Gleichheitsgrundrechte Flashcards
Schema
- Kein spezielles Gleichheitsrecht einschlägig (etwa Art. 3 III)
I. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
= wenn wesentlich gleiches, ungleich behandelt wird ODER
= wenn wesentlich Ungleiches, gleich behandelt wird, ohne, dass eine unterschiedliche Behandlung geboten ist
a.) wesentliche Gleichheit zweier Fallgestaltungen
b.) Ungleichbehandlung
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
“Um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren, muss es für die Ungleichbehandlung einen tragfähigen, sachlichen Grund geben, die Ungleichbehandlung darf nicht willkürlich erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung des tragfähigen Grundes steigen, je intensiver die Ungleichbehandlung die Betroffenen in ihren Rechten einschränkt.”
o.) Sachlicher Grund + spürbaren Nachteil
a.) Willkürformel bei Ungleichbehandlungen geringerer Intensität
–> irgendein sachlicher Grund ausreichend (wird nicht angewendet)
b.) Neue Formel bei Eingriffen höherer Intensität
–> insbesondere Personenbezogene
–> VHM (insbesondere legitimer Zweck des sachlichen GRUNDES!)
Hohe Intensität
–> insbesondere personenbezogener und nicht bloß sachbezogener Ungleichbehandlung
Willkürlich
Wenn sich keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst wie einleuchtend sind.
Ungleichbehandlung aufgrund Geschlecht
Das Verbot einer Differenzierung wegen des Merkmals Geschlecht ergibt sich nicht nur aus Art. 3 III 1 GG, sondern auch aus Art. 3 II 1 GG. Allerdings weist Art. 3 II 1 GG gegenüber Art. 3 III 1 GG keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf. Ob Sie eine an das Geschlecht anknüpfende Differenzierung als Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG oder Art. 3 II 1 GG prüfen, ist letztlich unerheblich.
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen kann – wie eben beschrieben – zunächst durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein (insbesondere Art. 3 II 2 GG und Art. 12a GG). Darüber hinaus ist eine Ungleichbehandlung, die an das Differenzierungskriterium Geschlecht anknüpft, noch in folgenden zwei Fällen, die bekannt sein sollten, zulässig:
Die Ungleichbehandlung betrifft Fälle, in denen der Sachverhalt seiner Natur nach überhaupt nur in einem Geschlecht verwirklicht werden kann (z.B. Schwangerschaft, Geburt).
Die Ungleichbehandlung betrifft Sachverhalte, die durch biologische Unterschiede der Geschlechter so entscheidend geprägt sind, dass etwa vergleichende Elemente daneben völlig zurücktreten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinsichtlich solcher biologischer Unterschiede jedoch sehr restriktiv. Beachten Sie ferner, dass allein funktionale Unterschiede, also die herkömmliche
Rollenverteilung, eine Ungleichbehandlung auf keinen Fall rechtfertigen vermag. Das überkommene Rollenverständnis soll nämlich gerade nicht weiter verfestigt werden.
ordinäre Leistungsrechte Schema
- Zuerst untersuchen Sie, ob eine Anspruchsgrundlage für die staatliche Leistung existiert. Bei den originären Leistungsrechten bilden die Grundrechte selbst die Anspruchsgrundlage. Ob ein Grundrecht taugliche Anspruchsgrundlage ist, ergibt sich aus seinem Wortlaut.
- Existiert eine Anspruchsgrundlage, besteht der Anspruch auf die staatliche Leistung nur vorbehaltlich des Möglichen. Im zweiten Prüfungsschritt sollten Sie daher auf das Problem hinweisen, dass durch den „Vorbehalt des Möglichen“ die normative Kraft des Grundrechts gefährdet werden kann. Das Problem lösen Sie anschließend, indem Sie auf die grundrechtliche Gewährleistung unter Berücksichtigung der sozialen Wirklichkeit abstellen und die widerstreitenden Interessen abwägen (einerseits das Interesse des Anspruchstellers auf die staatliche Leistung, andererseits die öffentlichen Interessen [z.B. finanzielle Belange] und ggf. privaten Interessen [z.B. Belastungen Dritter]).
Rechtfertigungsprüfung Einstieg
Für die Ungleichbehandlung dürfte kein sachlicher Grund gegeben sein.
Anforderungen an den sachlichen Grund sind indifferent.
- Art. 3 I lediglich als Willkürverbot
- Insb. bei größerer Intensität, personenbezogenen Ungleichbehandlung ist neue Formel anzuwenden
–> Welche Anforderungen schlussendlich anzuwenden sind, kann (oftmals) offen bleiben, wenn auch die strengeren Anforderungen der “neuen Formel” erfüllt sind
Anschließende Trennung zwischen Differenzierungsziel (I.) und Differenzierungskriterium (II, kann nach Art. 3 II, III unzulässig sein!.) !
–> beide müssen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein
Dann im ANSCHLUSS VHM! (III.) (legitimer Zweck= Differenzierungsziel, ansonsten Differenzierungskriterium als Maßstab anlegen)
Neue Formel
Ungleichbehandlungen sind nur dann mit Art. 3 I vereinbar, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Kriterien Intensitätsbestimmung
- wenn das Differenzierungskriterium personen- oder personengruppenbezogen ist.
- je näher das Differenzierungskriterium in die Nähe der Kriterien von Art. 3 Abs. 3 GG rückt.
- je weniger der Betroffene das Differenzierungskriterium beeinflussen kann.
- je stärker grundrechtlich geschützte Tätigkeiten erschwert werden.
Sind im Öffentlichen Dienst, Quotenregelungen zugunsten der Frau zulässig?
- Ansicht - Theorie der Quotenregelungszulässigkeit
Nach dieser Theorie sind Quotenregelungen zugunsten von Frauen im öffentlichen Dienst jedenfalls dann zulässig, wenn sie Härte- oder Öffnungsklauseln beinhalten, die auch andere Belange berücksichtigungsfähig machen.
(+) Im Falle einer leistungsabhängigen Quotenregelung zugunsten von Frauen, liegt kein Verstoß gegen Art. 33 II GG vor. Denn dessen Schutzbereich wird nicht berührt. Eine Frauenquote greift erst dort, wo bereits geprüft wurde, ob die Frau gleich geeignet ist wie sich bewerbende Männer. Insofern besteht sodann nur noch eine Auswahl im Bereich der Qualifikation, hierbei müssen jedoch andere Kriterien als bei Art. 33 II GG angewandt werden um den Bewerber auszuwählen.
(+) Da Quotenregelungen zugunsten von Frauen die Männer gegenüber diesen benachteiligen, sind sie gem. Art. 3 III 1 GG rechtfertigungsbedürftig. Die Rechtfertigung ist jedoch plausibel. Die in Art. 3 II 1 GG geforderte Gleichberechtigung ermöglicht auch eine Bevorzugung von Frauen, denn diese sind in der Gesellschaft nach wie vor benachteiligt. Insofern liegt bereits in diesem faktischen Umstand ein Rechtfertigungsgrund. Weiterhin ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen faktisch gesehen ein Verfassungsauftrag, der unter anderem auch durch Anwendung von Quotenregelungen erfüllt werden kann. - Ansicht - Theorie der Quotenregelungsunzulässigkeit
Nach dieser Theorie ist eine Quotenregelungen zugunsten von Frauen verfassungsrechtlich unzulässig.
(+) Eine Quotenregelung zugunsten von Frauen verstößt gegen Art. 33 II GG, denn bei diesem handelt es sich um eine besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes. Gem. Art. 33 II GG wird nicht nur jedem der Zugang gewährt, sondern es wird jedem der gleiche Zugang zu den öffentlichen Ämtern gewährt. Insofern stellt das Geschlecht ein unzulässiges Differenzierungskriterium dar und verstößt damit gegen den Gleichheitssatz.
(+) Eine Rechtfertigung einer Quotenregelung zugunsten von Frauen ist nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift schützt Männer und Frauen gleichermaßen vor Diskriminierung, insofern kann von einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Herstellung der Gleichberechtigung nicht ausgegangen werden. die Herstellung der Gleichberechtigung ist unzweifelhaft ein Verfassungsziel, jedoch kann hier nicht von einer Gleichstellung ausgegangen werden. Gleichberechtigung meint, dass für Frauen und Männer dieselben Rechtsregelungen gelten. Insofern ist hier von einer Gleichbehandlung auszugehen.