Erfüllung der Obligation Flashcards

1
Q

Grundsatz bzgl. Person des Leistenden

Ausnahme?

A

Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, persönlich zu leisten 68 OR

Ausnahme:
- nach Gesetz
Schuldner muss persönlich erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt 68 OR

  • nach Vertrag
    den Parteien steht es frei, in ihrem Vertrag zu vereinbaren, dass der Schuldner persönlich zu erfüllen hat.
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2
Q

Subrogation

A

Situation, in welcher ein Dritter die Forderung eines Gläubigers befriedigt und an seine Stelle gegenüber dem Schuldner tritt.

es handelt sich um eine Legalzession
–> Forderung geht mit der Erfüllung durch den Dritten nicht unter, sondern von Gesetzes wegen auf diesen leistenden Dritten über.

  • Schuldner wird nur gegenüber dem bisherigen Gläubiger befreit. Gegenüber dem erfüllenden Dritten bleibt er verpflichtet.
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3
Q

Wirkungen einer Subrogation

A

Befreiungswirkung:
Schuldner wird gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger (im Umfang der Leistung des Dritten) befreit.

Nachrückungswirkung:
zw. leistendem Dritten und Schuldner besteht die gleiche Rechtslage, die zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger bestanden hat.

  • -> Dritter wird Gläubiger des Schuldners
  • -> Nebenrechte bleiben erhalten und haben nun Wirkung zu Gunsten des Dritten
  • -> der ursprüngliche Gläubiger hat die Pflicht, dem Dritten eine allfällige Schuldurkunde herauszugeben.
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4
Q

Leistung an einen Dritten

A

aufgrund einer Ermächtigung des Gläubigers:
Schuldner wird berechtigt, nicht verpflichtet an einen Dritten zu leisten. Der Dritte ist Hilfsperson des Gläubigers.

Aufgrund des Gesetzes:
Wenn best. Voraussetzungen vorliegen, hat der Schuldner einer Sachleistung von Gesetzes wegen das Recht, sich durch die Leistung an eine Hinterlegungsstelle zu befreien (bspw. 92, 259g OR)

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5
Q

Holschuld

A

Schuldner muss die Leistung an seinem Wohn oder Geschäftssitz bereithalten. Der Gläubiger hat die Leistung beim Schuldner abzuholen (74 II Ziff. 3 OR)

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6
Q

Bringschuld

A

Schuldner muss dem Gläubiger die geschuldete Sache an dessen Wohnsitz übergeben. Der Schuldner muss den Transport der Sache auf eigene Kosten durchführen. (74 II Ziff. 1 OR)

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7
Q

Versendungs- oder Schickschuld

A

Schuldner hat die Nebenleistungspflicht, die geschuldete Sache vom Erfüllungsort aus an den Gläubiger zu versenden (bspw Distanzkauf)

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8
Q

Fälligkeit

A

Gläubiger kann die Leistung einfordern und bei Nichtleistung einklagen.

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9
Q

Erfüllbarkeit

A

= Schuldner kann die Leistung erbringen.

In diesem Zeitraum hat der Gläubiger die Obliegenheit, die gehörig angebotene Leistung anzunehmen.
–> Tut er dies nicht, gerät er in Gläubigerverzug.

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10
Q

Bestimmung der Fälligkeit & Erüllbarkeit

A
  • Parteien können dies durch Vertrag selber regeln.
    (bspw. zahlbar bis 15.6.18)
  • nach der Natur des Rechtsverhältnisses (75 OR)

Allg. Regel: Mit der Entstehung werden alle Obligationen sogleich fällig (75 OR)

gesetzliche Sonderregel (bspw. 213 I, 257c OR)
gehen den allgemeinen Bestimmungen vor.
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11
Q

“Zug um Zug” - Regel

A

siehe Art. 82 OR

Wenn ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegt, muss der Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllen, bevor der Gläubiger die Gegenleistung erbracht oder sie zumindest angeboten hat.

MERKE: Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kommt zur Fälligkeit zusätzlich die Voraussetzung, dass 82 OR nicht erfüllt ist.

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12
Q

Voraussetzungen für die “Zug um Zug”-Regel

A
  • vollkommen zweiseitiger (=synallagmatischer) Vertrag
  • beide Leistungen sind fällig
  • keine Vorleistungspflicht des Schuldners ( andernfalls ist 82 OR NICHT anwendbar!)
  • Gläubiger hat seine Leistung weder erbracht noch gehörig angeboten. Die bloss mündliche Zusicherung gilt nicht als Anbieten.

Sind all diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann der Schuldner die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben.

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13
Q

Anwendungsbereich der “Zug um Zug” - Regel

A
  • bei vollkommen zweiseitigen Verträgen
  • analog bei best. Rückabwicklungsverhältnissen
  • bei Klage des Gläubigers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Schuldner diese Einrede offen.
  • auch bei Dauerschuldverhältnissen anwendbar.

–> BEACHTE: unter Umständen kann die Berufung 82 OR rechtsmissbräuchlich sein, bspw. kann eine Partei der anderen diese Regel nicht entgegenhalten, wenn sie die Verantwortung für die Unmöglichkeit der Erfüllung der Gegenleistung trägt.

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14
Q

Wahlobligation

A

gegeben, wenn eine Schuld auf mehrere Leistungen gestellt ist, wobei wahlweise nur die eine oder die andere erbracht werden soll. (72 OR)

  • Leistungen müssen nicht gleichwertig sein
  • Wenn die Parteien nichts vereinbart haben, kommt das Wahlrecht dem Schuldner zu. Die Wahlerklärung ist unwiderruflich.
  • Wenn der Schuldner sein Wahlrecht bei Fälligkeitseintritt nicht ausübt, verliert er es nicht. Der Gläubiger kann aber gemäss 107 ff. OR vorgehen.
  • Wenn das Wahlrecht dem Gläubiger zusteht und dieser es nicht ausübt, gerät er in Gläubigerverzug.
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15
Q

Folgen bei Unmöglichkeit einer Wahlobligation

A

Wenn die Leistung von Beginn an unmöglich war, richtet sich die Schuld von vornherein nur auf eine (=die mögliche) Leistung

sofern die Leistung erst nachträglich unmöglich geworden ist, kommt es darauf an, wer die Unmöglichkeit zu verantworten hat:
- Verantwortlichkeit des Gläubigers:
Der wahlberechtigte Schuldner kann sich befreien, indem er sich für die untergegangene Leistung entscheidet. Wenn die Wahl dem Gläubiger zusteht, kann er auf die Leistung des Schuldners verzichten oder die andere, noch mögliche Leistung fordern.

  • Verantwortlichkeit des Schuldners:
    Wenn dieser wählen kann, liegt der Fokus auf der noch möglichen Leistung. Der wahlberechtigte Gläubiger kann die untergegangene Leistung wählen und Schadenersatz vom Schuldner fordern.
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16
Q

Grundsatz und Ausnahmen betr. Erfüllung

A

Grundsatz: kein Recht des Schuldners, sich durch eine andere als die geschuldete Leistung zu befreien.

Ausnahmen:

  • Alternativermächtigung
  • Hingabe an Erfüllungs statt
  • Hingabe erfüllungshalber
17
Q

Alternativermächtigung

A

liegt vor, wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt, statt der geschuldeten eine andere Leistung (als Erfüllungssurrogat) zu erbringen.

zu unterscheiden:

  • rechtsgeschäftliche Alternativermächtigung:
    Grundsätzlich ist nur die vertraglich vereinbarte Leistung geschuldet. Der Schuldner wird aber durch Vertrag oder nachträgliche Erklärung des Gläubigers ermächtigt, eine andere Leistung zu erbringen.
  • gesetzliche Alternativermächtigung:
    Auch hier ist nur die vertragliche Leistung geschuldet. Der Schuldner ist aber kraft Gesetz befugt, statt der geschuldeten, eine andere Leistung zu erbringen.
18
Q

Hingabe an Erfüllungs statt

A

Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass die Schuld durch eine andere Leistung beglichen wird. Wenn die neu vereinbarte Leistung erbracht wird, führt dies zur Tilgung der Schuld. Wenn diese Leistung mangelhaft ist, hat der Gläubiger die Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts.

19
Q

Hingabe erfüllungshalber

A

Der Schuldner erbringt eine nicht geschuldete Leistung. Diese Leistung ist mit der Abrede verbunden, dass der Gläubiger das Geleistete verwertet, und den Erlös auf das Geschuldete anrechnet.

–> Wenn die Parteien nichts geregelt haben, wird Hingabe erfüllungshalber angenommen.

20
Q

Währung der Gelschuld

A

Gemäss 84 I OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

  • CH Banknoten müssen vom Gläubiger unbeschränkt angenommen werden
  • bei Umlaufmünzen liegt die Grenze bei 100 Stück
  • WIR-Geld muss der Gläubiger nur annehmen, wenn er offizieller WIR-Teilnehmer ist.

Wenn der Gläubiger die Landeswährung nicht annimmt, gerät er in Gläubigerverzug (sofern keine anderslautende vertragliche Abrede vorliegt)

21
Q

Effektivklausel

A

Abrede von Schuldner und Gläubiger, dass eine Geldschuld, die auf eine ausländische Währung lautet, effektiv in der ausländischen Währung geleistet werden muss.

22
Q

Geldsortenschuld

A

Vereinbarung der Parteien, dass der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger ausländisches Geld zu einem best. Umrechnungskurs gegen Inlandwährung zu liefern.

23
Q

Zulässigkeit der Leistung in Buchgeld

A

Giroüberweisung erfüllt die gesetzliche Vorgabe von 84 I OR für die Leistung von Geldschulden nicht.
–> Im allgemeinen Rechtsverkehr sind Geldschulden kraft Gesetzes Barschulden.

  • In der Praxis ist es aber so, dass die Parteien vereinbaren können, dass die Erfüllungsleistung in Form einer bargeldlosen Zahlung erfolgen kann oder muss. Eine solche Ernächtigung ist bspw. anzunehmen, wenn der Gläubiger dem Schuldner seine Kontodaten bekannt gibt oder diese auf andere Weise nach aussen kommuniziert.
24
Q

Hausüberweisung

A

Schuldner und Gläubiger haben ihr Girokonto bei derselben Bank.

  • Erfüllungswirkung tritt gemäss BGer ein, wenn der Gläubiger die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Geldbetrag bekommen hat. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem der Geldbetrag auf seinem Konto gutgeschrieben wird.
25
Q

Kettenüberweisung

A

Schuldner und Gläubiger führen ein Girokontro bei verschiedenen Banken, d.h. Schuldnerbank muss die Zahlung auf die Gläubigerbank überführe. Das geschieht miest im sog. Clearingverfahren. (Abbuchung –> Gutschirft)

Schuldner erfüllt somit eine Bringschuld, wenn die Clearingstelle den Betrag vom Konto der Schuldnerbank abgebucht hat.

26
Q

Geldzahlung bei einer Mehrzahl von Rechtsgründen

A

Der Schuldner ist gemäss 86 I OR berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.

Wenn der Schuldner bei Zahlung keine Erklärung abgibt, dann wird es auf diejenige Schuld angerechnet, welche der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet. 886 II OR), sofern der Schuldner nicht unverzüglich widerspricht.

Wenn keine Erklärung des Schuldners und auch keine Quittung des Gläubigers vorliegen, gelten gemäss 87 OR folgende Regeln:

  • Anrechnung auf fällige Schuld; wenn mehrere fällig sind, auf diejenige, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde.
  • wenn mehrere fällig und keine in Betreibung gesetzt, dann auf die früher fällig gewordene.
27
Q

Grundsatz und Ausnahme bei Teilzahlungen

A

Grundsatz: Gläubiger muss Teilzahlungen nicht annehmen. (69 I OR)

Ausnahme, wo Gläubiger zur Annahme verpflichtet ist:

  • vertragliche Vereinbarung von Teilleistungen
  • Geltendmachung bloss einer Teilforderung durch den Gläubiger
  • streitige Restfforderung
  • aufgrund zahlreicher Gesetzesnormen wie bspw. 120 ff. OR
28
Q

Mitwirkungsformen des Gläubigers

A
  • Vorbereitungshandlungen (91 OR):
    Handlungen des Gläubigers, welche vor der Erfüllungshandlung des Schuldners geschehen müssen. Sie machen die richtige Erfüllung erst möglich.
  • Mitwirkungshandlungen bei Erfüllung (91 OR):
    Gläubiger muss unmittelbar bei der Erfüllung selbst mitwirken. Dazu gehört insb. die Annahme der gehörig angebotenen Leistung.
  • Begleithandlungen:
    Handlungen des Gläubigers, welche dem Schuldner den Beweis der richtigen Erfüllung erleichtern:
    °Ausstellung einer Quittung
    °Rückgabe oder Entkräftung des Schuldscheins (88 I und 90 OR)
29
Q

Nicht-Ausübung eines Wahlrechts durch Gläubiger

A

Wenn dem Gläubiger das Recht zusteht zwischen mehreren Kaufgegenständen zu wählen oder die Kaufsache nach Vertragsabschluss näher zu bestimmen, und er dieses Wahlrecht nicht ausübt, befindet er sich im Gläubigerverzug.

Der Schuldner hat folgende Vorgehensmöglichkeiten:
- Er darf alle alternativ geschuldeten Leistungen hinterlegen

  • wenn mit der Unterlassung der Wahl die Weigerung zur Kaufpreisbezahlung verbunden ist, liegt gemäss BGer zugleich Schuldnerverzug des Käufers vor. Dem Gläubiger ist eine Nachfrist für die Ausübung des Wahlrechts zu setzen. Nach unbenutztem Ablaf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über.
30
Q

Gläubigerverzug i.w.S.

A

gegeben, wenn die Erfüllung der geschuldeten Leistung in einem anderen, in der Person des Gläubiger, liegenden Grund oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht erfolgen kann (96 OR)

In der Person des Gläubigers liegende Gründe: Der Gläubiger will annehmen, kann aber nicht, weil er bspw. urteilsunfähig ist und keinen Vertreter hat.

Ungewissheit über die Person des Gläubigers:
Schuldner kann nicht erfüllen, weil er nicht weiss, wer sein Gläubiger ist (obwohl er dies mit aller Sorgfalt versucht hat herauszufinden)

Rechtsfolgen sind gleich wie beim gewöhnlichen Gläubigerverzug.
Der Schuldner kann hinterlegen oder vom Vertrag zurücktreten.

31
Q

Gläubigerverzug

A

= Annahmeverzug
Liegt vor, wenn der Gläubiger trotz gehörig angebotenen Leistung des Schuldners bei der Erfüllung ungerechtfertigterweise nicht oder nicht gehörig mitwirkt oder seine Vorbereitungshandlungen nicht erfüllt

  • Verschulden ist nicht notwendig
  • ungerechtfertigt ist die Verweigerung der Mitwirkung immer dann, wenn sie aus persönlichen Gründen erfolgt
    bspw. Verweigerung der Mitwirkung wegen Krankheit des Gläubigers.

–> MERKE: Die Regeln ü. den Gläubigerverzug sind praktisch insb. bei Vorleistungspflicht des Schuldners in einem synallagmatischen Vertrag bedeutsam.

32
Q

Folgen des Gläubigerverzugs

A
  • durch Gläubigerverzug wird Schuldnerverzug ausgeschlossen
  • Schuldner hat das Recht, den Leistungsgegenstand zu hinterlegen oder zu verwerten (92, 93 OR)
  • Schuldner kann bei Verträgen über andere als Sachleistungen vom Vertrag zurücktreten (95)
  • Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht auf den Gläubiger über
  • Vertragszinsen laufen weiter bis der Schuldner hinterlegt hat.
  • Wenn dem Schuldner durch den Annahmeverzug zusätzliche Kosten entstanden sind, muss der Gläubiger diese ersetzen.