Vertragsabschluss Flashcards
Voraussetzungen der Beteiligten
Rechtsfähigkeit + Handlungsfähigkeit (= Geschäftsfähigkeit)
Konsens
= Zustand, wenn die Parteien übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines bestimmten Vertrages ausgetauscht haben.
(Erfordernis der übereinstimmenden Willenserklärungen erfüllt der tatsächliche Konsens auch dann, wenn eine Partei eine unrichtige Bezeichnung verwendet hat (Art. 18 Abs. 1 OR)
Dissens
= Negation des Konsens. bezeichnet den Zustand, wenn übereinstimmende Willenserklärungen fehlen, wenn also weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Konsens vorliegt.
Worüber müssen sich die Parteien bei Vertragsabschluss einig sein?
Konsens muss sich auf die alle wesentlichen Vertragspunkte beziehen.
Ist dies nicht der Fall, so ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen –> Nichtigkeit.
objektiv wesentlich:
- Gegenstand der Hauptleistung
- Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit
- Form (Art. 2 Abs. 3 OR)
subjektiv wesentlich:
- Vertragspunkte, deren einvernehmliche Regelung eines sog. conditio sine qua non für den Abschlusswillen mind. einer Partei ist.
- Vertragsabschluss von einer Einigung über beliebige Vertragspunkte abhängig gemacht.
Merke: Solange über subj. wesentliche Punkte kein Konsens vorliegt, fehlt es am übereinstimmend erklärten Abschlusswillen, und es kommt kein Vertrag zustande.
Gefälligkeit
Bei Gefälligkeiten fehlt im Gegensatz zum Vertrag der Rechtsbindungswille, weshalb kein Vertrag zustande kommt und auch kein Anspruch auf Leistung besteht.
Einladung zur Offerstellung
= Erklärung der bloss grundsätzlichen Bereitschaft, einen Vertrag abzuschliessen, ohne dass der Erklärende bereits einen endgültigen Willen zum Vertragsabschluss äussert.
Auskündung
= öffentliche Bekanntgabe von Abschlussbedingungen. Sie ist noch kein Antrag! (Art. 7 Abs. 2 OR), sondern lediglich eine Aufforderung zur Antragstellung.
Bsp. Versendung von Tarifen
Inhalt und Form des Antrages
- Inhalt des gewollten Vertrages umschrieben
- grundsätzlich reicht es aus, wenn alle objektiv wesentlichen Punkte genannt werden ausser subj. Punkte sind massgebend für Zustandekommen des Vertrages
- keine best. Form nötig (Art. 1 Abs. 2 OR)
- !!!Ausnahme der Formfreiheit!!! Art. 11 oder Art. 16
Dauer der Bindung des Antragstellers
entweder gemäss der im konkreten Fall festgesetzte Annahmefrist
oder aus Gesetz:
- Antrag mit Annahmefrist (Art. 3)
- Antrag ohne Annahmefrist unter Anwesenden (Art. 4)
- Antrag ohne Annahmefrist unter Abwesenden (Art. 5)
Unbenutzer Ablauf der Annahmefrist
- Bindung des Antragstellers erlischt, d.h. er wird wieder frei (Art. 3 Abs. 2 OR) und ist nicht weiter gebunden (Art. 4 Abs. 1 OR)
Bindung kann auch schon früher entfallen:
- Widerruf des Antrags (Art. 9 OR)
- Antragsempfänger lehnt den Antrag ab
Annahmefrist eingehalten
wenn. ..:
- die Annahmeerklärung vor Fristablauf dem Antragsteller zugeht (Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 OR)
- verspätete Annahme hat keine Annahmewirkung –> gilt aber wie ein neuer Antrag.
- Annahmeerklärung rechtzeitig abgesandt, aber verspätet eingetroffen ist, so ist der ursprüngliche Antragsteller, sofern er nicht gebunden sein will, nach Art. 5 Abs. 3 OR verpflichtet, dies ohne Verzug anzuzeigen. Wenn er dies nicht macht, so gilt der Vertrag als abgeschlossen.
Antrag ohne Verbindlichkeit
= kein Antrag im Rechtssinn!!!
- Antragsteller fügt de Antrag eine die Behaftung ablehnende Erklärung bei
- Antragsteller hat also noch keinen endgültigen Abschlusswillen
- Antragsteller ist nicht gebunden.
Stimmt der Empfänger dem Vertragsabschluss zu, so ist der Antragssteller nach Treu und Glauben zur Ablehnung verpflichtet.
Tut er dies nicht, gilt der Vertrag als abgeschlossen (Art. 6 OR)
Antrag mit Vorbehalt des Widerrufs
- Antragsteller kann seinen Antrag mit einem Vorbehalt versehen, den gestellten Vertrag zu widerrufen.
- Ein Widerruf ist nur solange möglich, als noch keine Annahme erfolgt ist.
- solange der Antragsteller nicht widerruft, ist er, trotz des gemachten Vorbehalts, bis die Annahmerfrist abläuft an den Antrag gebunden.
- -> Dem Empfänger ist es möglich, den Vertrag durch eine Annahmeerklärung abzuschliessen.
Bsp. Klauseln: “ohne Verbindlichkeit”, “solange Vorrat reicht”
Zusendung unbestellter Sachen
= kein Antrag!! ( Art. 6a Abs. 1 OR)
- Empfänger muss die Sache nicht zurücksenden und auch nicht aufbewahren (Art. 6a Abs. 2 OR)
- Empfänger muss aber den Absender benachrichtigen, wenn eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugestellt wurde. (Art. 6a Abs. 3 OR)
Annahme
zeitlich zweite Willenserklärung.
- Damit erklärt der Empfänger des Antrags gegenüber dem Antragsteller, dass er dessen Antrag annehmen will.
- -> drückt also seinen endgültigen Abschlusswillen aus
Anforderungen an die Annahmeerklärung
- muss vom Antragempfänger ausgehen und sich an den Antragsteller richten (Vertretung möglich)
- Annahmefrist muss gewahrt sein
- Annahme muss mit dem Antrag übereinstimmen!
Ansonsten liegt ein sog. Gegenangebot und somit ein neuer Antrag vor.
Schweigen auf einen Antrag
blosses Schweigen ist keine Annahme (auch im kaufmännischen Verkehr nicht)
- Der Empfänger des Antrags hat keine Antwortpflicht
Ausnahme:
Wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist, dann gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn innert angemessener Frist keine Ablehnung erfolgt. (Art. 6 OR)
Rechtswirkungen der Annahme
- Vertrag kommt zustande, wenn Annahme wirksam erklärt wird.
- Beim Vertrag unter Anwesenden beginnen die Vertragswirkungen im Moment, in dem der Vertrag abgeschlossen ist.
- Beim Vertrag unter Abwesenden beginnen die Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in welchem die Annahmeerklärung zu Absendung aufgegeben wurde (Art. 10 Abs. 1 OR)
Bei einer stillschweigenden Annahme beginnen die Rechtswirkungen schon mit dem Empfang des Antrags. - verspätete Annahme entfaltet keine Annahmewirkung
Widerruf
hiermit wird der Wille erklärt, dass der vom Erklärenden gestellte Antrag oder die von ihm erklärte Annahme nicht gelten soll.
- grundsätzlich sind Angebot und Annahme unwiderruflich
Ausnahmen (Art. 9 OR):
- Empfänger enthält den Widerruf vor oder mit der Erklärung.
- Der Widerruf trifft verspätet ein, der Empfänger nimmt davon vor der ursprünglichen Erklärung Kenntnis.
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
- Kunde kann seinen Antrag oder seine Annahmeerklärung innerhalb einer Frist von 7 Tagen durch eine schriftliche Erklärung widerrufen (Art. 40e OR)
- -> die eingetretenen Wirkungen werden somit aufgehoben und ein abgeschlossener Vertrag fällt ex tunc dahin.
- Die Widerrufsfrist gilt als gewahrt, wenn die Erklärung des Widerrufs am 7. Tag der Post übergeben wird (Art. 40e Abs. 4 OR)
Pflichten des Anbieters bei Haustürgeschäft
- Orientierungspflichten (Art. 40d OR) –> muss den Kunden schriftlich über sein Widerrufsrecht informieren.
- Form, First des Widerrufs und Empfängeradresse müssen mitgeteilt werden (Art. 40d Abs. 1 OR)
Information muss datiert sein, sowie auch die Identifizierung des Vertrages möglichen machen. - Widerrufsfrist beginnt, im Zeitpunkt, in dem der Kunde den Vertrag angenommen und von den Informationen zum Widerruf Kenntnis hat (Art. 40d OR)
MERKE: Kommt der Anbieter seinen Orientierungspflichten nicht nach, so beginnt die Widerrufsfrist von 7 Tagen nicht zu laufen an, und der Widerruf ist jederzeit möglich.
Folgen des Widerrufs bei Haustürgeschäften
Bereits empfangene Leistungen müssen die Parteien zurückerstatten (Art 40f Abs. 1 OR)
Rückleistung erfolgt:
- Gemäss BGer ausservertraglich, d.h. Sachleistungen sind nach den Regeln der Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB) und Geldleistungen nach Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten
Wenn der Kunde die Sache bereits gebraucht hat, muss er eine angemessene Nutzungsabgeltung zahlen (Art. 40f Abs. 2 OR)
Weitere Entschädigungen den Anbieter ist durch Art. 40f Abs. 4 OR ausdrücklich und zwingend ausgeschlossen.
Grundmerkmale von Art. 18 Abs. 1 OR
Die Parteien tauschen Erklärungen aus und verwenden gleiche (oder gleichbedeutende) Worte.
Wirklichen Willen der Parteien sind im Zeitpunkt des Erklärungsaustausches übereinstimmend.
–> Parteien haben einander tatsächlich richtig verstanden.
Verwendete Bezeichnung stimmt aber nicht mit dem Willen der Parteien überein. Die Parteien verstehen unter den verwendeten Worten übereinstimmend einen vom Wortlaut abweichenden Sinn.
–> Ausdrucksweise, wie sie aufgrund des Sprachgebrauchs verstanden wird, stimmt nicht mit dem wirklichen Willen der Parteien überein.
ungewollte Diskrepanz
= gemeinsamer Irrtum der Parteien)
-Parteien verwenden aus Irrtum eine unrichtige Bezeichnung
Die Diskrepanz zw. übereinstimmenden wirklichen Willen und dem Wortlaut ist nicht gewollt, sondern gründe in einem gemeinsamen Irrtum der Parteien.
–> Jede Partei irrt sich in gleicher Weise.
- Wer sich auf solch irrtümliche Diskrepanz beruft, trägt die Beweislast für Bestand und Inhalt des vom Wortlaut abweichenden Willens.
- Wenn klar ist, dass ein übereinstimmender Wille vorliegt, gilt:
Nur der wirkliche Wille ist massgebend und nicht die irrtümlich verwendete Bezeichnung (Art. 18 Abs. 1 OR)
–> Vertrag gilt mit übereinstimmend gewolltem Inhalt.