Haftpflichtrecht Flashcards

1
Q

Voraussetzungen von 42 I OR

A
  • Schaden
  • Widerrechtlichkeit
  • Kausalzusammenhang
  • Verschulden

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein

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2
Q

Schaden

A

= unfreiwillige Vermögensverminderung
(besteht in der Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangenem Gewinn.

  • Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte
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3
Q

normativer Schadensbegriff

A

Ziel: natürlichen Schadensbegriff durch wertende Gesichtspunkte einzuschränken

als normativer Schaden gilt:

  • Kommerzialisierungsschaden
  • Frustrationsschaden (nutzlose Aufwendungen)
  • Haushaltschaden
  • Betreuungsschaden (Pflegeschaden)
  • Verlust einer Chance
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4
Q

Kommerzialschaden

A

Beeinträchtigung oder Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines geldwerten Gutes.
–> wird nicht ersetzt!!!

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5
Q

Frustrationsschaden

A

freiwillig getätigter Aufwand im Hinblick auf einen Nutzen, der nachträglich wegfällt.
–> gemäss BGer nicht ersatzfähig!!!

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6
Q

Haushaltsschaden

A

liegt vor, wenn die haushaltführende Person getötet oder verletzt, und die Arbeitsfähigkeit deshalb verunmöglicht oder beeinträchtigt wird.

BEACHTE: es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Wertverlust, welcher auch dann ersetzt werden muss, wenn keine Haushilfe eingestellt wird, und damit keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen. (BGer)

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7
Q

Pflegeschaden

A

Schaden, der dem Geschädigten entsteht, wenn er für seine Lebensführung auf die Unterstützung von Dritten angewiesen ist.

–> gemäss BGer auch dann zu ersetzen, wenn diese Aufgabe durch Familienangehörige oder Verwandte kostenlos besorgt wird (wie beim Haushaltschaden)

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8
Q

Verlust einer Chance

A

verpasste Möglichkeit eine Vermögensvermehrung zu realisieren oder eine Vermögensverminderung nicht zu vermeiden.
–> nicht ersatzfähig gemäss BGer!!!

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9
Q

Schockschaden

A

liegt vor, wenn eine Person anlässlich der Schädigung anderer in ihren eigenen Rechtsgütern geschädigt wird
=> direkter Schaden –> Ersatzfähig!!

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10
Q

Reflexschaden

A

wenn neben der geschädigten Person, bestimmte Dritte aufgrund des gleichen Ereignisses einen Schaden erleiden
–> nicht ersatzfähig (Ausnahme: Versorgerschaden 45 III OR)

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11
Q

Widerrechtlichkeit

A

Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensverbote oder -gebote der Rechtsordnung

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12
Q

Ausschluss der Widerrechtlichkeit

A

wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen bspw.:

  • Einwilligung des Geschädigten
  • Notwehr 52 I OR
  • Notstand 52 II OR
  • Erlaubte Selbsthilfe 52 III OR
  • rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt
  • besondere privatrechtliche Befugnisse (bspw. 302 I ZGB)
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13
Q

Verschulden

A

dem Handelnden kann ein bestimmtes Verhalten persönlich zum Vorwurf gemacht werden.

Voraussetzung für das Verschulden: Urteilsfähigkeit

  • Vorsatz und Fahrlässigkeit (=pflichtwidrige Unvorsichtigkeit)
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14
Q

Übernahmeverschulden

A

Jemand übt eine Tätigkeit aus, ohne die dafür nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu haben. Er müsste diese Handlung ganz unterlassen.

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15
Q

Gefahrensatz

A

Wer einen Zustand schafft oder aufrecht erhält, der andere Personen schädigen könnte, hat die Pflicht, die zur Vermeidung eines Schadens notwendigen Vorsichtmassnahmen zu treffen.

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16
Q

Kausalhaftung

A

wenn das Gesetz eine Schadenersatzpflicht anordnet, auch wenn den Schädiger kein Verschulden trifft.

17
Q

Geschäftsherrenhaftung

A

55 OR
Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für ihm unterstellte Hilfspersonen

Voraussetzungen:

  • Subordinationsverhältnis
  • Hilfsperson verursacht einen Schaden bei der Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen

Keine Haftung wenn…
dem Geschäftsherrn ein Entlastungsbeweis gelingt.
d.h. wenn er die sorgfältige Auswahl, Instruktion, Überwachung und Ausrüstung der Hilfsperson, sowie die Organisation der Arbeit und des Unternehmen nachweisen kann.

18
Q

Kennzeichen der Produktehaftpflicht

A

Verantwortlichkeit des Herstellers für die Inverkehrsetzung fehlerhafter Produkte

19
Q

Voraussetzungen der Produktehaftpflicht

A
  • Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht 4 I PrHG
  • nur Personen- und Sachschäden werden ersetzt
    bei Sachschäden muss weiter 1 I lit. b PrHG (privater Gebrauch oder Verbrauch) und 6 I PrHG (Sachschaden höher als 900.- ) beachtet werden

MERKE: PrHG bezieht sich auf die sog. Mangelfolgeschäden, d.h. Schäden am fehlerhaften Produkt selbst werden nicht ersetzt 1 II PrHG

  • Hersteller i.S.v. Art. 2 PrHG
  • Hersteller hat die Möglichkeit sich von der Haftung zu befreien, wenn er einer der in Art. 5 PrHG aufgeführten Gründen nachweisen kann (bspw. Umstand, dass der Fehler nach dem Stand der Technik und Wissenschaft im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.
  • Vereinbarungen betr. Beschränkung oder Wegbedingung der Haftung sind gemäss Art. 8 PrHG nichtig.
  • Ansprüche verjähren 3 Jahre nachdem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Hersteller hat (9 PrHG)
    Verwirkung der Ansprüche tritt 10 Jahre nach Inverkehrbringen des schädigenden Prokutes ein (10 I PrHG)
20
Q

Werkeigentümerhaftung

A

Art. 58 Der Eigentümer eines Werkes haftet, wenn durch einen Werkmangel widerrechtlich und adäquat kausal ein Schaden verursacht wird.

21
Q

Tierhalterhaftung

A

56 OR: Der Halter ist ersatzpflichtig für den Schaden, welcher sein Tier anrichtet.

22
Q

Haftung des Familienhauptes

A

333 ZGB Aufsichtspflichtige Menschen haften für Personen, die unter ihrer Obhut stehen und in derselben Hausgemeinschaft leben.

23
Q

Grundeigentümerhaftung

A

679 ZGB

24
Q

Motorfahrzeughaltergaftung

A

= Gefährdungshaftung
Halter ist verantwortlich für den Betrieb eines Motorfahrzeuges. Er muss Personen- und Sachschäden ersetzen (58 I SVG)

  • Motorfahrzeug = jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.
  • Halter = derjenige, auf dessen Gefahr und Rechnung der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt, und der die tatsächliche unmittelbare Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.
  • Halter muss eine obligatorische Haftpflichtversicherung abschliessen (63 I SVG), damit der Geschädigte vor der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzpflichtigen geschützt wird. Der Geschädigte hat ein direktes Forderungsrecht gegen die Versicherung (65 I SVG)
25
Q

Befreiungsmöglichkeit bei der Motorfahrzeughaftung

A

Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit durch Sorgfaltsnachweis. Die blosse Verursachung reicht für die Haftung. Auf Sorgfalt oder Unsorgfalt kommt es nicht an.

In folgenden Fällen ist die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt:

  • Der Halter haftet nicht, sofern er beweist , dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde und keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
  • Die Ersatzpflicht des Halters kann herabgesetzt werden, wenn er beweist, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat (59 II SVG)
26
Q

Schadenersatzbemessung

A

Das Gericht muss bei der Berechnung zum einen die Grösse des Verschuldens und die Umstände würdigen 43 I OR und zum anderen prüfen, ob Herabsetzungsgründe 44 OR gegeben sind.

–> Das Gericht hat die Ersatzbemessung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen.

27
Q

Herabsetzungsgründe

A
  • selbstverschulden des Geschädigten:
    gegeben, wenn der urteilsfähige Geschädigte nicht ausreichend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat oder durch sein Verhalten den Schadensumfang vergrössert hat.
  • Gefälligkeit:
    Bei Handlungen, welche zum Vorteil einer anderen Person unentgeltlich geleistet werden.
  • mitwirkender Zufall:
    Es handelt sich um eine Ursache, die vom menschlichen Verhalten unabhängig ist und ihren Teil zum Eintritt oder der Vergrösserung des Schadens beiträgt.
    Merke: nur bei der Verschuldenshaftung nicht bei der Kausalhaftung handelt es sich hierbei um einen Reduktionsgrund.
  • konstitutionelle Prädisposition:
    Sonderfall des mitwirkenden Zufalls. Es handelt sich um die einem menschlichen Organismus eigene Anfälligkeit für Schädigungen oder seine Neigung zu anormal schweren Reaktionen auf Schädigungen
    –> Umstand i.S.v. 44 OR
  • bescheidenes Verschulden des Haftpflichtigen
  • besondere wirtschaftliche und soziale Stellung der Parteien:
    Ungewöhnlich hohes Einkommen des Geschädigten oder drohende Notlage des Haftpflichtigen 44 II OR
28
Q

Art des Schadenersatzes

A

siehe Art. 43 I OR

Merke: Geldersatz ist die Regel!

  • Bei Körperverletzung und Tötung kann die geschädigte Person wählen zwischen einer idexierten Rente und einer einmaligen Kapitalabfindung.
  • Bei Sachschaden wird meist Schadenersatz in Geld und nur ausnahmsweise Naturalersatz zugesprochen
29
Q

Schadenszins

A

zum Schaden gehören 5% Zins ab jenem Zeitpunkt, in welchem das schädigende Ereignis finanzielle Auswirkungen zeigte (73 I OR)

Dieser Schadenszins hat zum Zweck, dass der Geschäfigte so gestellt wird, wie wenn seine Ansprüche bereits im Moment des Entstehens erfüllt worden wären.
MERKE: Schadenszins nicht = Verzugszins
Verzugszins setzt nach 102 I OR eine Mahnung voraus

30
Q

Genugtuung

A

Leistung, welche der Wiedergutmachung eines immateriellen Nachteils dient.
Durch diese Leistung soll das beeinträchtigte Wohlbefinden gesteigert oder die Beeinträchtigung zumindest erträglich gemacht werden.

31
Q

Voraussetzungen der Genugtuung

A
  • moralische Unbill
    Das ist die immaterielle Beeinträchtigung mit einer gewissen Schwere als Resultat einer qualifizierten Persönlichkeitsverletzung:
    Körperverletzung: die bleibenden Gesundheitsstörungen oder starke Schmerzen

Tötung: Verlust eines Angehörigen. Entscheidend ist die Intensität der Beziehung zwischen dem Getöteten und dessen Angehörigen

  • Widerrechtlihckeit
  • Kausalzusammenhang
  • Verschulden (bei Verschuldenshaftung)
32
Q

Genugtuung: Art und Bemessung

A
  • Geldleistung 47 und 49 I OR
    aber auch andere Arten der Genugtuung möglich 49 II OR

angemessene Leistung 47 OR

  • Intensität der immateriellen Unbill
  • Schwere des Verschuldens
  • Vorhandensein von Herabsetzungsgründen 44 OR
33
Q

Forderungen aus unerlaubter Handlung: Verjährung

A

Verjährung von deliktsrechtlichen Ansprüchen in Art. 60 OR geregelt, wenn keine besonderen Bestimmungen (9 PrHG, 83 SVG, o.ä.) zur Anwendung kommen.

es gelten folgende Fristen gemäss 60 I OR:

  • relative Frist von 1 Jahr: beginnt zu laufen, wenn die geschädigte Person Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen hat
  • absolute Frist von 10 Jahren: beginnt am Tag der schädigenden Handlung zu laufen (unabhängig davon, ob der Geschädigte bereits Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen hat)
34
Q

Verjährung bei strafbaren Handlungen

A

in 60 II OR geregelt

Voraussetzungen:

  • Herleitung des Schadensersatzklage aus einer strafbaren Handlung
  • Vorhandensein einer längeren strafrechtlichen Verjährung
35
Q

Haftung mehrerer: Aussenverhältnis

A
  • die Ersatzpflichtigen haften dem Geschädigten solidarisch

Wenn….
- mehrere Personen den Schaden gemeinsam verursacht haben => echte Solidarität
siehe Art. 50 I OR

  • mehrere Personen für den Schaden aus verschiedenen, voneinander unabhängigen Handlungen oder Rechtsgründen haften => unechte Solidarität siehe Art. 51 I OR

Folge der Solidarität im Aussenverhältnis:

  • Geschädigte hat die Wahl, von allen Solidarschuldner nur einen Teil oder das Ganze zu fordern.
    Alle Schuldner sind solange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. 144 OR
36
Q

Haftung mehrerer: Innenverhältnis

A

nach der allg. Regel von 148 II OR kann der Solidarschuldner, der mehr als seinen Teil bezahlt hat, aus seine Mitschuldner zurückgreifen

Folgende Fälle sind zu differenzieren:
- gemeinsam verursachter Schaden= einzelne Anteile bestimmen sich nach richterlichem Ermessen 50 II OR

  • Ersatzpflichtige haften aus unterschiedlichen Rechtsgründen => Prioritätenordnung 51 II OR zu beachten:
    Primär haftet derjenige, der den Schaden durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, sekundär der Ersatzpflichtige aus Vertrag und zuletzt der Verantwortliche aus Kausalhaftung