Form der Vertäge Flashcards

1
Q

Grundsatz von Art. 11 OR

A
  • Verträge sind ohne Rücksicht auf ihre Form gültig (Grundsatz der Formfreiheit) Art. 11 Abs. 1 OR
  • gilt nur unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz keine besondere Gültigkeitsform vorschreibt.
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2
Q

Einfache Schriftlichkeit

A

= Erklärung in Schriftform (=Verurkundung des Erklärungsinhalts) und Unterzeichnung dieses Schriftstücks durch den Erklärenden (oder dessen Vertreter)

  • Gemäss Art. 13 Abs. 1 OR muss der Vertrag, die Unterschriften derjenigen Personen enthalten, welche dadurch verpflichtet werden sollen.
  • -> bei einem einseitigen Schuldvertrag unterliegt somit nur die Verpflichtungserklärung der schriftlichen Form.
  • die Unterschriften müssen nicht zwingend auf der gleichen Urkunde angebracht werden. In diesem Fall müssen aber die unterzeichneten Urkunden ausgetauscht werden.
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3
Q

öffentliche Beurkundung

A

das formbedürftige Rechtsgeschäft muss durch eine vom Staat mit der Aufgabe betrauten Person (=Ukundsperson), in einem Schriftstück, in der vom Staat vorgeschriebenen Form und in dem vorgeschriebene Verfahren festgehalten werden, (Art. 55 VE Schlt ZGB)

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4
Q

Formwidrige Verträge

A

wenn nichts anderes bestimmt ist, hängt die Gültigkeit des Vertrages von der Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form ab.

Formvorschrift = Gültigkeitsvorschrift

Wird die Gültigkeitsvorschrift nicht eingehalten, hat der Vertrag einen Formmangel und ist somit ungültig.

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5
Q

Differenzierung des BGer betr. Formungültigkeit

A
  • gemäss BGer ist ein formungültiger Vertrag nichtig
  • liegt ein Formmangel vor, ist er absolut unwirksam. Jedermann kann sich auf diese Nichtigkeit berufen und sie muss von Amtes wegen berücksichtigt werden.
  • Sind bereits Leistungen erbracht worden, kann jede Partei diese durch Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) zurückfordern
  • Formnichtigkeit durch Rechtsmissbrauchsverbot abgeschwächt. Wenn die Berücksichtigung der Formnichtigkeit gegen Treu und Glauben verstösst und die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wird der Vertrag so behandelt, wie wenn er gültig wäre.
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6
Q

Umstände, welche die Anrufung des Formmangels rechtsmissbräuchlich machen

A
  • beidseitige Erfüllung des formungültigen Vertrages:
    Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn derjenige, der sich darauf beruft , die Leistung freiwillig und in Kenntnis des Formmangels und seiner Folgen (= irrtumsfrei) erbracht hat.
  • wenn eine Partei, den Formmangel, auf den sie sich beruft, arglistig herbeigeführt, beim Vertragsabschluss bewusst in Kauf genommen oder zum Vorteil gewollt hat.
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7
Q

Vertrag unerfüllt bei Anrufung des Formmangels

A

Gemäss BGer ist die Einrede des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.

Aus dem Rechtsmissbrauchsverbot lässt sich kein Erfüllungsanspruch ableiten.

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8
Q

Abänderung bei formgebundenen Verträgen

A
  • gemäss Art. 12 OR gilt die gesetzliche Formvorschrift auch für jede Vertragsabänderung.
    Ausgenommen davon sind ergänzende Nebenbestimmungen, welche nicht widersprüchlich sind zur Urkunde.
  • objektiv unwesentliche Punkte lassen sich gemäss BGer formlos abändern.
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9
Q

Haftung bei Formungültigkeit

A
  • Wenn sich jemand erfolgreich auf Formungültigkeit des Vertrages berufen kann, kann er von seinem Vertragspartner auf die Leistung von Schadenersatz aus culpa in contrahendo (c.i.c.) belangt werden, wenn ihn am Formmangel ein Verschulden trifft.
  • -> Es genügt, dass der Formmangel der eigenen Fahrlässigkeit zugeschrieben werden kann.
  • Der Alleinige Umstand, dass jemand ein formungültiges Geschäft abgeschlossen hat, ist aber noch kein Haftungsgrund.
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10
Q

Konversion und ihre Voraussetzungen

A

= Umdeutung eines Rechtsgeschäfts mit Formmangel in ein anderes Geschäft, welches weniger strengen gesetzlichen Formvorschriften unterliegt.

Voraussetzungen:

  • ähnlicher Zweck und Erfolg
  • das ungültige Geschäft muss das Ersatzgeschäft inhaltlich umfassen.
  • Ersatzgeschäft darf nicht weiter reichen als das gewollte Geschäft, und keiner Partei dürfen strengere Pflichten aufgebunden werden.
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11
Q

vertraglich vorbehaltene Form und ihre Bedeutung

A

in Art. 16 OR geregelt und besagt, dass die Parteien für einen Vertrag, der von Gesetzes wegen an keine Form gebunden ist, jederzeit die Anwendung einer solchen vereinbaren können.

Bedeutung:
- Abschlussform: Dadurch drücken die Parteien aus, dass sie den Vertrag nur in der vereinbarten Form abschliessen, d.h. vor der Erfüllung der Form wollen sie nicht gebunden sein.

  • blosse Beweisform: die vereinbarte Form ist nur deklaratorisch, denn sie hat nur den Zweck den Vertragsabschluss und den Inhalt festzuhalten.
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12
Q

Vermutungen von Art 16 OR

A
  • Parteien wollen vor der Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein (Art. 16 Abs. 1 OR), d.h. dass es sich bei der vereinbarten Form um eine sog. Abschlussform handelt.
  • gemäss Art. 16 Abs. 2 OR wird vermutet, dass die vereinbarte Schriftform als einfache Schriftlichkeit i.S.v.. Art. 13-15 OR verstanden wurde

–> MERKE: diese Vermutungen sind wiederlegbar

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13
Q

nachträgliche Abänderung eines Vertrages

A
  • keine Anwendung von Art. 12 OR !!!
  • besteht keine spezielle Abrede, bezieht sich die für den Vertragsabschluss vorbehaltene Form nicht auf Vertragsänderungen.

–> Es ist den Parteien frei gestellt, für die Abänderung eines Vertrages eine besondere Form zu vereinbaren. Diese Abrede unterliegt dann auch den Vermutungen von Art. 16 OR.

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