Erfüllung der Obligation Flashcards
Grundsatz bzgl. Person des Leistenden
Ausnahme?
Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, persönlich zu leisten 68 OR
Ausnahme:
- nach Gesetz
Schuldner muss persönlich erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt 68 OR
- nach Vertrag
den Parteien steht es frei, in ihrem Vertrag zu vereinbaren, dass der Schuldner persönlich zu erfüllen hat.
Subrogation
Situation, in welcher ein Dritter die Forderung eines Gläubigers befriedigt und an seine Stelle gegenüber dem Schuldner tritt.
es handelt sich um eine Legalzession
–> Forderung geht mit der Erfüllung durch den Dritten nicht unter, sondern von Gesetzes wegen auf diesen leistenden Dritten über.
- Schuldner wird nur gegenüber dem bisherigen Gläubiger befreit. Gegenüber dem erfüllenden Dritten bleibt er verpflichtet.
Wirkungen einer Subrogation
Befreiungswirkung:
Schuldner wird gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger (im Umfang der Leistung des Dritten) befreit.
Nachrückungswirkung:
zw. leistendem Dritten und Schuldner besteht die gleiche Rechtslage, die zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger bestanden hat.
- -> Dritter wird Gläubiger des Schuldners
- -> Nebenrechte bleiben erhalten und haben nun Wirkung zu Gunsten des Dritten
- -> der ursprüngliche Gläubiger hat die Pflicht, dem Dritten eine allfällige Schuldurkunde herauszugeben.
Leistung an einen Dritten
aufgrund einer Ermächtigung des Gläubigers:
Schuldner wird berechtigt, nicht verpflichtet an einen Dritten zu leisten. Der Dritte ist Hilfsperson des Gläubigers.
Aufgrund des Gesetzes:
Wenn best. Voraussetzungen vorliegen, hat der Schuldner einer Sachleistung von Gesetzes wegen das Recht, sich durch die Leistung an eine Hinterlegungsstelle zu befreien (bspw. 92, 259g OR)
Holschuld
Schuldner muss die Leistung an seinem Wohn oder Geschäftssitz bereithalten. Der Gläubiger hat die Leistung beim Schuldner abzuholen (74 II Ziff. 3 OR)
Bringschuld
Schuldner muss dem Gläubiger die geschuldete Sache an dessen Wohnsitz übergeben. Der Schuldner muss den Transport der Sache auf eigene Kosten durchführen. (74 II Ziff. 1 OR)
Versendungs- oder Schickschuld
Schuldner hat die Nebenleistungspflicht, die geschuldete Sache vom Erfüllungsort aus an den Gläubiger zu versenden (bspw Distanzkauf)
Fälligkeit
Gläubiger kann die Leistung einfordern und bei Nichtleistung einklagen.
Erfüllbarkeit
= Schuldner kann die Leistung erbringen.
In diesem Zeitraum hat der Gläubiger die Obliegenheit, die gehörig angebotene Leistung anzunehmen.
–> Tut er dies nicht, gerät er in Gläubigerverzug.
Bestimmung der Fälligkeit & Erüllbarkeit
- Parteien können dies durch Vertrag selber regeln.
(bspw. zahlbar bis 15.6.18) - nach der Natur des Rechtsverhältnisses (75 OR)
Allg. Regel: Mit der Entstehung werden alle Obligationen sogleich fällig (75 OR)
gesetzliche Sonderregel (bspw. 213 I, 257c OR) gehen den allgemeinen Bestimmungen vor.
“Zug um Zug” - Regel
siehe Art. 82 OR
Wenn ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegt, muss der Schuldner eine fällige Forderung nicht erfüllen, bevor der Gläubiger die Gegenleistung erbracht oder sie zumindest angeboten hat.
MERKE: Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kommt zur Fälligkeit zusätzlich die Voraussetzung, dass 82 OR nicht erfüllt ist.
Voraussetzungen für die “Zug um Zug”-Regel
- vollkommen zweiseitiger (=synallagmatischer) Vertrag
- beide Leistungen sind fällig
- keine Vorleistungspflicht des Schuldners ( andernfalls ist 82 OR NICHT anwendbar!)
- Gläubiger hat seine Leistung weder erbracht noch gehörig angeboten. Die bloss mündliche Zusicherung gilt nicht als Anbieten.
Sind all diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann der Schuldner die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben.
Anwendungsbereich der “Zug um Zug” - Regel
- bei vollkommen zweiseitigen Verträgen
- analog bei best. Rückabwicklungsverhältnissen
- bei Klage des Gläubigers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Schuldner diese Einrede offen.
- auch bei Dauerschuldverhältnissen anwendbar.
–> BEACHTE: unter Umständen kann die Berufung 82 OR rechtsmissbräuchlich sein, bspw. kann eine Partei der anderen diese Regel nicht entgegenhalten, wenn sie die Verantwortung für die Unmöglichkeit der Erfüllung der Gegenleistung trägt.
Wahlobligation
gegeben, wenn eine Schuld auf mehrere Leistungen gestellt ist, wobei wahlweise nur die eine oder die andere erbracht werden soll. (72 OR)
- Leistungen müssen nicht gleichwertig sein
- Wenn die Parteien nichts vereinbart haben, kommt das Wahlrecht dem Schuldner zu. Die Wahlerklärung ist unwiderruflich.
- Wenn der Schuldner sein Wahlrecht bei Fälligkeitseintritt nicht ausübt, verliert er es nicht. Der Gläubiger kann aber gemäss 107 ff. OR vorgehen.
- Wenn das Wahlrecht dem Gläubiger zusteht und dieser es nicht ausübt, gerät er in Gläubigerverzug.
Folgen bei Unmöglichkeit einer Wahlobligation
Wenn die Leistung von Beginn an unmöglich war, richtet sich die Schuld von vornherein nur auf eine (=die mögliche) Leistung
sofern die Leistung erst nachträglich unmöglich geworden ist, kommt es darauf an, wer die Unmöglichkeit zu verantworten hat:
- Verantwortlichkeit des Gläubigers:
Der wahlberechtigte Schuldner kann sich befreien, indem er sich für die untergegangene Leistung entscheidet. Wenn die Wahl dem Gläubiger zusteht, kann er auf die Leistung des Schuldners verzichten oder die andere, noch mögliche Leistung fordern.
- Verantwortlichkeit des Schuldners:
Wenn dieser wählen kann, liegt der Fokus auf der noch möglichen Leistung. Der wahlberechtigte Gläubiger kann die untergegangene Leistung wählen und Schadenersatz vom Schuldner fordern.