in dem sich diese Arbeit vollzieht ist daher ein entsprechender räumlicher Schutz über Art. 13 GG zu gewährleisten. - Ansicht - Differenzierende Theorie
Nach dieser Ansicht fallen Betriebs- und Geschäftsräume zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 GG, eine Ausnahme gilt jedoch für Räumlichkeiten die der Öffentlichkeit umfassend zugänglich und auf den unkontrollierten Zugang angelegt sind.
(+) Macht der Inhaber durch Widmung der Betriebs- und Geschäftsräume deutlich, dass er gegen ein Betreten von Dritten nichts einzuwenden hat, kann er sich auch gegenüber dem Staat nicht auf seine Privatsphäre berufen. Denn diese gibt er ja gerade durch den Verzicht auf genau diese auf.
Schützt Art. 14 I 1 GG auch ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?
- Ansicht - Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb
Nach dieser Ansicht gibt es ein Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Art. 14 I 1 GG, es schützt die Sach- und Rechtsgemeinschaft eines wirtschaftlichen Unternehmens.
(+) Durch die Rechtsprechung im Rahmen des § 823 I BGB ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt und anerkannt worden. Daher stellt es ein Vermögenswertes subjektives Recht dar, welches auch in Art. 14 I 1 GG geschützt ist.
(+) Der Wert eines Betriebs besteht aus der Summe der um betrieblichen Vermögen gehörenden Sachen und Rechte, diese Summe geht über die in Art. 14 GG geschützten Einzelrechte hinaus. Der Wert eines Unternehmens wird aber gerade durch die unternehmerische Leistung gebildet, sie ist der Ausdruck der Leistung und der Verfügungsmacht des Unternehmers über den Betrieb als Ganzes, daher muss auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Ganzes geschützt sein. - Ansicht - Kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Nach dieser Ansicht besteht kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
(+) Es mangelt an einer Inhaltsbestimmung am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seitens des Gesetzgebers. Für ein verfassungsrechtliches Recht muss aber eine gesetzliche und keine rein richterrechtliche Grundlage bestehen.
(+) Die Zusammenfassung eines Unternehmens mit all seinen Sachen, Rechten, Chancen und faktischen Gegebenheiten ergibt einen größeren Wert als seine Einzelbestandteile. Dies begründet jedoch noch kein Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne, es ist lediglich eine tatsächliche Beschreibung der wirtschaftlichen Wertigkeit.
Welche innere Verbindung müssen Menschen iSd Art. 8 GG haben, damit eine Versammlung vorliegt.?
- Ansicht - Weiter Versammlungsbegriff1
Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung dann vor, wenn mehrere Menschen in Verfolgung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks zusammenkommen. Dieser Zweck kann auch rein geselliger Natur sein.
(+) Der Art. 8 GG normiert lediglich die Versammlung, nicht jedoch das Erfordernis einer gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Insofern ist im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die Entfaltung innerhalb einer Gruppe als Versammlung schützenswert. Es reicht aus, wenn mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenkommen.
- Ansicht - Erweiterter Versammlungsbegriff
Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung vor, wenn der Zweck der die Teilnehmer verbindet, gerade darin besteht eine Meinung zu bilden und/oder zu äußern.
(+) Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG steht in einem engen Zusammenhang mit dem der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Damit erfüllt der Art. 8 GG eine Komplementärfunktion, denn die Bildung einer Meinung setzt voraus, dass eine Kommunikation stattfindet und die Teilnehmer der Versammlung dieser Meinung sind und diese äußern.
(+) Für eine Versammlung und die dazugehörige Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung ist es nicht notwendig, dass es sich um öffentliche oder politische Angelegenheiten handelt. Es ist daher nicht praktikabel lediglich dann eine Versammlung zu bejahen, wenn die Teilnehmer als Gegenstand ihrer Meinungsbildung und Meinungsäußerung öffentliche oder politische Belange nennen. - Ansicht - Enger Versammlungsbegriff
Nach dieser Meinung liegt dann eine Versammlung vor, wenn die Teilnehmer einen innerlich verbundenen Zweck aufweisen, der gerade einen Zusammenhang zur öffentlichen, politischen Meinungsbildung herstellt.
(+) In der Geschichte der Versammlungsfreiheit spielte der Schutz von Veranstaltungen die der öffentlichen Meinungsbildung dienten eine große Rolle. Diese Veranstaltungen sollten vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Rein gesellige, religiöse oder auch wirtschaftliche Zusammenkünfte wurde hingegen nicht geschützt.
(+) Gerade in repräsentativen Demokratien und den daraus resultierenden geringen Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger, sind Versammlungen ein wichtiger Bestandteil der Demokratie. Insofern sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG eine Möglichkeit der gemeinschaftlichen Erörterung und Kundgebung einer Meinung, mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Insofern kann der innere Zweck nur öffentliche oder politische Belange betreffen, da alle anderen Belange bereits anderweitig geschützt sind.
Wann sind Grundrechte gem. Art. 19 III GG ihrem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar?
- Ansicht - Durchgriffstheorie
Nach dieser Ansicht ist ein Grundrecht seinem Wesen nach dann auch auf juristische Personen des Privatrechts anzuwenden, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck freier Entfaltung der dahinter stehenden natürlichen Person ist. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn der Durchgriff auf die natürlichen Personen als sinnvoll und erforderlich erscheint.
(+) Die Sinnmitte der Grundrechte bildet den Schutz der freien Entfaltung der natürlichen Personen hinter der juristischen Person des Privatrechts. Die Wesensformel aus Art. 19 III GG ergibt, dass die juristische Person zwar keinen Anteil an der Menschenwürde besitzt, aber unter dem Blickwinkel der Grundrechte, insbesondere unter Art. 1 I GG, sind sie Zweckschöpfungen, um den hinter ihnen stehenden natürlichen Personen die Wahrnehmung bestimmter grundrechtlich geschützter Interessen zu ermöglichen.
(+) Art. 19 III GG und Art. 19 II GG stehen in einem systematischen Zusammenhang. Das in Art. 19 III GG genannte Wesen der Grundrechte und der in Art. 19 II GG genannte Wesensgehalte der Grundrechte legen nahe, dass beide eine einheitliche Wertorientierung aufweisen. Demnach muss auch bei Art. 19 III GG die Menschenwürde und die daraus resultierende Freiheit, der Anspruch auf Gleichberechtigung und die staatsbürgerliche Mündigkeit der Bezugspunkt sein.
- Ansicht - Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage
Nach dieser Ansicht ist ein Grundrecht nach Art. 19 III GG dann auf eine juristische Person des Privatrechts anwendbar, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht. Diese ist immer dann gegeben, wenn ein Grundrecht auf die jeweilige Situation der juristischen Person genauso passt wie auf eine natürliche Person, jedoch nur insoweit die grundrechtsgeschützten Interessen auf die juristische Person ebenso passen wie auf die natürliche Person.
(+) Der Wortlaut des Art. 19 III GG lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die juristische Person um ihrer selbst willen geschützt werden soll. Sie stellt damit kein Sammelbecken für die kollektive Grundrechtsausübung der hinter ihr stehenden natürlichen Personen dar.
(+) In einer modernen Gesellschaft, in der juristische Personen des Privatrechts einen großen Anteil am Wirtschaftsgeschehen haben, muss es einen grundrechtlichen Schutz für diese geben. Es ist eine gesellschaftliche Notwendigkeit auch juristische Personen des Privatrechts einen Grundrechtsschutz zuzustehen, damit diese vor staatlichen Eingriffen geschützt sind.
(+) Art. 19 III GG darf nicht so verstanden werden, dass das Wesen der Grundrechte letztlich nur einen Schutz der Individuen ist. Auch eine juristische Person des Privatrechts hat grundrechtsgeschützte Interessen, unabhängig von den hinter ihr stehenden natürlichen Personen. Daher muss der jeweilige Schutzbereich eröffnet sein, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage vorliegt.
Versammlung iSd Art. 8 I
+ unter freiem Himmel
+ wann friedlich und ohne Waffen?
friedliche, örtliche Zusammenkunft mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck
–> bei bloßer Ansammlung: gleicher Zweck, aber nicht gemeinsamer Zweck!
unter freiem Himmel=maßgebend ist ausschließlich die seitliche Begrenzung des in Frage stehenden Versamm- lungsortes (Arg.: Gefahr des zügellosen Zustroms)
friedlich = gewaltbereite/bewaffnete Versammlungsteilnehmer nicht geschützt, allerdings wird die Versammlung nicht aufgrund einer kleinen Gewaltminderheit nicht geschützt, sondern erst, wenn dies von Veranstaltern beabsichtigt oder gebilligt wird (Vorsatz)
Sich-Versammeln iSd Art. 8 I
-> geschützte Verhaltensweisen
dazu gehört insbesondere das Veranstalten / Organisieren einer Versammlung, die Wahl des
Versammlungsortes und -zeitpunkts, das Versenden von Einladungen zur Versammlung/ Werbung für Versammlung, die Teilnahme an einer Versammlung (auch An- und Abreise) und auch die Leitung einer Versammlung
GR-Fähigkeit von EU-Bürgern
tvA: EU-Bürgern sind Deutschen iSd Art.116 GG gleichzustellen und haben somit die gleichen GR wie jeder Deutsche
(-) Wortlaut der GR
hM: EU-Bürger genießen über Art. 2 I den gleichen GR-Schutz wie Deutsche über das jeweilige, einschlägige, speziellere GR –> Gesetzesvorbehalt wird übernommen
(+ Wortlaut und Art. 18 AEUV)
Umfasst das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG auch das Recht, öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen fernzubleiben?
- Ansicht - Ablehnende Meinung
Nach dieser Meinung ist das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit nicht an Art. 9 I GG zu messen, sondern an das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG.
(+) Die negative Vereinigungsfreiheit umfasst lediglich das Recht zur Bildung von privat-rechtlichen Vereinigungen und das Recht diesen Vereinigungen fernzubleiben, unstrittig aber nicht das Bilden von öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Insofern kann auch das Fernbleiben von diesen nicht von Art. 9 I GG gedeckt sein.
(+) Die Vereinigungsfreiheit umfasst die Bildung von privatrechtlichen Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, auf Dauer angelegt sind, auf Freiwilligkeit basieren und eine gemeinsame Willensbildung aufweisen. Dieser Aspekt der grundrechtsinitiierten Freiwilligkeit fehlt bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen.
(+) Öffentlich-Rechtliche Zwangsvereinigungen sind für den Staat das Mittel einer nach sachlichen Kriterien abgegrenzten Gruppe von Bürgern bestimmte Verwaltungsaufgaben selbstverwaltend zu übergeben. Diese Aufgabe stellt der Staat durch die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen sicher. Es kann also kein Aspekt der Freiwilligkeit gesehen werden. Insofern ist hier nicht Art. 9 I GG anzuwenden, sondern der Art. 2 I GG. - Ansicht - Bejahende Meinung
Nach dieser Meinung ist die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung an Art. 9 I GG zu messen.
(+) Für den Bürger ist das Fernbleiben von einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband Realisierung der klassischen grundrechtliche Abwehrfunktion. Insofern ist die Anwendung von Art. 9 I GG geboten.
–> GR als Abwehrrecht gg Staat
(+) Der Schutzzweck der negativen Vereinigungsfreiheit besteht darin, zu verhindern, dass der Grundrechtsträger zwangsweise und gegen seinen Willen Mitglied einer Personenvereinigung wird. Die Rechtsform ist hierbei nicht ausschlaggebend. Denn das Interesse des Bürgers gerade nicht zwangsweise an Vereinigungen angeschlossen zu werden, erfasst sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vereinigungen.
Geschütztes Verhalten Art.5 I
Geschützt sind alle wertenden Stellungnahmen, die dem Beweis nicht zugänglich sind, geschützt sind sowohl deren Beschaffung als auch deren Verbreitung.
Eigentum iSd Art.14
+ Geschützes Verhalten/Umfang
Unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 fallen alle Vermögenswerten Rechte, welche dem Berechtigten durch die Rechtsordnung zur Nutzung und zur eignen Verfügung zugeordnet sind (Pfandschuld, Grundschuld, Aktien, Urheberrecht, Patentrecht etc.)
- insbesondere das Eigentum iSd BGB, also Sacheigentum an beweglichen und unbeweglichen Sahen
- darüber hinaus jede weitere private vermögenswerte Rechtsposition (beschränkt-dingliche Rechte, Forderungsrechte und Ansprüche)
- (und öffentlich-rechtliche Ansprüche?)
=> nicht das Vermögen als solches!
+ es wird nicht nur “das Haben” der Eigentümerposition geschützt, sondern auch sämtliche Nutzungs- und Verfügungsrechte welche sich daraus ableiten