Vertragsabschluss Flashcards
Voraussetzungen der Beteiligten
Rechtsfähigkeit + Handlungsfähigkeit (= Geschäftsfähigkeit)
Konsens
= Zustand, wenn die Parteien übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines bestimmten Vertrages ausgetauscht haben.
(Erfordernis der übereinstimmenden Willenserklärungen erfüllt der tatsächliche Konsens auch dann, wenn eine Partei eine unrichtige Bezeichnung verwendet hat (Art. 18 Abs. 1 OR)
Dissens
= Negation des Konsens. bezeichnet den Zustand, wenn übereinstimmende Willenserklärungen fehlen, wenn also weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Konsens vorliegt.
Worüber müssen sich die Parteien bei Vertragsabschluss einig sein?
Konsens muss sich auf die alle wesentlichen Vertragspunkte beziehen.
Ist dies nicht der Fall, so ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen –> Nichtigkeit.
objektiv wesentlich:
- Gegenstand der Hauptleistung
- Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit
- Form (Art. 2 Abs. 3 OR)
subjektiv wesentlich:
- Vertragspunkte, deren einvernehmliche Regelung eines sog. conditio sine qua non für den Abschlusswillen mind. einer Partei ist.
- Vertragsabschluss von einer Einigung über beliebige Vertragspunkte abhängig gemacht.
Merke: Solange über subj. wesentliche Punkte kein Konsens vorliegt, fehlt es am übereinstimmend erklärten Abschlusswillen, und es kommt kein Vertrag zustande.
Gefälligkeit
Bei Gefälligkeiten fehlt im Gegensatz zum Vertrag der Rechtsbindungswille, weshalb kein Vertrag zustande kommt und auch kein Anspruch auf Leistung besteht.
Einladung zur Offerstellung
= Erklärung der bloss grundsätzlichen Bereitschaft, einen Vertrag abzuschliessen, ohne dass der Erklärende bereits einen endgültigen Willen zum Vertragsabschluss äussert.
Auskündung
= öffentliche Bekanntgabe von Abschlussbedingungen. Sie ist noch kein Antrag! (Art. 7 Abs. 2 OR), sondern lediglich eine Aufforderung zur Antragstellung.
Bsp. Versendung von Tarifen
Inhalt und Form des Antrages
- Inhalt des gewollten Vertrages umschrieben
- grundsätzlich reicht es aus, wenn alle objektiv wesentlichen Punkte genannt werden ausser subj. Punkte sind massgebend für Zustandekommen des Vertrages
- keine best. Form nötig (Art. 1 Abs. 2 OR)
- !!!Ausnahme der Formfreiheit!!! Art. 11 oder Art. 16
Dauer der Bindung des Antragstellers
entweder gemäss der im konkreten Fall festgesetzte Annahmefrist
oder aus Gesetz:
- Antrag mit Annahmefrist (Art. 3)
- Antrag ohne Annahmefrist unter Anwesenden (Art. 4)
- Antrag ohne Annahmefrist unter Abwesenden (Art. 5)
Unbenutzer Ablauf der Annahmefrist
- Bindung des Antragstellers erlischt, d.h. er wird wieder frei (Art. 3 Abs. 2 OR) und ist nicht weiter gebunden (Art. 4 Abs. 1 OR)
Bindung kann auch schon früher entfallen:
- Widerruf des Antrags (Art. 9 OR)
- Antragsempfänger lehnt den Antrag ab
Annahmefrist eingehalten
wenn. ..:
- die Annahmeerklärung vor Fristablauf dem Antragsteller zugeht (Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 OR)
- verspätete Annahme hat keine Annahmewirkung –> gilt aber wie ein neuer Antrag.
- Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt, aber verspätet eingetroffen ist, so ist der ursprüngliche Antragsteller, sofern er nicht gebunden sein will, nach Art. 5 Abs. 3 OR verpflichtet, dies ohne Verzug anzuzeigen. Wenn er dies nicht macht, so gilt der Vertrag als abgeschlossen.
Antrag ohne Verbindlichkeit
= kein Antrag im Rechtssinn!!!
- Antragsteller fügt de Antrag eine die Behaftung ablehnende Erklärung bei
- Antragsteller hat also noch keinen endgültigen Abschlusswillen
- Antragsteller ist nicht gebunden.
Stimmt der Empfänger dem Vertragsabschluss zu, so ist der Antragssteller nach Treu und Glauben zur Ablehnung verpflichtet.
Tut er dies nicht, gilt der Vertrag als abgeschlossen (Art. 6 OR)
Antrag mit Vorbehalt des Widerrufs
- Antragsteller kann seinen Antrag mit einem Vorbehalt versehen, den gestellten Vertrag zu widerrufen.
- Ein Widerruf ist nur solange möglich, als noch keine Annahme erfolgt ist.
- solange der Antragsteller nicht widerruft, ist er, trotz des gemachten Vorbehalts, bis die Annahmerfrist abläuft an den Antrag gebunden.
- -> Dem Empfänger ist es möglich, den Vertrag durch eine Annahmeerklärung abzuschliessen.
Bsp. Klauseln: “ohne Verbindlichkeit”, “solange Vorrat reicht”
Zusendung unbestellter Sachen
= kein Antrag!! ( Art. 6a Abs. 1 OR)
- Empfänger muss die Sache nicht zurücksenden und auch nicht aufbewahren (Art. 6a Abs. 2 OR)
- Empfänger muss aber den Absender benachrichtigen, wenn eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugestellt wurde. (Art. 6a Abs. 3 OR)
Annahme
zeitlich zweite Willenserklärung.
- Damit erklärt der Empfänger des Antrags gegenüber dem Antragsteller, dass er dessen Antrag annehmen will.
- -> drückt also seinen endgültigen Abschlusswillen aus