AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Flashcards

1
Q

AGB - Definition und Zweck

A

= vorformulierte Vertragsbestimmungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten

Gegenbegriff: Individualabreden (= Vertragsabreden, welche von den beteiligten Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind)

Zweck: Rationalisierung der Geschäfte und Mittel zur Durchsetzung von Verhanlungsmacht

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2
Q

Problematik bei AGB

A
  • Gefahr von ungerechten Verträgen
    marktmächtige AGB-Verwender werden stets begünstigt, was zu Lasten der schwächeren Vertragspartei geht.
  • durch Verwendung wird das dispositive Gesetzesrecht, welches demokratisch erlassen wurde, durch die marktmächtigen Unternehmen grösstenteils verdrängt.
  • in vielen Branchen lauten die AGB mehrheitlich gleich oder mind. ähnlich –> faktisch kann die marktschwache Partei also nicht auf andere Anbieter ausweichen.
  • -> Wahl zwischen Akzeptanz der AGB oder Leistungsverzicht
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3
Q

Konsenskontrolle: Geltung der AGB

A
  • nicht allgemein verbindlich
  • Grundsatz “keine Geltung ohne Übernahme”
  • -> AGB gelten nur dann, wenn die Parteien sie in einem konkreten Vertrag übernommen haben.
  • Übernahme besteht in einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede zwischen den Parteien, dass bestimmte AGB zum Teil oder auch ganz als Vertragsinhalt gelten sollen
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4
Q

Globalübernahme

A
  • eine Partei nimmt den AGB-Inhalt nicht zur Kenntnis, überlegt nicht oder versteht die deren Tragweite nicht.
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5
Q

Vollübernahme

A

die Partei hat den AGB-Inhalt im Einzelnen gelesen und auch verstanden

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6
Q

“battle of the forms”

A

jede Partei (eine beim Antrag und die andere bei der Annahme) hat auf ihre eigenen AGB verwiesen. Bei einem Widerspruch stellt sich die Frage, welche AGB nun Geltung haben (=battle of the forms)

Zu lösen nach den allg. Regeln zu Konsens und Dissens:

  • Wenn der Dissens sich auf einen wesentlichen Vertragspunkt bezieht, ist der Vertrag nicht zustande gekommen, weil der Konsens fehlt
  • bezieht sich der Dissens auf einen unwesentlichen Punkt, so sind die AGB beider Parteien Bestandteil des Vertrages, soweit sie übereinstimmen; soweit sie einander widersprechen, gelten die AGB von beiden Parteien nicht.
    der lückenhafte Vertrag ist dann nach den allg. Regeln zu ergänzen.
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7
Q

Konsenskontrolle: Verhältnis AGB - Individualabreden

A

Wurden die AGB von den Parteien übernommen und daneben auch abweichende individuelle Abreden vereinbart, so gehen die Individualabreden vor.

vorformulierte vertragliche Formvorbehalte (16 I OR)
werden ähnlich wie der Vorrang individueller Abreden behandelt, sofern sie lediglich global übernommen wurden.

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8
Q

Konsenskontrolle: Möglichkeit der Kenntnisnahme

A
  • Sofern eine Partei den AGB des Vertragspartners nur global zustimmt, sind die AGB nach Vertrauensprinzip nur dann vom Konsens erfasst, wenn es der zustimmenden Partei möglich war, vor der Annahme vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Erfordernis der Zumutbarkeit ist abhängig von …

  • Geschäftserfahrenheit der Gegenpartei des Verwenders.
  • -> vollständiger AGB Text oder im Geschäft klar ausgehängt
  • Erscheinungsform der AGB
  • -> schriftliche Form und Lesbarkeit massgebend!
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9
Q

Konsenskontrolle: Ungewöhnlichkeitsregel

A

Bei bloss globaler Zustimmung einer Partei zu den AGB haben jene nachteiligen Klauseln, mit denen eine Partei nicht gerechnet hat und bei Vertragsabschluss vernünftigerweise auch nicht rechnen musst, keine Geltung.

Eine Bestimmung ist ungewöhnlich, wenn sie überraschend ist, oder auch wenn sie versteckt platziert ist.
–> Überraschungseffekt fehlt, wenn der AGB-Verwender der Gegenpartei ausdrücklich einen Hinweis auf die fragliche Bestimmung gegeben hat.

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10
Q

Konsenskontrolle: Ungewöhnlichkeitsregel (BGer) Kriterien

A
  • objektives Element:
    fragliche Klausel muss objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt haben.
  • subjektives Element:
    Regel ist nur dann anwendbar, wenn der betr. Person die Branchenerfahrung fehlt.
    –> je stärker eine Bestimmung in die Rechtsstellung des Vertragspartners eingreift, desto eher wird sie als ungewöhnlich betrachtet.
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11
Q

Konsenskontrolle: Gerichtsstandsklauseln

A
  • werden vorformulierte Gerichtsstandsklauseln übernommen, so verzichtet eine Partei auf ihren Wohnsitzgerichtsstand.
  • Wenn Normen der ZPO einen zwingenden Gerichtsstand vorschreiben, kann darauf nicht verzichtet werden. Wenn eine AGB-Klausel dagegen verstösst, ist sie unwirksam.
  • ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand ist bei einer Globalübernahme der AGB unwirksam.
  • Gerichtsstandsklausel ist nur Bestandteil des Vertrages, wenn der AGB-Verwender besonders darauf hingewiesen hat und der Verzichtende tatsächlich Kenntnis genommen hat.
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12
Q

Unklarheitsregel

A

Unklar formulierte Klauseln werden im Zweifel zulasten des Verfassers ausgelegt.

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13
Q

Inhaltskontrolle

A

Wenn die Klausel eine widerrechtlichen Inhalt hat (20 OR), weil sie gegen zwingendes Privatrecht oder die öffentliche Ordnung verstösst (19 II OR), ist sie nichtig.

BGer wendet oft die Ungewöhnlichkeits und Unklarheitsregel, was als “verdeckte Inhaltskontrolle” bezeichnet werden kann.

Durch ARt. 8 UWG ist eine Inhaltskontrolle möglich (jedoch nur, wenn es sich um Verträge mit Konsumenten handelt.)

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14
Q

Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG: TB

A
  1. Verwendung von AGB
  2. Verwendung zum Nachteil eines Konsumenten (nur natürliche Personen!)
  3. erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten
  4. Missverhältnis ist in Treu und Glauben verletzender Weise ungerechtfertigt
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15
Q

Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG: Rechtsfolgen

A

Verstösst die AGB-Klausel gegen Art. 8 UWG, so ist sie nichtig.

  • Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden
  • Nur die unlautere Klausel ist nichtig (=Teilnichtigkeit des Vertrages) –> Diese entfällt vollständig und nicht nur im Umfang des unlauteren Ausmasses
  • Anstelle der nichtigen Klausel tritt bei Nominatverträgen die dispositive Norm des Gesetzes;
    bei Innominatverträgen die Abrede, welche sich aus dem hypothetischen Parteiwillen ergibt
  • im Übrigen bleibt der Vertrag gültig

zusätzliche Behelfe und Klageberechtigungen gemäss Art. 9 ff. UWG stehen der betroffenen Partei offen.

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