Grundrechte Schutzbereich Flashcards

1
Q

“Allgemeine Handlungsfreiheit” (Art.2 I)

A

Freiheitschutz für jedes beliebige menschliche Verhalten (hM)
(+) historisches Arg.: “Jeder kann tun und lassen was er möchte” wurde nicht aufgrund von inhaltlichen Gründen gestrichen, sondern nur aufgrund von schreibstilistischen Gründen.
a.A. Persönlichkeitskerntheorie (Wortlaut)
–> nur eng umgrenzter Bereich der persönlichen Entfaltung
a.A. Rechtsethische Begrenzung des Schutzbereiches? (Telos)
= Kein Schutz von (offensichtlich) strafbarem oder unfriedlichem Verhalten iS des Kernstrafrechts.

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2
Q

Beruf

A

Jede auf Dauer angelegte Betätigung, welche zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.

  1. Ansicht: Es darf keine verbotene Tätigkeit vorliegen (Mindermeinung).
    (-) Der einfache Gesetzgeber könnte durch Erlass von entsprechenden Verbotsgesetzen den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG einschränken. (Normenhierarchie, Art. 20 Abs. 3 GG).
  2. Ansicht: Die Tätigkeit darf nicht sozialschädlich sein.
    (-) Der Begriff der Sozialschädlichkeit ist zu unbestimmt.
  3. Ansicht (h.M.): Die Tätigkeit darf keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen beinhalten.
    (-) Wertentscheidungen des Grundgesetzes sehr unbestimmt.
    (+) Wertungswiderspruch vermeidbar
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3
Q

Religion

A

Der Glaube, der einer Religion oder Weltanschauung zugrunde liegt, wird definiert als die Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.

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4
Q

Kunst

A

(Str.) Eine abschließende Definition ist schwierig:
Formaler Kunstbegriff: Es handelt sich um Kunst, wenn die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps, etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens, Theaterspielens usw erfüllt sind.
Materieller Kunstbegriff: Kunst liegt im Wesen der künstlerischen Betätigung grundsätzlich in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
Offener Kunstbegriff (hM+hL): Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung kann also gerade darin gesehen werden, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt

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5
Q

Freizügigkeit

+ Abgrenzung zu Art. 2 II 2

A

Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

“Aufenthalt” str.

A.) EINE MEINUNG
Teilweise wird vertreten, dass auch das Verweilen von wenigen Minuten den Schutz des Art. 11 I GG genieße.
Problem: Folgt man allerdings dieser Ansicht, würde es zu einer Grundrechtskonkurrenz mit Art. 2 II 2 GG kommen, da sich die jeweiligen Schutzbereiche dieser Grundrecht decken würden. Eine genaue Abgrenzung könnte also nicht erfolgen.

B.) EINE ANDERE AUFFASSUNG (WOHL H.M.)
Eine andere Auffassung verlangt hingegen eine gewisse Dauer. Demnach muss der Aufenthalt mehr als flüchtig sein oder gar eine Übernachtung einschließen.

C.) EINE DRITTE ANSICHT
Eine dritte Ansicht geht in ihrer Beurteilung noch weiter. Ihr zufolge muss der Aufenthalt der persönlichen Entfaltung dienen (= eine gewisse Bedeutung für die Person haben), um den Schutzbereich des Art. 11 I GG eröffnen zu können.

D.) STELLUNGNAHME
Die richtige Lösung dürfte grundsätzlich in der Mitte liegen. Sachgerecht erscheint es, eine Dauer von einem Tag zu fordern oder aber auf die Bedeutung des Aufenthalts für die Person (beispielsweise Arbeitsplatz oder Lebensmittelpunkt) abzustellen, da anderenfalls dem Art. 11 I GG neben Art. 2 II 2 GG keine eigenständige Bedeutung erlangen würde.

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6
Q

Allgemeine Gesetzte iSd Art.5 II

A

Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.

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7
Q

Wohnung

A

Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.

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8
Q

Pressefreiheit (geschütztes Verhalten)

Presse

A

Beschaffen von Informationen, Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, auch Rundfunkwerbung

Unter Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen, auch wenn diese nur einmalig erstellt werden.
aA: Nur wertvolle Presse umfasst (pol.kult.wirtsch.)
(-) Zensurverbot

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9
Q

Meinungsfreiheit iSd Art. 5 I

auch unwahre Tatsachenbehauptungen?

A

Umfasst Werturteile, welche durch ihre Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind.
Werturteile: Aussagen welche von einer Stellungnahmen, einem Dagegen- oder Dafürhalten geprägt sind.

-> Tatsachenbehauptungen, sind grds. nicht geschützt, es sei denn diese ist Voraussetzung für Meinung/mit Meinung eng verbunden und vermischt

(Str.) Auch unwahre Tatsachenbehauptungen?
1. Ansicht - Weiter Schutzbereich
Nach dieser Ansicht fällt auch jede unwahre Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 I GG.

(+) Das Einbeziehen unwahrer Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit ist nicht gleichzusetzen mit einem Schutz der unwahren Tatsachenbehauptung, im Punkt der Abwägung muss geprüft werden, ob sich die unwahre Tatsachenbehauptung bei der Rechtfertigung durchsetzen kann.
(+) Würden die unwahren Tatsachenbehauptungen nicht in den Schutzbereich einbezogen werden, würde dies der Einbeziehung von abwegigen oder abstrusen Meinungen widersprechen. Denn diese begründen sich letztlich auf unrichtigen Tatsachenannahmen.

  1. Ansicht - Einengender Schutzbereich
    Nach dieser Ansicht fallen bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche unwahren Tatsachenbehauptungen die als erwiesen gelten, nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.

(+) Das Recht auf Meinungsfreiheit beinhaltet auch das Recht sich zu irren. Eine reine Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung reicht daher nicht aus um den Schutzbereich zu sperren, vielmehr muss die Tatsachenbehauptung bewusst unwahr oder erwiesen sein.
(+) Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt das Recht des Einzelnen auf seine eigene, ehrliche Meinung zu äußern. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind daher nicht geschützt.

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10
Q

Wohnung iSd Art. 13 auch auch Betriebs-und Geschäftsräume?

A
  1. Ansicht - Enger Schutzbereich
    Nach dieser Ansicht schützt Art. 13 GG keine Betriebs- oder Geschäftsräume. Es sei denn, sie sind in die private Sphäre integriert.
    (+) Dem Wortlaut des Art. 13 GG nach fallen Betriebs- und Geschäftsräume nicht in den Schutzbereich, denn in ihnen „wohnt“ man nicht.
    (+) Würde der Schutzbereich alle Räumlichkeiten einbeziehen, würde dies die effektive Verbrechensbekämpfung, insbesondere im Bereich der schweren Kriminalität, erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar unmöglich machen. Die Grenze muss dort gezogen werden, wo der unantastbare Bereich der privaten Lebensgestaltung beginnt.
    (+) Auch nicht der Öffentlichkeit zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume sind nach ihrer Zweckbestimmung auf eine größere Offenheit nach außen hin gerichtet, der Inhaber entlässt diese somit aus seiner privaten Spähre. Damit besteht kein Schutz.
  2. Ansicht - Weiter Schutzbereich (alle Räumlichkeiten)
    (+) Es kann nicht unterschieden werden zwischen einer beruflichprivaten und einer persönlich-privaten Spähre. Daher ist eine weite Auslegung des Begriffs der Wohnung notwendig.
    (+) Der Inhaber übt auch in Betriebs- und Geschäftsräumen seine Handlungsfreiheit aus, er kann hiervon die Allgemeinheit ausschließen. Weiterhin wird die Berufsfreiheit als wesentlicher Teil der Persönlichkeitsentfaltung gesehen, den räumlichen Bereich in dem sich diese Arbeit vollzieht ist daher ein entsprechender räumlicher Schutz über Art. 13 GG zu gewährleisten.
  3. Ansicht - Differenzierende Theorie
    Nach dieser Ansicht fallen Betriebs- und Geschäftsräume zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 GG, eine Ausnahme gilt jedoch für Räumlichkeiten die der Öffentlichkeit umfassend zugänglich und auf den unkontrollierten Zugang angelegt sind.
    (+) Macht der Inhaber durch Widmung der Betriebs- und Geschäftsräume deutlich, dass er gegen ein Betreten von Dritten nichts einzuwenden hat, kann er sich auch gegenüber dem Staat nicht auf seine Privatsphäre berufen. Denn diese gibt er ja gerade durch den Verzicht auf genau diese auf.
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11
Q

Schützt Art. 14 I 1 GG auch ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?

A
  1. Ansicht - Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb
    Nach dieser Ansicht gibt es ein Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Art. 14 I 1 GG, es schützt die Sach- und Rechtsgemeinschaft eines wirtschaftlichen Unternehmens.
    (+) Durch die Rechtsprechung im Rahmen des § 823 I BGB ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt und anerkannt worden. Daher stellt es ein Vermögenswertes subjektives Recht dar, welches auch in Art. 14 I 1 GG geschützt ist.
    (+) Der Wert eines Betriebs besteht aus der Summe der um betrieblichen Vermögen gehörenden Sachen und Rechte, diese Summe geht über die in Art. 14 GG geschützten Einzelrechte hinaus. Der Wert eines Unternehmens wird aber gerade durch die unternehmerische Leistung gebildet, sie ist der Ausdruck der Leistung und der Verfügungsmacht des Unternehmers über den Betrieb als Ganzes, daher muss auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Ganzes geschützt sein.
  2. Ansicht - Kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
    Nach dieser Ansicht besteht kein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
    (+) Es mangelt an einer Inhaltsbestimmung am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seitens des Gesetzgebers. Für ein verfassungsrechtliches Recht muss aber eine gesetzliche und keine rein richterrechtliche Grundlage bestehen.
    (+) Die Zusammenfassung eines Unternehmens mit all seinen Sachen, Rechten, Chancen und faktischen Gegebenheiten ergibt einen größeren Wert als seine Einzelbestandteile. Dies begründet jedoch noch kein Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne, es ist lediglich eine tatsächliche Beschreibung der wirtschaftlichen Wertigkeit.
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12
Q

Welche innere Verbindung müssen Menschen iSd Art. 8 GG haben, damit eine Versammlung vorliegt.?

A
  1. Ansicht - Weiter Versammlungsbegriff1
    Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung dann vor, wenn mehrere Menschen in Verfolgung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks zusammenkommen. Dieser Zweck kann auch rein geselliger Natur sein.

(+) Der Art. 8 GG normiert lediglich die Versammlung, nicht jedoch das Erfordernis einer gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Insofern ist im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die Entfaltung innerhalb einer Gruppe als Versammlung schützenswert. Es reicht aus, wenn mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenkommen.

  1. Ansicht - Erweiterter Versammlungsbegriff
    Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung vor, wenn der Zweck der die Teilnehmer verbindet, gerade darin besteht eine Meinung zu bilden und/oder zu äußern.
    (+) Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG steht in einem engen Zusammenhang mit dem der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Damit erfüllt der Art. 8 GG eine Komplementärfunktion, denn die Bildung einer Meinung setzt voraus, dass eine Kommunikation stattfindet und die Teilnehmer der Versammlung dieser Meinung sind und diese äußern.
    (+) Für eine Versammlung und die dazugehörige Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung ist es nicht notwendig, dass es sich um öffentliche oder politische Angelegenheiten handelt. Es ist daher nicht praktikabel lediglich dann eine Versammlung zu bejahen, wenn die Teilnehmer als Gegenstand ihrer Meinungsbildung und Meinungsäußerung öffentliche oder politische Belange nennen.
  2. Ansicht - Enger Versammlungsbegriff
    Nach dieser Meinung liegt dann eine Versammlung vor, wenn die Teilnehmer einen innerlich verbundenen Zweck aufweisen, der gerade einen Zusammenhang zur öffentlichen, politischen Meinungsbildung herstellt.

(+) In der Geschichte der Versammlungsfreiheit spielte der Schutz von Veranstaltungen die der öffentlichen Meinungsbildung dienten eine große Rolle. Diese Veranstaltungen sollten vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Rein gesellige, religiöse oder auch wirtschaftliche Zusammenkünfte wurde hingegen nicht geschützt.
(+) Gerade in repräsentativen Demokratien und den daraus resultierenden geringen Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger, sind Versammlungen ein wichtiger Bestandteil der Demokratie. Insofern sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG eine Möglichkeit der gemeinschaftlichen Erörterung und Kundgebung einer Meinung, mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Insofern kann der innere Zweck nur öffentliche oder politische Belange betreffen, da alle anderen Belange bereits anderweitig geschützt sind.

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13
Q

Wann sind Grundrechte gem. Art. 19 III GG ihrem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar?

A
  1. Ansicht - Durchgriffstheorie
    Nach dieser Ansicht ist ein Grundrecht seinem Wesen nach dann auch auf juristische Personen des Privatrechts anzuwenden, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck freier Entfaltung der dahinter stehenden natürlichen Person ist. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn der Durchgriff auf die natürlichen Personen als sinnvoll und erforderlich erscheint.

(+) Die Sinnmitte der Grundrechte bildet den Schutz der freien Entfaltung der natürlichen Personen hinter der juristischen Person des Privatrechts. Die Wesensformel aus Art. 19 III GG ergibt, dass die juristische Person zwar keinen Anteil an der Menschenwürde besitzt, aber unter dem Blickwinkel der Grundrechte, insbesondere unter Art. 1 I GG, sind sie Zweckschöpfungen, um den hinter ihnen stehenden natürlichen Personen die Wahrnehmung bestimmter grundrechtlich geschützter Interessen zu ermöglichen.
(+) Art. 19 III GG und Art. 19 II GG stehen in einem systematischen Zusammenhang. Das in Art. 19 III GG genannte Wesen der Grundrechte und der in Art. 19 II GG genannte Wesensgehalte der Grundrechte legen nahe, dass beide eine einheitliche Wertorientierung aufweisen. Demnach muss auch bei Art. 19 III GG die Menschenwürde und die daraus resultierende Freiheit, der Anspruch auf Gleichberechtigung und die staatsbürgerliche Mündigkeit der Bezugspunkt sein.

  1. Ansicht - Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage
    Nach dieser Ansicht ist ein Grundrecht nach Art. 19 III GG dann auf eine juristische Person des Privatrechts anwendbar, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht. Diese ist immer dann gegeben, wenn ein Grundrecht auf die jeweilige Situation der juristischen Person genauso passt wie auf eine natürliche Person, jedoch nur insoweit die grundrechtsgeschützten Interessen auf die juristische Person ebenso passen wie auf die natürliche Person.

(+) Der Wortlaut des Art. 19 III GG lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die juristische Person um ihrer selbst willen geschützt werden soll. Sie stellt damit kein Sammelbecken für die kollektive Grundrechtsausübung der hinter ihr stehenden natürlichen Personen dar.
(+) In einer modernen Gesellschaft, in der juristische Personen des Privatrechts einen großen Anteil am Wirtschaftsgeschehen haben, muss es einen grundrechtlichen Schutz für diese geben. Es ist eine gesellschaftliche Notwendigkeit auch juristische Personen des Privatrechts einen Grundrechtsschutz zuzustehen, damit diese vor staatlichen Eingriffen geschützt sind.
(+) Art. 19 III GG darf nicht so verstanden werden, dass das Wesen der Grundrechte letztlich nur einen Schutz der Individuen ist. Auch eine juristische Person des Privatrechts hat grundrechtsgeschützte Interessen, unabhängig von den hinter ihr stehenden natürlichen Personen. Daher muss der jeweilige Schutzbereich eröffnet sein, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage vorliegt.

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14
Q

Versammlung iSd Art. 8 I
+ unter freiem Himmel
+ wann friedlich und ohne Waffen?

A

friedliche, örtliche Zusammenkunft mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck
–> bei bloßer Ansammlung: gleicher Zweck, aber nicht gemeinsamer Zweck!

unter freiem Himmel=maßgebend ist ausschließlich die seitliche Begrenzung des in Frage stehenden Versamm- lungsortes (Arg.: Gefahr des zügellosen Zustroms)

friedlich = gewaltbereite/bewaffnete Versammlungsteilnehmer nicht geschützt, allerdings wird die Versammlung nicht aufgrund einer kleinen Gewaltminderheit nicht geschützt, sondern erst, wenn dies von Veranstaltern beabsichtigt oder gebilligt wird (Vorsatz)

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15
Q

Sich-Versammeln iSd Art. 8 I

-> geschützte Verhaltensweisen

A

dazu gehört insbesondere das Veranstalten / Organisieren einer Versammlung, die Wahl des
Versammlungsortes und -zeitpunkts, das Versenden von Einladungen zur Versammlung/ Werbung für Versammlung, die Teilnahme an einer Versammlung (auch An- und Abreise) und auch die Leitung einer Versammlung

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16
Q

GR-Fähigkeit von EU-Bürgern

A

tvA: EU-Bürgern sind Deutschen iSd Art.116 GG gleichzustellen und haben somit die gleichen GR wie jeder Deutsche
(-) Wortlaut der GR
hM: EU-Bürger genießen über Art. 2 I den gleichen GR-Schutz wie Deutsche über das jeweilige, einschlägige, speziellere GR –> Gesetzesvorbehalt wird übernommen
(+ Wortlaut und Art. 18 AEUV)

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17
Q

Umfasst das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG auch das Recht, öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen fernzubleiben?

A
  1. Ansicht - Ablehnende Meinung
    Nach dieser Meinung ist das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit nicht an Art. 9 I GG zu messen, sondern an das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG.
    (+) Die negative Vereinigungsfreiheit umfasst lediglich das Recht zur Bildung von privat-rechtlichen Vereinigungen und das Recht diesen Vereinigungen fernzubleiben, unstrittig aber nicht das Bilden von öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Insofern kann auch das Fernbleiben von diesen nicht von Art. 9 I GG gedeckt sein.
    (+) Die Vereinigungsfreiheit umfasst die Bildung von privatrechtlichen Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, auf Dauer angelegt sind, auf Freiwilligkeit basieren und eine gemeinsame Willensbildung aufweisen. Dieser Aspekt der grundrechtsinitiierten Freiwilligkeit fehlt bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen.
    (+) Öffentlich-Rechtliche Zwangsvereinigungen sind für den Staat das Mittel einer nach sachlichen Kriterien abgegrenzten Gruppe von Bürgern bestimmte Verwaltungsaufgaben selbstverwaltend zu übergeben. Diese Aufgabe stellt der Staat durch die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen sicher. Es kann also kein Aspekt der Freiwilligkeit gesehen werden. Insofern ist hier nicht Art. 9 I GG anzuwenden, sondern der Art. 2 I GG.
  2. Ansicht - Bejahende Meinung
    Nach dieser Meinung ist die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung an Art. 9 I GG zu messen.
    (+) Für den Bürger ist das Fernbleiben von einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband Realisierung der klassischen grundrechtliche Abwehrfunktion. Insofern ist die Anwendung von Art. 9 I GG geboten.
    –> GR als Abwehrrecht gg Staat
    (+) Der Schutzzweck der negativen Vereinigungsfreiheit besteht darin, zu verhindern, dass der Grundrechtsträger zwangsweise und gegen seinen Willen Mitglied einer Personenvereinigung wird. Die Rechtsform ist hierbei nicht ausschlaggebend. Denn das Interesse des Bürgers gerade nicht zwangsweise an Vereinigungen angeschlossen zu werden, erfasst sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vereinigungen.
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18
Q

Geschütztes Verhalten Art.5 I

A

Geschützt sind alle wertenden Stellungnahmen, die dem Beweis nicht zugänglich sind, geschützt sind sowohl deren Beschaffung als auch deren Verbreitung.

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19
Q

Eigentum iSd Art.14

+ Geschützes Verhalten/Umfang

A

Unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 fallen alle Vermögenswerten Rechte, welche dem Berechtigten durch die Rechtsordnung zur Nutzung und zur eignen Verfügung zugeordnet sind (Pfandschuld, Grundschuld, Aktien, Urheberrecht, Patentrecht etc.)

  • insbesondere das Eigentum iSd BGB, also Sacheigentum an beweglichen und unbeweglichen Sahen
  • darüber hinaus jede weitere private vermögenswerte Rechtsposition (beschränkt-dingliche Rechte, Forderungsrechte und Ansprüche)
  • (und öffentlich-rechtliche Ansprüche?)

=> nicht das Vermögen als solches!

+ es wird nicht nur “das Haben” der Eigentümerposition geschützt, sondern auch sämtliche Nutzungs- und Verfügungsrechte welche sich daraus ableiten

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20
Q

Schützt Art. 14 auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen?

A

Ja, wenn es sich um Vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind (I) , auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechtsträgers beruhen (II) und seiner Existenzsicherung dienen (III).

21
Q

Infofreiheit

Allgemein zugängliche Informationsquelle

A

Recht sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu unterrichten

Informationsquelle ist jeder Träger von Informationen und auch der Gegenstand der Information selbst. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

22
Q

Leben iSd Art. 2 II 1

A

Unter Leben ist das körperliche Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz, zu verstehen.

23
Q

Körperliche Unversehrtheit iSd Art.2 II 1

A

Die Körperliche Unversehrtheit umfasst damit vor allem die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden, aber auch die körperliche Integrität, also den Körper so zu belassen, wie er ist.
–> psychische Beeinträchtigungen nur, wenn sie sich auch physisch auswirken.

24
Q

Wissenschaft

A

Jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung anzusehen ist.
aA: nur verantwortliche Freiheitsbetätigung geschützt; wenn eigenmächtig, fremde Rechte beeinträchtigt werden nicht vom SB geschützt
(-) keine jur. Qualitätskontrolle

Forschung und Lehre sind Unterbegriffe der Wissenschaftsfreiheit!

25
Q

Gewissen

A

Phänomene dessen Forderungen evidente Gebote unbedingten Sollen sind.

26
Q

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

A

Geschützt werden die eigene Privatsphäre, also der autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln (Selbstbestimmung) und wahren kann (Selbstbewahrung). Zudem werden die persönliche Ehre und das Recht am eigenen Wort, Bild und Video geschützt

27
Q

a. Briefgeheimnis
b. Postgeheimnis
c. Fernmeldegeheimnis

A

a. gilt für individuelle, schriftliche Mitteilungen
b. gilt für alle sich in der Post befindliche Ware
c. gilt für individuelle Kommunikation, welche über eine Anlage mithilfe von elektrischen Signalen übermittelt wird

28
Q

Dursuchung

A

bewusste und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen die der Inhaber nicht selbst herausgeben möchte

29
Q

Vereinigungsfreiheit

A

Umfasst Bildung von (privatrechtlichen, str.) Vereinigungen von natürlichen und jur. Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, auf Dauer angelegt sind, auf Freiwilligkeit basieren und eine gemeinsame Willensbildung aufweisen

30
Q

Anzahl Personen für Versammlung iSd Art. 8 I

A

tvA: 7, da diese nach BGB benötigt werden um einen Verein zu gründen
tvA: 2 Personen
hM: 3, da diese nach StGB für eine “Bande” ausreichen; allgemeiner Wortlaut

31
Q

normgeprägtes GR

A

Wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten oder der geschützte Zustand nicht außerrechtlich vorgegeben sind, sondern erst durch gesetzliche Regelungen geschaffen werden
(Art. 6 I, 9 I, 14 I)

  • -> Ausgestaltung ist grds. dann gegeben, wenn der Schutzbereich intakt bleibt, dh nicht be- oder eingeschränkt wird; wenn der Staat neue Chancen bietet oder bestehende Rechte schützt
    bspw. Polizeischutz bei Demo
  • bei der Verwehrung bestimmter Rechte grds. keine Konkretisierung des SB!

Vor allem die Geschichte bietet das Kriterium für die gesuchte Grenze, wenn der Staat mit Tradition bricht, dann Eingriff (bspw. Eherechte das alle fünf Jahre auslaufen würden=Eingriff; zum Begriff des Eigentums gehört grds. dessen Privatnützigkeit)
–> bei nicht rechtsgeprägten Schutzbereichen liegt in der Vorgabe von “Bahnen” ein Eingriff (Staat verbietet Speaker Corner, schränkt Zeit ein, in welcher dort geredet wird=Eingrifff; Staat stellt weitere Speaker Corner zur Verfügung=Ausgestaltung!)

32
Q

Institutsgarantie Art. 14 I

A

Die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehörende Rechtspositionen dürfen nicht verändert werden.

33
Q

Institutsgarantie Art. 6

A

Der besondere Schutz der Ehe liegt in sich selbst liegt. Und das bedeutet wiederum, dass Strukturprinzipien der Ehe selbst (!) nicht abgeschafft werden dürfen. Zu diesen Strukturprinzipien der Ehe gehören etwa der Grundsatz der Einehe und nach einem Teil der Literatur das Erfordernis des staatlichen Mitwirkungsaktes.

Folgt aus Art. 6 I GG ein sog. Abstandsgebot zu anderen Formen des Zusammenlebens? Hier muss man unterscheiden zwischen schlicht nichtehelichen Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
Im Verhältnis zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften macht ein Abstandsgebot durchaus Sinn, denn sonst würde die Ehe ihren attraktiven, exklusiven Charakter und damit ihren Sinn verlieren. (“wilde Ehe”)
Im Verhältnis zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gilt hingegen Folgendes: Da die Definition der Ehe Verschiedengeschlechtlichkeit erfordert, sind gleichgeschlechtliche Paare definitorisch von der Eingehung der Ehe ausgeschlossen. Damit tritt deren Form des Zusammenlebens in gar kein Konkurrenzverhältnis mit der Ehe, welche eben eine Lebensform exklusiv für verschiedengeschlechtliche Paare ist. Ein Abstandsgebot ist in diesem Verhältnis dann nicht erforderlich.

34
Q

Schützt Art. 5 I auch kommerzielle motivierte Äußerungen? Oder Art. 12 I?

A

Meinungsfreiheit erstreckt sich nach hM auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschafts- und Imagewerbung, wenn und soweit sie einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat

35
Q

Werk- und Wirkbereich des Art. 5 III

A

Von der Gewährleistung der Kunstfreiheit ist dabei dem Umfang nach die Herstellung des Kunstwerks erfasst, d.h. z.B. das Malen des Bildes. (=Werkbereich)

Geschützt ist ebenso die Kunst einem Publikum zu zeigen/anderen Menschen zugänglich zu machen, denn hierin besteht üblicherweise ihr Zweck. (s.g. Werkbereich)

36
Q

Personaler Schutzbereich des Art. 5 III

A

Offensichtlich:
- der Künstler selbst, wenn er das Kunstwerk herstellt und darbietet
ABER aufgrund von Werk- als auch WIRKBEREICH!
- auch diejenigen, ohne deren Tätigkeit die künstlerische Darstellung nicht möglich wäre, also Personen, die eine “unentbehrliche Mittlerfunktion” zischen dem Künstler und dem Publikum haben.
–> solche, die an der Verbreitung eines Kunstwerks mitwirken oder
–> solche, die nur dafür werben
(nicht bloße Dienstleister, Ausstellerraumvermieter, Caterer etc.)

37
Q

Schutzbereich des Art. 2 II S.2

A

körperliche Fortbewegungsfreiheit
hM: nur soweit es um die tatsächliche Möglichkeit der Fortbewegung von einem bestimmten Ort geht, ist der SB des Art. 2 II S.2 eröffnet
(+) systematisch: Zusammenhang mit den Rechten aus Art. 2 II 1, welche sich auch lediglich auf die Möglichkeit tatsächlich-physischer Freiheitsbetätigung beziehen

aA: umfasst auch die Freiheit einen bestimmten Ort aufzusuchen
(-) mangelnde Abgrenzung zu Art. 11

38
Q

geschützte Tätigkeit Art. 6 I

A

schützt die Freiheit eine Ehe (nicht) einzugehen, als auch das eheliche Zusammenleben

39
Q

Schutzbereich Art. 4 I

A

–> Art. 4 I bildet mit II ein einheitliches GR
- geschützt wird zum einen der Glaube an sich (das “Haben eines Glaubens), durch Art. 4 I = “Forum internem”
- darüber hinaus ist doch Art. 4 II auch das sog. “forum externum” geschützt
= glaubensbedingte Verhaltensweisen, wie das Praktizieren des Glaubens durch “kultische Handlungen”

40
Q

kollektive Freiheitsrechte

A

Art. 4 I,II und Art. 9 I
–> traditionell werden bei Ausübung des Geschützen Verhaltens, Zusammenschlüsse und Vereinigungen gebildet, diese genießen ebenfalls den grundrechtlichen Schutz

41
Q

Ist Art. 4 GG im Schulverhältnis überhaupt anwendbar ?

A

aa.) Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis:
„Hypothetischer“ Grundrechtsverzicht durch Aufhebung Distanz Bürger-Staat durch Eingliederung (hier des Schülers) in den Staat.

bb.) Sonderstatusverhältnis:
Differenziert, ob Grundverhältnis (= Einzelfallcharakter) oder Betriebsverhältnis (= alle gleich betroffen), vorliegt

cc.) Stellungnahme:
Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis führt zu Grundrechtsfreiem Raum, dies verbietet schon Art. 17a GG, 5 II GG, 7 GG, Art.93 I Nr.4a GG, Art.19 IV GG.
Eine Begrenzung der Grundrechte ist nur zulässig, soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist.

42
Q

Freiheit der Person

A

positiv: Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen und zu verlassen; bezieht sich in erster Linie auf physische Barrieren, psychische insoweit nur, dass sie in ihrer Wirkung, einer physischen Barriere gleichkommen
negativ: Freiheit, jeden beliebigen Ort zu meiden (str.) und sich nicht fortbewegen zu müssen

normgeprägter Schutzbereich: Ort oder Raum muss dem Betroffenen tatsächlich und rechtlich (!) zugänglich sein.

bei Nachsitzen: Schüler hat Möglichkeit, Raum zu verlassen, dies würde nur gegen die Schuldordnung verstoßen, ihm steht allerdings keine physische Barriere im Weg, somit Eingriff (-)

43
Q

Rundfunkfreiheit

A

Rundfunkt umfasst jede an eine Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, insbesondere elektromagnetische Wellen.
–> sowohl Beschaffung als auch Verbreitung von Informationen dieser Art (wie Pressefreiheit!!)

44
Q

Unterschied: Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung

A

Eine Freiheitsentziehung liegt lediglich in den Fällen vor, in denen die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin und für eine gewisse Mindestdauer aufgehoben wird (vgl. dazu auch BVerfGE 105, 239, 248; 94, 166, 198), während eine Freiheitsbeschränkung bereits bei jeder kurzfristigen Behinderung der Fortbewegungsfreiheit vorliegt.

45
Q

Art. 9 I, geschützte Verhaltensweisen

A

a. ) Positive Vereinigungsfreiheit
- -> Bildung einer Vereinigung, Form, Sitz, Organisation, als auch Aufnahme neuer Mitglieder
aa. ) Schutz des Vereinsnamens
bb. ) Schutz der Vereinsautonomie
str. : nach hM nur vereinsspezifische Betätigungen, sofern der Verein wie jedermann im Rechtsverkehr tätig wird, ist dies nicht (extra) geschützt
- -> wirkungsvolle Mitgliedschaftswerbung
b. ) Negative Vereinigungsfreiheit

46
Q

Deutsche in Mischvereinen

A

Komplette Verwehrung scheint unbillig, daher Schutz durch Art. 9 I, insoweit auch Interessen deutsche Mitglieder tangiert werde.

47
Q

Art. 9 I als Doppelgrundrecht?

A

tvA: Art. 9 I schützt nur die Vereinsmitglieder, aber nicht den Verein als solches
(+) Art. 19 III regelt ausführlich und speziell die GR-Fähigkeit von jur. Personen
hM: Auch der Verein als solches wird, neben seinen Mitgliedern, über Art. 9 I geschützt
(+) nur so ist der Grundrechtsschutz ausreichend effektiv, da der Verein dann die Selbstbestimmung über die eigene Organisation haben kann und mithin auch selbst seinen eigenen Bestand schützen kann

48
Q

Versammlungsfreiheit: Wahl jedes beliebigen Ortes?

A

Die Versammlungsfreiheit verschafft kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird.

Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.“

49
Q

Verhaltensweisen welche von Art. 4 I,II geschützt sind?

A

tvA: Beschränkt auf die für die Glaubensausübung wesensnotwendigen Tätigkeiten
(+) aufgrund der Weite des Glaubensbegriffs werden eine Vielzahl von Verhaltensweisen als dem “Forum externem” zugehörig betrachtet
(-) Wortlaut

besser: Um eine gänzliche Ausuferung des Grundrechts zu vermeiden, findet eine Zurückweisung des Selbstverständnisses bzw. des damit be- gründeten Verhaltens (nur) dann statt, wenn das Verhalten sich gar nicht mehr plausi- bel als glaubensgeleitete Regel dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1, 2 GG zuordnen lässt.