Haftpflichtrecht Flashcards
Voraussetzungen von 42 I OR
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- Kausalzusammenhang
- Verschulden
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
Schaden
= unfreiwillige Vermögensverminderung
(besteht in der Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangenem Gewinn.
- Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte
normativer Schadensbegriff
Ziel: natürlichen Schadensbegriff durch wertende Gesichtspunkte einzuschränken
als normativer Schaden gilt:
- Kommerzialisierungsschaden
- Frustrationsschaden (nutzlose Aufwendungen)
- Haushaltschaden
- Betreuungsschaden (Pflegeschaden)
- Verlust einer Chance
Kommerzialschaden
Beeinträchtigung oder Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines geldwerten Gutes.
–> wird nicht ersetzt!!!
Frustrationsschaden
freiwillig getätigter Aufwand im Hinblick auf einen Nutzen, der nachträglich wegfällt.
–> gemäss BGer nicht ersatzfähig!!!
Haushaltsschaden
liegt vor, wenn die haushaltführende Person getötet oder verletzt, und die Arbeitsfähigkeit deshalb verunmöglicht oder beeinträchtigt wird.
BEACHTE: es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Wertverlust, welcher auch dann ersetzt werden muss, wenn keine Haushilfe eingestellt wird, und damit keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen. (BGer)
Pflegeschaden
Schaden, der dem Geschädigten entsteht, wenn er für seine Lebensführung auf die Unterstützung von Dritten angewiesen ist.
–> gemäss BGer auch dann zu ersetzen, wenn diese Aufgabe durch Familienangehörige oder Verwandte kostenlos besorgt wird (wie beim Haushaltschaden)
Verlust einer Chance
verpasste Möglichkeit eine Vermögensvermehrung zu realisieren oder eine Vermögensverminderung nicht zu vermeiden.
–> nicht ersatzfähig gemäss BGer!!!
Schockschaden
liegt vor, wenn eine Person anlässlich der Schädigung anderer in ihren eigenen Rechtsgütern geschädigt wird
=> direkter Schaden –> Ersatzfähig!!
Reflexschaden
wenn neben der geschädigten Person, bestimmte Dritte aufgrund des gleichen Ereignisses einen Schaden erleiden
–> nicht ersatzfähig (Ausnahme: Versorgerschaden 45 III OR)
Widerrechtlichkeit
Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensverbote oder -gebote der Rechtsordnung
Ausschluss der Widerrechtlichkeit
wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen bspw.:
- Einwilligung des Geschädigten
- Notwehr 52 I OR
- Notstand 52 II OR
- Erlaubte Selbsthilfe 52 III OR
- rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt
- besondere privatrechtliche Befugnisse (bspw. 302 I ZGB)
Verschulden
dem Handelnden kann ein bestimmtes Verhalten persönlich zum Vorwurf gemacht werden.
Voraussetzung für das Verschulden: Urteilsfähigkeit
- Vorsatz und Fahrlässigkeit (=pflichtwidrige Unvorsichtigkeit)
Übernahmeverschulden
Jemand übt eine Tätigkeit aus, ohne die dafür nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu haben. Er müsste diese Handlung ganz unterlassen.
Gefahrensatz
Wer einen Zustand schafft oder aufrecht erhält, der andere Personen schädigen könnte, hat die Pflicht, die zur Vermeidung eines Schadens notwendigen Vorsichtmassnahmen zu treffen.
Kausalhaftung
wenn das Gesetz eine Schadenersatzpflicht anordnet, auch wenn den Schädiger kein Verschulden trifft.
Geschäftsherrenhaftung
55 OR
Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für ihm unterstellte Hilfspersonen
Voraussetzungen:
- Subordinationsverhältnis
- Hilfsperson verursacht einen Schaden bei der Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen
Keine Haftung wenn…
dem Geschäftsherrn ein Entlastungsbeweis gelingt.
d.h. wenn er die sorgfältige Auswahl, Instruktion, Überwachung und Ausrüstung der Hilfsperson, sowie die Organisation der Arbeit und des Unternehmen nachweisen kann.
Kennzeichen der Produktehaftpflicht
Verantwortlichkeit des Herstellers für die Inverkehrsetzung fehlerhafter Produkte
Voraussetzungen der Produktehaftpflicht
- Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht 4 I PrHG
- nur Personen- und Sachschäden werden ersetzt
bei Sachschäden muss weiter 1 I lit. b PrHG (privater Gebrauch oder Verbrauch) und 6 I PrHG (Sachschaden höher als 900.- ) beachtet werden
MERKE: PrHG bezieht sich auf die sog. Mangelfolgeschäden, d.h. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst werden nicht ersetzt 1 II PrHG
- Hersteller i.S.v. Art. 2 PrHG
- Hersteller hat die Möglichkeit sich von der Haftung zu befreien, wenn er einer der in Art. 5 PrHG aufgeführten Gründen nachweisen kann (bspw. Umstand, dass der Fehler nach dem Stand der Technik und Wissenschaft im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.
- Vereinbarungen betr. Beschränkung oder Wegbedingung der Haftung sind gemäss Art. 8 PrHG nichtig.
- Ansprüche verjähren 3 Jahre nachdem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Hersteller hat (9 PrHG)
Verwirkung der Ansprüche tritt 10 Jahre nach Inverkehrbringen des schädigenden Prokutes ein (10 I PrHG)
Werkeigentümerhaftung
Art. 58 Der Eigentümer eines Werkes haftet, wenn durch einen Werkmangel widerrechtlich und adäquat kausal ein Schaden verursacht wird.
Tierhalterhaftung
56 OR: Der Halter ist ersatzpflichtig für den Schaden, welcher sein Tier anrichtet.
Haftung des Familienhauptes
333 ZGB Aufsichtspflichtige Menschen haften für Personen, die unter ihrer Obhut stehen und in derselben Hausgemeinschaft leben.
Grundeigentümerhaftung
679 ZGB
Motorfahrzeughaltergaftung
= Gefährdungshaftung
Halter ist verantwortlich für den Betrieb eines Motorfahrzeuges. Er muss Personen- und Sachschäden ersetzen (58 I SVG)
- Motorfahrzeug = jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.
- Halter = derjenige, auf dessen Gefahr und Rechnung der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt, und der die tatsächliche unmittelbare Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.
- Halter muss eine obligatorische Haftpflichtversicherung abschliessen (63 I SVG), damit der Geschädigte vor der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzpflichtigen geschützt wird. Der Geschädigte hat ein direktes Forderungsrecht gegen die Versicherung (65 I SVG)