Inhalt der Verträge Flashcards
Formfreiheit
Freiheit, Verträge in beliebiger Form zu schliessen, zu ändern oder aufzuheben (Art. 11 Abs. 1 OR)
Inhaltsfreiheit
Freiheit, den Inhalt eines Vertrages innerhalb der gesetzlichen Schranken beliebig festzulegen (Art. 19 Abs. 1 OR)
Beschränkung der Vertragsfreiheit
- Vertrauensprinzip
- gesetzliche Kontrahierungspflichten
- Inhaltsschranken (Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR)
- gesetzliche Formvorschriften
- etc.
rechtliche Schranken der Inhaltsfreiheit
siehe Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR
- Vertrag darf keinen unmöglichen Inhalt haben
- Vertragsinhalt darf nicht widerrechtlich sein
- Vertrag darf nicht gegen die guten Sitten verstossen
Verstösst der Vertrag gegen eine dieser Schranken, so hat er einen Inhaltsmangel.
Vertrag mit unmöglichem Inhalt
eine der versprochenen Leistungen kann objektiv nicht erbracht werden
- Unmöglichkeit kann bei einer Haupt- oder Nebenleistung vorliegen
(kann sich auf die vereinbarte Leistung an sich oder auch nur die versprochene Qualität oder Modalität der Leistung beziehen.) - es handelt sich um eine ursprüngliche Unmöglichkeit
–> war bereits bei Vertragsabschluss vorhanden - objektiv unmögliche Leistung
–> kann von einem beliebigen Schuldner nicht erbracht werden
Vertrag mit widerrechtlichen Inhalt
= Verstoss gegen eine objektive Norm des CH Rechts (Art. 20 Abs. 1 OR)
Widerrechtlich kann sein:
- Vertragsgegenstand
- Abschluss eines Vertrages mit dem vereinbarten Inhalt
- -> also die Tatsache, dass die Parteien einen Vertrag mit einem solchen Inhalt geschlossen haben
- ein mittelbarer Vertragszweck
Rechtsfolgen von Art. 20 Abs. 1 OR
- Vertrag nichtig –> Vertrag ist (unheilbar) unwirksam
- Jedermann kann sich auf die Nichtigkeit berufen, und sie ist von Amtes wegen zu berücksichtigen
- bereits erbrachte Leistungen werden nach Art. 641 Abs. 2 ZGB und Art. 62 ff. OR rückabgewickelt
- –> ist Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB) möglich, so wird der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung von Art. 62 ff. OR verdrängt.
Einschränkungen bzgl- Nichtigkeit
- Rückforderung im Rahmen von Art. 66 OR bei widerrechtlichen und unsittlichen Verträgen ausgeschlossen
- Verträge, die gegen eine Norm des öff. Rechts verstossen, sind nur dann nichtig, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht
- Verträge, bei welchen eine Partei in sittenwidriger Weise gebunden wird, sind nur ungültig, wenn sich der in seiner persönlichen Freiheit Beschränkte darauf beruft
- -> d.h. die Gegenpartei kann sich nicht gegen den Willen des Geschützten auf die Unwirksamkeit berufen
Teilnichtigkeit
wenn der Mangel lediglich einzelne Teile des Vertrages betrifft, so sind nur diese nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Parteien ohne den nichtigen Teil überhaupt gar nicht den Vertrag geschlossen hätten
Voraussetzungen:
- Teilmangel betrifft bloss einzelne Teile des Vertrages
- Parteien hätten den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen (–> hypothetischer Parteiwille massgeben)
Nichtigkeitsabrede
Vereinbarung der Parteien, wie sich die Nichtigkeit von bestimmten Vertragsteilen auf den restlichen Vertrag auswirken
salvatorische Klausel
Nichtigkeitsabrede der Parteien sieht vor, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil fortbestehen soll
–> nur dann möglich, wenn der mängelfreie Teil als selbstständiger Vertrag rechtlich weiterbestehen kann.
modifizierte Teilnichtigkeit
an die Stelle des nichtigen Teils tritt eine Ersatzregel und der Vertrag gilt mir dieser Regel
- nur dann möglich, wenn angenommen werden kann, die Parteien hätten anstelle des nichtigen Teils eine andere Regel vereinbart, und den Vertrag mit dieser Ersatzregel abgeschlossen.
- nicht explizit in Art. 20 Abs. 2 OR vorgesehen
- -> entspricht aber dem Zweckgedanken der Bestimmung