Ungerechtfertigte Bereicherung Flashcards
ungerechtfertigte Bereicherung
gegeben, wenn jemand in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist (62 I OR)
Fälle einer rechtsgrundlosen Leistung 62 II OR
- Zuwendung ohne jeden gültigen Grund:
bspw. wenn eine fremde Schuld erfüllt wird, weil der Schuldner sie für die eigene hält oder wenn eine Rechnung fälschlicherweise zweimal beglichen wird. - Zuwendung aus einem nicht verwirklichten Grund:
Die Leistungserbringung erfolgt im Hinblick auf einen erwarteten zukünftigen Grund, welcher sie rechtfertigen soll, dann aber ausbleibt.
- Zuwendung aus nachträglich weggefallenem Grund
Im Zeitpunkt der Leistung liegt ein Grund vor, welcher sie rechtfertigt. Dieser Grund fällt jedoch nachträglich weg.
Verhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung zu anderen Rechtsbehelfen
Wenn es einem Eigentümer möglich ist, eine Sache von einem anderen gestützt auf sein Eigentum herauszuverlangen (zu vindizieren 641 II ZGB), dann hat er keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
MERKE: Vindikation schliesst Bereicherungsanspruch aus
Anspruch auf Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten
=> Bereicherungsanspruch ausgeschlossen
Gegenstand der Rückerstattung
gemäss 62 I OR soweit möglich in natura zurückzugeben.
- meist besteht die geschuldete Rückerstattung des Bereicherten aber in einer Geldleistung
=> Bereicherungsanspruch = Geldforderung, gerichtet auf Wertersatz
Umfang der Rückerstattung
- Grundsatz: eingetretene Bereicherung ist in vollem Umfang auszugleichen. Wenn der Wertersatz geschuldet ist, wird die Ersatzforderung nach dem Verkehrswert der Bereicherung bestimmt.
AUSNAHME für den gutgläubig Bereicherten:
Dieser hat die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung (64 OR).
Er hat nur so viel zurückzuerstatten, als er im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert ist.
-> der gutgläubig Bereicherte soll nach der Rückerstattung der Bereicherung nicht schlechter dastehen, als wenn die Bereicherung nicht gewesen wäre.
Bereicherungsanspruch ausgeschlossen
- Freiwillige und irrtumsfreie Bezahlung einer Nichtschuld (63 I OR)
- Erfüllung einer verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht 63 II OR
Klagbarkeit ausgeschlossen
nach BGer dann:
wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgten (=Gaunerlohn)
Klagbarkeit wegen Verjährung ausgeschlossen
Wenn die Verjährung eintritt, kann der Anspruch nur noch eingeklagt werden, wenn der Schuldner keine Verjährungseinrede erhebt.
es gelten folgende Verjährungsfristen gemäss 67 I OR:
- relative Frist von 1 Jahr nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat
- Absolute Frist von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs 67 I OR.
Beim Bereicherungsanspruch aus nicht verwirklichtem Grund läuft diese Frist ab jenem Zeitpunkt, als klar ist, dass sich der Zuwendungsgrund nicht verwirklichen wird