Vertragsverhandlungen Flashcards
1
Q
Aufnahme von Vertragsverhandlungen
A
- erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten begründet
- Wer mit einem anderen Vertragsverhandlungen aufnimmt, darf erwarten, es mit einem “redlich denkenden, sich loyal verhaltenden Partner zu tun zu haben”
- Rechtsverhältnis, in dem sich die allgemeine Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben ergibt
2
Q
Einzelpflichten aus Grundsatz von Treu und Glauben
A
- Pflicht zu ernsthaftem Verhandeln
- Pflicht zur Rücksichtnahme
- Pflicht Schutzmassnahmen vorzunehmen
- Pflicht, den Verhandlungspartner nicht zu täuschen
(Aufklärungspflicht und Pflicht allfällige Ratschläge und Auskünfte hinsichtlich des möglichen Vertragsabschlusses nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen)
3
Q
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
A
= Verschulden bei Vertragsverhandlungen
- verstösst ein Vertragspartner gegen die Pflicht zum Verhalten nach Treu und Glauben, haftet er dem anderen für den dadurch entstandenen Schaden
4
Q
Merkmale und Eigenarten der Haftung aus c.i.c.
A
- Sanktionierung der Verletzung verschiedener Einzelpflichten
- Verschulden des Haftpflichtigen erforderlich
- Umgekehrte Beweislast
- -> derjenige, der aus der Culpa-Haftung in Anspruch genommen wird, muss beweisen, dass ihn kein Verschulden tirfft.
- nicht vorausgesetzt, dass der Vertrag zum Abschluss kommt
- Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 60 OR
- Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR
5
Q
Vertrauenshaftung
A
= Schadensersatzpflicht aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen
- beruht auf Richterrecht
- subsidiär gegenüber der Vertragshaftung
- -> kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine vertragliche Haftung gegeben ist.
6
Q
Voraussetzungen der Vertrauenshaftung
A
- rechtliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem
- Verhalten der einen Partei erweckt bei der anderen ein schutzwürdiges Vertrauen
- Vertrauen wird in Verletzung von Treu und Glauben enttäuscht
- durch treuwidriges Verhalten entsteht bei der vertrauenden Partei adäquat kausal ein Schaden
- Die schädigende Partei trifft ein Verschulden (Art. 97 Abs. 1 OR wird vermutet.)
7
Q
Rechtsfolgen der Vertrauenshaftung
A
Jene Partei, welche ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat und dann enttäuscht hat, muss den der Gegenseite entstandenen Schaden ersatzen
- es handelt sich um den Ersatz des negativen Interesses
- Verjährung nach Art. 60 OR !!! (gemäss BGer)
- Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR
8
Q
Verhandlungsvertrag
A
= beteiligten Parteien treffen Vereinbarungen über die zu führenden Verhandlungen
- es handelt sich dabei um vertragliche Pflichten
- -> bei Verletzung kommen die Regeln des Vertragsrechts zur Anwendung
9
Q
2 Vermutungen bei Streitigkeit, ob Vertragsabschluss stattgefunden hat
A
- Art. 2 Abs. 1 OR besagt, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben.
- Art. 16 Abs. 1 OR: Die Parteien wollen vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein, wenn sie die Anwendung einer solchen vorbehalten haben.
- -> geht der Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR vor (steht explizit in Art. 2 Abs. 3 OR)