Ungerechtfertigte Bereicherung Flashcards

1
Q

ungerechtfertigte Bereicherung

A

gegeben, wenn jemand in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist (62 I OR)

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2
Q

Fälle einer rechtsgrundlosen Leistung 62 II OR

A
  • Zuwendung ohne jeden gültigen Grund:
    bspw. wenn eine fremde Schuld erfüllt wird, weil der Schuldner sie für die eigene hält oder wenn eine Rechnung fälschlicherweise zweimal beglichen wird.
  • Zuwendung aus einem nicht verwirklichten Grund:

Die Leistungserbringung erfolgt im Hinblick auf einen erwarteten zukünftigen Grund, welcher sie rechtfertigen soll, dann aber ausbleibt.

  • Zuwendung aus nachträglich weggefallenem Grund

Im Zeitpunkt der Leistung liegt ein Grund vor, welcher sie rechtfertigt. Dieser Grund fällt jedoch nachträglich weg.

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3
Q

Verhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung zu anderen Rechtsbehelfen

A

Wenn es einem Eigentümer möglich ist, eine Sache von einem anderen gestützt auf sein Eigentum herauszuverlangen (zu vindizieren 641 II ZGB), dann hat er keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

MERKE: Vindikation schliesst Bereicherungsanspruch aus

Anspruch auf Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten
=> Bereicherungsanspruch ausgeschlossen

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4
Q

Gegenstand der Rückerstattung

A

gemäss 62 I OR soweit möglich in natura zurückzugeben.

  • meist besteht die geschuldete Rückerstattung des Bereicherten aber in einer Geldleistung

=> Bereicherungsanspruch = Geldforderung, gerichtet auf Wertersatz

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5
Q

Umfang der Rückerstattung

A
  • Grundsatz: eingetretene Bereicherung ist in vollem Umfang auszugleichen. Wenn der Wertersatz geschuldet ist, wird die Ersatzforderung nach dem Verkehrswert der Bereicherung bestimmt.

AUSNAHME für den gutgläubig Bereicherten:
Dieser hat die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung (64 OR).
Er hat nur so viel zurückzuerstatten, als er im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert ist.

-> der gutgläubig Bereicherte soll nach der Rückerstattung der Bereicherung nicht schlechter dastehen, als wenn die Bereicherung nicht gewesen wäre.

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6
Q

Bereicherungsanspruch ausgeschlossen

A
  • Freiwillige und irrtumsfreie Bezahlung einer Nichtschuld (63 I OR)
  • Erfüllung einer verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht 63 II OR
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7
Q

Klagbarkeit ausgeschlossen

A

nach BGer dann:

wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgten (=Gaunerlohn)

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8
Q

Klagbarkeit wegen Verjährung ausgeschlossen

A

Wenn die Verjährung eintritt, kann der Anspruch nur noch eingeklagt werden, wenn der Schuldner keine Verjährungseinrede erhebt.

es gelten folgende Verjährungsfristen gemäss 67 I OR:

  • relative Frist von 1 Jahr nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat
  • Absolute Frist von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs 67 I OR.
    Beim Bereicherungsanspruch aus nicht verwirklichtem Grund läuft diese Frist ab jenem Zeitpunkt, als klar ist, dass sich der Zuwendungsgrund nicht verwirklichen wird
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