Abtretung und Schuldübernahme Flashcards
Abtretung
= Zession
heisst, dass der Gläubiger (Zedent) eine ihm zustehende Forderung auf einen Dritten (Zessionar) überträgt. Es findet ein Gläubigerwechsel statt.
- Vertrag zwischen Gläubiger einer Forderung und einem Dritten (Schuldner ist nicht beteiligt!)
- Damit der sog. Abtretungsvertrag wirksam ist, muss der verfügende Zedent Verfügungsmacht haben.
- Rechtsgrund ist i.d. R. ein Schuldvertrag, in welchem sich der Zedent gegenüber dem Zessionar verpflichtet hat. Dieses Verpflichtungsgeschäft ist im Verhältnis zur Abtretung das Grundgeschäft.
Formvorschrift der Abtretung
Verlangt wird die einfache Schriftlichkeit ( 165 I OR)
–> nur die Erklärung des Zedenten unterliegt der gesetzlichen Schriftform
Forderung muss ausreichend bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein.
Der Wille des Zedenten zur Abtretung muss an den namentlich zu nennenden Zessionar ersichtlich sein.
Abtretbarkeit der Forderung:
Grundsatz und Ausnahme
grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar (164 I OR)
nicht abtretbar sind grundsätzlich:
- Gestaltungsrechte
- dingliche Rechte
- andere subj. Rechte
Ausschluss der Abtretbarkeit durch
- Gesetz bspw. 306 II OR
- Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner
- Natur des Rechtsverhältnisses:
Wenn die Forderung mit der Person des Gläubigers derart verbunden ist, dass ein Gläubigerwechsel faktisch eine Änderung des Wesens, Inhalts oder Zwecks der Obligation zur Folge hat.
Globalzession / Schranke
hier werden eine unbestimmte Vielzahl von gegenwärtigen und auch künftigen Forderungen abgetreten.
Voraussetzung: dass die einzelne abzutretende Forderung bzgl. der Person des Schuldners, des Rechtsgrundes und der Höhe hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
Schranke bzgl. Abtretung von Forderungen:
- 27 ZGB: Persönlichkeit geht der Abtretung vor. So ist bspw. Abtretung von allen Forderungen, die dem Zedenten gegenüber allen Dritten zustehen können, nicht zulässig.
Merke: eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Zession verstösst gegen 27 II ZGB
Rechtswirkungen einer gültigen Abtretung
Gläubigerwechsel:
An die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt ein neuer Gläubiger. Die Forderung geht vom Zedenten auf den Zessionar über.
Vorzugsrechte und Nebenrechte:
gehen mit der Forderung auf den Zessionar über, sofern diese nicht untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind (170 I OR)
Urkunden und Beweismittel
muss der Zedent dem Zessionar übergeben. 170 II OR
Verhältnis zw. Zessionar und Schuldner
Grundsatz und Ausnahme
Einreden, welche der Schuldner den Forderungen des alten Gläubigers entgegenhalten konnte, kann er auch gegen den Zessionar geltend machen, sofern sie schon zur Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt 169 I OR
Der Schuldner kann weiterhin eine eigene Forderung gegenüber dem Zedenten mit der abgetretenen Forderung des Zessionars verrechnen ( obwohl die Gegenseitigkeit fehlt)
Ausnahme:
Prinzip der Identität wird durch 18 II OR durchbrochen. Der Schuldner kann dem gutgläubigen Zessionar die Einrede der Simulation nicht entgegenhalten.
Hauptregeln, dass der Schuldner den Zessionar als Gläubiger anerkennen muss / darf
167 OR
- Solange dem Schuldner von der Abtretung nicht Anzeige gemacht wurde (= Notifikation), darf er den Zedenten weiter als Gläubiger ansehen und ihm mit befreiender Wirkung leisten.
- > Vorausgesetzt ist der gute Glaube des Schuldners. - Der Schuldner ist erst dann verpflichtet, den Zessionar als Gläubiger anzuerkennen und ihm zu leisten, wenn ihm der Zedent die Abtretung angezeigt hat (bspw. durch die direkte Mitteilung)
Nebenregeln, dass Schuldner den Zessionar als Gläubiger anerkennen muss /darf
Nebenregel 1 setzt Hauptregel 1 ausser Kraft, wenn der Schuldner bösgläubig ist, er also auch ohne Anzeige von der Abtretung wusste. Bei Bösgläubigkeit wird er nicht befreit, wenn er dem früheren Gläubiger leistet.
Nebenregel 2 ist eine Einschränkung von Hauptregel 2.
Ist streitig, wem die Forderung zusteht (Prätendentensteit), ist der Schuldner trotz Anzeige der Abtretung durch den Zedenten nicht verpflichtet, denn Zessionar als Gläubiger zu anerkennen. In diesem Fall kann er die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien 168 I OR
Nebenregel 3 ist eine Präzisierung von Hauptregel 2.
Wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Abtretung anzeigt, die nicht erfolgt oder unwirksam geblieben ist und der Schuldner im Vertrauen auf diese Mitteilung gutgläubig dem angezeigten Zessionar die Leistung erbringt, wird er befreit.
Verhältnis zw. Zedent und Zessionar
Zessionar ist neuer Gläubiger und hat damit Verfügungsmacht über die Forderung. Der Zedent hat die Gläubigerstellung verloren.
Wenn der Schuldner mit befreiender Wirkung a den Zedenten leistet, muss dieser dem Zessionar die Zahlung herausgeben.
–> Mit der Annahme der Zahlung ist meist eine Verletzung der Verpflichtung aus dem Grundgeschäft verbunden, weshalb der Zessionar gegen den Zedenten einen Anspruch auf Schadenersatz hat 97 I OR
sofern die Abtretung rückgängig gemacht werden soll, ist dies durch eine formgültige Rückzession möglich 165 I OR
Grundmerkmale der Gewährleistungspflicht des Zedenten / Umfang der Haftung
ergibt sich auf dem Grundgeschäft
mögliche Gegenstände der Gewährleistung betrifft den Bestand der Forderung (=Verität) und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (=Bonität)
- unentgeltliche Abtretung
(Zedent haftet nicht für Verität und au nicht für Bonität) 171 III OR - entgeltliche Abtretung:
Zedent haftet für Verität.
Für Bonität haftet er nur, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet hat. 171 II OR
Umfang der Haftung:
ist begrenzt auf die Höhe des empfangenen Gegenwertes, die nutzlosen Kosten der Abtretung und die Kosten für das erfolglose Vorgehen gegen den Schuldner 173 I OR