Leistungsstörungen Flashcards

1
Q

Erfüllungszwang

A

Wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet, obwohl er könnte, kann der Gläubiger beim Gericht auf Erfüllung klagen. Dabei hat er grundsätzlich die Leistung in natura zu fordern.

Beim Erfüllungszwang gibt es 2 Phasen:

  • Erkenntnisverfahren
  • Vollstreckungsverfahren
  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt bei Geldleistungspflichten nach den Regeln des SchKG. Bei Nicht-Geldleistungspflichten sind die Vorschriften der ZPO anwendbar.
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2
Q

Vollstreckungsregeln

A
  • 97 II OR:
    Für die Vollstreckung wird auf die Bestimmungen des SchKG und der ZPO verwiesen.
  • 98 I OR (= Ersatzvornahme)
    Wenn die Leistung des Schuldners in einem Tun besteht und dieser ein Leistungsurteil des Gerichts nicht befolgt kann der Gläubiger von der zuständigen Behörde die Ermächtigung holen, die geschuldete Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
  • 98 III OR ( Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes)
    Wenn der Schuldner eine Unterlassungspflicht verletzt, kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen. Ausserdem hat er Anspruch auf Schadenersatz
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3
Q

Art. 97 I OR: Voraussetzungen

A
  • nachträgliche objektive Leistungsunmöglichkeit
  • Schaden des Gläubigers
  • Kausalzusammenhang
  • Verantwortung des Schuldners (meist Verschulden)
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4
Q

Art. 119 OR: Voraussetzungen

A
  • nachträgliche objektive Leistungsunmöglichkeit:

- keine Verantwortung des Schuldners !

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5
Q

objektive Unmöglichkeit

A

gegeben, wenn die Leistung nicht nur für den konkreten Schuldner, sondern für jedermann unmöglich ist, d.h. auch ein beliebiger Schuldner kann sie nicht mehr erbringen.

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6
Q

subjektive Unmöglichkeit

A

Die Leistung kann bloss vom konkreten Schuldner nicht mehr erbracht werden, d.h. die Leistung ist nicht schlechthin unmöglich, sondern hat ihren Grund in den persönlichen Verhältnissen des Schuldners

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7
Q

objektive Unmöglichkeit: Fallgruppen

A
  • tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit
  • Zweckerreichung und Zweckfortfall
  • Gefährdung übergeordneter Rechtsgüter des Schuldners
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8
Q

vorübergehende Unmöglichkeit

A

Es handelt sich um Verzugsfälle, auch wenn im Moment objektive Unmöglichkeit gegeben ist.

Ausnahme, wo es trotzdem objektiv unmöglich ist:

  • Ende der Dauer der Unmöglichkeit ist nicht absehabr
  • Parteivereinbarung ist entsprechend ausgestaltet
  • die geschuldete Leistung eines Dauervertrages ist nicht vor Vertragsende wieder möglich
  • es handelt sich um einen einseitigen Vertrag und dem Gläubiger ist die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumutbar.
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9
Q

subjektive Unmöglichkeit

A

gegeben bei….

  • Unmöglichkeit von Arbeits- und Dienstleistungen:
    sofern es sich nicht um höchstpersönliche Leistung des Schuldners handelt.
  • nachträglich abgeschlossenem und vollzogenem Doppelverkauf
  • unbekanntem Lageort des Gegenstandes einer Sachleistung:
    Leistung kann von einem Dritten erbracht werden, dieser ist aber unbekannt oder unerreichbar.

keine subjektive Unmöglichkeit bei …

  • höchstpersönlichen Leistungen:
    Kein Dritter vermag diese Leistung zu erfüllen, weshalb objektive Unmöglichkeit vorliegt.
  • Geldleistungen:
    Geldmangel führt nie zu Leistungsunmöglichkeit.
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10
Q

Behandlung der subjektiven Leistungsunmöglichkeit

A
  • nachträgliche Unmöglichkeit:
    wird behandelt wie die objektive, d.h. 97 I OR bei Verantwortlichkeit des Schuldners und 119 OR wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu verantworten hat.
    (–> Ansicht des BGer und der h.L.)
  • ursprüngliche Unmöglichkeit:
    fällt nicht unter 20 OR.
    Nach der neueren Lehre soll 97 I OR analog angewendet werden, wenn der Schuldner ein Übernahmeverschulden trifft, ansonsten findet 119 OR Anwendung.
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11
Q

Rücktrittsrecht von 97 I OR

A

die h.L. ist der Ansicht, dass es dem Gläubiger im Rahmen von 97 I OR möglich ist, die Gegenleistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten (107 II und 109 OR analog)
–> gilt sowohl für die nachträglich verschuldete Unmöglichkeit als auch für die Schlechterfüllung

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12
Q

vom Gläubiger zu verantwortende Unmöglichkeit

A

119 I OR kommt zur Anwendung. d.h. die Forderung erlischt ohne Schadensersatzpflicht des Schuldners.

Betreffend der Gegenforderung:
(MERKE)
Gemäss BGer besteht im Gesetz eine Lücke, denn 119 II OR ist nur anwendbar, wenn keine der Parteien die Unmöglichkeit verschuldet hat. Diese Lücke wird mit verschiedenen Normen (bspw. 324, 378) gefüllt, welche zum Ergebnis kommen, dass der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung behält.

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13
Q

stellvertretender Commodum

A

= Der Schuldner erhält infolge der nachträglichen Leistungsunmöglichkeit eine Ersatzleistung (bspw. Versicherungsleistung), welche er anstelle der unmöglich gewordenen Leistung des Gläubigers auf dessen Verlangen ausbezahlen muss.

  • wenn der Gläubiger das stellvertretende Commodum annimmt (wozu er nicht verpflichtet ist), bleibt auch seine eigene Leistungspflicht bestehen, d.h. 119 II OR findet keine Anwendung.

° Hat die Ersatzleistung geringeren Wert als die ursprünglich geschuldete Leistung, reduziert sich die Gegenleistungspflicht.

° Ist die Ersatzleistung mehr wert als die ursprüngliche Leistung, so muss diese dennoch in vollem Umfang herausgegeben werden.

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14
Q

Teilunmöglichkeit

A

liegt vor, wenn die Unmöglichkeit nur ein Teil der Leistung betrifft. Dieser Teil kann ein Bruchteil der geschuldeten Leistung oder eine Teilhandlung im Rahmen einer Schuldpflicht sein.

–> Gemäss BGer auch dann gegeben, wenn bei einer Gattungsschuld die Ware nicht in der vereinbarten Qualität geliefert werden kann.

119 (bei unverschuldeter Teilunmöglichkeit) und 97 OR (bei verschuldeter Teilunmöglichkeit) analog anwendbar.
In beiden Fällen muss der Schuldner aber die mögliche Restleistung erbringen.

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15
Q

Beweislast bei 97 I OR

A
Gläubiger muss 
- Unmöglichkeit (=Vertragsverletzung)
- Schaden
- Kausalität 
beweisen

Das Verschulden des Schuldners wird vermutet.

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16
Q

positives Interesse

A
  • Dadurch soll jener Vermögensstand herbeigeführt werden, indem sich die geschädigte Person befände, wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre.
  • Zum positiven Interesse gehören der Wert der versprochenen Leistung, die mit der Nichterfüllung direkt verbundenen Kosten, sowie weitere Kosten wie bspw. der entgangene Gewinn.
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17
Q

negatives Interesse

A

Dadurch soll jener Vermögensstand erreicht werden, der bestehen würde, wenn der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre.

Es betrifft den Schaden, der aus dem Dahinfallen des Vertrages entsteht.

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18
Q

Umfang des Schadenersatzes

A

Die Grösse des geschuldeten Ersatzes wird grundsätzlich nach dem Recht der unerlaubten Handlung (42 ff. OR) bestimmt. siehe 99 III OR

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19
Q

Verjährung vertraglicher Schadenersatzforderungen

A

gemäss 127 OR nach 10 Jahren

bzgl. Fristbeginn muss differenziert werden:
- bei Schadenersatzanspruch wegen nachträglicher Unmöglichkeit beginnt die Frist mit der Fälligkeit der Erfüllungsforderung (weil Schadenersatzforderung die Erfüllungsforderung fortsetzt)
- beim Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung fängt die Frist mit der Vertragsverletzung zu laufen an.

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20
Q

Beweislast für Verschulden

A
  • 97 I OR: Beweislastumkehr
  • der Beweis des Verschuldens liegt nicht beim Gläubiger, sondern der Schuldner muss beweisen, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
  • -> Schuldner trägt die Folgen der Beweislosigkeit
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21
Q

objektive Kriterien für Sorgfaltsbemessung:

Konsequenzen bei Dienstleistungsverträgen

A

BGer: Die Sorgfalt wird unter der Vertragsverletzung geprüft.
Die Vertragsverletzung indiziert das Verschulden.
Wenn die Unsorgfalt bei der Vertragsverletzung feststeht, wird dem urteilsfähigen Schuldner eine Exkulpation selten gelingen.

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22
Q

Schuldnerverzug

A

= objektiv pflichtwidrige Verspätung der Erfüllung

TB-Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
  • Forderung ist fällig (102 I OR)
  • Schuldner wurde vom Gläubiger gemahnt (102 OR)
  • Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung
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23
Q

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

A
  • ändert an Inhalt und Erfüllbarkeit der Forderung nichts.

Konkret ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

  • Ersatz des Verspätungsschadens (103, 106)
  • Haftung für Zufall (103)
  • Bei Geldschulden: Verzugszinsen (104)
  • bei synallagmatischen Verträgen hat der Gläubiger die Wahlrechte von 107 II OR
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24
Q

Ersatz des Verspätungsschadens

A

Wenn sich der Schuldner verschuldeterweise im Verzug befindet, muss er dem Gläubiger jenen Schaden ersetzen, der diesem durch die Verspätung kausal entstanden ist. (103 I, 106 OR)

Zum Verspätungsschaden gehören, der wegen der Verspätung entgangene Gewinn und Nutzen, die Wertverminderung der geschuldeten Leistung während des Verzugs und die Auslagen und Kosten des Gläubigers wegen des Verzugs.

–> bspw. Ertragsausfall, weil die Maschine zu spät geliefert wurde.

Höhe der Ersatzpflicht bestimmt sich nach 99 II und III OR. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn der Schuldner rechtzeitig erfüllt hätte (= posit§ives Interesse)

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25
Q

Haftung für den Zufall

A

Grundsätzlich haftet der Schuldner, der verschuldeterweise im Verzug ist, auch für den Zufall (103), d.h. er muss für den zufälligen Untergang der Sache durch Schadenersatzleistung einstehen.

Der Schuldner ist von der Zufallshaftung befreit, wenn er beweist,

  • dass der Verzug ohne jedes Verschulden seinerseits eingetreten ist (Zufallshaftung besteht nur bei verschuldetem Verzug)
  • dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteil des Gläubigers betroffen hätte. Die Haftung entfällt, weil der Kausalzusammenhang zw. Verzug und Schaden fehlt.
26
Q

Verzug einer Geldschuld

A

Bei einer Geldschuld bewirkt der Verzug, dass Verzugszinsen geleistet werden müssen (104). Diese Pflicht besteht unabhängig vom Verschulden des Schuldners.

Grundsätzlich beginnt die Pflicht zur Verzinsung unmittelbar mit dem Eintritt des Verzuges (Ausnahmen siehe 105 OR)

der Zins berechnet sich in Prozenten des Forderungsbetrages.

Der Zinsfuss beträgt 5 % gemäss 104 I OR. Den Partein steht es aber frei, höhere oder auch tiefere Verzugszinsen zu vereinbaren (104 II OR)

Es ist verboten von Verzugszinsen wiederum Verzugszinsen zu berechnen (105 III)

27
Q

Mahnung

A

= unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.

  • klares Leistungsbegehren nötig
  • es muss klar hervorgehen, in welchem Umfang der Gläubiger die Leistung verlangt.
28
Q

Verzug ohne Mahnung

A
  • Verabredung eines best. Verfalltages:
    Wenn die Parteien verabredet haben, dass der Schuldner seine Leistung an einem bestimmten Tag ( = Verfalltag ) erbringen muss, so tritt der Verzug nach Ablauf dieses Tages ein.
    –> bspw. Lieferung bis spätestens am 31. Mai; Leistung per Ende Mai; Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung.
  • Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung:
    Wenn vertraglich eine Kündigung vorbehalten und diese gehörig vorgenommen wurde, kommt der Schuldner mit Ablauf des Tages in Verzug, auf den hin die Kündigung erfolgt ist.
29
Q

Weitere Fälle für Verzug ohne Mahnung

A
  • bei antizipiertem Vertragsbruch:
    Hier ist die Mahnung für ein Eintritt des Verzuges überflüssig. Der Verzug tritt sofort bei Fälligkeit ein (108 Ziff. 1 OR analog)
  • Wenn der Schuldner vorsätzlich die Zustellung der Mahnung verhindert, braucht es keine weiteren Schritte des Gläubigers.
  • Wenn der Schuldner zur Rückgabe einer gestohlenen Sache verpflichtet ist, muss der Dieb nicht gemahnt werden.
  • der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeträgen gilt als Verfalltag.
30
Q

Besondere Rechtsfolgen bei vollkommen zweiseitigen Verträgen

A
  • bei vollkommen zweiseitigen Verträgen sind Vertragsparteien Gläubiger und Schuldner von Austauschleistungen. Es stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen des Verzug des Schuldners auf das Schicksal des Vertragsverhältnisses als Ganzes hat.
  • Art. 107-109 sind Sondervorschriften für den Schuldnerverzug bei vollkommen zweiseitigen Verträgen. Diese besonderen Verzugsbestimmungen treten zu den übrigen Verzugsvorschriften (102 -106)
  • Dadurch erhält der Gläubiger die Möglichkeit über das weitere Schicksal des Vertrages zu entscheiden. So hat er bspw. das Recht auf die Leistung des Schuldners zu verzichten.
31
Q

Voraussetzungen für die Ausübung von Wahlrechten

A

Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen (107 I OR)

  • Nachfristansetzung braucht keine besondere Form und kann mit der Mahnung verbunden werden.
  • die Angemessenheit hängt von den Umständen des einzelnen Falls ( Art der Leistung und Interesse des Gläubigers an baldiger Erfüllung) ab
  • Bei einer angemessenen kurzen Frist muss der Schuldner sofort protestieren und eine Verlängerung beantragen
32
Q

Ausnahmsweise keine Nachfrist nötig, wenn ….

A

Fristansetzung unnütz ist (108 Ziff. 1 OR). Dies ist der Fall, wenn…

  • Der Schuldner trotz Verzug erklärt, dass er die Leistung nicht erbringen wird
  • der Schuldner bereits vor Fälligkeit seine Leistungsverweigerung kundgibt (=antizipierter Vertragsbruch)
  • der Schuldner sich derart in Rückstand befindet, dass eine angemessene Frist niemals zur nachträglichen Leistung reichen würde.

Verspätete Leistung ist nutzlos (108 Ziff. 2):
Das ist zutreffend, wenn dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, die Spätleistung anzunehmen und dafür eine Gegenleistung zu erbringen, bspw. der Bräutigam hat seinen Anzug am Hochzeitstag nicht erhalten.

Parteien haben ein Fixgeschäft vereinbart (108 Ziff. 3):
Es wurde vereinbart, dass die Leistung exakt zu einer bestimmten Zeit erbracht werden soll.
- durch den Ablauf des Fixtermins hat der Gläubiger die Möglichkeit auf die Leistung zu verzichten,

  • der Gläubiger kann aber auch auf Erfüllung beharren. Das wird auch unterstellt, sofern der Leistungsverzicht nicht sofort kundgegeben wird.
  • Die Parteien können in ihrem Vertrag auch vereinbaren, dass der Ablauf des Fixtermins den definitiven Leistungsverzicht bewirkt.
33
Q

Sonderregel im Kaufvertragsrecht betr. Verzicht auf Nachfristenansetzung

A
  • im kaufmännischen Verkehr wird bei Abrede eines bestimmten Liefertermins nach Verzugseintritt vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche (190 I)
  • Der Verkäufer kann unter Anzeige an den Käufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, und die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises Zum um Zug übergeben war (214 I OR)
34
Q

Wahl des Gläubigers nach Ablauf der Nachfrist

A
  • Nachleistung:
    Der Gläubiger will die verspätete Leistung noch haben. Er kann dann trotz Verzug des Schuldners aus Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen (107 II Satz 1 OR)
  • Leistungsverzicht:
    Diese Verzichtserklärung muss der Gläubiger unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist abgeben (107 II OR). Zusammen mit dieser Erklärung muss er auch bekannt geben, wie er das zweite Wahlrecht (Festhalten am Vertrag oder Rücktritt) ausüben will.)
35
Q

Leistungsverzicht: 2. Wahlrecht

A

Wenn sich der Gläubiger dafür entscheidet, auf die Leistung zu verzichten, ist noch nicht klar was dies konkret bedeutet,

Er hat nun weiter die Wahl zwischen…

  • Aufrechterhaltung des Vertrages mit Schadenersatz wegen Nichterfüllung und
  • Vertragsaufhebung durch Rücktritt.
36
Q

Verzicht unter Aufrechterhaltung des Vertrages

A
  • Hält der Gläubiger am Vertrag fest, wird dieser aufrechterhalten, aber der Schuldner hat anstelle der nicht mehr erwünschten Leistung nun Schadenersatz zu leisten (= Vertragsänderung)
  • Der Schuldner muss dem Gläubiger das positive Interesse ersetzen, d.h. der Wert der ausgebliebenen Leistung sowie den Verspätungsschaden.
  • Da der Vertrag nicht aufgehoben wird, ist der Gläubiger grundsätzlich weiterhin verpflichtet, seine eigene Leistung zu erbringen. Diese kann er durch Leistung in natura erfüllen oder die eigene Leistungspflicht nach ihrem Wert in eine Geldschuld umwandeln.
37
Q

Austauschtherie

A

Die beidseitige Leistungspflicht bleibt bestehen. Der Gläubiger erbringt seine volle Leistung in natura und bekommt dafür Geldersatz im Wert der Leistung, auf die er verzichtet hat.

38
Q

Differenztheorie

A

Die Leistungspflicht des Gläubigers wird ebenfalls in eine Geldschuld umgewandelt. Es stehen sich nun zwei Geldschulden gegenüber. Die Geldforderung des Schuldners wird von der Schadenersatzforderung des G. abgezogen, und der Schuldner ist in der Höhe der Differenz ausgleichspflichtig.

39
Q

Exkulpation des Schuldners

A

Ausgangslage;
wenn der G. Verzicht unter Aufrechterhaltung des Vertrages wählt, muss er seine eigene Leistung erbringen.

Problem ergibt sich dann, wenn sich der Schuldner in Bezug auf den ihm gegenüber geltend gemachten Schaden exkulpieren kann (weil er beweisen kann, dass ihn am Verzug kein Verschulden trifft)
– >unbillige Rechtslage, denn ein einmal ausgeübtes Gestaltungsrecht ist grundsätzlich unwiderruflich, d.h. der Gläubiger muss leisten, sein Schadenersatzanspruch bleibt aber unerfüllt.

Lösung: Wenn sich der Schuldner exkulpieren kann, hat der G. nur die Rücktrittsmöglichkeit (weil Schadenersatz wegen Nichterfüllung in diesem Fall von Anfang an entfällt)

40
Q

Verzicht und Rücktritt

A

Wenn sich der Schuldner für den Vertragsrücktritt entscheidet, wird der Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt:

  • Der G. kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern 109 I OR
  • es handelt sich um vertragliche Rückforderungsansprüche (Vindikation ist somit ausgeschlossen)

Bei Verschulden des S. hat G. ausserdem Anspruch auf Schadenersatz im Umfang des negativen Interesses (109 II OR)

41
Q

Beendigung des Verzuges

A

die geschuldete Leistung bleibt definitiv aus, weil …

  • G. trotz Festhalten am Vertrag auf die nachträgliche Leistung verzichtet und dafür Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt
  • G vom Vertrag zurücktritt
  • die Leistung des S. unmöglich geworden ist. Wenn der S. für die Unmöglichkeit (durch eigenes Verschulden, das Verhalten seiner Hilfspersonen oder als Folge eines verschuldeten Verzuges) verantwortlich ist, muss er Schadenersatz leisten

die geschuldete Leistung wird nachträglich richtig erbracht.

42
Q

positive Vertragsverletzung

A

liegt vor, wenn dem S. ein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen wird, obwohl er die Leistung erbringt (=keine Leistungsunmöglichkeit) und dies auch rechtzeitig macht (kein Verzug)
¨
Die Fälle der pVV sind unter 97 I und 98 II OR zu subsumieren.

43
Q

TB der pVV

A
  • nicht gehörige Erfüllung der Leistungspflicht
    ° Schlechtleistung, d.h. S. erbringt die Leistung zwar, diese weist aber nicht die vertragskonforme Qualität auf, bspw. die gekaufte Bohrmaschine funktioniert nicht.
  • Schaden
  • adäq. Kausalzusammenhang
  • Verantwortung des Schuldners (auch für Hilfspersonen möglich 101 OR)
44
Q

RF der pVV

A
  • Ersatzpflicht

- Rücktritt

45
Q

Verhältnis Schlechtleistung - Regeln des OR BT

A

Werkvertrag:
Alternativität zw. 97 ff. OR und den besonderen Mängelrechten vom BGer verneint.
368 OR regelt die Schadenersatzansprüche des Bestellers abschliessend.

Kaufvertrag:
Alternativität zw. 97 ff. OR und den Gewährleistungsregeln wird vom BGer bejaht. Es gilt aber keine volle Alternativität, denn gemäss BGer haben die Besonderheiten des Sachmängelrechts (insb. Prüfungs- und Rügeobliegenheiten sowie kurze Verjährungsfrist) auch bei einer kaufrechtlichen Schadenersatzforderung nach 97 I OR Geltung.

Miet und Pachtvertrag:
Alternativität verneint.

Lizenzvertrag: Alternativität wird bejaht.

46
Q

Kennzeichen der Nebenpflichten

A

Die Erfüllung von Nebenpflichten kann nicht erzwungen werden. Nebenpflichten können nicht selbstständig eingeklagt werden.

Die Nebenpflichten wurden meist von Lehre und Rechtsprechung entwickelt, und es liegt keine gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Parteivereinbarung vor.

es wird unterschieden zw:

  • Obhuts- und Schutzpflichten
  • Informations- und Aufklärungspflichten
  • Verschaffungspflichten
  • Mitwirkungspflichten
47
Q

Obhuts- und Schutzpflicht

A

Parteien haben die Pflicht gegenseitig ihre Rechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum) zu schützen und sie nicht zu gefährden

  • Sicherung von Anlagen:
    Ein Bergunternehmen muss bspw. auch die Skipisten sichern (zum Schutz der körperlichen Integrität der Vertragspartner)
  • Sicherung vor Diebstahl:
    Wenn dem Garagisten das Auto zur Reparatur übergegen wird, hat dieser die Nebenpflicht, das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern
  • Sicherheit bei Veranstaltungen:
    Der Veranstalter eines Feuerwerks besitzt die Nebenpflicht die Besucher vor Verletzung durch Feuerwerkskörper zu schützen.
48
Q

Informations- und Aufklärungspflichten

A

Allgemein besteht keine Pflicht, den Vertragspartner ü. wesentliche Umstände zu informieren.

Eine Informations-/ Aufklärungspflicht kann aber dann gegeben sein, wenn eine Partei im Vergleich zur anderen einen erheblichen Wissensvorsprung hat, und die Natur des Vertrages oder sonstige spezielle Umstände eine Offenbarung verlangen.

  • Ärztliche Aufklärungspflicht:
    Der Arzt muss einen Patienten über ein therapiegerechtes Verhalten und bekannte Risiken eines chirurgischen Eingriffs aufklären und ihn auf wirtschaftliche Besonderheiten (Versicherungsleistungen) aufmerksam machen.
  • Aufklärung bei Finanzgeschäften:
    Finanzunternehmen müssen ihre Kunden über die Risiken der beabsichtigten Geschäfte aufklären
49
Q

Hilfspersonenhaftung nach 101 OR

A

Der Schuldner bedient sich bei der Erfüllung seiner Schuldpflicht einer Hilfsperson und diese schädigt dabei den Gläubiger.

BEACHTE: 101 OR behandelt insb. den befugten Beizug von Hilfspersonen. Unbefugter Beizug einer Hilfsperson ist eine Vertragsverletzung, für welche der Schuldner unmittelbar auf 97 OR haften muss, sofern ihn ein Verschulden trifft.

50
Q

Voraussetzungen der Hilfspersonenhaftung

A
  • Beizug einer Hilfsperson i.S.v. 101 OR
  • Schaden durch die Hilfsperson
  • funktionaler Zusammenhang zw. Schaden und Ausübung der Verrichtungen durch die Hilfsperson
  • hypothetische Vorwerfbarkeit:
    Der Geschäftsherr haftet, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.
51
Q

funktionaler Zusammenhang

A

Die schädigenden Handlung der Hilfsperson muss eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Schuldpflicht des Geschäftsherrn aus seinem Vertrag mit dem Gläubiger sein.

Die HP muss den Schaden bei der Ausübung ihrer Erfüllungsverrihctungen und nicht bloss bei Gelegenheit dieser Verrichtungen verursachen.

–> es ist massgebend, ob der Schuldner selbst, würde er wie die HP handeln, eine Vertragsverletzung begehen würde.

Das Verhalten der HP wird dem Schuldner zugerechnet.
Somit ist es irrelevant, ob die HP urteilsfähig war oder nicht.

52
Q

Hypothetische Vorwerfbarkeit

A

Der Geschäftsherr haftet, wenn die Handlung der HP dem Schuldner vorgeworfen werden könnte, wie wenn er sie selbst vorgenommen hätte.

Gläubiger soll nicht besser gestellt werden, als wenn der Schuldner die Handlung persönlich vorgenommen hätte. Der Schuldner haftet dann nicht, wenn der Schaden entstanden ist, obwohl die HP jene Sorgfalt angewandt hat, die der Gläubiger vom Schuldner selbst erwarten konnte.

–> Sorgfaltsnachweis muss vom Schuldner erbracht werden.

53
Q

Unterschied Beizug Hilfsperson / Substitut

A

Selbstständigkeit bei der Verrichtung der Aufgabe:

  • HP: Unselbstständig und weisungsgebunden
  • Substitut: geschuldete Leistung wird ohne Aufsicht und Weisung des Schuldners erbracht

Interessenlage:

  • HP: Wenn Beizug im Interesse des Schuldners geschieht, um zusätzliches Geschäftsvolumen zu haben
  • Substitut: Wenn Beizug im Interesse des Auftraggebers erfolgt, um die Geschäftsführung optimal zu besorgen.
54
Q

Substitution

A

(nur im Auftragsrecht !!!)
liegt vor, wenn die Auftragserfüllung befugterweise auf einen Dritten zur selbstständigen Erledigung übertragen wird um im Interesse des Auftraggebers erfolgt.

Voraussetzungen für Beizug einer Drittperson (398 III OR)

  • der Beauftragte ist durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen verpflichtet oder ermächtigt, einen Dritten mit der Geschäftsbesorgung zu betrauen.
  • der Beauftragte wird durch die Umstände genötigt, unvorhergesehene, seine Fähigkeiten übersteigende Geschäfte vorzunehmen, d.h. Substitution entspricht dem hypothetischen Parteiwillen.
  • die Substitution ist aufgrund einer Verkehrsübung zulässig.
55
Q

Befugte Substitution: Rechtsfolge

A
  • der Beauftragte haftet nur für gehörige Wahl und Instruktion des Dritten 399 II OR
  • der Gläubiger kann seine Ansprüche unmittelbar gegen den Substituten geltend machen 399 III OR
56
Q

unbefugte Substitution

A

Wenn unbefugterweise ein Substitut beigezogen wird,
- haftet der Schuldner (Beauftragte) wegen Vertragsverletzung nach 97 OR

  • muss zusätzlich für die Handlungen der Drittperson nach 101 OR einstehen
57
Q

Abgrenzung 101 OR zu 55 OR

A

101 OR:

  • Haftung bei Bestehen eines Vertrages
  • Vertragsverletzung durch HP vorausgesetzt

55 OR:

  • Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seiner HP im ausservertraglichen Bereich.
  • Subordinationsverhältnis vorausgesetzt
  • Entlastungsbeweis für Geschäftsherrn. (Bei 101 OR nicht möglich, weil das Verhalten der HP direkt dem Geschäftsherrn zugerechnet wird,
58
Q

Schranken bzgl. Haftungsausschluss und -beschränkung

A

Hauptschranke: 100 I OR:
Eine zum voraus getroffene Vereinbarung, wonach die Haftung für absichtliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen wird, ist nichtig.

–> Freizeichnung nur für mittlere und leichte Fahrlässigkeit zulässig.

weitere Schranken:

  • Gemäss 100 II OR kann der zum voraus erklärte Haftungsverzicht für leichtes Verschulden nichtig sein, wenn der Verzichtende in einem Arbeitsverhältnis zur anderen Vertragspartei steht oder ein obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe vorliegt
  • Spezialgesetzliche Vorschriften (bspw, 8 PrHG)
59
Q

Wandelpön

A

liegt vor, wenn eine Konventionalstrafe in der Weise vereinbart wird, dass dem Schuldner gegen Erlegung der strafe der Rücktritt möglich sein soll (160 III OR)

Unterschied zur “echten” Konventionalstrafe besteht darin, dass dem Schuldner die einseitige Befreiung von der Hauptleistungspflicht ermöglicht werden soll.

–> genau genommen ist es deshalb keine KVS.

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Q

Verhältnis Schaden vs. Leistung der Konverntionalstrafe

A

Leistungspflicht auch ohne Schaden:
Wenn die Bedingung eingetreten ist, so wird die Konventionalstrafe fällig, auch wenn der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat (161 I OR)

Recht auf Ersatz des grösseren Schadens:
Sofern der Gläubiger durch die Nicht- oder Schlechterfüllung einen Schaden erleidet, welcher die Strafe übersteigt, kann er den Mehrbetrag nur dann fordern, wenn er dem Schuldner ein Verschulden nachweisen kann. (161 II OR)

–> Gläubiger kann sich aber neben der Konventionalstrafe nur den Mehrbetrag (und nicht den vollen Schadenersatz) fordern. Er muss sich die Konventionalstrafe auf den Schaden anrechnen lassen..

61
Q

Reuegeld

A

= Vergütung für ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht, wodurch auch die Gegenpartei die Befugnis erhält, unter gleichen Bedingungen zurückzutreten.

Vereinbarung des Reuegeldes braucht die gleiche Form wie der Vertrag, von welchem die Parteien zurücktreten können.

62
Q

Unterschied Wandelpön und Reuegeld

A

Wandelpön muss erst gezahlt werden, wenn der Schuldner seine primäre Leistungspflicht nicht erbringen will.

Die Leistung des Reuegeldes erfolgt schon bei Vertragsabschluss.